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LG Schwerin, Beschluss vom 7. Mai 2009 - Az. 33 Qs 36/09

Tenor Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwerin (Gesch.-Nr.: 35 Gs 164/09) vom 24.03.2009 über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung der Beschlagnahme - Verwahrung - des Führerscheins des Beschuldigten aufgehoben. Gründe Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 03.04.2009 über die vorläufige Entziehhung der Fahrerlaubnis und die Beschlagnahme des Führerscheins ist gemäß § 304 Abs. 1, § 306 Abs. 1 StPO zulässig. Sie ist auch begründet. Voraussetzung für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist, dass dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB entzogen werden wird. Das erfordert unter anderem einen dringenden Tatverdacht im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. Meyer-Goßner, StPO,

  1. Aufl 2008, § 111 a Rdn. 2). Hieran fehlt es, denn nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen liegen keine genügenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit ein Kraftfahrzeug geführt hat. Die Ergebnisse der Untersuchung der dem Beschuldigten am 30.01.2009 um 15.28 Uhr entnommenen Blutprobe ist unverwertbar. Die Entnahme der Blutprobe wurde von dem Polizeibeamten angeordnet, ohne dass die formellen Voraussetzungen der Anordnung vorlagen. Nach § 81 a Abs. 2 StPO steht die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter zu. Nur bei einer Gefahrdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehende Verzögerung besteht auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und - nachrangig - ihrer Emittlungspersonen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen. Die Gefährdung des Untersuchungserfolgs muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ennittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist (BVerfG NJW 2007, 1345 ). Erwägen der Staatsanwalt oder seine Ermittlungspersonen die Anordnung einer Blutprobenentnahme ohne Anrufung des Gerichts, so müssen sie Überlegungen zur voraussichtlichen Dauer bis zur Blutprobenentnahme im Falle der vorherigen Anrufung des Gerichts und zur Gefahr des Verlustes von Beweismitteln hierdurch anstellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jede Einholung einer richterlichen Anordnung nach § 81a StPO zwingend unter Aktenvorlage schriftlich zu erfolgen hat. Bei einer mündlichen Anordnung wäre die zeitliche Verzögerung, die in der Dauer der Mitteilung des Sachverhalts an den Staatsanwalt, der dann seinerseits den zuständigen Richter herausfinden und diesem den Sachverhalt schildern muss, eine gewisse Bedenkzeit des Staatsanwalts bezüglich seiner Antragstellung und des Richters bezüglich seiner Entscheidung und der Entgegennahme der Anordnung besteht, eher gering. In solchen Fällen muss zunächst die Herbeiführung einer richterlichen Anordnung versucht (es sei denn, der Beweisverlust wäre auch schon durch eine so geringfügige Verzögerung zu gewältigen) und der Versuch in den Akten dokumentiert werden (OLG Hamm NJW 2009, 242 und Beschluss vom 12.03.2009, Geschäftsnr.: 3 Ss 31/09 ). Es sind keine Gründe offenkundig, welche den Versuch, eine richterliche Anordnung einzuholen, von vornherein aussichtslos erscheinen ließen. Der Beschuldigte hat am 30.01.2009 (einem Freitag) gegen 14.30 Uhr einen Verkehrsunfall verursacht. Ein von ihm freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest ergab um 14.40 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 0,83 0/
  2. Daraufhin ordnete der PHM Z... eine Blutprobenentnahme an. Die eigentliche Blutentnahme erfolgte um 15.28 Uhr. Selbst in der Zeit zwischen der Feststellung der Atemalkoholkonzentration und dem Verbringen des Beschuldigten zur beabsichtigten Blutentnahme standen dem Polizeibeamten etwa 45 Minuten zur Verfügung, um zu versuchen, eine Anordnung des Richters über die Blutentnahme einzuholen. Dieser Zeitraum hätte für eine mündliche Anordnung durch den Richter grundsätzlich ausgereicht (siehe auch OLG Hamm a. a. O. und OLG Stuttgart NStZ 2008, 238 , wonach im Idealfall schon eine viertel Stunde ausreichen kann). Auch die Tageszeit durfte keinen Anlass geben, den Versuch, den Richter telefonisch zu erreichen, von vornherein als aussichtslos anzusehen. Sowohl die Strafverfolgungsbehörden als auch die Ermlittlungsrichter und die Gerichtsorganisation haben im Rahmen des Möglichen sicherzustellen, dass auch in der Masse der Alltagsfälle die in der Verfassung vorgesehene Regelzuständigkeit des Richters gewahrt bleibt. Die Strafverfolgungsbehörden müssen regelmäßig versuchen, eine Anordnung des instanziell und funktionell zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie eine Blutentnahme durchführen lassen. Die Annahme von Gefahr im Verzug lässt sich grundsätzlich nicht allein damit begründen, eine richterliche Entscheidung sei gewöhnlich erweise am späten Nachmittag oder frühen Abend nicht zu erlangen. Dies kommt schon im Hinblick darauf nicht in Betracht, dass die Gerichte verfassungsrechtlich verpflichtet sind, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters, auch durch die Einrichtung eines Eil- oder Notdienstes, für den Fall, dass die Anordnung einer Wohnungsdurchduchung erforderlich wird, zu sichern. Bei Tage (vgL § 104 Abs. 3 StPO) muss die Regelzuständigkeit des Ermittlungsrichters in solchen Fällen uneingeschränkt gewährleistet sein. Deshalb verpflichtet der Richtervorbehalt aus Art. 13 Abs. 2 GG die Länder insoweit dazu, sowohl innerhalb als auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten für die Erreichbarkeit des Ermittlungsrichters bei Tage Sorge zu tragen (BVerfG NJW 2007, 1444 ). Da der Versuch, den Richter telefonisch zu erreichen, nach Aktenlage nicht unternommen wurde, die Gefährdung des Untersuchungserfolges weder ersichtlich noch mit Tatsachen begründet worden und die Dringlichkeit der Blutentnahme hier nicht evident ist, war die von dem Polizeibeamten getroffene Anordnung rechtswidrig; es bestand insoweit ein Beweiserhebungsverbot (siebe auch OLG Stuttgart a. a. O.). Das Beweiserhebungsverbot hat im vorliegenden Fall ein Beweisverwertungsverbot zur Folge. Zwar hat die strafgeriehtliche Rechtsprechung, der die Auslegung des Begriffs der Gefahrdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerung in erster Linie obliegt, bisher nur in Sonderfällen schwerwiegender Rechtsverletzungen, die auf grober Verkennung der Rechtslage beruhten, ein Beweisverwertungsverbot angenommen. Sie hat dabei auf die Schwere des Eingriffs in Rechte des Betroffenen einerseits sowie auf das staatliche Ahndungsinteresse und das gefährdete Rechtsgut andererseits abgestellt, die gegeneinander abzuwägen seien. Ein Beweisverwertungsverbot ist danach insbesondere dann anzunehmen, wenn die Durchführung der Maßnahme auf einer bewusst fehlerhaften bzw. objektiv willkürlichen Annahme der Eingriffsbefugnis durch den Polizeibeamten beruht (vgl. OLG Stuttgart a. a. O.). Letzteres ist hier der Fall. Denn entweder hat der Polizeibeamte, der die Blutentnahme angeordnet hat, die Voraussetzungen seiner Anordnungsbefugnis überhaupt nicht geprüft. Oder aber er hat Gefahr im Verzuge angenommen, obwohl offensichtlich war, dass diese nicht angenommen werden durfte. Erkenntnisse ergeben sich dazu nicht aus der Akte. Der dringende Tatverdacht im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB lässt sich auch nicht anders begründen. Zwar kann die richterliche Überzeugung von einer Trunkenheitsfahrt sich bei Fehlen oder Unverwertbarkeit einer Blutprobe auch aus anderen Beweismitteln ergeben (LG Berlin DAR 2008, 534 ; Fischer, StGB,
  3. Aufl 2009, § 316 Rdn. 38). Umstände, die zweifelsfrei auf durch Alkoholkonsum veursachte Fahruntüchtigkeit schließen lassen, lassen sich jedoch nicht feststellen. Insbesondere reicht hierfür nicht aus, dass der Beschuldigte in der konkreten Verkehrssituation auf das Fahrzeug der Geschädigten aufgefahren ist und die Wucht des Aufpralls sehr stark war. Auch die Höhe des durch den Unfall verursachten Schadens kann - schon wegen der unterschiedlichen Fahrzeuggrößen und deren jeweiliger Masse - kein Indiz für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit sein. Sonstige Umstände, die auf eine alkoholbedingte Fahmntüchtigkeit hindeuten könnten, sind der Ennittlungsakte nicht zu entnehmen. Permalink: http://openjur.de/u/31091.html Kommentare

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