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Saarländisches OLG, Urteil vom 3. März 2009 - Az. 4 U 143/08

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Februar 2008 – 9 O 336/05 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens

§ 1und § 5 Abs. 1 RBer

G. aaa) Das Rechtsberatungsgesetz will die Rechtsuchenden vor den Gefahren einer unzureichenden und nicht sachgemäßen Betreuung schützen (vgl. BGH Urt. v. 25. Juni 1962 – VII ZR 120/61 , WM 1962, 1034 , 1035). Hierbei liegt eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne des Art.

§ 1RBer

G vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet ist, konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (st.Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2000 – I ZR 289/97 , NJW 2000, 2108 m.w.Nachw.). Paradigmatisch fällt insbesondere die Vertragsgestaltung durch einen Geschäftsbesorger unter den Erlaubnisvorbehalt des Art.

§ 1RBer

G (vgl. BGH, Urt. v. 18.9.2001 – XI ZR 321/00 , ZIP 2001, 1990 ). Da nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und kaum eine wirtschaftliche Betätigung ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist, bedarf der Anwendungsbereich des Art.

§ 1RBer

G einer Einschränkung: Selbst eine rechtsgestaltende Rechtsbesorgung kann – sofern sie im Rahmen einer erlaubnisfreien wirtschaftlichen oder – wie im vorliegenden Fall: technischen – Geschäftsbesorgung erfolgt – dann erlaubnisfrei sein, wenn die Rechtsbesorgung nicht den Kern und den Schwerpunkt der übernommenen Geschäftsbesorgung betrifft und die übernommene Rechtsbesorgung eine Tätigkeit darstellt, die von außerhalb der Rechtspflege tätigen Dienstleistern ebenso erfüllt werden kann, ohne dass die Qualität der Dienstleistung oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003 – I ZR 143/00 , NJW 2003, 3046 - Erbenermittler; Urt. v. 6.12.2001 – I ZR 101/99 , GRUR 2002, 993 , 994 – Wie bitte?!; Urt. v. 30.3.2000 – I ZR 289/97 , GRUR 2000, 729 , 730 – Sachverständigenbeauftragung; Urt. v. 25.6.1998 – I ZR 62/96 , GRUR 1998, 956 , 957 – Titelschutzanzeigen). Bei der Bestimmung des Schwerpunkts der geschuldeten Geschäftsbesorgung ist es insbesondere von Bedeutung, ob der Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsbesorgung eine besondere rechtliche Prüfung des Inhalts des Geschäfts und der damit verbundenen Risiken ausdrücklich wünscht oder zumindest erkennbar erwartet. Hierbei wird die Grenze der erlaubnispflichtigen Rechtsbesorgung jedenfalls dann überschritten, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Tätigkeit eine umfassende Beratung auf mindestens einem Teilgebiet des Rechts auf der Grundlage von Kenntnissen und Fähigkeiten erfordert, die nur durch ein Studium oder eine langwierige Berufserfahrung vermittelt werden. Demgegenüber sind rechtsberatende Hilfstätigkeiten dadurch gekennzeichnet, dass die notwendige rechtliche Betätigung in für die angesprochenen Verkehrskreise geläufigen Bahnen verläuft und typischerweise keine individuelle Beratung über rechtliche Sachverhalte unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls erfordert (vgl. BGH, NJW 2003, 3046 ; GRUR 2000, 730 f.). Der Vollständigkeit ist anzumerken, dass der Gegenstand der nach den zuvor skizzierten Rechtsgrundsätzen zulässigen Rechtsberatung nicht mit dem Argument ausgedehnt werden kann, dass es dem Dienstleister freistehe, zur Erledigung qualifizierter Rechtsdienstleistung Hilfspersonen hinzuziehen, die über die erforderliche Erlaubnis verfügen: In Abweichung zu der für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits maßgeblichen Rechtslage sah es ein – freilich nicht in Gesetzeskraft erwachsener – Entwurf zur Neufassung des Rechtsberatungsgesetzes vor, dass dem Dienstleister grundsätzlich untersagte Rechtsdienstleistungen künftig in Zusammenhang mit oder unter Hinzuziehung einer Person erbracht werden dürfen, der die selbständige entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist (Art.

§ 5Abs. 3 RBer

G-E, BT-Drucksache 16/3655 Seite 8, 56f.). Im Umkehrschluss zeigen diese gesetzgeberischen Erwägungen, dass dieser Weg der Beklagten auf der Grundlage der Geltung des RBerG versperrt bleiben musste. bbb) Angewandt auf den vorliegend zu entscheidenden Sachverhalt sprechen die besseren Argumente dafür, dem Projektsteuerungsvertrag – sofern er tatsächlich die Pflicht zur vertraglichen Gestaltung des Bauvertrags umfasst haben sollte – die Rechtswirksamkeit vorzuenthalten. Denn die in der rechtlichen Gestaltung enthaltenen Risiken, die sich in der Rechtsauffassung des Schiedsgerichts zur fehlenden Durchsetzbarkeit von Vertragsstrafeansprüchen und Verspätungsschäden manifestierten, waren nur einem Berater bewusst, der über fundierte, gute Rechtskenntnisse auf dem Gebiet des vertraglichen Baurechts verfügte, wie sie typischerweise einem Rechtsanwalt eigen sind. Auch aus Sicht der GbR überstiegen diese Rechtskenntnisse die Fähigkeiten eines Geschäftsbesorgers, der in erster Linie auf technischem Gebiet mit der Betreuung eines Bauvorhabens beauftragt wird. ccc) Letztlich kann die Frage nach der Rechtswirksamkeit des Projektsteuerungsvertrages unentschieden bleiben: Wenn der Weg zur erlaubnisfreien Rechtsberatung im vorliegend zu entscheidenden Fall nur deshalb eröffnet ist, weil die im Vordergrund stehende Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange, die den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit des Rechtsbesorgers bildet, gewissermaßen zwangsläufig rechtliche Bezüge aufweist, so kann der Auftraggeber bei der nur als Annex vollzogenen rechtlichen Betreuung keine umfassende rechtliche Beratung erwarten, die gute Rechtskenntnisse voraussetzt und gerade deshalb im Interesse des Gemeinwohls Rechtsanwälten oder sonstigen Personen vorbehalten bleiben muss, denen die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt ist. Einem nur durchschnittlich rechtserfahrenen Projektsteuerer musste sich das vom Schiedsgericht aufgezeigte Risiko nicht aufdrängen. b) Erst recht kann es der Beklagten nicht vorgeworfen werden, den vom Schiedsgericht aufgezeigten Widerspruch zwischen dem Inhalt der im Bauvertrag geregelten Vertragsstrafenregelung und Nr. 11 der ebenfalls Vertragsbestandteil gewordenen Vorbemerkung nicht vermieden zu haben. Es ist bedenkenswert, ob die vom Schiedsgericht vertretene Rechtsauffassung überzeugt: Die Auffassung, dass der in der Vorbemerkung enthaltenen Klausel einerseits die Wirksamkeit vorzuenthalten sei, weil die Vertragsstrafe nach dem Wortlaut der Klausel auch ohne Verschulden verfallen solle, andererseits die unwirksame, mithin im Rechtssinne nichtige Klausel zumindest insoweit Rechtswirkungen entfalten könne, als sie die nachrangige Verweisung auf die Geltung der VOB/B hindere, erscheint nicht frei von Widersprüchen. Dieser Widerspruch würde vermieden, wenn sich die Rechtswirkungen der Klauselkontrolle auf die Regelung in der Vorbemerkung zum Bauvertrag beschränken. Insbesondere steht diesem Rechtsverständnis das Verbot der geltungserhaltenen Reduktion nicht entgegen. Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion will vermeiden, dass der Klauselverwender darauf vertrauen darf, eine offensichtlich unwirksame Regelung forensisch mit dem gerade noch gültigen, aus Sicht des Verwenders „optimalen“ Inhalt retten zu können (Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., v § 307 Rdnr. 8 mit weit. Nachw.). Ist eine Klausel jedoch teilbar und enthält sie neben dem unwirksamen Regelungsinhalt einen inhaltlich unbedenklichen Teil, der aus sich heraus sprachlich und inhaltlich teilbar bleibt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, vor § 307 Rdnr. 11), so bleibt der unbedenkliche Teil selbst dann bestehen, wenn die Klauselteile den gleichen Sachkomplex regeln (Palandt/Grüneberg, aaO., v § 307 Rdnr. 11; BGHZ 145, 203 , 212; 136, 314 , 322; Urt. v. 25.1.2006 – VIII ZR 3/05 , NJW 2006, 1059 , 1060; 2001, 292 , 294). Diese Wertung ermöglicht im vorliegend zu beurteilenden Klauselwerk den Zugang zur VOB/B: Ausschlaggebend ist, dass der rechtlich beanstandete Regelungsinhalt im Text der Vorbemerkung und die rechtlich unbedenkliche Klausel des § 11 Nr. 2 VOB/B in zwei selbstständigen Regelwerken enthalten sind. Wenngleich sich beide Klauseln auf denselben Sachverhalt beziehen, erscheint es nicht interessengerecht, die Unwirksamkeit einer für sich betrachtet unbedenklichen Regelung aus dem zu beanstandenden Inhalt eines an anderer Stelle enthaltenen Regelungsinhalts herzuleiten. Letztlich kann auch die Frage nach dem richtigen Klauselverständnis offen bleiben: Jedenfalls kann es der Beklagten nicht vorgeworfen werden, dass sie unter Wahrung der von einem nur durchschnittlich rechtserfahrenen Projektsteuerer geschuldeten Sorgfalt den vom Schiedsgericht aufgezeigten Widerspruch nicht vermieden hat. C. Die Kostenfolge beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Permalink: http://openjur.de/u/30997.html Kommentare

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