Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Januar 2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf Kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass klagende Partei nur die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und nicht auch ihre Gesellschafter ist. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines Betrages von 15.238,53 EUR in Anspruch, den sie im Rahmen einer vorzeitigen Ablösung eines Darlehens an die Beklagte gezahlt und den die Beklagte als Vorfälligkeitsentschädigung verrechnet hat. Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft P.Straße in F. Das Bauvorhaben der Klägerin wurde durch ein bei der Beklagten am 3./8. September 1992 aufgenommenes Darlehen über 4 Mio. DM finanziert (vgl. Anlage K 4). In dem auf der Liegenschaft in den Jahren 1992 - 1994 von der Klägerin errichteten Gebäude betreiben die Gesellschafter zu 1 und 2 eine kardiologische Gemeinschaftspraxis. Als Sicherheit für das bei der Beklagten aufgenommene Darlehen dienten neben der quotalen persönlichen Haftung der Gesellschafter der Klägerin Grundschulden auf der Liegenschaft in Höhe von insgesamt 4 Mio. DM. Daneben hatte die Klägerin mit der Partnerschaftsgesellschaft einen Mietvertrag geschlossen und der Beklagten die sich hieraus ergebenden Mietzinsansprüche zur Sicherheit abgetreten. Nachdem bereits im Jahr 2005 die Gesellschafter Prof. Dr. R. und Dr. B. die Gesellschaft gekündigt hatten, was der Beklagten erst mit Schreiben der Rechtsanwälte Be. vom 17. Oktober 2007 mitgeteilt wurde (Anlage K 7), kam es im September 2007 zur Kündigung des Mietvertrages durch die Partnerschaftsgesellschaft zum 31. Januar 2009. Der Mietvertrag wurde nach Verhandlungen mit der Mieterin zwar über den 31. Januar 2009 hinaus fortgesetzt. Statt der bis dahin gezahlten Miete in Höhe von jährlich 184.065 EUR wurde jedoch eine verminderte Miete von monatlich 11.500 DM, mithin jährlich 138.000 EUR und damit 46.065 EUR weniger als zuvor vereinbart. Die Beklagte nahm diese Umstände zum Anlass, das Beleihungsobjekt am 27. November 2007 zu besichtigen. Hierbei stellte sie einen - von der Klägerin bestrittenen - Beleihungswert in Höhe von lediglich 1 Mio. EUR fest. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 wies die Beklagte die Klägerin auf die aus ihrer Sicht eingetretene verminderte Ertragsfähigkeit und Werthaltigkeit der Immobilie hin und bat um Vorschläge bis Mitte Februar 2008, wie in Form von Sicherheitenverstärkung oder Kapitalrückführung die Finanzierung der geänderten Situation angepasst werden könne (Anlage K 9 - Bl. 63 d. A.). Nachdem zunächst keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden konnte, vielmehr der Beklagten im Hinblick auf den ausgeschiedenen Mitgesellschafter Dr. P., der zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nicht mehr in der Lage war, angeboten wurde, 50 % von dessen Forderung unmittelbar zu erfüllen, sofern die Beklagte auf die zweite Hälfte des Anspruchs verzichtete, soll es nach der Behauptung der Klägerin am 10. Januar 2008 zu einem Telefonat zwischen dem die Klägerin vertretenden Mitgesellschafter Dr. B. und der Mitarbeiterin der Beklagten K. gekommen sein, in dessen Verlauf der Vertreter der Klägerin vier unterschiedliche Lösungswege vorschlug, die allesamt den Verzicht der Beklagten auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung beinhalteten. U. a., so die vorgelegte Gesprächsnotiz, sei die Beklagte aufgefordert worden, ohne Vorfälligkeitsentschädigung einer demnächstigen Teilrückführung des Kredits zuzustimmen oder unterschiedlich hohe Teilrückführungen der Gesellschafter auf das Darlehen entsprechend den Quoten der jeweiligen Gesellschafter entgegenzunehmen. Mit Schreiben vom 24. Januar 2008 kündigte die Klägerin einen Teilbetrag des Kredits in Höhe von 1.069.847,50 EUR fristlos. Hiernach verblieb eine restliche Finanzierung von 860.000 EUR, die 86 % des seitens der Beklagten ermittelten Beleihungswerts von 1 Mio. EUR entsprach. Zur Begründung verwies die Beklagte auf den Wertverfall der Immobilie, die Kündigung des Gesellschaftsvertrages im Dezember 2005 sowie die Kündigung des Mietvertrages. Die Klägerin ihrerseits wies mit Schreiben vom 20. Februar 2008 die Kündigung als unberechtigt zurück und teilte der Beklagten mit, dass sie beabsichtige, das Darlehen wegen der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses bis Ende März 2008 vollständig abzulösen. Die Klägerin forderte die Beklagte zugleich auf, mitzuteilen, ob die Beklagte, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zu fordern, mit einer Ablösung des gesamten Engagements einverstanden sei. Dem widersprach die Beklagte mit Schreiben vom 25. Februar 2008 und erklärte, mit einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens bis zum 31. März 2008 nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, berechnet nach dem von ihr nicht gekündigten Darlehensteil, also berechnet auf der Grundlage von 860.000 EUR, einverstanden zu sein. Am 26. März 2008 antwortete die Klägerin und teilte mit, dass die Ablösung des Kredits zum 15. April 2008 erfolgen sollte. Zugleich bat sie um die Mitteilung der Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung, allerdings mit dem Hinweis, dass hierin ein Anerkenntnis nach Grund und Höhe zur Berechtigung einer solchen Entschädigung nicht verbunden sei. In der Folgezeit wurde der bestehende Kredit vollständig abgelöst, wobei die Finanzierung durch die Y. Bank in Höhe von 1.700.000 EUR übernommen wurde. Der Restbetrag wurde durch Zahlung der Gesellschafter getilgt. Im Rahmen der Abrechnung des Darlehenskontos belastete die Beklagte die Klägerin mit einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 15.238,53 EUR. Diesen Betrag verlangt die Klägerin mit der Klage zurück. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stehe ein Betrag in dieser Höhe aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu. Die Beklagte habe die Vorfälligkeitsentschädigung ohne Rechtsgrund erlangt. Ein Anspruch auf Zahlung einer solchen Entschädigung bestehe nicht, folge insbesondere nicht aus § 490 Abs. 2 S. 3 BGB, da die Teilkündigung des Kreditengagements durch die Beklagte unberechtigt gewesen sei. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 15.238,53 EUR zu zahlen nebst Verzugszinsen seit dem 15. Mai 2008 in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Teilkündigung des Darlehens damit gerechtfertigt, dass durch die vereinbarte verminderte Miete ab Februar 2009 eine jährliche Unterdeckung in Höhe von 62.000 EUR entstanden sei. Anstatt eines zuvor erzielten Mietüberschusses in Höhe von 179.300 EUR habe durch den geänderten Mietvertrag nur noch ein Überschuss von 117.300 EUR vorgelegen, was zur Tilgung des Darlehens nicht ausgereicht hätte. Zur Teilkündigung des Engagements sei sie angesichts des Wertverfalls der Immobilie sowie der Kündigung des Mietvertrages berechtigt gewesen. Die Teilkündigung sei für die Klägerin ihrerseits kein wichtiger Anlass gewesen, das Kreditengagement vollständig zu kündigen, weshalb der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zustehe. Das Landgericht Hannover hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Parteien hätten sich einvernehmlich dahingehend geeinigt, dass der Restdarlehensbetrag von der Klägerin gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig abgelöst werden sollte, weshalb ein Rechtsgrund für die geleisteten 15.238,53 EUR bestehe. Die Beklagte habe der Klägerin mit Schreiben vom 25. Februar 2008 das Angebot unterbreitet, auch den nicht gekündigten Restbetrag des Darlehens in Höhe von 860.000 EUR gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen. Mit Überweisung des Betrages in Höhe von 1.739.000 EUR auf das Konto der Beklagten habe die Klägerin dieses Angebot der Beklagten angenommen. Eine Kündigung des Darlehens durch die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. mit Schreiben vom 20. Februar 2008 habe sie lediglich mitgeteilt, zu beabsichtigen, das Darlehen wegen der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Bank und Kunden bis Ende März 2008 vollständig abzulösen. Auch in der Überweisung des in Rede stehenden Betrages sei keine Kündigung des Darlehensvertrages zu sehen. Vielmehr habe die Beklagte davon ausgehen können, dass die Zahlung als Annahme auf ihr Angebot vom 25. Februar 2008 erfolgt sei. Unabhängig hiervon, so das Landgericht, stehe der Beklagten mangels Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund auch ein Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB zu. Eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses der Parteien durch die fristlose Teilkündigung der Beklagten und damit ein wichtiger Grund im vorgenannten Sinne habe entgegen der Ansicht der Klägerin nicht vorgelegen. Die Beklagte sei vielmehr berechtigt gewesen, die fristlose Kündigung eines Teilbetrages des Darlehens in Höhe von 1.069.847,50 EUR auszusprechen, da eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse vorgelegen habe. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie macht zunächst geltend, dass, wie sich aus dem Rubrum des angefochtenen Urteils ergebe, das Landgericht zu Unrecht auch die Gesellschafter der Klägerin als Partei behandelt habe und, obgleich diese keine Klage erhoben hätten, deren Ansprüche durch das Urteil abgewiesen worden seien. Zudem sei der Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 12. März 2009 durch den Richter Dr. G. unterzeichnet, der am Urteil nicht mitgewirkt habe. In der Sache selbst habe das Landgericht verkannt, dass die Klägerin nicht die Rückzahlung einer gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung fordere, sondern einer rechtsgrundlos an die Beklagte geleisteten Zahlung. Die am 9. April erfolgte Anweisung der Klägerin an die Y. Bank habe keine Weisung enthalten, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen. Eine Einigung über die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung habe es zudem weder nach dem Vortrag der Klägerin noch dem der Beklagten gegeben. Wenn überhaupt, stehe der Beklagten allenfalls entsprechend Nr. 12.10.2 des Darlehensvertrages eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % (statt, wie im Landgericht bezeichnet, 5 %) zu. Die von der Beklagten erfolgte Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sei unsubstantiiert. Im Übrigen habe sie, was das Landgericht ebenfalls verkannt habe, die fristlose Kündigung des Darlehensvertrages mit Schreiben vom 30. April 2008 erklärt. Die Klägerin beantragt, 1. das am 30. Januar 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Hannover aufzuheben, 2. unter Abänderung des am 30. Januar 2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Hannover die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin, die H. GbR, Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, 15.238,53 EUR zu zahlen nebst Verzugszinsen seit dem 15. Mai 2008 in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Auffassung, dass bereits im Darlehensvertrag unter Nr. 12.10.2 sowie durch die vorbehaltlose Zahlung der Klägerin auf das Schreiben der Beklagten vom 25. Februar 2008 eine Vereinbarung über die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung getroffen worden sei. Die Höhe der Entschädigung sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte sei berechtigt, statt der vertraglich vorgesehenen pauschalen Entschädigung einen höheren Schadensbetrag geltend zu machen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie bleibt jedoch im Ergebnis ohne Erfolg. 1. Zutreffend ist die Rüge der Klägerin, dass abweichend von der Klage im Tenor des angefochtenen Urteils die einzelnen Gesellschafter der Klägerin selbstständig als Kläger zu 2 - 6 aufgeführt sind. Allerdings ergibt sich aus den Formulierungen der Entscheidung, dass auch das Landgericht zutreffend jeweils von nur einer klagenden Partei, der im Urteil als Klägerin zu 1 bezeichneten H. GbR ausgegangen ist. Die BGBGesellschaft ist im Zivilprozess aktiv legitimiert. Für Forderungen einer nach außen wirkenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nur die Gesellschaft selbst materiell Rechtsinhaberin und damit „richtige“ Partei des Rechtsstreits (vgl. BGHZ 146, 341 , 348). Dies hat zur Folge, dass das Rubrum des landgerichtlichen Urteils zu berichtigen ist. Klägerin ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den in der Klage selbst genannten Personen (BGH NJWRR 2004, 275 ). Die vorzunehmende Berichtigung erfolgt gemäß § 319 ZPO, da die Identität der betreffenden Partei gewahrt bleibt. Dies kann auch in der Rechtsmittelinstanz erfolgen (BGH NJWRR 2006, 1626 f.). 2. Ebenfalls zutreffend ist der Hinweis der Klägerin darauf, dass der Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 12. März 2009 durch den am Verfahren bis dahin nicht beteiligten Richter Dr. G. unterschrieben worden ist. Dies hindert die Wirksamkeit der Entscheidung nicht, wäre vielmehr auf entsprechenden Antrag der Klägerin gemäß § 319 ZPO zu berichtigen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 315 Rn. 2 a. E.). 3. In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel der Klägerin im Ergebnis ohne Erfolg. Der Klägerin steht, wovon auch das Landgericht ausgegangen ist, gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 15.238,53 EUR zu. Die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative BGB, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, sind nicht gegeben. Die Zahlung des genannten Betrages ist mit Rechtsgrund erfolgt. Der Beklagten stand gegenüber der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe des streitigen Betrages von 15.238,53 EUR zu.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.