Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe Die Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend die Voraussetzungen
Danach kann einer Partei nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe mit im Urkundenverfahren zulässigen Beweismitteln den Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück der Beklagten, eingetragen im Grundbuch von *** Bl. 836 dargelegt und bewiesen, da sie den Grundschuldbrief im Original, die Bestellungsurkunde vom 16. September 1976 im Original, Kopien
Grundbuchauszuges sowie die Kündigungsschreiben gerichtet an die Beklagte und die Darlehensschuldnerin vom
Landgerichts vorbringt, überzeugt nicht. 1. Die Möglichkeit, die Duldung der Zwangsvollstreckung im Wege
Urkundsprozesses durchzusetzen, ist gesetzlich vorgesehen, wie sich aus § 592 Satz 2 ZPO ergibt. Danach gilt als Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek. Durch eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld gerade im Wege
Urkundenprozesses werden die Rechte
Grundstückseigentümers nicht in sittenwidriger Weise verkürzt. Das Gesetz sieht diese Möglichkeit einer Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung im Wege
Urkundenprozesses ausdrücklich vor. Zweck
Urkundsprozesses ist es aber gerade, dem Kläger zu ermöglichen, schneller als im ordentlichen Verfahren zu einem vollstreckbaren Titel zu gelangen, den er darüber hinaus ohne Sicherheitsleistung (§ 708 Nr. 4 ZPO), jedoch mit dem Risiko einer Schadensersatzpflicht (§ 600 Abs. 2 i. V. mit § 302 Abs. 4 Satz 3 ZPO), vollstrecken darf. Diese Beschleunigung wird durch Ausschluss der Widerklage sowie vor allem durch die Beschränkung der Beweismittel auf präsente Urkunden und Parteivernehmung erreicht. Kehrseite dieser Beschränkung ist, dass das Ergebnis
Verfahrens nicht endgültig ist und durch ein im ordentlichen Prozess zu verhandelndes Nachverfahren umgestoßen werden kann. Doch ändert dies nichts daran, dass zunächst ein vollstreckbarer Titel unter Verkürzung
rechtlichen Gehörs
jeweiligen Beklagten ergehen kann.
Urkundenprozesses geltend zu machen. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Das Landgericht hat bislang nicht verhandelt, sodass die erst nach Rechtshängigkeit der Klage ausgesprochenen Kündigungen ausreichend sind. Hierdurch werden auch nicht die Rechte der Beklagten i. S.
Denn der Anspruch der Klägerin ist erst im Laufe
Rechtsstreits fällig geworden, sodass die nächstfolgende mündliche Verhandlung als maßgeblicher Zeitpunkt i. S.
Aufl., § 93 Rdn. 4). 3. Unrichtig ist das Argument der Beklagten, der Klägerin werde die Möglichkeit eröffnet, ein vorläufig vollstreckbares Vorbehaltsurteil zu erlangen, obwohl eine wirksame Kündigung nicht vorliege, sodass die hier fehlende Unterwerfungsklausel durch das Urkundsverfahren beseitigt werde. Unzutreffend ist bereits der Ausgangspunkt der Beklagten, eine wirksame Kündigung sei nicht durch Urkunden nachgewiesen. Auch das weitere Argument ist unzutreffend, durch die Zulassung
Urkundsverfahrens bei einer Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung komme es auf die Unterscheidung einer Grundschuldbestellung mit Unterwerfungsklausel und einer Bestellung ohne Unterwerfungsklausel nicht mehr an. Im Fall der Grundschuldbestellung mit Unterwerfungsklausel, bei der es sich um eine vollstreckbare Urkunde i. S.
1 Nr. 5 ZPO handelt, benötigt der Gläubiger keinen weiteren Titel, um seine Forderung aus der Grundschuld gemäß § 1147 BGB zu befriedigen. Anders liegt es im Fall der Grundschuldbestellung ohne Unterwerfungsklausel. Hier benötigt der Grundschuldgläubiger für die Befriedigung aus der Grundschuld gemäß § 1147 BGB einen vollstreckbaren Duldungstitel. 4. Zutreffend ist das Argument der Beklagten, bei der Sicherungsgrundschuld könne der Grundstückseigentümer aufgrund
Sicherungsvertrages die dem Schuldner zustehenden Einreden gegen die Forderung auch gegenüber der Grundschuld geltend machen. Ist die gesicherte Forderung einredebehaftet und
halb noch nicht oder nicht mehr durchsetzbar oder kann der Darlehensschuldner seiner Leistungspflicht durch Ausübung eines Gestaltungsrechtes entgehen, so kann der Grundstückseigentümer dem Anspruch aus §§ 1147 , 1192 BGB die Einrede
mangelnden Sicherungsfalles entgegensetzen. Hierbei handelt es sich jedoch um Einwendungen, die ausschließlich den Nachverfahren vorbehalten sind, da die Beklagte diese Einwendung nicht mit einem im Urkundsprozess zulässigen Beweismittel belegt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/310501.html ( https://oj.is/310501 ) Volltext Druckansicht Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.