Tenor I.) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 21.05.2008 – Geschäftsnummer 509 C 231/07 – wird zurückgewiesen. II.) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. III.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten abzuwenden durch Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe leistet . IV.) Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung als Vermieter der Wohnung ....weg ... gegen die Abweisung seiner Klage auf Zahlung von € 1.256,05 aus der Heizkostenabrechnung vom 27.06.2007 (Anlage K 1/Bl. 10 d.A.) für den Zeitraum vom
- Januar 2006 bis 31.12.
- Gleichzeitig wendet sich der Kläger gegen seine Verurteilung auf die Widerklage zur Freihaltung der Beklagten hinsichtlich einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr in Höhe von € 186,24 gegenüber ihrer Prozessbevollmächtigten. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils vom 21.05.2008 zu dem Aktenzeichen 509 C 231/07 der Klage stattzugeben und die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils sowie die von den Parteien zur Akte Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgereicht eingelegt, jedoch der Sache nach unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Zahlungsanspruch aus der Heizkostenabrechnung vom 27.06.
- Denn diese Heizkostenabrechnung ist formell unwirksam, so dass ein fälliger Zahlungsanspruch des Klägers nicht gegeben ist. Der Kläger hat die Heizkosten nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, so dass – da kein Ausnahmetatbestand gemäß Heizkostenverordnung vorliegt – in jedem Falle das Kürzungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 HeizKV bestünde. Darüber hinaus hat der Kläger auch keine auf den Abrechnungszeitraum bezogene Verbrauchsabrechnung vorgelegt. Der BGH hat jüngst mit Urteil vom 30.04.2008 ( VIII ZR 240/07 , Rz. 16 = NZM 2008, Seite 520 ff. = WuM 2008, Seite 404 ff = NJW 2008, 2328 ff.) dahinstehen lassen, ob auch Heizkosten nach dem so genannten Abflussprinzip abgerechnet werden können oder aber ob dem die Vorschrift des § 6 Abs. 1 HeizKV entgegensteht, nach der die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage einer Verbrauchserfassung nach §§ 7 bis 9 HeizKV auf die einzelnen Nutzer zu verteilen sind. Letzteres hält die Kammer aufgrund der gemäß § 2 HeizKV zeigenden Vorschrift des § 6 HeizKV für erforderlich. Nach diesen Vorschriften ist jedenfalls eine Verbrauchsermittlung erforderlich, woran es vorliegend mangelt. Damit stellt die Abrechnung einen klaren und eindeutigen Verstoß gegen die Zielrichtung und den Zweck dieser Verordnung und § 3 a Energieeinsparungsgesetz, ihrer Ermächtigungsgrundlage, der Einsparung von Heizernergie (siehe dazu nur Schmidt-Futterer/Lammel, Mietrecht,
- Auflage, § 1 HeizKV RN1), dar. Dieser zwingende Zweck wird durch eine überhaupt nicht am Verbrauch orientierte Abrechnung – wie vorliegend – nicht nur nicht erreicht sondern im Gegenteil verfehlt. Dieser Mangel stellt einen derart schweren Verstoß gegen die zwingenden Vorschriften gemäß §§ 2, 6, 7-9 HeizKV dar, dass die streitgegenständliche Abrechnung als formell unwirksam anzusehen ist. Hinzu kommt ferner, dass eine auf den Abrechnungszeitraum bezogene Abrechnung der Heizkosten vom Vermieter unschwer geleistet werden kann. Bei Heizöl wird der Verbrauch ermittelt durch die Subtraktion des Anfangsbestandes vom Endbestand. Sind mehrere Lieferungen innerhalb der Abrechnungsperiode erfolgt, wird der Endbestand nach dem Grundsatz des „first in – first out“ bewertet, so dass der vorhandene Bestand von der letzten Lieferung rückwärts bis zur ersten preislich berücksichtigt wird. Der auf diese Weise ermittelte Wert stellt den Anfangswert für die folgende Abrechnungsperiode dar (vgl. hierzu im Einzelnen Schmidt-Futterer/Lammel, Mietrecht,
- Auflage, § 6 HeizKV Rd. 12). Gegenteiliges kann auch nicht aus den beiden Urteilen des BGH vom 20.02.2008 – VIII ZR 49/07 – NZM 2008, 277 = NJW 2008, 1300 = WuM 2008, 223 und – VIII ZR 27/07 – Leitsatz a), NZM 2008, 403 = NJW 2008, 1801 = WuM 2008, 285 hergeleitet werden. Zwar hat der BGH in diesen beiden Entscheidungen grundsätzlich auch die Möglichkeit der Anwendung des Abflussprinzips auf die dort streitgegenständlichen verbrauchsabhängigen Betriebskosten nicht ausgeschlossen. Indes betreffen diese Entscheidungen Betriebskosten, die nicht den zwingenden Vorschriften der HeizKV unterfallen (Wasser bzw. „kalte“ Betriebskosten). Insbesondere sind diese Betriebskosten aber am Verbrauch orientiert abgerechnet worden, und zwar z.T. aufgrund einer tatsächlichen Verbrauchserfassung und im Übrigen aufgrund einer konkreten Verbrauchsschätzung. An beiden aber mangelt es vorliegend, da lediglich Kosten und nicht ein tatsächlicher oder geschätzter Verbrauch zugrunde gelegt worden ist. Nach alledem ist der vom Kläger geltend gemachte Saldo aus der Heizkostenabrechnung nicht zur Zahlung fällig, da bei der erforderlichen verbrauchsabhängigen Abrechnung die Verbrauchsdaten hätten angegeben werden müssen (vgl. auch Schmidt-Futterer/Langenberg,
- Auflage, § 556 BGB Rd. 420). Soweit ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Auch hinsichtlich der Widerklage erfolgt die Verurteilung des Klägers zu Recht. Inhaltliche Einwendungen werden insoweit vom Kläger in seiner Berufungsbegründung auch nicht vorgebracht. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 , 709 Satz 2 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/31115.html Kommentare
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