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LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 6. Juli 2009 - Az. 11 O 10177/07

Tenor I. Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers, gegen den Vollstreckungsschuldner ein Ordnungsmittel zu verhängen, wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Vollstreckungsgläubiger. Gründe I. Das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte den Vollstreckungsschuldner durch Endurteil vom 27. Juni 2008, rechtskräftig seit 24. November 2008, in der Hauptsache wie folgt: „Der Beklagte hat es bei Vermeidung eines in jedem Falle der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zum Betrag von 250.000,00 Euro ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, über den Kläger unter Namensnennung im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr zu berichten - wie folgt: (...) L. F.A.Z. Electronic Media GmbH Es klagt vermutlich der Mörder von Walter Sedlmayr (...) L. Universität Leipzig Es klagt vermutlich der Mörder von Walter Sedlmayr (...)" und „L. vs. F.A.Z. Electronic Media GmbH - Ein verurteilter Mörder gegen die Äußerungsfreiheit (...)." Mit Schriftsatz vom 17. März 2009 beantragte der Vollstreckungsgläubiger, gegen den Vollstreckungsschuldner ein Ordnungsmittel zu verhängen. Der Schuldner verstoße gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Juni 2008, weil er unter dem 17. März 2009 auf der von ihm zu verantwortenden Internetseite die untersagte Behauptung mit Nennung des Namens des Vollstreckungsgläubigers wiederhole, was sich aus den Anlagen K1 und K2 ergebe. Der Vollstreckungsschuldner beantragt Zurückweisung des Ordnungsmittelantrags. Der Vollstreckungsgläubiger habe seinen Antrag nicht ausreichend substantiiert. Es sei nicht Aufgabe des Schuldners, die Anlage K1 darauf durchzusehen, ob sie im Kalenderjahr 2009 ausgedruckt wurde, was offensichtlich nicht der Fall sei. Die vorgelegte Anlage K2 enthalte ebenfalls kein Ausdrucksdatum. Der Vortrag des Gläubigers sei nicht einlassungsfähig. II. Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers auf Verhängung von Ordnungsmitteln gegen den Vollstreckungsschuldner ist zulässig, aber unbegründet. Aus dem Vortrag des Vollstreckungsgläubigers ergeben sich nicht die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO:

  1. a)Es ergibt sich schon aus dem Gläubigervortrag nicht, ob die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 890 ZPO Rdnr. 8), insbesondere, wann die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist.
  2. b)Der Gläubiger hat ferner eine Zuwiderhandlung gegen den Titel nicht dargelegt Maßgeblich für die Frage, ob ein Verstoß gegen die ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung vorliegt, ist der Tenor des Vollstreckungstitels. Danach ist es dem Schuldner untersagt, über den Mord an Walter Sedlmayr unter Namensnennung des Vollstreckungsgläubigers zu berichten. Es ist dabei nicht Aufgabe des Gerichts, aus einem vielseitigen Anlagenkonvolut sich mögliche Verstöße des Schuldners gegen den Titel selbst herauszusuchen. Eine Anlage vermag einen Sachvortrag nicht zu ersetzen. Aus dem Sachvortrag im Schriftsatz vom 27. April 2009 ergibt sich ein Verstoß gegen den Titel nicht. Es langt hierfür nicht eine bloße Namensnennung. Hinzukommen muss nach dem Tenor des Titels, dass die Namensnennung im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr erfolgt. Aus der Aufzählung „(..) L. - Focus, Spiegel, Zeit" ergibt sich somit kein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung des Schuldners. Auch aus der nachfolgend dargelegten Prozessübersicht mit dem Titel „L." ergibt sich nicht, dass die Namensnennung im Zusammengang mit dem Mord an Walter Sedlmayr erfolgt ist. Der Bericht über ein Verfahren 7 U 19/08 enthält nur einen unspezifischen Hinweis auf eine „Straftat", nicht jedoch auf den Sedlmayr-Mord. Hinsichtlich des Berichts über ein Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 11 U 72/06 ) wird lediglich eine Fernsehsendung „Walter Sedlmayr" wobei offenbar das Wort „Mord" bewusst weggelassen wurde und durch „..." ersetzt wurde, Auch hier ist ein somit Hinweis auf den Mord an Walter Sedlmayr nicht enthalten. Ferner ergibt sich aus der Überschrift der Internetseite kein Verstoß gegen die im Vollstreckungstitel ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung. Denn die Überschrift vor der Prozessübersicht „L." lautet „Fall Internet- und Bibliotheks-Archive Prozesse Übersicht". Auch aus dem weiteren Vortrag und der vorgelegten Anlage K2 ergibt sich kein Verstoß gegen die ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung. Dort wird zwar zu einem Verfahren L. ./. Mannheimer Morgen Großdruckerei, Az.: 7 U 109/07, ebenfalls der Name „L." genannt In der Anmerkung hierzu ist aber unspezifisch die Rede von einer „Straftat", nicht jedoch von dem Mord an Walter Sedlmayr.
  3. c)Im Übrigen wäre der Vollstreckungsgläubiger für die behauptete Zuwiderhandlung beweisfällig. Der Vortrag des Vollstreckungsschuldners kann nur so verstanden werden, dass das behauptete Ausdrucksdatum der vorgelegten Anlagen bestritten werden sollte. Ein Beweismittel für das behauptete Ausdrucksdatum hat der Gläubiger nicht angeboten. Auch enthalten die Anlagen selbst keinen Hinweis auf das Ausdrucksdatum. Der Gläubiger hätte somit den Nachweis nicht erbracht, dass die Internetausdrucke nach Eintritt der Vollstreckungsvoraussetzungen erfolgt sind. Der Ordnungsmittelantrag ist deshalb unbegründet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 891 Satz 2, § 91 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/31075.html Kommentare

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