Tenor
- Die einstweilige Verfügung vom 27.11.2008 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.
- Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Antragstellerin ist eine Sozietät von Rechtsanwälten. Die Antragsgegnerin hat zum Unternehmensgegenstand Handels- und Vermittlungsgeschäfte im In- und Ausland, Consulting und Fachdienste im Mehrsprachenbereich (Bl. 16). Im November 2003 firmierte die Antragsgegnerin. von N...M... Sprachdienst und Fachübersetzungen GmbH in ihre jetzige Firma. Auf der von ihm betriebenen Webseite www.buskeismus.de veröffentlichte Herr S... einen Sitzungsbericht zu einer Sitzung der Kammer (Anlage Ast 1). In einem Teil des Beitrages wurde der Begriff „Methode Xxxxxx" erwähnt und auf ein pdf-Dokument verlinkt, nämlich, die Buskeismus-Zeitung (Anlage Ast 2). Deren Herausgeber ist der N... Verlag. Auf den Seiten 15-16 der vorgenannten Zeitung wird die sog. „Methode Xxxxx" beschrieben, wobei die streitgegenständlichen Äußerungen getätigt wurden. Auf der Webseite der Antragsgegnerin befinden sich linksseitig und in der Kopfzeile verschiedene Kategorien, so u.a. „N..." (Anlage AST 3), Klickt man „N..." an, gelangt man zum Angebot eines N... Verlags, der dieselbe Anschrift hat wie die Antragsgegnerin. Als E-mail Adresse ist angegeben „r...@h...de"; die der Antragsgegnerin lautet „info@h...de". Die Antragstellerin sieht aufgrund des Internetauftritts der Antragsgegnerin eine Verantwortlichkeit für die Buskeismus-Zeitung. Sie biete danach Verlagsdienstleistungen unter dem Namen N... Verlag an. Die streitgegenständlichen Äußerungen seien unzutreffend bzw. stellten eine nicht hinzunehmende Schmähkritik dar, die teilweise eine Beleidigung seien und sie in ihren Persönlichkeitsrechten verletzten. Die Antragstellerin hat die einstweilige Verfügung vom 27.11.2008 erwirkt, mit der der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt wurde, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen zulassen und/ oder verbreiten zu lassen, „Methode Xxxxx" (...) Forderungen nach Geldentschädigung (...) 500.000 € sind im Rahmen der „Methode Xxxxx" keinesfalls unverhältnismäßig, auch wenn die Gerichte diesen Betrag später auf Null heruntersetzen." „(...) spinnen sind alles kleine Atome dieses unendlichen Gebildes, versteckt hinter der „Methode Xxxxxx"." „Die Geldentschädigungs-Forderungen sind sehr oft stark überhöht und selten durchsetzbar. Für Xxxxxx Xxxxx verlangte er 200.000 € Geldentschädigung: Die Parteien einigten sich auf 75.000 €." Gegen die ihr am 9.12.2008 zugestellte einstweilige Verfügung richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin. Sie macht geltend: Sie übe keine Verlagstätigkeit aus, gebe keine Bücher heraus, und die Zeitschrift „Buskeismus - Fachzeitschrift für Zensur-Recht" sei keines ihrer Produkte. Eine derartige Tätigkeit widerspreche auch dem Gesellschaftszweck. Einen Bezug zwischen N... und ihr gebe es nicht. Soweit sich in ihrem Internetauftritt Fachdienste befinden, würden diese unter ihrer Verantwortung angeboten, es seien aber reine Absichtserklärungen, die ihrer Ansicht nach nichts über juristische Verantwortlichkeiten aussagten. Computer besitze sie nicht ebenso wenig wie Konsolen. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Sie behauptet, bei dem N... Verlag handele es sich um ein Geschäftsfeld der Antfagsgegnerin. Die Eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin, Röthe, sei unzutreffend und unzureichend, Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die jeweiligen Schriftsätze nebst Anlägen Bezug genommen. Gründe Die einstweilige Verfügung vom 27.11.2008 ist aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen, da sie zu Unrecht ergangen ist (§§ 925 , 936 ZPO). Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin kein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen gem. §§ 823, 1004 Abs. 1 S, 2 BGB analog, Art. 2 Abs. 1 GG zu, da sie nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Antragsgegnerin Störer im Sinne des Gesetzes ist. Verpflichteter eines Unterlassungsanspruchs ist jeder Störer. Hierunter fällt ohne Rücksicht auf Verschulden jeder, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung,
- A,, Kap 12 R2 58). Sind an der Störung mehrere beteiligt, kommt es auf Art und Umfang des Tatbeitrages und auf das Interesse des einzelnen Beteiligten an der Verwirklichung der Störung grundsätzlich nicht an, auch nicht darauf, ob er Täter oder Gehilfe ist (BGH GRUR 1957, 352 ), Notwendig ist jedoch eine willentliche und adäquat kausale Mitwirkung an der rechtswidrigen Beeinträchtigung (BGH NJW 1997, 2180 ). Danach ist jedenfalls der Verleger für Unzulässigkeiten in vom ihm verlegten Schriften stets passiv legitimiert ( BGHZ 39, 124 , 129). Der Herausgeber haftet ebenso wie der Verleger, wenn er der „maßgebliche Mann", insbesondere wenn er der „Herr des Unternehmens" ist (Wenzel aaO., § 12 RZ 65). Der Herausgeber haftet auch, wenn er an dem Beitrag in irgend einer Weise mitgewirkt hat. Fehlen solche Voraussetzungen, haftet er nicht (OLG Celle AfP 1992, 295). Der Unterlassungsanspruch kann nicht nur gegen den Behauptenden gerichtet werden, sondern ebenso gegen den Verbreiter (Wenzel aaO., § 12 RZ 59). Neben den intellektuellen Verbreitem zählen hierzu auch die technischen Verbreiter, also alle mit der Herstellung oder dem Vertrieb der Drückschrift Befassten. Dabei trägt der Anspruchsteller die Glaubhaftmachungslast für die Störereigenschaft des Anspruchsgegners (Palandt/Bassenge,
- A. 2009, § 1004 RZ 52). Dem ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. Zwar erwecken die von ihr vorgelegten Ausdrucke von der Internetseite der An tragsgegnerin den Eindruck, dass diese den Verlag N... betreibt und somit auch die tech- nische und rechtliche Verantwortung für die „Bukeismus-Zeitung" trägt. Doch hat der Geschäftsführer R... eidesstattlich versichert, dass die Antragsgegnerin tatsächlich keine Verlagstätigkeit ausübt und die streitgegenständliche Zeitung keines ihrer Produkte ist. Eine inhaltliche oder technische Einflussnahme auf das vorgenannte Presseerzeugnis ist damit nicht möglich. Soweit die Antragstellerin die eidesstattliche Versicherung des Herrn R... als unzureichend und unzutreffend charakterisiert, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn mehr als die Versicherung, dass die Antragsgegnerin mit der Zeitschrift „Buskeismus" nichts zu tun hat, kann diese nicht enthalten. Im Übrigen führt die Annahme der Antragstellerin im Gegenschluss nicht zwingend dazu, dass sie damit ihrer Glaubhaftmachungslast für die Störereigenschaft der Antragsgegnerin nachgekommen wäre. Zwar ist davon auszugehen, dass der Geschäftsführer S... der Antragsgegnerin Inhaber des Verlages N... ist, aber dies begründet keine Störerhaftung der Antragsgegnerin. Zwar kann bei einer von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung begangenen Rechtsverletzung neben dem Unternehmen selbst in der Regel, aber keineswegs in jedem Fall, deren Geschäftsführer persönlich einzustehen haben (vgl. BGH GRUR 1986, 248 , 250 - Sporthosen). Verhält es sich aber so, dass der Geschäftsführer schon nicht in jedem Fall für eine Rechtsverletzung des von ihm als gesetzlichen Vertreter geführten Unternehmens einzustehen hat, so gilt umgekehrt erst recht, dass der Betrieb für private Handlungen seines Geschäftsführers nicht und für dessen geschäftliche Betätigung - soweit er dabei nicht als Geschäftsführer handelt - nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände einzustehen hat. Die Gesellschaft haftet, um es positiv zu formulieren, nur dann, wenn ihr Geschäftsführer im geschäftlichen Verkehr gehandelt hat und das Unternehmen darüber hinaus durch eigene Handlungsbeiträge, die allerdings auch im Unterlassen bestimmter Abwehrmaßnahmen bestehen können, als Mittäter oder Störer einen adäquat-kausalen Beitrag zur Verwirklichung der Rechtsverletzung geleistet hat. Dafür reicht allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin auf ihrer Webseite auf den N... Verlag hinweist, nicht aus. Eine Störerhaftung nach Rechtsscheinsgrundsätzen kann es nicht geben, denn es kommt insoweit allein auf die tatsächlichen Umstände an, aus denen sich eine willentliche Mitwirkung an dem Erzeugnis ableiten lässt. Anderenfalls würde ein nur dem Rechtsschein nach anzunehmender Störer zu einem Unterlassungsgebot verpflichtet, dem er aufgrund der fehlenden Einflussnahrne auf das Presseprodukt gar nicht nachkommen kann und somit zu einer ihm unmöglichen Handlung/Unterlassung verurteilt. Hinzu kommt, dass der Webseite der Antragsgegnerin durch die Angabe der E-mail Adresse unschwer zu entnehmen ist, wer hinter dem Verlag steht, nämlich R... S... . Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 , 708 Nr, 6 , 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/30938.html Kommentare
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