Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. Juli 2008 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Paderborn abgeändert. 1. Die Beklagte wird verurteilt, unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit der Aussage: "Wir schenken Ihnen € 900,00!" "Ihr persönlicher Gutschein 900,- Euro. Ihren persönlichen Gutschein können Sie beim Kauf eines Treppenliftes bis zum (Datumsangabe) bei Ihrem B-Fachberater einlösen. Gilt nur für Neuverträge. Pro Kauf maximal ein Gutschein einlösbar. Eine Barauszahlung ist nicht möglich. Diese Aktion bezieht sich auf den B-Listenpreis" zu werben und/oder werben zu lassen, insbesondere wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht: 2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie Handlungen gem. Ziffer 1 des Klageantrages begangen hat, dies unter Angabe der Auflage sowie der Werbeaufwendungen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen bisher entstanden ist und/oder noch entstehen wird. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Gründe I. Die Parteien handeln mit Treppenliften. Die Beklagte versandte im Juni 2007 an Verbraucher ein Werbeschreiben, dem ein persönlicher Gutschein über 900,-- € beigefügt war (vgl. Anlage K 3 -Bl.8). Das Schreiben hatte folgenden Wortlaut: Wir schenken Ihnen 900,- Euro! Unsere strahlenden Sommer-Highlights werfen ihren Schatten voraus. Dennbim Juni lohnt sich Ihr Einkauf ganz besonders. Sie erhalten den Treppenlift von B mit einem einzigartigen Vorteil von 900,. Euro! Der platzsparende Treppenlift von B ist absolut sicher und gibt Ihnen Ihre ursprüngliche Mobilität zurück. Alle Modelle sind kurzfristig lieferbar und werden schnell und professionell von unseren Service-Technikern aufgebaut. Also worauf noch warten? Rufen Sie schnell an unter der kostenfreien Telefon-Nummer #/ . Ihr B-Fachberater kommt gern zu ihnen nach Hause und löst Ihren persönlichen Gutschein ein. Auf Ihre Antwort freut sich Ihr B-Team Unterschrift T2 Geschäftsführer P.S. Warten Sie nicht zu lange! Dieses Angebot gilt nur bis zum 30. Juni 2007. Der Gutschein sah wie folgt aus: Ihr persönlicher Gutschein 900,- Euro In Worten: neunhundert Euro Ihren persönlichen Gutschein können sie beim Kauf eines Treppenlifts bis zum 30.06.2007 bei Ihrem B-Fachberater einlösen. Gilt nur für Neuverträge. Pro Kauf maximal ein Gutschein einlösbar. Eine Barauszahlung ist nicht möglich. Diese Aktion bezieht sich auf den B-Listenpreis." Die Klägerin hat in dem Werbeschreiben eine unlautere Wettbewerbshandlung der Beklagten gesehen. Sie hat gemeint, in dem Rundschreiben werde im Grunde nur ein Preisnachlass angeboten, bei dem die Höhe des Preisvorteils völlig offen bleibe. Sie hat behauptet, einen B-Listenpreis gebe es überhaupt nicht. Mit dem Angebot würden in erster Linie ältere Menschen angesprochen. Diese könnten die Preise weder im Internet noch bei den Krankenkassen in Erfahrung bringen. Sie seien deshalb auch nicht in der Lage, sich zeitnah im Rahmen der Geltungsdauer des Angebotes über Vergleichspreise zu informieren. Eine solche intransparente Verkaufsfördermaßnahme verstoße gegen § 4 Nr. 4 UWG, jedenfalls aber unmittelbar gegen die Generalklausel des § 3 UWG. Die Werbung sei zugleich irreführend im Sinne des § 5 UWG, weil die angesprochenen Verbraucher nicht erkennen könnten, welcher Betrag sich letztlich um 900,-- € reduzieren sollte. Die Klägerin hat nach der Rücknahme ihres Verfügungsantrages in der Sache 4 U 198 / 07 im vorliegenden Hauptsacheverfahren unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel die Unterlassung der beanstandeten Werbeaussage in der konkreten Verletzungsform ebenso begehrt wie Auskunft über Zeitpunkt und Umfang der Verletzungshandlungen unter Angabe der Auflage sowie der Werbeaufwendungen und der damit erzielten Umsätze. Ferner hat sie Feststellung verlangt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unzulässige Werbung bisher entstanden ist und/oder noch entstehen wird. Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt. Sie hat gemeint, dass in der beanstandeten Werbung kein Wettbewerbsverstoß zu sehen sei. Sie hat behauptet, dass es für ihre Treppenlifte Preislisten gebe. Außerdem sei den angesprochenen Verbrauchern bekannt, in welchem Preissegment sich solche Treppenlifte bewegten. Derartige Preise würden in Printmedien und insbesondere im Internet immer wieder genannt. Letztlich könne man sich über die üblichen Preise für Treppenlifte auch bei den Krankenkassen informieren. Bei der Beurteilung der angegriffenen Werbung sei weiterhin zu berücksichtigen, dass sich die angesprochenen Verbraucher angesichts der Langlebigkeit und Wertigkeit des angebotenen Gutes ohnehin nicht spontan zum Kauf eines solchen Treppenlifts entschließen würden. Da die Werbeschreiben bereits Anfang bis Mitte Juni 2007 in Umlauf gebracht worden seien, hätten Kaufinteressenten bis Ende Juni 2007 auch ausreichend Zeit gehabt, sich über Konkurrenzangebote zu informieren und insbesondere Preisvergleiche vorzunehmen. Soweit es sich bei den angesprochenen Verbrauchern vorwiegend um ältere Personen handele, verfügten diese ungeachtet etwaiger körperlicher Gebrechen in der Regel über eine hinreichende geschäftliche Erfahrung. Nach Meinung der Beklagten kommt deshalb weder ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG, noch ein Ausnutzen von Schutzbedürftigen nach § 4 Nr. 2 UWG noch eine unsachliche Beeinflussung im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG in Betracht. Wenn die Beispielstatbestände nicht gegeben seien, könne auch nicht auf die Generalklausel des § 3 UWG als Verbotsgrundlage zurückgegriffen werden. Mit näheren Ausführungen legt die Beklagte dann noch dar, warum auch keine irreführende Werbung und kein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit der Preisangabenverordnung vorliege. Da kein Wettbewerbsverstoß gegeben sei, bestünden auch keine Auskunfts- und Schadensersatzansprüche. Vorsorglich hat die Beklagte noch geltend gemacht, dass der Auskunftsanspruch in diesem Umfang nicht geltend gemacht werden könne und dass jeder Vortrag zur Wahrscheinlichkeit eines Schadens fehle. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin die geltend gemachte Ansprüche nicht zustünden, weil es an einem Wettbewerbsverstoß fehle. Es liege insbesondere keine irreführende Werbung im Sinne von § 5 UWG a.F. vor. Auch wenn in der Werbung in Bezug auf die 900,00 € von "schenken" die Rede sei, sei als Folge der anschließenden Angaben für jeden Leser ersichtlich, dass in Höhe der genannten Summe ein Preisnachlass gewährt werden sollte. Mit diesem Preisnachlass habe die Klägerin auch nicht gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung verstoßen. Gleichfalls fehle es an einem Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG. Der Werbende müsse im Fall einer Werbung mit einem Preisnachlass in Form eines Gutscheins lediglich angeben, welchen Einlösewert der Gutschein habe, auf welche Waren und Dienstleistungen und welchen Mindesteinkaufswert er sich beziehe, und bis wann er einzulösen sei. Diese Angaben habe die Beklagte gemacht. Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass es überhaupt keine allgemein gültigen Preislisten der Beklagten gebe. Die durch die Werbung angesprochenen im Wesentlichen älteren Mitbürger seien auch nicht von vornherein geschäftlich unerfahren und würden zudem bei ihren Kaufentscheidungen von der Familie und den Krankenkassen unterstützt, so dass auch ein Verstoß gegen § 4 Nr. 2 UWG nicht in Betracht komme. Letztlich lasse sich die Wettbewerbswidrigkeit der Werbung auch nicht aus dem Aspekt des übertriebenen Anlockens im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG herleiten. Die Werbung sei zwar wegen der kurzen Dauer der Werbeaktion, der fehlenden Preisliste und der Ausrichtung auf einen sofortigen Hausbesuch bedenklich. Das reiche aber zur Annahme einer unangemessenen Beeinflussung noch nicht aus. Die Klägerin greift das Urteil mit der Berufung an. Sie beanstandet insoweit schon, dass das Landgericht nunmehr im Gegensatz zur damaligen Entscheidung im Verfügungsverfahren einen Wettbewerbsverstoß verneint habe, ohne sich mit der früheren Entscheidung auseinander zu setzen. Sie meint, dass die frühere Entscheidung richtig gewesen sei. Auszugehen sei davon, dass jedwede Rabattaktion ein erhöhtes Irreführungspotential mit sich bringe, wie der Bundesgerichtshof noch am 21.11.2008 in einer Entscheidung zu § 5 Absatz 4 S. 1 UWG a.F. deutlich gemacht habe. Dieses Irreführungspotential verwirkliche sich hier, weil der angesprochene ältere und gebrechlichere Verbraucher keine Möglichkeit habe, Preisvergleiche anzustellen. Er könne insbesondere nicht einschätzen, in welchem Umfang der ursprünglich geforderte Preis durch den Nachlass vermindert werde. In diesem Zusammenhang bestreitet die Klägerin noch einmal, dass die Beklagte über eine aussagekräftige Preisliste verfüge, die für die angesprochenen Verbraucher zugänglich sei. Sie behauptet auch, dass eine solche Preisliste die Ermittlung eines konkreten Preises für einen Treppenlift erst nach Kenntnis der betreffenden Örtlichkeit und eines Aufmaßes zulasse, so dass die Preisliste selbst ohnehin den Verbrauchern keinen Preisvergleiche ermögliche. Die Klägerin hat den Auskunftsanspruch dahin eingeschränkt, dass sie keine Umsatzauskunft mehr verlangt. Im Übrigen beantragt sie, das angefochtene Urteil abzuändern und nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen, wie sie sich aus dem Urteilstenor ergeben, zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie meint, das Landgericht habe auch in Übereinstimmung mit der Auffassung des Senats im Urteil in der Sache 4 U 22 / 05 für ein unlauteres Anlocken nicht ausreichen lassen, dass ein Verbraucher durch eine Befristung in allgemeinen Zeitdruck geraten könne. Es könne auch nicht entscheidend sein, dass die angesprochenen Verbraucher mangels Angabe der Bezugspreise keinen Preisvergleich anstellen könnten. Insoweit unterscheide sich der Sachverhalt nicht von dem versprochenen Rabatt von 25 % auf alle Küchen in der Sache "Sonntagsrabatt". Bei einer Werbung mit generellen Preisnachlässen sei der Verbraucher immer gezwungen, noch weitere Informationen einzuholen, um sachgerechte Preisvergleiche vornehmen zu können. Dazu hätten die angesprochenen Verbraucher hier auch ausreichend Zeit gehabt. Die Beklagte wiederholt, dass sie über entsprechende Preislisten verfüge. Es würden zudem –so wie auch von der Klägerin selbst – immer wieder Festpreisangebote gemacht. Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2008 verweist die Klägerin auf ein Urteil des Landgerichts Duisburg, welches bei der Werbung mit einem Gutschein von 500,-- € für den Fall des Kaufs eines Treppenliftes mit näheren Ausführungen einen Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG angenommen habe. Entscheidend sei auch insoweit gewesen, dass der Kunde im Fall des Versprechens eines solchen Gutscheins wie auch hier nicht feststellen könne, von welchem Betrag er den Gutscheinsbetrag abziehen könne. Die Beklagte hat auf den Schriftsatz der Klägerin noch einmal repliziert, weitere Preisangebote diverser Anbieter vorgelegt und sich auf zwei Bestellungen ihrer Kunden aus Mai 2007 bezogen. Dazu hat die Beklagte behauptet, die als Anlage B 3 vorgelegte Preisliste sei im Jahre 2007 Bestandteil ihrer Verkaufsmappen gewesen, die jeder ihrer Außendienstmitarbeiter zu sämtlichen Vorführungs- oder Verkaufsgesprächen mit sich geführt habe. Diese Verkaufsmappen hätten die Grundlage für die Preiskalkulation vor Ort gebildet. II. Die Berufung ist begründet, weil der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht und ihr in Zusammenhang damit auch die Ansprüche auf Auskunft in dem jetzt noch geltend gemachten Umfang und auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz zustehen. 1) Der Unterlassungsantrag zu 1) ist klar genug gefasst im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er nimmt auf die konkrete Verletzungshandlung in der Form der Fassung des Werbeschreibens ebenso Bezug wie auf die Ausgestaltung des konkreten Gutscheins von 900,-- €. Auch der Auskunftsantrag ist eindeutig formuliert. 2) Der Klägerin steht im Hinblick auf den Unterlassungsantrag zu 1) ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 4 UWG in der alten Fassung zu, weil eine zur Zeit der Geltung der alten Vorschriften unlautere Wettbewerbshandlung der Beklagten in Form einer intransparenten Verkaufsförderungsmaßnahme vorliegt, die den Wettbewerb im Interesse der Marktteilnehmer und insbesondere der Verbraucher nicht nur unwesentlich beeinträchtigt hat. Das beanstandete Werbeverhalten ist daneben auch nach den geänderten Vorschriften wettbewerbswidrig, die nun gelten. Denn es handelt sich auch um eine unzulässige unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG, die geeignet ist, den Wettbewerb spürbar zu beeinträchtigen.
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