Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
§ 307Rn 60).
Unter Rechtsvorschriften sind dabei nicht nur Gesetzesvorschriften im materiellen Sinne, sondern auch allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze und das Abweichen von wesentlichen Rechten und Pflichten, die sich aus der Natur des jeweiligen Vertragsverhältnisses ergeben, zu verstehen ( BGHZ 136, 261
(264)BGHZ 137, 27
(29)). Die Abschlussklausel im vorliegenden Fall stellt eine nicht der AGB-rechtlichen Kontrolle unterworfene Preisabrede dar, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die hierfür zu zahlende Vergütung unmittelbar regelt. Zwar stellt die vorvertragliche Beratungsleistung der Beklagten keine Leistung dar (so auch Landgericht Heilbronn, Urteil vom
- 2009, Az. 6 O 341/08 S. 18), die durch die Abschlussgebühr vergütetet würde. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Gebühr nicht erhoben wird, wenn (nach der Beratung) kein Vertrag zustande kommt. Auch bemisst sich die Abschlussgebühr in der Höhe nach der Bausparsumme und gerade nicht an dem Aufwand für die Beratungsleistung. Eine Gegenleistung der Beklagten, für die die Abschlussgebühr geschuldet wird, liegt jedoch in der Aufnahme in die „Bausparergemeinschaft“ selbst, die mit einem Anspruch auf Erhalt eines Darlehens zu bestimmten Konditionen zu einem späteren Zeitpunkt ebenso verknüpft ist wie mit der Sicherstellung eines für das Funktionieren des Bausparens essentiellen stetigen Abschlusses von Neuverträgen seitens der Bausparkasse (so auch schon das LG Heilbronn, Urteil vom
- 2009, Az. 6 O 341/08 S. 18 eine vergleichbare Klausel einer Bausparkasse betreffend; ähnlich auch Habersack WM 2008, 1057
(1060), wonach der niedrige Darlehenszins nicht allein mit dem niedrigen Einlagenzins, sondern auch mit dem Abschlussentgelt erkauft wird). Mit dem Eintritt in die „Bausparergemeinschaft“, also bereits mit dem Vertragsschluss, erwirbt der Bausparer einen vertraglichen Anspruch darauf, nach Durchführung der Ansparphase einen Baukredit in bestimmter Höhe mit einem bestimmten Zinssatz zugeteilt zu bekommen. Insoweit erwirbt der Bausparer bereits mit dem Vertragsschluss eine Zinssicherheit, die ihm eine Planungssicherheit ermöglicht. Eine derartige Sicherheit hätte er bei Anlage des Geldes und späterem Abschluss eines Darlehensvertrages nicht, da die künftige Entwicklung von Zinsen für Bauspardarlehen ungewiss ist. Somit lässt sich der Bausparvertrag aus Sicht des Bausparers als Zinssicherungsgeschäft bezeichnen. Der Bausparer wird Teil einer vom sonstigen Kreditmarkt abgekoppelten Gemeinschaft, in der er zunächst mit seiner Einlage die Darlehen anderer Bausparer finanziert und später von kommenden Sparern seinen Kredit zu festgelegten Konditionen finanziert bekommt. Der Eintritt in die Bausparergemeinschaft begründet damit bereits in diesem Moment den Anspruch des Bausparers, für den Fall künftigen vertragsgemäßen Verhaltens bei Zuteilungsreife einen Kredit in bestimmter Höhe zu einem bestimmten Zinssatz zu erhalten. Diese Planungssicherheit und Zinssicherung durch Aufnahme in die Bausparergemeinschaft stellt eine unmittelbare Gegenleistung für die Abschlussgebühr dar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Darlehenszinsen letztendlich so niedrig sein werden, dass sich die niedrige Verzinsung der Einlage und die Gebühren (wie die Abschlussgebühr) im Ergebnis wirtschaftlich im Vergleich zu anderen Finanzierungsmethoden als günstig herausstellt. Das Wesen des Bausparvertrages ist die langfristige Zinssicherheit und damit Planungssicherheit. Diese stellt die Gegenleistung der Beklagten dar, die mit der Abschlussgebühr „erkauft“ wird. Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass der Anspruch auf Auszahlung des späteren Kredits letztlich erst dadurch entsteht, dass der Bausparer vorher vertragsgemäß seine Bausparbeträge einzahlt. Die Planungssicherheit als Teil der Bausparerzweckgemeinschaft erwirbt der Bausparer aber bereits mit Vertragsschluss, da ihm der Anspruch auf die Zuteilung des Darlehens zu dem vereinbarten Zinssatz bei künftigem vertragsgemäßem Verhalten nicht mehr genommen werden kann. Auch dient die Abschlussgebühr nicht lediglich der Deckung von Vertriebskosten, die auf die Bausparer „abgewälzt“ werden. Das mit der Abschlussgebühr eingenommene Geld wird zwar unstreitig jedenfalls im Regelfall dazu verwendet, zumindest einen Teil der Provisionen des Außendienstes zu bezahlen, die dieser sich mit dem Abschluss des jeweiligen Bausparvertrages erworben hat. Darin liegen jedoch entgegen der Ansicht des Klägers nicht lediglich Vertriebskosten der Beklagten. Aus dem Umstand, dass jeder Bausparer zunächst mit seiner Einlage die Kredite der vorherigen Bausparer finanziert und auf die Einlage künftiger Bausparer zur Finanzierung seines künftigen Kredites angewiesen ist, ergibt sich vielmehr, dass auch jeder Bausparer selbst ein Interesse an einem funktionierenden Neukundengeschäft hat, das die Liquidität der Bausparergemeinschaft erhält und so dafür sorgt, dass ihm später selbst ein Kredit zur Verfügung gestellt wird. Die Sicherstellung des Neukundengeschäfts ist damit eine Leistung der Bausparkasse (auch) für den einzelnen Bausparer. Da der Neukunde die Zahlung gerade im Zuge der Aufnahme in die Zweckgemeinschaft der Bausparer zahlt und dafür die künftige Zinssicherheit erhält, und die Zahlung zugleich permanent der Sicherstellung eines Neukundengeschäfts dient, die seine spätere Kreditzuteilung ermöglicht, sind die Abschlussgebühr und die Gegenleistung im Sinne der Aufnahme in die Zweckgemeinschaft mit dem Effekt der Zinssicherung auch synallagmatisch verbunden. Dagegen vermag die Argumentation des Klägers nicht zu überzeugen, dass ein Neukunde kein Interesse daran habe, dass es künftig weitere Neukunden gebe, sondern dieses Interesse erst in dem Moment entstehe, wo er bereits vertraglich gebunden sei. Bereits mit dem Abschluss des Vertrages entsteht auch das Interesse des Bausparers, nach der Ansparphase auch das vertraglich vereinbarte Bauspardarlehen zu erhalten, für das eine ausreichende Anzahl von Neukunden in der Zukunft erforderlich ist. Wer den Bausparvertrag abschließt, hat bereits in dem Moment des Vertragsschlusses aufgrund der strukturellen Besonderheit des Bausparens ein Interesse daran, dass weiter Neukunden hinzukommen, damit sein künftiger Kredit finanziert wird. Dieses Interesse eine „juristische Sekunde“ nach hinten zu verlagern und das Neukundengeschäft als nicht im Interesse des vertragsschließenden Verbrauchers zu sehen, wird der Interessenlage bei Vertragsschluss nicht gerecht. Dieses Ergebnis deckt sich auch mit der Stellungnahme der BaFin, die zwar ausführt, dass sie nicht (mehr) zwingend eine Abschlussgebühr verlange, aber eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der dauerhaften Erfüllbarkeit der sich aus dem Bausparvertrag für die Bausparkasse ergebenden Verpflichtungen als Voraussetzung für die Genehmigung ansieht. Dafür hält auch die BaFin die Sicherstellung eines möglichst gleichmäßigen Neukundengeschäfts für erforderlich, damit ein möglichst kontinuierlicher Liquiditätszuschuss erfolgt, der im Interesse der Bausparergemeinschaft zwingend erforderlich sei, um stabile und niedrige Wartezeiten bis zur Darlehenszuteilung aufrecht erhalten zu können. Insoweit hat die BaFin in ihrer Stellungnahme deutlich gemacht, dass sie es für erforderlich hält, dass die Bausparkasse über eine kontinuierliche Vertriebsaktivität stets ein ausreichendes Neugeschäft generieren könne. Die Ausgaben für den Vertrieb sind damit zwingend für eine Bausparkasse einzuberechnen, damit überhaupt eine Genehmigung durch die BaFin in Betracht kommt. Der Umstand, dass für die BaFin eine kontinuierliche Vertriebsaktivität Voraussetzung für eine Genehmigung ist, unterstreicht, dass es sich bei den Provisionen für den Außendienst um Kosten handelt, die aufgrund der Struktur des Bausparens als erforderlich für die Gesamtheit der Bausparergemeinschaft anzusehen sind und nicht um bloße Vertriebskosten. Zudem ist auch der Gesetzgeber in den Motiven zu § 8 Abs. 1 Nr. 1 Bausparkassengesetz davon ausgegangen, dass es für die Bausparkassen erforderlich ist, die mit der Akquisition neuer Kunden verbundenen Kosten bereits im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss durch entsprechende Gebühreneinnahmen zu decken, da die sonstigen Belange der Bausparer einer Sparkasse gefährdet sein könnten, wenn die Bausparkasse die zur Sicherung des Neugeschäfts erforderlichen Provisionszahlungen nicht mehr leisten könnte (Bundestagsdrucksache 11/7424, S. 17). Damit hat der Gesetzgeber selbst angenommen, dass entsprechende Gebühren auch Interessen der Bausparer selbst dienen. Schließlich geht der Gesetzgeber auch in § 6 Abs. 8 PAngV ausdrücklich von dem Bestehen von Abschlussgebühren aus. Desweiteren ergibt sich auch keine Überprüfbarkeit der Klausel aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebot. Verstöße gegen das Transparenzgebot begründen zwar unter Umständen auch bei solchen Klauseln eine Unwirksamkeit, die das Preis/ Leistungsverhältnis betreffen (vgl.
§ 307Rn 55).
Die Klausel ist jedoch im vorliegenden Fall transparent – was im Übrigen vom Kläger auch nicht gerügt wird – da sie keinen Zweifel an der Erhebung und Höhe der Abschlussgebühr für den Verbraucher lässt.
- b)Selbst wenn man aber in dem Eintritt in die Bausparerzweckgemeinschaft und der Zinssicherung sowie dem Eigeninteresse des Bausparers an einem künftigen Neukundengeschäft und damit einem funktionierenden Vertrieb keine synallagmatische Gegenleistung für die Abschlussgebühr sehen würde, so dass eine kontrollfähige Preisnebenabrede vorläge, wäre jedenfalls kein Verstoß gegen die §§ 307 bis 309 BGB gegeben. In Betracht käme insoweit allein ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1, 2 BGB. Voraussetzung für eine Unwirksamkeit der Klausel wäre danach eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Aus dem unter 1)
- a)Ausgeführten ergibt sich bereits, dass der Bausparer zwar eine Abschlussgebühr zu zahlen hat, jedoch bereits mit dem Eintritt in die Bauspargemeinschaft einen Anspruch auf künftige Darlehensgewährung in bestimmter Höhe zu einem bestimmten Zinssatz erwirbt, also eine Zinssicherung, so dass die Zahlung der Abschlussgebühr ihn jedenfalls nicht unangemessen benachteiligen würde. 2) Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der Klausel gem. § 10 der ABB der Beklagten (Darlehensgebühr). Auch bei der Klausel zu der Darlehensgebühr handelt es sich um eine der AGB-rechtlichen Überprüfung entzogene Preisabrede gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB. Voraussetzung für die Annahme einer kontrollfähigen Preisnebenabrede wäre, dass die Klausel lediglich mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung hat, an ihre Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (vgl. BGHZ 136, 261
(264); BGHZ 137, 27
(29); BGHZ 124 (254
(256); BGHZ 141, 380
(282); BGHZ 106, 42
(46);
§ 307Rn 60).
Die Darlehensgebühr stellt danach bereits keine Preisnebenabrede dar. Insoweit existiert keine gesetzliche Regelung, die eingreifen könnte, vielmehr betrifft die Darlehensgebühr unmittelbar die Leistungspflicht des Kunden, die er für die Leistungen aus dem Bausparvertrag zu erbringen hat. Es stehen (im Sinne einer Preisvereinbarung) beim Bausparvertrag den verschiedenen Verpflichtungen des Bausparers auf der anderen Seite diverse Leistungen gegenüber, auf die er einen Anspruch erwirbt. Zwar sind unter Rechtsvorschriften, die an Stelle der unwirksamen vertraglichen Regelung treten können, auch allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze und das Abweichen von wesentlichen Rechten und Pflichten, die sich aus der Natur des jeweiligen Vertragsverhältnisses ergeben, zu verstehen (vgl. dazu BGHZ 136, 261
(264)BGHZ 137, 27
(29)). Eine derartige Abweichung von wesentlichen Rechten und Pflichten, die hier allein in Betracht käme, ist jedoch nicht gegeben. Insbesondere können aus der Vorschrift des § 488 Abs. 1 BGB keine wesentlichen Rechte und Pflichten aus der Natur des Vertragsverhältnisses entnommen werden, die an die Stelle der Darlehensgebühr treten könnten und dazu führen würden, dass keine Darlehensgebühr, sondern allein Darlehenszinsen vom Bausparer zu entrichten wären. Zwar wird gem. § 488 Abs. 1 BGB bei einem Darlehensvertrag der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, während der Darlehensnehmer allein zur Zahlung der geschuldeten Zinsen sowie zur Rückzahlung verpflichtet wird, so dass die wesentlichen Rechte und Pflichten aus der Natur eines Darlehensvertrages nach § 488 Abs. 1 BGB keine Darlehensgebühr vorsehen. Diese Argumentation allein mit dem Blick auf das gesetzliche Bild des Darlehensvertrages wird aber den vertraglichen Vereinbarungen bei einem Bausparvertrag nicht gerecht. Bei einem Bausparvertrag wird nicht schlicht ein Darlehen vereinbart, sondern verschiedene Komponenten, die ineinandergreifen und in ihrer Gesamtheit den Bausparvertrag ausmachen (vgl. insoweit die Ausführungen unter 1) a)). Die Darlehensgebühr betrifft auch unmittelbar eine der primären Leistungen des Bausparvertrages (die Gewährung eines Darlehens nach Erreichen der Zuteilungsreife) und nicht lediglich eine Nebenleistung der Bausparkasse, zu der diese gesetzlich ohnehin verpflichtet wäre und die auf den Bausparer abgewälzt würde. Auch sie wird (wie die Abschlussgebühr) bereits bei Abschluss des Bausparvertrages vereinbart. Sie stellt sich damit als Teil eines aufgespaltenen Gesamtentgelts für die Inanspruchnahme der gesamten Leistungen aus dem Bausparvertrag dar. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es dem Anbieter einer Leistung freisteht, in der konkreten Ausgestaltung des Preisgefüges in den allgemeinen Grenzen hinsichtlich des Entgelts für die von ihm angebotene Leistung zwischen einer Pauschalgebühr oder Einzelpreisen oder einer Kombination beider Möglichkeiten zu wählen (vgl. dazu BGHZ 137, 27
(30)). Hier tritt die Darlehensgebühr als Teil des vom Bausparer insgesamt zu erbringenden Entgelts in Form einer „Aufsplittung“ der vom Bausparer zu erbringenden Leistungen neben den Darlehenszins. Es wird auch insoweit unmittelbar der Preis für die zu erbringende Gesamtheit der Bausparleistungen festgelegt. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass der Bausparvertrag im Hinblick auf den Darlehensteil eine Besonderheit gegenüber ansonsten üblichen Darlehensverträgen beinhaltet, die der Erhebung Darlehensgebühr (wenn auch nicht in Form einer synallagmatischen Verknüpfung) gegenübersteht. So ist hinsichtlich des Bauspardarlehens eine sofortige Rückzahlung bzw. sonstige Sondertilgung durch den Bausparer in jedem Umfang möglich, ohne dass Vorfälligkeitszinsen zu entrichten wären (§ 11 Abs. 5 der ABB, Anlage K 2) (vgl. zu dem Aspekt der Vorfälligkeitsentschädigung auch bei Nobbe, WM 2008, 185
(194)). Wenn auch die Darlehensgebühr nicht mit dieser Möglichkeit von Sondertilgungen ohne Vorfälligkeitsentschädigung unmittelbar synallagmatisch verbunden ist, so wird doch anhand dieser vertraglichen Besonderheit deutlich, dass sich der Bausparvertrag vom Wesen des Darlehensvertrags gem. § 488 Abs. 1 BGB (der die Zinszahlung zwingend als Gegenleistung festlegt, so dass die Zinsen auch bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung geschuldet werden – Vorfälligkeitsentschädigung) in einer Weise zugunsten des Verbrauchers abgewichen wird, die es unangemessen erscheinen lässt, die Vorschriften des § 488 Abs. 1 BGB als Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werde, zugrunde zu legen. Der Bausparvertrag ist vielmehr hinsichtlich der Gesamtkonzeption aber auch in den Detailausprägungen, soweit die Überlassung des Bauspardarlehens betroffen ist, vielmehr eine Vertragsgestaltung eigener Art, die sich vom Darlehensrecht der §§ 488 ff. BGB maßgeblich unterscheidet. Die Darlehensgebühr stellt sich im Rahmen dieses Vertragstypus als Teil der vom Bausparer für die Leistungen aus dem Bausparvertrag zu erbringenden (und damit als Preisabrede nicht der Inhaltskontrolle unterliegende) Gegenleistung dar. 3) Auch der mit dem Klagantrag zu 2) geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch gem. § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 S. 1 UWG in Höhe von 200 Euro besteht nicht. Mangels Verstoßes der streitgegenständlichen Klauseln gegen § 1 UKlaG war die Abmahnung unberechtigt. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3 , 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/31140.html Kommentare
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