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LG Hamburg, Urteil vom 13. Oktober 2006 - Az. 418 O 58/05

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 716.426,67 (in Worten: Euro siebenhundertsechzehntausendvierhundertsechsund-zwanzig 67/100) nebst Zinsen für den Zeitraum vom
  2. Januar 2004 bis
  3. Dezember 2004 in Höhe von EUR 37.193,10 und seit dem
  4. Januar 2005 in Höhe von 2,5 % p. a. über dem jeweiligen Euribor-Einstandszinssatz zu zahlen.
  5. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin € 716.403,10 (in Worten Euro siebenhundertsechzehntausendvierhundertdrei 10/100) nebst Zinsen in Höhe von 2,5 % p. a. über dem jeweiligen Euribor-Einstandszinssatz seit dem
  6. Januar 2005 zu zahlen.
  7. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin nimmt den Beklagten in seiner Eigenschaft als Kommanditist der Klägerin auf Zahlung weiterer Bareinlagen Anspruch. Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 15.12.1992 (Anl. K 1) gegründet. Die persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin ist am Kapital der Klägerin nicht beteiligt. Die Summe der Pflichteinlagen der Kommanditisten betrug DM 64.000.000,
  9. Der Beklagte ist Kommanditist der Klägerin mit einer Pflichteinlage in Höhe von ursprünglich DM 4.480.000,00 und einer Haftsumme von ursprünglich DM 8.960.000,
  10. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist u. a. die Anlage ihres Vermögens in Grundstücke, insbesondere die Vermietung und Verpachtung des so genannten W T C Dresden. Die Errichtung des W T C Dresden wurde teilweise durch die von den Kommanditisten der Klägerin eingezahlten Pflichteinlagen finanziert, teilweise erfolgte eine Fremdfinanzierung durch die Hamburgische ....bank (später HSH ....bank AG). Im Juni 2003 betrug das Kreditvolumen der Klägerin bei der HSH ....bank AG ca. EUR 79 Mio. Nachdem es zu nicht unerheblichen Leerständen der Mietflächen des W T C Dresden gekommen war, forderte die HSH ....bank AG von der Klägerin eine Rückführung des Kreditvolumens um ca. EUR 30 Mio. oder aber die Gewährung zusätzlicher Sicherheiten durch die Gesellschaft und/oder ihrer Kommanditisten. Auf der Gesellschafterversammlung der Klägerin am 11.6.2003, an der auch der Beklagte teilnahm, wurden diese Forderungen der HSH ....bank AG diskutiert. Der erste Tagesordnungspunkt dieser Gesellschafterversammlung, zu der form- und fristgerecht eingeladen wurde und die beschlussfähig war, lautete: „Beschlussfassung über das zusätzliche Sicherheitenverlangen der Hamburgische ....bank (ab 01.06.2003: HSH ....bank AG). Im Rahmen dieser Beschlussfassung sollte auch klargestellt werden, ob und inwieweit eine Kreditrückführung in Raten (max. im Umfang der von der Hamburgische ....bank geforderten Nachbesicherung) erfolgen soll.“ Im Protokoll dieser Gesellschafterversammlung (Anl. K 3) heißt es sodann: „Nach lebhafter und ausführlicher Diskussion im Gesellschafterkreis wird folgender Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt: Die Geschäftsleitung Finanzierung der B&L-Gruppe und sodann Herr Dr. H. auf der nächsten Stufe sollen Verhandlungen mit der Hamburgische ....bank führen mit folgenden Zielsetzungen: - Abschluss einer neuen Zinsbindung für mindestens 7 Jahre ab 01.01.2004 mit einer Tilgungsrate, die eine Deckung des vereinbarten Kapitaldienstes aus den laufenden Mieteinnahmen des Objektes unter Berücksichtigung der Kosten der Gesellschaft ermöglicht. - Beim Abschluss der Zinskonditionen erwarten die Gesellschafter, dass die Marge aus der Kreditvereinbarung aus dem Jahre 1993 fortgeführt wird. - Individuelle Finanzierungslösungen für einzelne Gesellschafter, die nicht über hinreichende Liquidität zur vorgesehenen Sondertilgung in 3 Raten verfügen. - Bei Erreichung der vorgenannten Zielsetzungen Sondertilgung auf die bestehende Kreditvaluta über insgesamt 30,4 Mio. € in 3 annähernd gleichen Raten zum 31.12.03, 31.12.04 und 31.12.
  11. ...“ Dieser Beschlussvorschlag wurde ohne Gegenstimmen bei einer Enthaltung (seitens des Zeugen Zeuge K.) mit 90,91 % sämtlicher Stimmen angenommen. Im Anschluss an die Gesellschafterversammlung nahm der geschäftsführende Kommanditist der Klägerin, Herr Dr. H., die Verhandlungen mit der HSH ....bank AG auf. Mit Schreiben vom 11.12.2003 (Anl. K 4) teilte er den Gesellschaftern mit, dass die Verhandlungen mit der HSH ....bank AG in die Schlussphase getreten seien. Er forderte die Gesellschafter auf, bis zum 29.12.2003 die auf sie jeweils entfallenden Anteile an der zum 31.12.2003 bei der HSH ....bank AG fälligen Rate zur Kreditreduzierung zu zahlen. Für den Beklagten bezifferte er diesen Betrag mit EUR 716.426,
  12. Der Beklagte bezahlte diesen Betrag nicht. Herr Dr. H. übersandte den Gesellschaftern mit Schreiben vom 21.1.2004 eine Kopie des mit der HSH ....bank AG abgeschlossenen neuen Kreditvertrages. Mit Schreiben vom 9.12.2004 (Anl. K 5) teilte Herr Dr. H. den Gesellschaftern mit, dass die Klägerin gemäß der Rückzahlungsverpflichtung nach dem neuen Kreditvertrag per 30.12.2004 eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 10.133.000,00 leisten müsse. Er forderte die Gesellschafter auf, ihren Anteil hieran, den er für den Beklagten mit EUR 716.403,10 bezifferte, bis zum 28.12.2004 zu zahlen. Der Beklagte (sowie ein weiterer Kommanditist) leistete keine der angeforderten Zahlungen an die Klägerin. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 24.6.2004 (Anl. 1 zum Protokoll vom 10.5.2006) mit, er habe mit Entsetzen feststellen müssen, dass der in Rechnung gestellte Zinsbetrag in Höhe von EUR 13.531,51 von ihm noch nicht zur Überweisung gebracht worden sei. Der Grund liege darin, dass er von der Klägerin für die Überweisung keine IBAN- oder Swiftnummer erhalten habe. Die Klägerin zahlte an die HSH ....bank AG im Januar 2004 die erste und im Januar 2005 die zweite Tilgungsrate in Höhe von jeweils EUR 10.133.000,
  13. Zur Finanzierung der Beträge, die von dem Beklagten sowie von dem weiteren Kommanditisten nicht gezahlt wurden, nahm die Klägerin ein Darlehen bei der HSH ....bank AG auf. Für die Inanspruchnahme dieses Darlehens fielen im Jahr 2004 Zinsen, soweit sie den Anteil des Beklagten betrafen, in Höhe von EUR 37.193,10 an. Seit dem
  14. Januar 2005 berechnet die HSH ....bank AG der Klägerin insoweit Zinsen in Höhe von 2,5 % über dem jeweiligen Euribor-Einstandssatz. Der Beklagte ließ mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 19.5.2006 seine in der Gesellschafterversammlung vom 11.6.2003 abgegebene Zustimmungserklärung wegen Inhaltsirrtums anfechten. Nachdem die Klägerin diese Erklärung mangels Vorlage einer Vollmachtserklärung zurückwies, ließ der Beklagte die Anfechtungserklärung mit Schreiben vom 30.5.2006 wiederholen. In der mündlichen Verhandlung vom 13.9.2006 ließ er außerdem alle Äußerungen, die in dem Sinne gemacht worden seien, dass er eine Zahlung an die Klägerin vornehmen werde, wegen arglistiger Täuschung anfechten. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung des auf ihn nach der Höhe seines Kommanditanteils entfallenden Anteils an den von der Klägerin an die HSH ....bank AG geleisteten beiden Raten im Rahmen der Sondertilgung in Anspruch. Die Klägerin meint, der Beklagte sei zur Zahlung verpflichtet. Der Beklagte habe einer Erhöhung seiner Pflichteinlage wirksam zugestimmt. Die Klägerin behauptet, ohne die Sondertilgung hätte die HSH ....bank AG die Kredite gekündigt und zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt. Die Klägerin wäre dann in Insolvenz gefallen. Dies hätte für die einzelnen Kommanditisten zur Folge gehabt, dass sie nicht nur ihre Pflichteinlagen sondern den doppelten Betrag verloren hätten, nämlich in Höhe ihrer Haftsumme. Daher sei in der Gesellschafterversammlung ein Beschluss zur Erhöhung der Pflichteinlagen gefasst worden, um die Sondertilgung zu ermöglichen. Über den Wortlaut des Versammlungsprotokolls hinaus sei aufgrund der Hinweise des geschäftsführenden Kommanditisten Dr. H. sowie der anschließenden Diskussion für alle Gesellschafter klar gewesen, dass sie bei einer Zustimmung zu dem Vorschlag zur weiteren Einzahlung auf ihre Pflichteinlage verpflichtet seien. Die später im Verhandlungswege mit der HSH ....bank AG erzielten Ergebnisse hätten nicht wesentlich von den in der Gesellschafterversammlung genannten Zielsetzungen abgewichen. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, in der Gesellschafterversammlung vom 11.6.2003 sei kein Beschluss gefasst worden, der ihn zur Erhöhung seiner Pflichteinlage und zur Einzahlung verpflichte. Ein etwaig gefasster Beschluss in diesem Sinne wäre unwirksam. Dieser verstieße nämlich gegen das Belastungsverbot des § 9 Abs. 3 S. 2 des Gesellschaftsvertrages sowie gegen das Bestimmtheitsgebot. Soweit er einem etwaigen wirksamen Beschluss seine Zustimmung erteilt habe, sei er einem Inhaltsirrtum unterlegen gewesen. Jedenfalls seien die in dem Beschluss genannten Ziele nicht erreicht worden. Dies gelte insbesondere für die Erwartung der Gesellschafter, dass die Marge aus der Kreditvereinbarung aus dem Jahr 1993 fortgeführt werde. Die Margendifferenz von der Altvereinbarung zur Neuvereinbarung betrage 3,275 %. Herr Dr. H. hätte vielmehr nach Abschluss der Verhandlungen mit der HSH ....bank AG eine neue Gesellschafterversammlung einberufen und die Ergebnisse zur Abstimmung stellen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst den überreichten Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen Zeuge Dr. V., Zeuge H., Zeuge B. und Zeuge K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom
  15. Mai 2006 verwiesen. Gründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der geltend gemachten ersten beiden Tranchen auf die beschlossene Erhöhung der Bareinlagen der Kommanditisten der Klägerin zu. Aus dem Wortlaut des Protokolls vom 11.6.2003 ergibt sich zwar nicht, dass in der Gesellschafterversammlung ein Beschluss über die Erhöhung der Pflichteinlagen getroffen worden ist. Nach dem Wortlaut sollen vielmehr nur Verhandlungen mit der Bank über eine Sondertilgung geführt werden. Von einer Erhöhung der Pflichteinlagen ist in dem Protokoll nicht die Rede. Ein Gesellschafterbeschluss kann allerdings auch über den Wortlaut eines Versammlungsprotokolls hinaus gefasst werden. Das Protokoll hat insoweit nämlich keinen konstitutiven Charakter, sondern lediglich Beweisfunktion. Die Klägerin hat bewiesen, dass in der Versammlung eine Erhöhung der Pflichteinlagen – bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen – beschlossen worden ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kommanditisten der Klägerin auf der Gesellschafterversammlung vom 11.6.2003 einen Beschluss dahingehend gefasst haben, dass die Pflichteinlagen zur Sondertilgung eines Teils des von der HSH ....bank AG gewährten Kredites in Höhe von EUR 30,4 Mio. in drei annähernd gleichen Raten erhöht werden, sofern bei den Verhandlungen mit der HSH ....bank AG bestimmte Zielsetzungen erreicht werden. Der Zeuge Zeuge Dr. V., der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin, hat glaubhaft bekundet, dass sich auf der Versammlung mit einer Ausnahme alle Gesellschafter einschließlich des Beklagten darüber einig gewesen seien, dass die Insolvenz der Gesellschaft drohe, wenn man dem Verlangen der Bank zur Leistung von Sondertilgungen nicht nachkäme, da zusätzliche werthaltige Sicherheiten nicht hätten gestellt werden können. Es sei klar gewesen, dass zur Vermeidung einer Insolvenz EUR 30,4 Mio. aufgebracht werden müssten. Die Formulierung im von ihm erstellten Protokoll sei bewusst weich gewählt worden um noch Verhandlungsspielraum gegenüber der Bank zu haben, in der Sache sei der Beschluss aber bedingungslos gefasst worden. Man habe gegenüber der Bank ein bestmögliches Verhandlungsergebnis erzielen wollen. Die Zahlungen hätten dann ohne weiteres erfolgen sollen, wenn das mit der Bank erzielte Verhandlungsergebnis nicht ganz wesentlich von den vorgegebenen Zielsetzungen abgewichen wäre. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Aussage des Zeugen Zeuge Dr. V. ist im Kern bestätigt worden durch die Vernehmung des Zeugen Zeuge H., der als Vertreter der Geschäftsleitung der Gruppe Zeuge B. & Dr. L. an der Gesellschafterversammlung teilgenommen hat. Er hat glaubhaft bekundet, dass aus seiner Sicht ein fester Beschluss gefasst worden sei, um das Gesamtpaket nachher auch festzurren zu können. Für ihn sei klar gewesen, dass es zu einer Einzahlung der Gesellschafter in einem Volumen von etwa EUR 30 Mio. kommen werde. Einer neuen Gesellschafterversammlung hätte es nur dann bedurft, wenn es ganz wesentliche Abweichungen gegeben hätte vom tatsächlichen Ergebnis der Verhandlungen mit der Bank zu den Zielsetzungen, die im Protokoll festgehalten seien. Diese Aussagen decken sich mit der Aussage des Zeugen Zeuge B., dem Ehemann einer Kommanditistin. Dieser hat glaubhaft bekundet, dass die Gesellschafter am 11.6.2003, wie bereits in einer vorangegangenen Versammlung im Dezember 2002, nur über den Punkt diskutiert hätten, ob eingezahlt werden solle oder nicht. Schließlich sei ein Beschluss gefasst worden sei, wonach eingezahlt werden solle. Alle Gesellschafter seien sich im darüber im Klaren gewesen, dass gezahlt werden müsse, da anderenfalls die Insolvenz der Gesellschaft gedroht hätte. Alle Gesellschafter einschließlich des Beklagten, mit Ausnahme des Kommanditisten Zeuge K., seien sich darüber einig gewesen, dass die Einzahlungen, so wie sie im Protokoll festgehalten seien, geleistet würden. Die Fassung des Protokolls sei wohl darauf zurückzuführen, dass die Bank das Versammlungsprotokoll habe sehen wollen und man sich ihr gegenüber einen gewissen Handlungsspielraum habe bewahren wollen. Auch der Zeuge Zeuge K., derjenige Kommanditist, der sich der Stimme enthalten hatte, hat die Beschlussfassung so verstanden wie die Klägerin vorgetragen hat. Er hat glaubhaft bekundet, es sei beschlossen worden, dass nachgeschossen werden solle. Man sei an dem Tag auseinander gegangen in dem Bewusstsein, über diese Nachzahlung einen Beschluss gefasst zu haben. Eine Nachzahlung habe ohne weiteren Beschluss erfolgen sollen, wenn es Herrn Dr. H. gelänge, gegenüber der Bank die Verhandlungsziele in etwa zu erreichen. Nach seinem Eindruck sei dies gelungen. Mithin ergibt sich nach der Vernehmung der vier Zeugen ein einheitliches Bild dahin gehend, wonach auf der Gesellschafterversammlung – über den Wortlaut des vom Zeugen Zeuge Dr. V. erstellten Protokolls hinaus – Einigkeit darüber bestanden hat, dass die Kommanditisten den für die Sondertilgung benötigten Betrag in Höhe von EUR 30,4 Mio. in annähernd drei gleichen Raten einzahlen werden, sofern die Verhandlungen mit der HSH ....bank AG erfolgreich zum Abschluss gebracht und dabei die im Protokoll festgehaltenen Verhandlungsziele im Wesentlichen durchgesetzt werden. Der geschäftsführende Kommanditist Dr. H. brauchte das mit der HSH ....bank AG erzielte Verhandlungsergebnis den Gesellschaftern auch nicht nochmals vorzutragen und zur Abstimmung zu stellen. Die im Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 11.6.2003 aufgeführten Zielsetzungen für die Verhandlungen mit der Bank sind nämlich im Wesentlichen erreicht worden. Im neuen Vertrag ist eine Zinsbindungsfrist von sieben Jahren vereinbart, was der Zielvorgabe der Kommanditisten entspricht. Der vereinbarte Kapitaldienst kann aus den laufenden Mieteinnahmen gedeckt werden. Individuelle Finanzierungsmöglichkeiten für einzelne Kommanditisten wurden angeboten. Die Sondertilgung in Höhe von EUR 30,4 Mio. in drei annähernd gleichen Raten wurde mit der HSH ....bank AG vereinbart und umgesetzt. Der Zinssatz für die neue Kreditvereinbarung lag sogar noch unter derjenigen, die für den Altkredit vereinbart war. Lediglich die Erwartung der Kommanditisten, dass die Marge aus der Kreditvereinbarung von 1993 fortgeführt werde, ist nicht vollständig erfüllt worden. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich hierbei allerdings nicht um eine solch wesentliche Abweichung der Zielvorstellungen der Gesellschafter vom tatsächlich erreichten Verhandlungsergebnis, dass eine erneute Beschlussfassung erforderlich gewesen wäre. Dies gilt bereits deshalb, weil sich das Interesse der Gesellschafter in erster Linie auf die Vereinbarung marktgerechter Zinsen und damit auf die eigene Kreditbelastung konzentrieren dürfte und weniger auf die Marge für die Bank. Soweit die Fortführung der Marge in die protokollierten Zielsetzungen aufgenommen worden ist, dürfte es sich daher um einen Punkt von eher untergeordneter Wichtigkeit gehandelt haben, weil sich der Unterschied zwischen dem vereinbarten Darlehenszinssatz und dem von der Bank aufzuwendenden Refinanzierungszinssatz erst bei der Berechnung einer etwaig zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung im Falle einer Kreditkündigung auswirken würde. Da nach dem damaligen Verständnis der Kommanditisten in der Gesellschaftersammlung im Falle einer Kreditkündigung ohnehin die Insolvenz der Klägerin gedroht hätte, dürfte dem Kriterium der Marge – im Vergleich zu anderen Umständen wie die Höhe der Tilgungsrate, die Dauer der Zinsbindung oder die Verteilung der Sondertilgung auf drei Raten – keine maßgebliche Bedeutung zuerkannt worden sein. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Marge der Neuvereinbarung ganz wesentlich von derjenigen, die der Altvereinbarung zugrunde gelegen hat, abweicht. Soweit sich der Beklagte insoweit auf ein eingeholtes Privatgutachten des Prof. Dr. S. von der technischen Universität Cottbus vom 20.6.2006 bezieht, weist die Klägerin zu recht darauf hin, dass in dessen Berechnungen ein Disagio in Höhe von über DM 16 Mio. unberücksichtigt geblieben ist. Der Beschluss verstößt entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung nicht gegen § 9 Abs. 3 S. 2 des Gesellschaftsvertrages. In dieser Bestimmung wird klargestellt, dass kein Gesellschafter verpflichtet ist, an einer Erhöhung von Pflichteinlagen teilzunehmen. Dies bedeutet, dass der Beklagte gegen seinen Willen aus dem Beschluss nicht hätte verpflichtet werden können. Der Beklagte hat der Erhöhung der Pflichteinlagen aller Gesellschafter allerdings zugestimmt, so dass er auf sein Recht aus § 9 Abs. 3 S. 2 des Gesellschaftsvertrages verzichtet hat. Der Beschluss war auch ausreichend bestimmt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Gesellschafter für den Fall des erfolgreichen Abschlusses der Verhandlungen mit der Bank über die neue Kreditvereinbarung den für die Sondertilgung erforderlichen Betrag nachschießen sollten. Der Umfang der zusätzlichen Belastung für die Gesellschafter war festgelegt. Es handelte sich, wie im Versammlungsprotokoll festgehalten, um einen Betrag in Höhe von EUR 30,4 Mio. Dass dieser Betrag von den Kommanditisten je nach der Höhe ihres Anteils aufzubringen war, versteht sich mangels anderer Abreden von selbst. Einer konkreten betragsmäßigen Zuordnung bedurfte es mithin nicht, die Berechenbarkeit des Betrages war ausreichend. Auch der Zeitpunkt der Zahlungen stand fest, da die Sondertilgung in drei annähernd gleichen Raten jeweils zum
  16. Dezember der Jahre 2003, 2004 und 2005 zu erbringen war. Dass der Betrag im Wege der Erhöhung der Pflichteinlagen der Kommanditisten aufzubringen war, ergab sich ebenfalls zwanglos, da dies der gesellschaftsrechtlich übliche Weg bei Nachschüssen von Kommanditisten ist und nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund dies vorliegend anders gewesen sein sollte, zumal die Zeugen übereinstimmend bekundet haben, es sei klar gewesen, dass nachgeschossen werden solle. Der Beklagte hat seine in der Gesellschafterversammlung vom 11.6.2003 abgegebene Zustimmungserklärung nicht wirksam angefochten. Der Beklagte beruft sich insoweit auf einen Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB mit der Behauptung, er habe nicht einer Erhöhung der Pflichteinlage für den Fall, dass die Verhandlungen mit der HSH ....bank AG erfolgreich geführt werden können, zustimmen wollen sondern lediglich einem Verhandlungsmandat für Herrn Dr. H.. Der Beklagte, der die Beweislast für die Voraussetzungen des Anfechtungsrechts trägt, hat nicht bewiesen, dass er sich über den Inhalt seiner Erklärung geirrt hat. Zwar verweist er zu Recht auf den Wortlaut des Protokolls der Versammlung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht – wie ausgeführt – allerdings fest, dass eine Einzahlung der Gesellschafter in Höhe des im Protokoll genannten Betrages von EUR 30,4 Mio. beschlossen worden ist, sofern das mit der Bank erreichte Verhandlungsergebnis von den genannten Zielsetzungen nicht wesentlich abweicht. Mithin ist nicht erwiesen, dass nun gerade der Beklagte die Beschlussfassung anders verstanden hat, zumal die Zeugen Zeuge B. und Zeuge K. im Gegenteil glaubhaft bekundet haben, dass alle Gesellschafter einschließlich des Beklagten darüber einig gewesen seien, dass die Einzahlungen geleistet werden sollen. Im Übrigen ist auch die Anfechtungsfrist des § 121 Abs. 1 BGB nicht eingehalten worden. Bereits lange vor dem Beweisaufnahmetermin vom 10.5.2006 wusste der Beklagte, dass die Klägerin ihn aufgrund seiner Erklärung in der Gesellschafterversammlung über den Wortlaut des Protokolls hinaus zur Erhöhung seiner Pflichteinlage für verpflichtet hielt, nämlich spätestens seit der Klagerhebung im Mai 2005 und insbesondere seit Erhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 6.10.2005, S. 9 ff. Wenn sich der Beklagte in einem Inhaltsirrtum befunden haben will, hätte er diese Erklärung spätestens zu diesem Zeitpunkt abgeben müssen. Auf das Ergebnis der Zeugenaussagen im Termin vom 10.5.2006 kommt es entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung nicht an. Die erst im Mai 2006 erklärte Anfechtung war mithin nicht unverzüglich im Sinne von § 121 Abs. 1 S. 1 BGB. Die vom Beklagten im Termin vom 13.9.2006 erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung aller seiner nach der Gesellschafterversammlung vom 11.6.2003 abgegebenen Äußerungen gegenüber der Klägerin, die in dem Sinne gemacht worden seien, dass er eine Zahlung vornehmen werde, ist nicht entscheidungserheblich, da die Begründetheit der Klage nicht von diesen Äußerungen abhängt. Mithin war nicht der Frage nachzugehen, ob für den Beklagten unabhängig von einem wirksamen Gesellschafterbeschluss eine Pflicht zur Zustimmung zur Erhöhung seiner Kommanditeinlage aus seiner gesellschaftsrechtlichen Treupflicht (vgl. dazu BGH NJW-RR 2006, 829 , 831) bestand vor dem Hintergrund, dass anderenfalls möglicherweise eine Insolvenz der Klägerin gedroht hätte. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 4 BGB. Der Beklagte ist mit dem Ablauf der in den Schreiben vom 11.12.2003 und vom 9.12.2004 bestimmten Fristen mit der Zahlung in Verzug geraten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass sich die Gesellschafter darüber einig waren, dass, sofern eine Sondertilgung vereinbart werden kann, diese in drei Raten jeweils zum 31.12.2003, 31.12.2004 und 31.12.2005 geleistet werden soll, was dann später auch in der Vereinbarung mit der HSH ....bank AG umgesetzt worden ist. Dies setzt voraus, dass die Gesellschafter ihre Anteile hieran rechtzeitig an die Klägerin leisten, damit die Klägerin die vereinbarten Raten rechtzeitig bezahlen kann. Mithin waren die in den beiden Schreiben jeweils genannten, und dem Inhalt des Gesellschafterbeschlusses entsprechenden, Zahlungsfristen vereinbart. Der sich im Verzug befindende Beklagte muss der Klägerin die Kreditkosten ersetzen, die ihr durch die notwendig gewordene Zwischenfinanzierung entstanden sind. Der Klägerin ist ein Schaden in tenorierter Höhe entstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/31143.html Kommentare

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