← Deutschland

Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 26.06.2000 - 1 L 1346/00

1. Die kammerinterne Verteilung der Geschäfte nach Endziffern genügt § 21g GVG und Art. 101 Abs. 2 GG. 2. Das Verwaltungsgericht ist in Asylangelegenheiten auch dann nicht verpflichtet, das persönlich

§ 138Nr. 3 Vw

GO zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht dem Kläger das rechtliche Gehör nicht abgeschnitten hat. Das Verwaltungsgericht war namentlich nicht gehalten, von sich aus sicher zu stellen, dass der Kläger aus der Sicherungshaft entlassen und ihm so Gelegenheit verschafft wird, sein Anliegen in der mündlichen Verhandlung zu verteidigen. Es fällt in die Risikosphäre des Klägers, in Haft geraten zu sein. Dementsprechend ist er gehalten, die ihm zuzumutenden Anstrengungen zu unternehmen, zu der mündlichen Verhandlung erscheinen zu können. Ein anwaltlich vertretener Kläger, der in Haft ist, hat grundsätzlich eben keinen Anspruch darauf, neben seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung anwesend zu sein (BVerwG, Beschl. v. 04.06.1982 -- 7 B 173.81 --, Buchholz 310, § 95 VwGO Nr. 6). Dementsprechend liegt es in seinem Risikobereich, all die -- u. a. durch § 36 Strafvollzugsgesetz -- eröffneten Möglichkeiten rechtzeitig zu nutzen, zu der mündlichen Verhandlung erscheinen zu können. Das hat der Kläger mit der Folge nicht getan, dass das Verwaltungsgericht auch vor dem Hintergrund des Artikel 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet war, weiter zuzuwarten. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom

  1. Februar 2000 ergibt sich, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die Ladung bereits am
  2. Januar 2000 zugegangen war, er sich jedoch erst mit Schreiben vom
  3. Februar 2000 an den Leiter der Justizvollzugsanstalt B. gewandt hatte, um einen "Freigang" zur mündlichen Verhandlung zu erhalten. Wenn dieses sowie die darauf folgenden Schreiben (u. a. das vom
  4. Februar 2000 an den Oberbürgermeister der Stadt D.) lediglich auf dem Postwege versandt worden sind, obwohl die Ladung bereits für den
  5. Februar 2000 bestimmt war, so liegt darin ein vorwerfbares Verhalten des Klägers selbst; dies setzt ihn nicht in den Stand, nunmehr gestützt auf § 138 Nr. 3 VwGO die Berufungszulassung zu erreichen. Einen Anspruch darauf, dass ihm das Verwaltungsgericht durch Anordnung des persönlichen Erscheinens die Durchsetzung eines etwaigen Anspruchs erleichterte, hat der Kläger nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.07.1990 -- 1 B 112.90 --, zitiert nach JURIS). Die Berufung ist des weiteren nicht gestützt auf § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG deshalb zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf eine Auskunft des Instituts für Afrikakunde gestützt hätte, welche in der Erkenntnismittelliste nicht enthalten ist. Das ergibt sich -- erstens -- schon daraus, dass es sich bei der Auskunft vom
  6. Februar 1995, welche das Verwaltungsgericht ausweislich Seite 7 des Urteilsabdrucks angeführt hat, ersichtlich -- infolge eines Schreibfehlers -- um diejenige vom
  7. April 1996 handelt, welche in der Erkenntnismittelliste aufgeführt war. Es kommt -- zweitens -- hinzu, dass die angegriffene Entscheidung hierauf nicht beruht. Auch nach § 78 Abs. 3 Nr.

§ 138Nr. 3 Vw

GO kommt die Zulassung der Berufung nur dann in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung auf den behaupteten Gehörsverstoß beruhen kann. Dementsprechend muss der Zulassungsantragsteller in der Zulassungsantragsschrift dartun, was er bei vollständiger Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (st. Senats-Rechtsprechung; vgl. z.B. Beschl. v. 05.05.1999 -- 1 L 1957/99 -- m. Hinw. auf BVerwG, Beschl. v. 15.02.1984 -- 9 CB 191.83 -- DVBl 1984, 570 = InfAuslR 1984, 152 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 18 sowie Berlit, in GK-AsylVfG, § 78 RdNr. 653). Solcher Vortrag fehlt. Außerdem hat das Verwaltungsgericht die die Abweisung des Asylfolgeantrags tragende Annahme, das Vorbringen des Klägers sei in einer zu seiner Unglaubwürdigkeit führenden Weise gesteigert worden, nicht allein auf die Ausführungen zu den Sprachfähigkeiten des Klägers und damit auf die Auskunft des Instituts für Afrikakunde vom 11. April 1996 gestützt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr -- selbständig tragend -- auf Seite 7 und auf Seite 8 des Urteilsabdrucks zwei weitere Gesichtspunkte hinzugefügt. Dementsprechend können die Ausführungen, auf die sich der Zulassungsantrag bezieht, ohne weiteres hinweggedacht werden, ohne dass sich an der angegriffenen Entscheidung etwas änderte. Nicht ausreichend dargetan ist der weitere auf § 78 Abs. 3 Nr.

§ 138Nr. 3 Vw

GO gestützte Zulassungsangriff, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht englisch-sprachige Urkunden verwandt. Das Zulassungsantragsvorbringen enthält nicht die nach den obigen Ausführungen gebotenen Ausführungen dazu, was der Kläger bei vollständiger Erkenntnis dieser Urkunden, d. h. bei vollständiger Übersetzung in die deutsche Sprache noch geltend gemacht haben würde. Es kommt selbständig tragend hinzu, dass der Kläger mit der Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte für eine vollständige Übersetzung sorgen müssen, die Anforderungen an die Erkenntnismittel überspannt. Nach Übersendung der Erkenntnismittellisten wäre es vielmehr seine Sache gewesen, diejenigen fremdsprachigen Auskünfte zu bezeichnen, die nach seiner Auffassung für das Verfahren bedeutsam sind. Das ergibt sich aus der Arbeitsteilung zwischen dem Asylsuchenden und dem Gericht. Ebenso wie das Verwaltungsgericht eine zur Stützung des Asylantrages vorgelegte Urkunde, welche in fremder Sprache verfaßt ist, nicht unter Hinweis auf § 184 GVG zurückweisen darf, sondern bei Darlegung finanzieller Notlage des Ausländers sowie der der Bedeutsamkeit des Urkundeninhalts von Amts wegen für eine Übersetzung zu sorgen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.1996 -- 9 B 418.95 --, NJW 1996, 1553 = InfAuslR 1996, 229 ; Urt. v. 26.06.1984 -- 9 C 875.81 --, NVwZ 1985, 899 = Buchholz 402.25, § 14 AsylVfG Nr. 2), muss der Asylsuchende -- umgekehrt -- dartun, welche der Auskünfte, welche dem Verwaltungsgericht ausschließlich in fremder Sprache zugeleitet worden sind, in einer Weise für Asylverfahren von Bedeutung sind, dass ihre (teilweise) Übersetzung veranlaßt ist. Das hat der Kläger nicht getan. Es ist indes gerade Sinn der vorzeitigen Übersendung der Erkenntnismittelliste, ihm einen solchen Vortrag zu ermöglichen. Die Berufung ist schließlich nicht wegen § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zur Klärung der vermeintlich noch immer grundsätzlich bedeutsamen Frage zuzulassen, ob im Hinblick auf die durch das Wiederaufflammen des Bürgerkrieges bedingte katastrophale Versorgungs- und Sicherheitslage in Angola Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG zu gewähren ist. Der Kläger hat dies nicht in einer § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Weise substantiiert. Das Verwaltungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung unter anderem auf die Ausführungen im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom

  1. Dezember 1999 gestützt. Danach ist eine differenzierte Betrachtungsweise anzustellen, welche unter anderem das Geschlecht des Ausländers, sein Alter und der Gesundheitszustand, regionale Unterschiede in Angola sowie die Möglichkeit einzubeziehen hat, von der dort noch immer parziell vorhandenen Sozialstruktur aufgefangen zu werden. Der Kläger stellt sich in den Zulassungsantrag dieser differenzierten Betrachtungsweise nicht, sondern verweist pauschal auf außerhalb des Zulassungsantrags liegende Schriftstücke. Selbst wenn man diese heranzöge, genügten die darin enthaltenen Ausführungen nicht. Das gilt insbesondere für den Hinweis darauf, dass etwa zwei Millionen Menschen in Angola auf der Flucht sind. Damit ist nicht gesagt, dass ganz Angola von einer Flüchtlingswelle erfaßt ist, welche es in den Ballungsräumen, namentlich in der Landeshauptstadt nicht ermöglichte, von der internationalen Hilfe zu profitieren und dort zu überleben. Dementsprechend zu pauschal ist auch der Hinweis in die im Zulassungsantrag in Bezug genommenen Ausführungen zur Hungersnot. Auch diese herrscht nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom
  2. Dezember 1999 nicht landesweit und überall gleichermaßen, sondern nur in bestimmten Regionen. Die in den in Bezug genommenen Entscheidungen enthaltenen Wendungen, eine Existenzbedrohung könne nicht ausgeschlossen werden, reicht nicht aus. Auch für § 53 Absätze 4 und 6 AuslG ist hierfür die Überzeugung des Verwaltungsgerichts erforderlich, der Kläger werde im Falle der Rückkehr ernsthaften Schaden an der Gesundheit nehmen; für eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG ist sogar eine Feststellung erforderlich, dem Ausländer drohe bei der Rückkehr in sein Heimatland der sichere Tod oder schwersten Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit; dies müsse alsbald nach seiner Rückkehr sowie landesweit der Fall sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 -- 9 C 9.75 --, BVerwGE 99, 324 ; Urt. v. 08.12.1998 -- 9 C 4.98 --, NVwZ 1999, 666 ; Beschl. v. 26.01.1999 -- 9 B 617.98 --, NVwZ 1999, 668 ). Vor diesem Hintergrund hat der Kläger eine ausreichende grundsätzlich bedeutsame und klärungsbedürftige Tatsachenfrage nicht formuliert. Er verweist vielmehr auf ausgesprochen pauschale argumentierende Entscheidungen, welche den regionalen Besonderheiten in keiner Weise Rechnung tragen. Zur Beantwortung dieser Frage ist schließlich auch die Haltung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenüber Abschiebungen nach Angola nicht von Bedeutung. Es entscheidet das jeweilige Recht des Mitgliedstaates. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die am Ende der Zulassungsantragsschrift formulierte Frage auch nicht mehr grundsätzlich bedeutsam, sondern durch die zwischenzeitlich erreichte Auskunftslage hinreichend geklärt ist und von daher ebenfalls eine Zulassung der Berufung ausscheidet. Permalink: https://openjur.de/u/311405.html ( https://oj.is/311405 ) Volltext Druckansicht Zitate 19 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.