1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Kläger ist der Auffassung, das Landgericht sei von nicht bewiesenen Annahmen ausgegangen, habe nicht existierende Lebenserfahrungsgrundsätze angewandt und die Grundsätze der Relevanzrechtsprechung verkannt (Bl. 202 d. A.). Das Landgericht habe nicht hinreichend deutlich zwischen dem vorausgehenden Überholvorgang und dem späteren Unfallgeschehen unterschieden, sondern das Geschehen zu einem einheitlichen Sachverhalt zusammengefasst (Bl. 202 d. A.). Die Zeugin M. habe die von ihr angegebene Geschwindigkeit von 70 km/h nur an Hand des Motorengeräuschs geschätzt, welches aber bei einem Ferrari auf Grund seiner Lautstärke fälschlich eine hohe Geschwindigkeit suggeriere (Bl. 202 f d. A.). Da weder die Zeugin M. noch entgegen kommende Fahrzeuge durch den Überholvorgang beeinträchtigt oder gefährdet worden seien und die Zeugin M. ausgeführt habe, der Kläger sei noch eine gewisse Strecke vor dem Unfall vor ihr hergefahren, sei davon auszugehen, dass der Überholvorgang zeitlich und örtlich bereits lange vor dem Unfallereignis abgeschlossen gewesen sei (Bl. 203 d. A.) Ein Fahren mit 95 km/h bei erlaubten 70 km/h begründe jedenfalls keine grobe Fahrlässigkeit, zumal bei Geschwindigkeitsbegrenzungen hinsichtlich der Beurteilung der Gefahrenlage Toleranzen berücksichtigt würden (Bl. 204 d. A.). Der Kläger sei nur deshalb auf das Bankett gekommen, weil er einem entgegen kommenden, nicht seine Fahrbahnhälfte einhaltenden Fahrzeug habe ausweichen wollen und dabei versehentlich etwas zu weit rechts gefahren sei. Dies sei ein Fehler, der jedem passieren könne und deshalb nicht als grob fahrlässig zu werten sei (Bl. 204 d. A.). Der Kläger habe ferner nicht vorsätzlich falsche Angaben gemacht, insbesondere nicht hinsichtlich der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit. Der Kläger habe den Unfallhergang korrekt wiedergegeben. Objektiv unrichtig sei lediglich die Schätzung, er sei zum Unfallzeitpunkt 70 km/h gefahren. Geschwindigkeitsangaben seien Circa-Angaben, da niemand ständig auf den Tachometer schaue. Darüber hinaus werde man in einem Ferrari auf Grund der perfekten Straßenlage bezüglich der gefühlten Geschwindigkeit extrem getäuscht (Bl. 205 d. A.). Es handle sich auch nicht um eine Angabe ins Blaue hinein, da Geschwindigkeitsangaben für den Versicherer erkennbar Circa-Angaben seien (Bl. 205 f d. A.). Hinzu komme, dass zwischen der angegebenen und der vom Sachverständigen Dr. P. festgestellten Geschwindigkeit nur 25 km/h lägen und in einem Ferrari auch ein kurzfristiges Gasgeben zu einer sofortigen Geschwindigkeitserhöhung von 25 km/h führe (Bl. 206 d. A.). Der eventuelle Obliegenheitsverstoß sei nach den Grundsätzen der Relevanzrechtsprechung nicht geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, und auch subjektiv nicht von einigem Gewicht. Der Unfall infolge eines entgegen kommenden Fahrzeugs hätte auch bei 70 km/h stattgefunden. Auf Grund der unpräzisen Geschwindigkeitswahrnehmung sei es ferner offensichtlich gewesen, dass es sich nur um eine Circa-Angabe handeln könne (Bl. 206 d. A.). Der Umstand der unzutreffenden Geschwindigkeitsangabe habe daher keinen Einfluss auf den Versicherungsfall gehabt (Bl. 207 d. A.). Das Landgericht habe des Weiteren auf den persönlichen Eindruck vom Kläger abgestellt, ohne die für diesen maßgeblichen Umstände zu nennen. Es habe ferner den genauen Unfallort nicht ermittelt. Schließlich habe das Landgericht unterstellt, dass der Kläger während oder nach der Reduzierung seiner Geschwindigkeit einen Kontrollblick auf den Tachometer geworfen habe. Dies sei jedoch nicht so gewesen (Bl. 207 f d. A.). Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 65.202,29 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.01.2007 sowie weitere 952,-- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, der einheitliche zum Unfall führende Lebenssachverhalt dürfe nicht in einen vorausgehenden Überholvorgang und ein späteres Unfallgeschehen aufgespalten werden (Bl. 212 d. A.). Es handle sich um einen einheitlichen Sachverhalt, nämlich einen Überholvorgang, der zu einem Unfall geführt habe. Der Überholvorgang sei nicht lange vorher beendet gewesen. Der Kläger habe beim Wiedereinscheren beschleunigt und sei dadurch von der Fahrbahn abgekommen. Also habe sich der Unfall im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Überholvorgang zugetragen (Bl. 213 d. A.). Der Kläger sei mit hoher Geschwindigkeit auf die Zeugin M. zugefahren und habe sie sehr schnell überholt, so dass sie keine Zeit zu irgend einer Reaktion gehabt habe (Bl. 213 d. A.). Ausweislich der Aussage der Zeugin sei das Fahrzeug nicht wegen Gegenverkehrs, sondern weil es zu schnell gewesen sei, auf den Grünstreifen gekommen. Erst als es bereits auf dem Grünstreifen gewesen sei, sei Gegenverkehr gekommen. Dieser sei nicht zu weit links gefahren und habe die Zeugin M. nicht zum Ausweichen veranlasst (Bl. 214 d. A.). Die Zeugin habe die eigene Fahrgeschwindigkeit korrekt angegeben, was durch die Feststellungen des Sachverständigen bestätigt werde (Bl. 214 d. A.). Die Geschwindigkeit des Klägers sei höher gewesen als 95 km/h, was daraus folge, dass zur Ausführung des Überholvorgangs nach den Feststellungen des Sachverständigen eine Höchstgeschwindigkeit von 160 km/h notwendig gewesen sei (Bl. 214 d. A.). Hierfür spreche, dass die tatsächliche Schleuderspur mit 80 m länger gewesen sei als die auf den Lichtbildern erkennbare und vom Sachverständigen berücksichtigte Spur. Auch aus der Aussage der Zeugin M. ergebe sich eine höhere Geschwindigkeit (Bl. 215 d. A.). Die Geschwindigkeit habe mindestens 124 km/h betragen. Auch mit 95 km/h liege aber grobe Fahrlässigkeit vor, da der Kläger an der engen Stelle durch einen waghalsigen Überholvorgang den Unfall herbeigeführt habe (Bl. 215 d. A.). Dem ortskundigen Kläger seien sowohl die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h als auch die Enge und Gefährlichkeit der befahrenen Strecke bekannt (Bl. 215 d. A.). Dem Kläger sei auch bekannt gewesen, dass er zur erfolgreichen Durchführung des Überholvorgangs mindestens 160 km/h habe fahren müssen (Bl. 216 d. A.). Daher habe er beim Ausfüllen der Schadenanzeige gewusst, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten habe. Er habe daher diese als eigene Fahrgeschwindigkeit eingetragen, um die höhere Geschwindigkeit zu vertuschen (Bl. 216 d. A.). Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 16.05.2007 (Bl. 71 d. A.), vom 09.01.2008 (Bl. 126 d. A.) und des Senats vom 29.10.2008 (Bl. 226 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 30.01.2008 (Bl. 147 d. A.) und die Ermittlungsakte der Kreisverwaltung des Saarpfalz-Kreises (Az. 436001191) Bezug genommen. B. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder
1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, d. h. einer Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
1 u. 2 EGVVG ist das bis zum 31.12.2007 geltende Recht anwendbar. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch
1 Satz 1 VVG i. V. m. § 12 Abs. 1 AVB. I. Dies folgt zum einen daraus, dass die Beklagte
3 VVG i. V. m. § 7 Nr. V Abs. 4 AVB infolge einer nach dem Eintritt des Versicherungsfalls begangenen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei geworden ist.
3 Satz 1 VVG i. V. m. § 7 Nr. V Abs. 4 AVB verliert der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz, wenn er eine nach Eintritt eines Unfalls zu erfüllende Obliegenheit verletzt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. § 7 Nr. V Abs. 4 AVB, der für die Fahrzeugversicherung auf die Vorschrift des § 6 Abs. 3 VVG Bezug nimmt und Leistungsfreiheit nach Maßgabe dieser Vorschrift anordnet, ist dabei speziell gegenüber § 7 Nr. V Abs. 1 u. 2 AVB, der im Übrigen lediglich eine beschränkte Leistungsfreiheit anordnet. 1.
1 Abs. 2 Satz 3 AVB bestand für den Kläger als Versicherungsnehmer eine Obliegenheit, im Versicherungsfall alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Dies beinhaltet eine Aufklärungsobliegenheit, wonach der Versicherungsnehmer u. a. verpflichtet ist, den Schadenshergang vollständig und zutreffend zu schildern und die ihm diesbezüglich vom Versicherer gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten.
1 Nr. 1 ZPO Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Der Kläger hat zunächst die Zeugin M. mit einer ganz erheblichen Geschwindigkeit überholt, welche nach den Feststellungen des Sachverständigen P., um überhaupt den Überholvorgang erfolgreich beenden zu können 160 km/h betragen haben musste. Die Zeugin M. hat ausgeführt, sie selbst sei zwischen 70 und 80 km/h schnell gefahren (Bl. 73 d. A.). Der Kläger hat bei seiner Anhörung ausgeführt, auf der Strecke gebe es nicht viele Stellen, an denen man überhaupt überholen konnte. Er habe die Gelegenheit zum Überholen an einer übersichtlichen Stelle genutzt (Bl. 72 d. A.). Dagegen hat die Zeugin M. ausgeführt, es habe sich um eine unübersichtliche Stelle gehandelt und sie sei infolge der Möglichkeit des Auftauchens von Gegenverkehr über den Überholvorgang erschrocken gewesen (Bl. 73 d. A.). Nach dem Abschluss des Überholvorgangs ist der Kläger nach übereinstimmenden eigenen Angaben und Angaben der Zeugin M. wieder auf den rechten Fahrstreifen eingeschert. Der Kläger führt aus, er habe den Abstand zum nachfolgenden Fahrzeug geschaffen – also beschleunigt – und habe dann das Tempo wieder reduziert (Bl. 72 d. A.). Die Zeugin M. hat bekundet, das Fahrzeug sei nach rechts abgekommen, weil es einfach zu schnell gewesen sei. Der Gegenverkehr sei dagegen ganz normal gefahren, so dass der Kläger diesem nicht habe ausweichen müssen (Bl. 74 d. A.). Somit lag ein mit einer deutlich über der erlaubten Geschwindigkeit von 70 km/h ausgeführter Fahrvorgang vor, der hoch riskant war. Auch nachdem der eigentliche Überholvorgang beendet war, hat der Kläger weiter beschleunigt, um einen deutlichen Abstand zwischen sich und das – offensichtlich geschnittene – überholte Fahrzeug zu bringen, welches seinerseits bereits leicht schneller als erlaubt fuhr. Dass ein solcher Fahrvorgang nicht unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h möglich ist, ist jedem Autofahrer bekannt und in der jeweiligen Situation sofort bewusst. Dabei spielen die Motorgeräusche und die perfekte Straßenlage des jeweiligen Fahrzeugs keine Rolle. Des Weiteren ist es auch gleichgültig, ob der Kläger nach Abschluss des Überholvorgangs und vor dem Abkommen von der Fahrbahn noch einmal einen kurzen Kontrollblick auf den Tacho geworfen hat oder nicht. Allein aus dem äußeren Geschehensablauf, der ein Überholen an der besagten, relativ engen Stelle und ein erneutes Beschleunigen nach dem Wiedereinscheren beinhaltete, war erkennbar, dass die Geschwindigkeit weit oberhalb des Erlaubten lag. Da der Kläger sein Fahrzeug nach eigenen Angaben seit etwa 1 ¼ Jahre fuhr, waren ihm im Übrigen das Fahrverhalten und die Geräuschentwicklung seines Fahrzeugs hinlänglich bekannt, so dass er sehr wohl einschätzen konnte, in welchem Geschwindigkeitsbereich er sich in etwa befand. Ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 25 km/h ist – auch bei einem Ferrari – keine unerhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung. Zu bedenken ist dabei, dass die vom Kläger mindestens gefahrene Geschwindigkeit nahe an der auf Landstraßen generell gegebenen Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h lag und die Beschränkung auf 70 km/h gerade die in diesem Bereich auftretenden erhöhten Gefahren vermeiden soll. Es handelt sich insoweit um eine derart relevante Geschwindigkeitserhöhung, dass diese dem Kläger nicht verborgen bleiben konnte. Der Kläger selbst hat bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2008 ausgeführt, er sei, als er das Fahrzeug der Zeugin M. überholt habe, sicher schneller als 70 km/h gefahren. Danach habe er aber nicht weiter beschleunigt, als er den Überholvorgang beendet gehabt und Distanz zum überholten Fahrzeug eingelegt habe. Er habe nicht weiter Gas gegeben (Bl. 227 d. A.). Demnach wusste der Kläger also nicht nur, dass er während des Überholvorgangs schneller als 70 km/h gefahren war, sondern auch dass er nach dessen Beendigung weiterhin zu schnell fuhr. Der Kläger hat nämlich nicht bekundet, er habe abgebremst, insbesondere die Geschwindigkeit auf das Erlaubte zurückgeführt. Vielmehr hat er lediglich erklärt, er habe nicht weiter Gas gegeben. Daraus folgt aber logisch zwingend, dass er sich dessen bewusst war, dass er nach wie vor mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist. Somit hat der Kläger Vorsatz nicht nur nicht widerlegt, sondern dieser steht sogar positiv zur Überzeugung des Senats fest. Da sich diese Überzeugung bereits aus dem äußeren Geschehensablauf ergibt, bedarf es eines persönlichen Eindrucks vom Kläger oder der Zeugin M. nicht. Vorsatz entfällt auch nicht deshalb, weil der Kläger der Meinung war, lediglich eine Circa-Angabe zu machen. Wie oben dargelegt fallen die tatsächlich mindestens gefahrenen 95 km/h derart deutlich aus jeglicher Fehlertoleranz heraus, dass es schlechterdings ausgeschlossen ist, dass der Kläger davon ausgegangen ist, seine Angabe sei gleichwohl zutreffend. 5. Des Weiteren ist die Leistungsfreiheit auch nicht auf Grund der eventuellen Folgenlosigkeit der Obliegenheitsverletzung entfallen. § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG ist bei vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen nicht anwendbar. 6. Geht man davon aus, dass auf Grund des Umstands, dass die Beklagte nicht gezahlt hat, Folgenlosigkeit vorliegt, so ist die Leistungsfreiheit auch nicht nach den Grundsätzen der Relevanzrechtsprechung entfallen. Leistungsfreiheit setzt danach voraus, dass die Obliegenheitsverletzung generell geeignet ist, die berechtigten Interessen des Versicherers (Beklagte) ernsthaft zu gefährden, ein erhebliches Verschulden des Versicherungsnehmers (Kläger) vorliegt und dieser über die Möglichkeit des Anspruchsverlustes auch bei folgenlosen Obliegenheitsverletzungen ordnungsgemäß belehrt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.06.1981 – IVa ZR 133/80 , VersR 1982, 182 (183 f); BGH, Urt. v. 07.12.1983 – IVa ZR 231/81 , VersR 1984, 228 ; OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.06.1985 – 2 U 167/83 , VersR 1987, 98
8 EGZPO n. F. die Nichtzulassungsbeschwerde für den Kläger zulässig ist, da dessen Beschwer im Berufungsverfahren 65.202,29 €, mithin mehr als 20.000,-- € beträgt. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.). Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 65.202,29 €. Permalink: http://openjur.de/u/31002.html Kommentare
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