Tenor Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 6.795,45 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
- Juli 2004 zu zahlen. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin zu 1/3 und die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 2/3 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin. Die Beklagten zu 2) und 3) haben ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagte zu 1) ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin ist eine gewerbliche Autovermietung. Mit Vertrag vom 21.3.2003 (Anl. K1), dem die als Anl. K2 eingereichten „Mietvertragsbedingungen A. Deutschland“ (im Folgenden: AGB) zu Grunde lagen, mietete die Beklagte zu 1) bei der Klägerin zum Zweck der Weitervermietung einen Kleintransporter mit dem amtlichen Kennzeichen # - # ***. Sie vermietete dieses Fahrzeug in der Folgezeit an den Beklagten zu 2), der es mit Beschädigungen im Frontbereich zurückgab. Nach seiner Schadensmeldung (Anl. K3) war es am 5.4.2003 auf der Rahlstedter Straße in Hamburg zu einem – nach Darstellung der Klägerin gestellten – Verkehrsunfall gekommen, wobei der Beklagte zu 2) auf einen seinerzeit von dem Beklagten zu 3) gelenkten Pkw BMW, der im Begriff war, in eine Tankstellenauffahrt einzubiegen, auffuhr, und zwar nach Darstellung der Klägerin vorsätzlich und in Absprache mit dem Beklagten zu 3). Der Unfall war bereits Gegenstand eines Zivilverfahrens vor dem Landgericht Frankfurt a.M. zum Az. 2-10 O 517/03, in dem der Beifahrer des BMW, Herr U.M., aus abgetretenem Recht des angeblichen Eigentümers des BMW Schadensersatzansprüche in Höhe von rund EUR 10.000.- gegen den Haftpflichtversicherer des Mietfahrzeugs geltend machte. Mit Urteil vom 9.7.2004 (Anl. K4) wies das Landgericht Frankfurt a.M. jene Klage ab mit der Begründung, dass es sich zur Überzeugung des Gerichts um einen gestellten Unfall gehandelt habe. Ihren Gesamtschaden aus dem Geschehen vom 21.3.2003 beziffert die Klägerin nach Maßgabe der Zusammenstellung auf Seite 8 der Klagschrift auf EUR 7.306,
- Nach Abzug der von der Beklagten zu 1) geleisteten Selbstbeteiligung von EUR 511,29 verbleibt ein Rest von EUR 6.795,
- Diesen Betrag verlangt die Klägerin, die vorträgt, Eigentümerin des beschädigten Mietfahrzeugs zu sein, mit der vorliegenden Klage, und zwar von den Beklagten zu 2) und 3) unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, von der Beklagten zu 1) nach § 540 Abs.2 BGB und nach Ziff. 9 AGB. Die Klägerin beantragt unter Klagrücknahme in Höhe von EUR 6.-, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin EUR 6.795,45 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, die beklagte zu 1) ab dem 1.10.2004, die beklagten zu 2) und 3) ab dem 1.7.
- Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) vertritt die Ansicht, dass sie wegen der gegen zusätzliche Vergütung vereinbarten „Haftungsreduzierung“ (Ziff. 10 AGB) nicht verpflichtet sei, mehr als die übernommene Selbstbeteiligung zu zahlen. Der Beklagte zu 2) hält an seiner Darstellung, die sich aus der Anl. K3 ergibt, fest. Auch der Beklagte zu 3) macht geltend, sich nicht am Vortäuschen eines Unfalls beteiligt zu haben. Offenbar sei seine Gutgläubigkeit ausgenutzt worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die Klage ist hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) begründet, in Bezug auf die Beklagte zu 1) dagegen unbegründet. Die Beklagten zu 2) und 3) haften der Klägerin, deren Eigentum an dem beschädigten Mietfahrzeug nach § 1006 Abs.3 BGB vermutet wird, auf Ersatz des der Höhe nach unstreitigen Schadens nach den §§ 823 Abs.1, 830 Abs.1, 840 Abs.1 BGB als Gesamtschuldner. Wie für das Landgericht Frankfurt steht auch für das erkennende Gericht nach dem Beweis des ersten Anscheins fest, dass die Beklagten zu 2) und 3) zusammengewirkt und den Schaden am Fahrzeug der Klägerin vorsätzlich unter Vortäuschung eines echten Verkehrsunfalls herbeigeführt haben. Zur Begründung wird auf die Beschlüsse der Kammer vom
- Mai.2005,
- September 2005 und
- September 2005 sowie auf den Beschluss des Hans. OLG vom
- November 2005 Bezug genommen. In letzterem ist insbesondere auch ausgeführt, warum die von dem Beklagten zu 3) erstrebte Beweisaufnahme nicht in Betracht kommt. Hinsichtlich der Befragung durch einen Mitarbeiter der Fa. Pro.... war eine Beweisaufnahme ebenfalls nicht erforderlich, weil deren Inhalt, soweit er den Beklagten zu 3) betrifft, unstreitig geworden ist. Der Beklagte zu 3) ließ er sich bei seiner Befragung im Termin vom 18.1.2006, dass es eine solche Befragung gegeben habe und er in Bezug auf die Bekanntschaft mit dem Beklagten zu 2) wohl auch das erklärt habe, was dazu auf Seite 3 des als Anl. K7 vorgelegten Ermittlungsberichts festgehalten ist. Inhaltlich sei seine damalige Erklärung aber nicht richtig gewesen, er habe im Stress den Beklagten zu 2) mit Herrn U.M. verwechselt, den er flüchtig kenne. Diese Einlassung, im Zusammenhang mit den protokollierten Angaben zum Beklagten zu 2) nur dahin zu verstehen, dass er Herrn U.M. auch schon vor dem Unfallzeitpunkt flüchtig gekannt habe, steht im Widerspruch zu seinem Vortrag im Schriftsatz vom 18.4.2005, wonach er Herrn U.M. vor dem Unfalltag noch nie gesehen habe. Das Gericht nimmt dem Beklagten zu 3) seine neue Einlassung allerdings nicht ab. Sie stellt offensichtlich nur den Versuch dar, den Vortrag an einen Sachverhalt (die eigenen Angaben gegenüber dem Ermittler der Fa. Pro....) anzupassen, der sich voraussehbar nach einer sonst erforderlichen Beweisaufnahme als wahr erwiesen hätte. Es gibt daher keine Zweifel daran, dass auch der Beklagte zu 3) in den Tatplan eingeweiht war und an der Inszenierung des Scheinunfalles bewusst mitgewirkt hat. Der Höhe nach ist der Schaden der Klägerin unstreitig. Die Zinsforderung ergibt sich aus den §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB; unstreitig sind die Beklagten zu 2) und 3) jeweils mit Schreiben vom 27.5.2004 gemahnt worden. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) ist die Klage unbegründet. Hierauf hat das Gericht bereits unter dem 8.9.2005 hingewiesen. Der abweichenden Ansicht des Thüringer Oberlandesgerichts, dessen Urteil vom 7.12.2000 zum Az. 1 U 627/00 die Klägerin als Anlage zum Schriftsatz vom 11.10.2005 vorgelegt hat, folgt die Kammer nicht. Auch in jener Entscheidung ist zutreffenderweise festgehalten, „dass für die Rechtsfolgen aus der Obliegenheitsverletzung die bei der Kaskoversicherung geltenden Grundsätze zu berücksichtigen sind und sich die Klausel (Anm.: die Haftungsfreistellungsklausel in den Mietvertragsbedingungen) am Leitbild der Kaskoversicherung zu orientieren hat.“ Vor diesem Hintergrund verstößt die in Ziff. 9 AGB getroffene Regelung, dass der Mieter bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte für das Verhalten der Dritten wie für eigenes Handeln hafte, gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§ 307 Abs.2 Nr. 1 BGB entsprechend § 9 Abs.2 Nr.1 des ehemaligen AGBG). Entscheiden ist nämlich in diesem Zusammenhang nicht das Mietrecht (§ 540 Abs.2 BGB). Der Vermieter, der mit seinem Mieter gegen ein besonderes Entgelt eine Haftungsreduzierung vereinbart, steht dem Mieter damit als Quasi – Kaskoversicherer gegenüber. Die maßgeblichen „wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung“ sind insoweit dem Kaskoversicherungsrecht zu entnehmen, dem indes das Einstehen für Fehlverhalten Dritter grundsätzlich fremd ist. Zugerechnet wird dem Versicherungsnehmer das Verhalten eines Dritten in Bezug auf Obliegenheitsverletzungen nur dann, wenn dieser Dritte als Repräsentant des Versicherungsnehmers anzusehen ist. Auf den schlichten Mieter einer Sache (hier: der Beklagte zu 2) im Verhältnis zu der Beklagten zu 1)) treffen die strengen Voraussetzungen für die Bejahung der Repräsentanteneigenschaft nicht zu. So ist Repräsentant in der Kaskoversicherung z.B., wem das Fahrzeug nicht nur längerfristig zur alleinigen Obhut überlassen worden ist, wer es geschäftlich und privat nutzen darf, sondern wer darüber hinaus für die betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu sorgen hat (Durchführung der vorgeschriebenen Inspektionen, erforderlichen Reparaturen, TÜV-Vorführungen etc.) unabhängig davon, wer diese letztlich bezahlt (BGH VersR 96, 1229 , 1230,1231). Dass diese Voraussetzungen bei dem Beklagten zu 2) gegeben gewesen seien, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Das bloße Interesse des Kfz-Vermieters, trotz der gegen besonderes Entgelt vereinbarten Haftungsreduzierung neben dem schädigenden Dritten mit dem Mieter einen weiteren Schuldner zu erhalten, ist nicht geeignet, den Dritten zum Repräsentanten seines Kunden zu machen. Eine eigene Obliegenheitsverletzung der Beklagten zu 1) – etwa durch Weitergabe des Fahrzeugs an einen nach den AGB unberechtigten Fahrer (das war der Sachverhalt bei der von der Klägerin ebenfalls angeführten Entscheidung des LG Hamburg zum Az. 306 O 355/03) steht hier nicht zur Debatte. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs.1, 708 Nr.11, 709 , 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/31142.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English