getragen habe, MP3-Player müssten, um wie die angegriffenen Geräte MP3-Dateien zu dekodieren und ihren Inhalt wiederzugeben, diesem Standard entsprechen. Die Beklagte könne diesen
trag nicht wirksam mit Nichtwissen bestreiten. Spätestens nach der unter Hinweis auf das Klagepatent erfolgten Abmahnung habe die Beklagte Veranlassung gehabt, dem
wurf der Rechtsverletzung durch Erkundigung und Einholung von Weisungen bei ihrem Auftraggeber nachzugehen. Sollte ein entsprechender Versuch erfolglos geblieben sein, wäre es der Beklagten zumutbar gewesen, die MP3-Player mit sachkundiger Hilfe zu untersuchen. Die Beklagte sei als Störer und damit als Patentverletzer passivlegitimiert. Nach § 140a Abs. 1 Satz 1 PatG richte sich der Anspruch auf Vernichtung oder Zustimmung zur Vernichtung gegen jeden, der einem Anspruch wegen Patentverletzung ausgesetzt sei. Dazu genüge ein Unterlassungsanspruch nach § 139 Abs. 1 PatG. Zwar könne die Beklagte zu 2 nicht wegen patentverletzenden Besitzes im Sinne des § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG in Anspruch genommen werden, da die Begründung der Verfügungsgewalt eines Spediteurs oder Frachtführers im Transportgeschäft und des Lagerhalters im Lagergeschäft allein nicht für eine Patentbenutzung durch Besitzen ausreiche. Verletzer im Sinne des § 139 PatG sei aber auch, wer in Bezug auf ein Patent einen rechtswidrigen Störungszustand herbeiführe und unterhalte und deshalb zur Unterlassung bzw. Beseitigung verpflichtet sei, wobei die Beseitigung in § 140a PatG in der besonderen Form des Vernichtungsanspruchs geregelt sei. Dies könne bei einem Spediteur oder Frachtführer der Fall sein, wenn er ein Schutzrecht verletzende Waren befördere oder in Verwahrung nehme. Zwar treffe ihn keine generelle Prüfungspflicht. Anders sei es jedoch, wenn der Betreffende auf eine konkrete Schutzrechtsverletzung hingewiesen werde und hierdurch die Möglichkeit der Kenntnisnahme erhalte. Der Spediteur müsse dann zwar nicht, wie das Landgericht angenommen habe, gegebenenfalls fachkundigen Rat einholen. Ausreichend, aber auch geboten sei es vielmehr, Erkundigungen beim Auftraggeber und seine Weisung mit dem Hinweis einzuholen, dass der Vernichtung zugestimmt werde, wenn der Auftraggeber oder der Adressat nicht fristgerecht Widerspruch gegen die Beschlagnahme einlegten. Wolle der Spediteur trotz ausbleibender Unterrichtung der Vernichtung nicht zustimmen, sei ihm eine erweiterte Prüfungspflicht abzuverlangen. Eine solche Pflicht habe die Beklagte verletzt; indem sie einer Vernichtung der beschlagnahmten Geräte nicht zugestimmt habe, sei sie zur Störerin geworden. Die Beklagte sei Besitzerin im Sinne des § 140a PatG, denn sie habe zumindest mittelbaren Besitz an den MP3-Playern. Die Geräte seien nach ihrer Ankunft auf dem Flughafen von der Beklagten, die nicht bloße Besitzdienerin der T. China sei, in Verwahrung und damit in unmittelbaren Besitz genommen worden. Durch die Zollbeschlagnahme sei der Beklagten ein von der Behörde vermittelter mittelbarer Besitz zugewachsen, der für den Vernichtungsanspruch ausreiche. II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Das Berufungsgericht hat weder zur tatsächlichen Beschaffenheit der angegriffenen Geräte noch zum sachlichen Inhalt des MPEG-Audio-Standards ausdrückliche Feststellungen getroffen. Ob seine Bezugnahme auf das Klagevorbringen im Sinne derartiger Feststellungen verstanden werden kann, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Offenbleiben kann auch, ob seine Entscheidung insofern eine zureichende Grundlage für die revisionsrechtliche Überprüfung der Annahme böte, aus der Benutzung des Standards ergebe sich zugleich eine Benutzung des Klagepatents. Denn die Verurteilung der Beklagten kann aus einem anderen Grund keinen Bestand haben. 2. Mit Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht es nicht als unerheblich ansehen durfte, dass die Beklagte die Übereinstimmung der angegriffenen Erzeugnisse mit dem MPEG-Audio-Standard mit Nichtwissen bestritten hat. Zwar betrifft dies die Tatfrage der Gestaltung der angegriffenen Ausführung, die anders als die Subsumtion unter den Patentanspruch der Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO zugänglich ist. Das Berufungsgericht hat jedoch die Anforderungen an den
trag der Beklagten überspannt; deren Bestreiten mit Nichtwissen ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO prozessual zulässig und damit beachtlich.
zutragen, ob die angegriffenen MP3-Player deshalb dazu in der Lage sind, MP3-Dateien zu decodieren, weil sie nach dem MPEG-Audio-Standard arbeiten, der nach der rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts zugleich eine Benutzung der erfindungsgemäßen Lehre bedeutet. Eine solche Verpflichtung zur Spezifizierung von Tatsachen kann sich ergeben, wenn und soweit diese Informationen der mit der Darlegung und Beweisführung belasteten Partei nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Erschwerungen zugänglich sind, während ihre Offenlegung für den Gegner sowohl ohne weiteres möglich als auch zumutbar erscheint (BGH, Urt. v. 30.9.2003 - X ZR 114/00 , GRUR 2004, 268 , 269 - Blasenfreie Gummibahn II). Für diese
aussetzungen ergibt sich aus dem Berufungsurteil nichts. Zum einen befindet sich die Klägerin nicht in Darlegungs- oder Beweisnot: Gemäß Art. 9 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22.7.2003 über das
gehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen, i.V. mit § 809 BGB (jetzt § 142b Abs. 8 i.V. mit § 142a Abs. 2 Satz 3 PatG; vgl. Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 142b Rdn. 20) kann die Klägerin erwirken, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, das Erzeugnis zu besichtigen. Zum anderen hat die Beklagte als Spediteurin keine eigenen Kenntnisse über die Beschaffenheit der angegriffenen Erzeugnisse, sondern müsste sich diese ihrerseits erst beschaffen. c) Die von der Beklagten bestrittene Übereinstimmung der Erzeugnisse mit dem Standard ist auch nicht Gegenstand eigener Handlungen oder Wahrnehmung im Sinne des § 138 Abs. 4 ZPO. Ihre Tätigkeit als Spediteurin vermittelte der Beklagten keine näheren Kenntnisse über die technische Beschaffenheit der von ihr beförderten Erzeugnisse. Die für ein qualifiziertes Bestreiten erforderlichen Kenntnisse konnte sie sich allenfalls beschaffen. Eine solche prozessuale Informationsbeschaffungspflicht einer Partei wird für
gänge aus dem eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich angenommen, d.h. eine Partei ist prozessual verpflichtet, notwendige Informationen in ihrem Unternehmen und von Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig sind (BGH, Urt. v. 19.4.2001 - I ZR 238/98 , GRUR 2002, 190 , 191 - DIE PROFIS). Eine derartige prozessuale Informationsbeschaffungspflicht bestand für die Beklagte indessen nicht. Weder der Versender noch der Empfänger noch T. China als Auftrag- geber waren unter Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung der Beklagten tätig. Mit dem Versender oder dem Empfänger der Waren war die Beklagte auch weder organisatorisch noch vertraglich in einer Weise verbunden, die es der Beklagten ermöglicht hätte, von diesen näheren Aufschluss über die technische Beschaffenheit des Transportguts zu verlangen. Eine solche Verbindung bestand zwar zu T. China. Es liegt jedoch fern, dass T. China in der Lage ge- wesen wäre, gegenüber der Beklagten nähere Angaben über die Beschaffenheit der versandten MP3-Player zu machen. Für eine prozessuale Obliegenheit der Beklagten zur Beschaffung der für ein qualifiziertes Bestreiten erforderlichen Informationen fehlt es hiernach an einer hinreichenden Grundlage. III. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache selbst entscheiden. Trifft das Klagevorbringen zu, dass die Abspielgeräte die technische Lehre des Klagepatents verwirklichen, ist die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, zur Einwilligung in die Vernichtung verpflichtet. Gemäß § 140a Abs. 1 Satz 1 PatG kann vom Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen patentgemäßen Erzeugnissen in Anspruch genommen werden, wer die geschützte Erfindung entgegen §§ 9 bis 13 PatG benutzt. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei Verletzer im Sinne dieser Bestimmung und befinde sich im Besitz patentgemäßer Erzeugnisse, erweist sich auf der Grundlage des insoweit der revisionsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legenden Sachverhalts als rechtsfehlerfrei. 1. Schuldner des Vernichtungsanspruchs - wie des Unterlassungsanspruchs nach § 139 Abs. 1 PatG - ist der auch in § 139 PatG so bezeichnete (vgl. Abs. 2 Sätze 2 und 3) Verletzer. Zu dem mit diesem Begriff umschriebenen, passivlegitimierten Personenkreis gehört auch der Spediteur oder Frachtführer, der objektiv patentverletzende Ware befördert und weiß oder sich nach den Umständen in zumutbarer Weise die Kenntnis verschaffen kann, dass es sich um Ware handelt, die ohne Zustimmung des Patentinhabers nicht hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu diesen Zwecken eingeführt oder besessen werden darf. a) Verletzer ist zunächst, wer die patentierte Erfindung in eigener Person im Sinne des § 9 PatG unmittelbar benutzt oder wer als Teilnehmer im Sinne des § 830 Abs. 2 BGB eine fremde unmittelbare Benutzung im Sinne des § 9 PatG ermöglicht oder fördert ( BGHZ 159, 221 , 230 f. - Drehzahlermittlung). Diese
aussetzungen waren, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, in der Person der Beklagten nicht erfüllt.
der Aussetzung der Überlassung eine tatsächliche Sachherrschaft über die MP3-Player begründet haben sollte, hätte sie die Einfuhr eines patentverletzenden Erzeugnisses zum Zwecke des Inverkehrbringen (§ 9 Satz 2 Nr. 1 PatG) zwar objektiv gefördert. Da jedoch nicht festgestellt ist, dass die Beklagte Kenntnis davon hatte, dass es sich bei den MP3-Playern um patentverletzende Erzeugnisse handelte, fehlte ihr der für eine Gehilfenstellung notwendige
satz hinsichtlich der Haupttat. Nach der Aussetzung der Überlassung musste die Beklagte es zwar für möglich halten, dass es sich bei den MP3-Playern um patentverletzende Geräte handelte, da die Aussetzung der Überlassung gerade aufgrund des Verdachts einer Patentverletzung erfolgte (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1383/2003). Daraus ergab sich aber noch nicht der für eine Gehilfenstellung zumindest notwendige bedingte
satz hinsichtlich der Haupttat. Dass die Beklagte allein aufgrund der Mitteilung, die beschlagnahmten Erzeugnisse stünden in Verdacht, ein Patent zu verletzen, eine solche Patentverletzung nunmehr billigend in Kauf nahm, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Revisionsbeklagte rügt nicht, dass es hierbei entsprechendes Klagevorbringen übergangen hätte. b) Schuldner des Unterlassungs- und des Vernichtungsanspruchs ist jedoch nicht nur, wer in eigener Person einen der Benutzungstatbestände des § 9 PatG verwirklicht oder
sätzlich die Verwirklichung des Benutzungstatbestands durch einen Dritten ermöglicht oder fördert. Verletzer und damit Schuldner ist vielmehr auch, wer die Verwirklichung des Benutzungstatbestands durch den Dritten ermöglicht oder fördert, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterstützte Handlung das absolute Recht des Patentinhabers verletzt. Die im Ausgangspunkt unterschiedlichen Erwägungen, mit denen die für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Senate des Bundesgerichtshofs die Verantwortlichkeit nicht
sätzlich handelnder Beteiligter an einer Schutzrechtsverletzung eingegrenzt haben, gelangen insoweit zu übereinstimmenden Ergebnissen. aa) Für das Markenrecht unterscheidet der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wie folgt: Eine Haftung auf Unterlassung und Beseitigung einer Markenrechtsverletzung im Sinne des § 14 MarkenG komme nur für den Täter oder Teilnehmer dieser Markenrechtsverletzung in Betracht. Wer hingegen willentlich und adäquat kausal zur Schutzrechtsverletzung beitrage, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, könne nur als Störer auf Unterlassung oder Beseitigung in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB in Anspruch genommen werden. Um die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung
genommen haben, setze die Haftung als Störer die Verletzung von Prüfpflichten
aus, deren Umfang im Einzelfall nach Zumutbarkeitskriterien zu bestimmen sei ( BGHZ 148, 13 , 17 ff. - ambiente.de; BGHZ 158, 236 , 251 - Internet-Versteigerung I; BGH, Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 73/05 , GRUR 2008, 702 , 706 - Internet-Versteigerung III; vgl. auch Hacker in: Ströbele/Hacker, aaO, § 14 Rdn. 202 ff.; Ingerl/Rohnke, aaO,
R, 2. Aufl., § 14 MarkenG Rdn. 56; v. Schultz/Schweyer, aaO, § 14 MarkenG Rdn. 255). Ebenso entscheidet der I. Zivilsenat für das Urheber- und Geschmacksmusterrecht (Urt. v. 15.10.1998 - I ZR 120/96 , GRUR 1999, 418 - Möbelklassiker). Dementsprechend werden teilweise auch für das Patentrecht die von der Rechtsprechung zum Marken- und Urheberrecht entwickelten Grundsätze herangezogen und zwischen der deliktsrechtlich begründeten Haftung von Tätern und Teilnehmern einerseits und der Störerhaftung analog § 1004 BGB andererseits unterschieden (Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 139 Rdn. 27; Keller, Festschrift für Ullmann, S. 449, 458 ff.; Schulte/Kühnen, aaO, § 139 Rdn. 21 und § 140a Rdn. 11; Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl., Rdn. 350 ff.).
zugswürdig gehalten worden, das im Wettbewerbsrecht entwickelte Haftungskonzept für mittelbar verursachte Rechtsverletzungen auch auf das Recht des geistigen Eigentums zu übertragen (vgl. nur Ahrens, WRP 2007, 1281 ff.; Fürst, WRP 2009, 378 ff.; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, WettbewerbsR,
aus, dass der in Anspruch genommene in seiner Person eine der in § 9 Satz 2 PatG bezeichneten Handlungen
nimmt ( BGHZ 107, 46 , 53 - Ethofumesat). Schuldner der Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Vernichtung der verletzenden Gegenstände kann vielmehr auch sein, wer lediglich eine weitere Ursache für die Rechtsverletzung setzt, indem er eine von ihm ermöglichte Rechtsverletzung durch einen Dritten nicht unterbindet, obwohl dies von ihm zu erwarten wäre ( BGHZ 142, 7 , 12 f. - Räumschild). Für den Tatbestand des § 139 PatG ist - und Gleiches muss insoweit für § 140a PatG gelten - die Unterscheidung zwischen eigener und ermöglichter fremder Benutzung für unerheblich erachtet worden ( BGHZ 159, 221 , 230 f. - Drehzahlermittlung). Da jeder Beteiligte - gegebenenfalls neben anderen als Nebentäter im Sinne des § 840 Abs. 1 BGB - bereits für eine fahrlässige Patentverletzung einzustehen hat, hat der X. Zivilsenat für die täterschaftliche Schadensersatzverpflichtung grundsätzlich jede
werfbare Verursachung der Rechtsverletzung einschließlich der ungenügenden
sorge gegen solche Verstöße genügen lassen ( BGHZ 171, 13 Tz. 17 - Funkuhr II; Beschl. v. 26.2.2002 - X ZR 36/01 , GRUR 2002, 599 - Funkuhr I). Er hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass die Täterschaft bei einem Fahrlässigkeitsdelikt keine Tatherrschaft
aussetzt, der für die Fahrlässigkeitsdelikte geltende einheitliche Täterbegriff eine Unterscheidung zwischen Täter und Gehilfen vielmehr entbehrlich macht (Dannecker/Biermann in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl.,
GB, 27. Aufl.
Rdn. 112 f.). In der Sache ähnlich hat der I. Zivilsenat kürzlich in einem Urteil vom 11. März 2009 ( I ZR 114/06 , GRUR 2009, 597 - Halzband, für BGHZ
gesehen) als Täter einer Markenverletzung denjenigen angesehen, der als Inhaber eines Mitgliedskontos bei der Internetplattform eBay eine Schutzrechtsverletzung dadurch ermöglicht hat, dass er seine persönlichen Zugangsdaten nicht hinreichend
dem Zugriff durch seine Ehefrau gesichert hat. Der I. Zivilsenat hat hierin einen eigenen, gegenüber den eingeführten Grundsätzen der Störerhaftung und den gegebenenfalls bestehenden Verkehrspflichten im Bereich des Wettbewerbsrechts selbständigen Zurechnungsgrund gefunden (aaO Tz. 16). dd) Diese im Einzelnen unterschiedlichen rechtlichen Erwägungen stimmen im Ergebnis darin überein, dass unvorsätzliches Handeln die Verantwortung für die unterstützte, von einem Dritten begangene Schutzrechtsverletzung nicht ausschließt, andererseits der Mitverursachungsbeitrag allein zur Begründung der Verantwortlichkeit nicht ausreicht, die Zurechnung der fremden Schutzrechtsverletzung vielmehr einer zusätzlichen Rechtfertigung bedarf. Sie besteht in der Regel in der Verletzung einer Rechtspflicht, die jedenfalls auch dem Schutz des verletzten absoluten Rechts dient und bei deren Beachtung der Mitverursachungsbeitrag entfallen oder jedenfalls als verbotener und daher zu unterlassender Beitrag des Handelnden zu der rechtswidrigen Handlung eines Dritten erkennbar gewesen wäre. Denn ohne einen solchen Zurechnungsgrund würde die Einstandspflicht für die Verwirklichung des Tatbestands der Schutzrechtsverletzung uferlos und träfe denjenigen, der dem Patentverletzer Gewerberäume überlassen hat ebenso wie den Energieversorger, der ihm den für seinen Betrieb notwendigen elektrischen Strom zur Verfügung gestellt und damit die patentverletzende Produktion ermöglicht hat. Andererseits hat derjenige, der unter Verletzung einer Rechtspflicht den tatbestandlichen Erfolg mitverursacht, für diesen ebenso einzustehen, wie wenn er
sätzlich zu ihm beitrüge. Nichts anderes hat der X. Zivilsenat mit der etwas verkürzten Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich jede
werfbare Verursachung der Rechtsverletzung einschließlich der ungenügenden
sorge gegen solche Verstöße zur Begründung der (Schadensersatz-)Verpflichtung des Fahrlässigkeitstäters genüge. Da die Verletzung einer solchen Rechtspflicht den Handelnden nicht nur zum Verletzer im Sinne der §§ 139 Abs. 1, 140a PatG macht, sondern nach der ständigen Rechtsprechung des X. Zivilsenats auch den
wurf fahrlässigen Handelns im Sinne des § 139 Abs. 2 PatG zu begründen geeignet ist, ist es - jedenfalls grundsätzlich - bei Delikten, die wie die Patentverletzung auch fahrlässig begangen werden können, im Ergebnis ohne Belang, ob der Verletzer wie in § 1004 Abs. 1 BGB als Störer oder als Täter bezeichnet wird. Dies steht damit in Einklang, dass nach dem Wortlaut des § 139 PatG für den Unterlassungsanspruch aus § 139 Abs. 1 Satz 1 und den Schadensersatzanspruch aus § 139 Abs. 2 Satz 1 PatG hinsichtlich des jeweiligen Schuldners, abgesehen vom Erfordernis des Verschuldens, nicht unterschieden wird. In diesem Punkt stimmt die Rechtsprechung des X. Zivilsenats allerdings nicht mit derjenigen des I. Zivilsenats überein, nach der der als Störer qualifizierte Beteiligte gerade nicht zum Schadensersatz verpflichtet sein soll (BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 22/99 , GRUR 2002, 618 , 619 - Meißner Dekor I, m.w.N.). Im Streitfall, in dem nur der verschuldensunabhängige Vernichtungsanspruch in Rede steht, bedürfen die
aussetzungen der Verpflichtung zum Schadensersatz für die fahrlässige Mitverursachung einer Schutzrechtsverletzung indessen keiner weiteren Erörterung.
liegen, dass diese Rechte tatsächlich nicht beachtet worden sind und er - der Spediteur - folglich an der unerlaubten Handlung eines Dritten mitwirkt. Ergeben sich solche Anhaltspunkte, muss der Spediteur die zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den Verdacht der Schutzrechtsverletzung aufzuklären. Ergibt die Aufklärung, dass eine Schutzrechtsverletzung
liegt, darf der Spediteur die Mitwirkung an der objektiv rechtswidrigen Handlung des Dritten ebenso wenig fortsetzen, wie er sonst
sätzlich eine Schutzrechtsverletzung unterstützen darf. Kann hingegen der Verdacht der Schutzrechtsverletzung ausgeräumt werden oder ist mit den ihm möglichen und zumutbaren Mitteln eine Klärung der Rechtslage nicht erreichbar und eine Schutzrechtsverletzung mithin nicht positiv festzustellen, ist der Spediteur nicht gehindert, seinen Auftrag auszuführen, auch wenn dies objektiv die Förderung einer Patentverletzung bedeutet. Denn in diesem Fall fällt ihm nicht der
wurf zur Last, eine erkennbar rechtswidrige Handlung zu unterstützen. Die Annahme der Revision, eine Prüfpflicht setze die positive Kenntnis der Schutzrechtsverletzung
aus, geht danach fehl. Weiß der Spediteur um die Schutzrechtsverletzung, bedarf es keiner Prüfung mehr. Die Prüfungspflicht ist eine Sekundärpflicht, die gerade dann eingreift, wenn die Schutzrechtsverletzung möglich, aber nicht sicher ist. Der Spediteur hat dann das ihm Zumutbare zu unternehmen, um Klarheit darüber zu gewinnen, ob er die ihm aufgetragene Dienstleistung fortführen darf oder ob er dies zu unterlassen hat, weil er damit die Verletzung absoluter Rechte Dritter fördern oder ermöglichen würde. Dabei dürfen an die Prüfung des Spediteurs allerdings keine überhöhten, seine geschäftliche Betätigung unzumutbar erschwerenden Anforderungen gestellt werden. Die Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall obliegt dem Tatrichter und ist revisionsrechtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob sämtliche rechtlich erheblichen Gesichtspunkte in die Abwägung der beiderseitigen Interessen einbezogen worden sind. Hieran gemessen ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht es für zumutbar gehalten hat, dass die Beklagte ihren Auftraggeber über den Verdacht der Patentverletzung unterrichtete und von diesem hierzu nähere Informationen und Weisungen einholte. Blieben diese Informationen aus, wie die Beklagte
getragen hat, ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, dass es die Beklagte bei dem fruchtlosen Versuch, eine Patentverletzung auf diesem Wege auszuschließen, nicht belassen durfte, sondern sich auf anderem Wege um Klärung der Sach- und Rechtslage bemühen musste. Trifft die im
liegenden Zusammenhang revisionsrechtlich zugrunde zu legende Annahme des Berufungsgerichts zu, dass die dem einschlägigen Standard entsprechende Ausgestaltung der Abspielgeräte auf die Verletzung des Klagepatents schließen lässt, hätte sich auch die Beklagte, gegebenenfalls mit sachkundiger Hilfe, diese Kenntnis verschaffen können.
gehen geeignet und ausreichend erscheint, den Störungszustand zu beseitigen und drohende weitere Verletzungshandlungen zu verhindern. Diese
aussetzungen lagen im Streitfall aber nicht
. Der Klägerin war zwar mit dem Beklagten zu 1 der Anmelder im Sinne des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1383/2003 und zugleich Empfänger der patentverletzenden Erzeugnisse bekannt. Dieser hat jedoch nach den Feststellungen des Landgerichts den Verletzungsvorwurf weder bestätigt noch ausgeräumt, sondern der Klägerin mit Anwaltsschreiben mitgeteilt, er habe keine Einwände gegen die Vernichtung der beschlagnahmten MP3-Player, weil er mit der Sendung nichts zu tun habe, nicht Eigentümer sei und auch keine sonstigen Rechte an diesen Gegenständen habe. Damit konnte die Klägerin einerseits, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, die Vernichtung der beschlagnahmten Ware nicht erreichen, andererseits bestätigte die Leugnung der Verantwortlichkeit des Empfängers der Ware eher den Verdacht der Patentverletzung, als dass es ihn auszuräumen geeignet gewesen wäre. Die Beklagte konnte hierdurch von ihrer eigenen Verantwortlichkeit nicht entlastet werden. 2. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass sich die Beklagte ihrerseits im Besitz der patentverletzenden Erzeugnisse befunden hat und daher auch diese
aussetzung für ihre Passivlegitimation erfüllt ist. Dafür kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte
der Beschlagnahme zunächst die unmittelbare Verfügungsgewalt über die MP3-Player erlangte oder ob die Ware direkt von der Luftfrachtgesellschaft in die unmittelbare Verfügungsgewalt der Zollbehörden gelangt ist. Für die Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses ist nicht erforderlich, dass der mittelbare Besitzer zuvor unmittelbaren Besitz innehatte (BGH, Beschl. v. 12.5.1999 - XII ZR 134/97 , NJW-RR 1999, 1239 , 1240; Palandt/Bassenge, BGB,
übergehend verwahrten Waren, sofern für diese keine Verbote oder Beschränkungen gelten. Dieses Verhältnis zwischen der Zollbehörde und dem Anmelder der Waren im Sinne des Art. 4 Nr. 18 Zollkodex ist geprägt durch die Anerkennung eines zeitlich begrenzten und inhaltlich konkretisierten Besitzrechts der Zollbehörde gegenüber dem Anmelder und stellt damit ein öffentlichrechtlich begründetes Besitzmittlungsverhältnis dar. Anmelder im Sinne dieser
schriften war der Beklagte zu 1, weil die Beklagte nach ihrem eigenen
bringen von diesem den Auftrag zur zollamtlichen Behandlung der Sendung eingeholt hatte. Da die Beklagte aber die Anmeldung für den Beklagten zu 1
genommen hatte und die Waren nach der Überlassung durch die Zollbehörde (wieder) in Empfang nehmen und an den Beklagten zu 1 ausliefern sollte, ergab sich ein weiteres Besitzmittlungsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Beklagten zu 1, so das ein mehrstufiges Besitzmittlungsverhältnis bestand, bei dem die Zollbehörde der Beklagten, diese aber dem Beklagten zu 1 den Besitz mittelte. Die vom Hauptzollamt angeordnete Aussetzung der Überlassung ändert am Bestehen dieses Besitzmittlungsverhältnisses nichts. Hierdurch wird lediglich der Zeitpunkt der Überlassung nach Art. 73 Abs. 1 Zollkodex hinausgeschoben, bis entweder die
aussetzungen des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1383/2003 erfüllt sind oder nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgestellt wird, dass die Ware kein Schutzrecht verletzt. Aufgrund dessen ist die Rüge der Revision (s. auch OLG Köln WRP 2005, 1294 , 1296) unbegründet, mit der Anordnung der Aussetzung der Überlassung durch das Hauptzollamt sei der Besitz der Beklagten entfallen. IV. Für das erneute Berufungsverfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht die Überzeugung, dass die angegriffenen Geräte nach dem MPEG-Audio-Standard arbeiten, gegebenenfalls auch allein aufgrund des Klagevorbringens gewinnen kann, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Decodierung von MPEG-Dateien auch in einer Weise erfolgen könnte, die nicht den Schluss auf eine Benutzung des Klagepatents erlaubt. Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens Achilles Berger
instanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.04.2006 - 4a O 1/06 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.11.2007 - I-2 U 51/06 - Permalink: https://openjur.de/u/311073.html ( https://oj.is/311073 ) Volltext Druckansicht Zitate 36 Zitiert 58 Faksimile Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.