TKG nachzukommen, sondern vielmehr eine vollziehbare Anordnung treffen wollte, um hierauf aufbauend später weitere Maßnahmen bei Nichtbeachtung der
die Festsetzung eins Zwangsgeldes, ergreifen zu können. Hierfür könnte auch die gewählte Formulierung sprechen, dass von einer Zwangsgeldandrohung „bis auf weiteres" abgesehen werde. Andererseits ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass mit dem Bescheid (nur) die bloße Feststellung, dass die Antragstellerin verpflichtet ist, ihren
TKG nachzukommen, verbunden werden sollte und auch nur dies der Absicht der Antragsgegnerin entsprach. Hierfür könnte z.B. sprechen, dass sich die Antragsgegnerin in der Begründung der Entscheidung u.a. dazu verhält, dass die Antragstellerin trotz der Entscheidungen des VG Berlin hinsichtlich anderer Telekommunikationsunternehmen grundsätzlich verpflichtet ist, ihren
Insoweit könnte diese ausdrückliche Feststellung einer bestehenden gesetzlichen Verpflichtung der Klarstellung dienen. Ferner könnte der Umstand, dass vom Maßnahmenkatalog des § 115 TKG auf der Rechtsfolgenseite nicht nur kein Gebrauch gemacht wurde, sondern von der Androhung eines Zwangsgeldes ausdrücklich abgesehen wurde, dafür sprechen, dass die Antragsgegnerin (nur) die Entscheidung treffen wollte, der Antragstellerin ihre gesetzlichen Verpflichtungen nochmals verbindlich vor Augen zu führen. Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch zu fragen, ob die Wirkungen, die von dem streitgegenständlichen Bescheid ausgehen - ob nun für § 115 TKG beabsichtigt oder auf § 113a TKG zu stützen - im Wesentlichen gleichartig sind. Zwar spricht gegen eine Gleichartigkeit zunächst, dass sich die Wirkungen eines verpflichtenden Verwaltungsakts von denen eines feststellenden Verwaltungsaktes hinsichtlich seiner Vollziehbarkeit typischer Weise erheblich unterscheiden, so dass sich die Umdeutung eines verpflichtenden Verwaltungsakts in einen eine entsprechende Verpflichtung (nur) feststellenden Verwaltungsakt regelmäßig verbieten dürfte. Ob dies allerdings auch dann gilt, wenn - wie hier - Gegenstand des feststellenden Verwaltungsaktes gesetzliche Verpflichtungen sind, die schon von sich aus „vollziehbar" sind, bedarf der weiteren Prüfung und Vertiefung im Hauptsacheverfahren. Die bei dieser Sachlage erforderliche Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Dabei fällt allerdings zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit - neben der gesetzlichen Gewichtung des § 137 Abs. 1 TKG - insbesondere das Interesse an einer funktionierenden und nachhaltigen Strafverfolgung, der die in § 113a TKG gesetzlich normierte Vorratsdatenspeicherung dienen soll, ins Gewicht. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vorliegend nicht bewirkt, dass die Antragstellerin ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung vorerst nicht nachzukommen hätte bzw. diese nicht mehr durchsetzbar wäre. Denn die angegriffene Verfügung stellt nicht die einzige rechtliche Möglichkeit dar, die gesetzliche Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung durchzusetzen. Ein Verstoß gegen § 113a TKG stellt nämlich seit dem 01. Januar 2009 gemäß § 149 Abs. 1 Nr. 36 und 37 TKG eine Ordnungswidrigkeit dar und ist damit bußgeldbewehrt. Unabhängig davon ist es auch nicht ausgeschlossen, die Antragstellerin in rechtsfehlerfreier Weise durch Erlass entsprechender Anordnungen auch im Wege des Verwaltungszwangs in Anspruch zu nehmen. Das gewichtige öffentliche Interesse an einer funktionierenden und nachhaltigen Strafverfolgung wird durch diese bestehenden Handlungsalternativen stark relativiert. Demgegenüber fällt bei der Abwägung zu Gunsten der Antragstellerin entscheidend ins Gewicht, dass sich die Antragsgegnerin bei der Aufrechterhaltung der Vollziehbarkeit der ausdrücklich auf § 115 TKG gestützten Verfügung als berechtigt ansehen könnte, allein aufgrund des vorliegenden fehlerhaften Bescheides Verwaltungszwangsmaßnahmen einzuleiten, denen die Antragstellerin dann ausgesetzt wäre, ohne dass die Antragsgegnerin zuvor das nach § 115 TKG erforderliche Ermessen in rechtmäßiger Weise ausgeübt und dabei auch die zu Gunsten der Antragstellerin sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt und abgewogen hätte. Dies hält die Kammer auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Antragsgegnerin derzeit offenbar eine Vollziehung nicht beabsichtigt - von der Androhung eines Zwangsgeldes hat sie „bis auf Weiteres" ausdrücklich abgesehen - für nicht hinnehmbar. Vielmehr wertet sie den Umstand, dass die Antragsgegnerin Maßnahmen des Verwaltungszwangs derzeit ohnehin nicht zu ergreifen beabsichtigt, als weiteren Beleg dafür, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Vollziehbarkeit jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht das private Interesse der Antragstellerin überwiegt. Da der Antrag der Antragstellerin aus den genannten Gründen Erfolg hat, erübrigt sich im vorliegenden Verfahren eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob § 113a TKG verfassungsgemäß ist oder - wie das VG Berlin meint - wegen einer fehlenden Entschädigungs- bzw. Erstattungsregelung gegen Grundrechte der betroffenen Telekommunikationsunternehmen verstößt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Permalink: https://openjur.de/u/31031.html ( https://oj.is/31031 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 18 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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