GO zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht dem Kläger das rechtliche Gehör nicht abgeschnitten hat. Das Verwaltungsgericht war namentlich nicht gehalten, von sich aus sicher zu stellen, dass der Kläger aus der Sicherungshaft entlassen und ihm so Gelegenheit verschafft wird, sein Anliegen in der mündlichen Verhandlung zu verteidigen. Es fällt in die Risikosphäre des Klägers, in Haft geraten zu sein. Dementsprechend ist er gehalten, die ihm zuzumutenden Anstrengungen zu unternehmen, zu der mündlichen Verhandlung erscheinen zu können. Ein anwaltlich vertretener Kläger, der in Haft ist, hat grundsätzlich eben keinen Anspruch darauf, neben seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung anwesend zu sein (BVerwG, Beschl. v. 04.06.1982 -- 7 B 173.81 --, Buchholz 310, § 95 VwGO Nr. 6). Dementsprechend liegt es in seinem Risikobereich, all die -- u. a. durch § 36 Strafvollzugsgesetz -- eröffneten Möglichkeiten rechtzeitig zu nutzen, zu der mündlichen Verhandlung erscheinen zu können. Das hat der Kläger mit der Folge nicht getan, dass das Verwaltungsgericht auch vor dem Hintergrund des Artikel 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet war, weiter zuzuwarten. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
GO kommt die Zulassung der Berufung nur dann in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung auf den behaupteten Gehörsverstoß beruhen kann. Dementsprechend muss der Zulassungsantragsteller in der Zulassungsantragsschrift dartun, was er bei vollständiger Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (st. Senats-Rechtsprechung; vgl. z.B. Beschl. v. 05.05.1999 -- 1 L 1957/99 -- m. Hinw. auf BVerwG, Beschl. v. 15.02.1984 -- 9 CB 191.83 -- DVBl 1984, 570 = InfAuslR 1984, 152 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 18 sowie Berlit, in GK-AsylVfG, § 78 RdNr. 653). Solcher Vortrag fehlt. Außerdem hat das Verwaltungsgericht die die Abweisung des Asylfolgeantrags tragende Annahme, das Vorbringen des Klägers sei in einer zu seiner Unglaubwürdigkeit führenden Weise gesteigert worden, nicht allein auf die Ausführungen zu den Sprachfähigkeiten des Klägers und damit auf die Auskunft des Instituts für Afrikakunde vom 11. April 1996 gestützt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr -- selbständig tragend -- auf Seite 7 und auf Seite 8 des Urteilsabdrucks zwei weitere Gesichtspunkte hinzugefügt. Dementsprechend können die Ausführungen, auf die sich der Zulassungsantrag bezieht, ohne weiteres hinweggedacht werden, ohne dass sich an der angegriffenen Entscheidung etwas änderte. Nicht ausreichend dargetan ist der weitere auf § 78 Abs. 3 Nr.
GO gestützte Zulassungsangriff, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht englisch-sprachige Urkunden verwandt. Das Zulassungsantragsvorbringen enthält nicht die nach den obigen Ausführungen gebotenen Ausführungen dazu, was der Kläger bei vollständiger Erkenntnis dieser Urkunden, d. h. bei vollständiger Übersetzung in die deutsche Sprache noch geltend gemacht haben würde. Es kommt selbständig tragend hinzu, dass der Kläger mit der Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte für eine vollständige Übersetzung sorgen müssen, die Anforderungen an die Erkenntnismittel überspannt. Nach Übersendung der Erkenntnismittellisten wäre es vielmehr seine Sache gewesen, diejenigen fremdsprachigen Auskünfte zu bezeichnen, die nach seiner Auffassung für das Verfahren bedeutsam sind. Das ergibt sich aus der Arbeitsteilung zwischen dem Asylsuchenden und dem Gericht. Ebenso wie das Verwaltungsgericht eine zur Stützung des Asylantrages vorgelegte Urkunde, welche in fremder Sprache verfaßt ist, nicht unter Hinweis auf § 184 GVG zurückweisen darf, sondern bei Darlegung finanzieller Notlage des Ausländers sowie der der Bedeutsamkeit des Urkundeninhalts von Amts wegen für eine Übersetzung zu sorgen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.1996 -- 9 B 418.95 --, NJW 1996, 1553 = InfAuslR 1996, 229 ; Urt. v. 26.06.1984 -- 9 C 875.81 --, NVwZ 1985, 899 = Buchholz 402.25, § 14 AsylVfG Nr. 2), muss der Asylsuchende -- umgekehrt -- dartun, welche der Auskünfte, welche dem Verwaltungsgericht ausschließlich in fremder Sprache zugeleitet worden sind, in einer Weise für Asylverfahren von Bedeutung sind, dass ihre (teilweise) Übersetzung veranlaßt ist. Das hat der Kläger nicht getan. Es ist indes gerade Sinn der vorzeitigen Übersendung der Erkenntnismittelliste, ihm einen solchen Vortrag zu ermöglichen. Die Berufung ist schließlich nicht wegen § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zur Klärung der vermeintlich noch immer grundsätzlich bedeutsamen Frage zuzulassen, ob im Hinblick auf die durch das Wiederaufflammen des Bürgerkrieges bedingte katastrophale Versorgungs- und Sicherheitslage in Angola Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG zu gewähren ist. Der Kläger hat dies nicht in einer § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Weise substantiiert. Das Verwaltungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung unter anderem auf die Ausführungen im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.