Es sprechen aus umwelt- und veterinärhygienischer Sicht gewichtige Gründe dafür, dass bei einer Entfernung von 145 m zwischen zwei Geflügelhaltungsanlagen die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Übertragung von Krankheitserregern aus der geplanten Enten-Stallanlage durch die Luft und über vergleichbare Wege (z. B. Schadnager) auf den vorhanden Putenbestand gegeben ist. Tatbestand Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine dem Beigeladenen von dem Antragsgegner erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von zwei landwirtschaftlichen Ställen. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Flurstücks X der Flur ... der Gemarkung B. Auf diesem Eckgrundstück nordwestlich der F Straße und nordöstlich der Fstraße betreibt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit immissionsschutzrechtlicher Genehmigung vom 20. Oktober 1994 Putenaufzucht und -mast in drei Ställen mit einer Kapazität von 18.414 Mastputen bzw. 44.193 Aufzuchtputen. Der Beigeladene ist Eigentümer des Flurstücks Y der Flur ... Dieses dreieckige Grundstück erstreckt sich von der Einmündung der Fstraße entlang der südöstlichen Seite der F Straße. Die Gesamtgröße beträgt 7,57 ha. Auf Antrag des Beigeladenen erteilte der Antragsgegner diesem mit Bescheid vom 6. August 1999 eine Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Entenställen für 7.063 Aufzuchtenten und 7.222 Mastenten. Der Beigeladene beabsichtigt als Vertragsmäster der S Pekingenten zu mästen. Gegen die nicht förmlich zugestellte Baugenehmigung erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 25. Oktober 1999 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Eine Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 28. Oktober 1999 und 28. Dezember 1999 ab. Das Verwaltungsgericht hat dem Eilrechtsschutzantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 27. Januar 2000 im Wesentlichen stattgegeben. Der zugelassene Beschwerde des Beigel. hatte keinen Erfolg. Gründe Eine Verletzung von Nachbarrechten der Antragstellerin ist nach dem dargelegten Prüfungsmaßstab weder auszuschließen noch offensichtlich. Auch wenn das Vorhaben des Beigeladenen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB bevorrechtigt zulässig ist, kann es deshalb genehmigungsunfähig sein, weil es auf die Interessen der Antragstellerin nicht genügend Rücksicht nimmt. Welche Anforderungen an das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Februar 1977 (-- IV C 22.75 --, BVerwGE 52, 122 ) im Einzelnen wie folgt ausgeführt: "Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei muss allerdings demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht schon deshalb zurückzustellen braucht um gleichwertige fremde Interessen zu schonen. Das gilt noch verstärkt, wenn sich bei einem Vergleich der beiderseitigen Interessen derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, zusätzlich darauf berufen kann, dass das Gesetz durch die Zuerkennung einer Privilegierung seine Interessen grundsätzlich höher bewertet wissen will, als es für die Interessen derer zutrifft, auf die Rücksicht genommen werden soll. Andererseits bietet sich bei der Bemessung dessen, was den durch ein Vorhaben Belästigten zugemutet werden kann, eine Anlehnung an die Begriffsbestimmungen des BImSchG an. Dieses Gesetz verlangt von den Betreibern emittierender Anlagen, mögen diese Anlage immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig sein oder nicht, dass vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen unterbleiben." Der Beigeladene beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer nach § 22 BImSchG nicht genehmigungsbedürftigen Anlage. Absatz 1 der genannten Vorschrift verlangt von Betreibern solcher Anlagen, dass vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen unterbleiben. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG alle Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Der Begriff erfasst nach Absatz 2 der Vorschrift auch Tiere. Sie sind ebenfalls vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Emissionen im Sinne des § 3 Abs. 3 BImSchG zu schützen. Ob die Entenställe des Beigeladenen wegen der räumlichen Nähe zu den bereits vorhandenen Putenställen auf dem Grundstück der Antragstellerin rücksichtslos sind, lässt sich auch nach den von dem Senat durchgeführten Ermittlungen nicht abschließend beurteilen. Die von dem Senat im Beschwerdeverfahren eingeholten Auskünfte zu dem Infektionsrisiko für den benachbarten Putenbestand aus umwelt- und veterinärhygienischer Sicht haben allerdings die Annahme des Verwaltungsgerichts bestätigt und bestärkt, dass ernsthafte Gesichtspunkte für eine konkrete Gefährdung vorliegen, d.h., dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht (vgl. zu diesem Maßstab: Jarass, BImSchG, 4. Aufl., 1999, § 25, Anm. 21, und § 3, Anm. 24 ff.). Die vorhandenen Putenställe sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich privilegiert und deshalb in besonderem Maß schutzwürdig. Mit der Zuerkennung einer Privilegierung hat das BauGB die Interessen der Antragstellerin an dem Standort im Außenbereich grundsätzlich höher bewertet. Die vom Beigeladenen betonte Vorbelastung der Umgebung bezieht sich auf die Emissionen des Putenstalles und schließt eine solche besondere Schutzwürdigkeit nicht aus, die sich darauf bezieht, dass die Voraussetzungen für den Betrieb der Putenställe nicht durch andere Umwelteinwirkungen eines anderen Vorhabens beeinträchtigt werden dürfen. Dabei kann zwar auch der Beigeladene eine Privilegierung ins Feld führen, allerdings muss er sich bei einer Unverträglichkeit der vorhandenen Anlage und seines Vorhabens den Prioritätsgrundsatz entgegenhalten lassen. Bei der Betrachtung des Gefährdungspotenzials geht der Senat davon aus, dass der Abstand zwischen den geplanten Entenställen des Beigeladenen auf dem Grundstück entlang der F Straße und den Putenställen rund 145 m beträgt. Die Antragstellerin hat diese Entfernung von Stallecke zu Stallecke durch ein Vermessungsbüro ermitteln lassen. Einwände gegen das Messergebnis hat der Beigeladene nicht vorgetragen. Soweit in den vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen noch von einer Entfernung von 130 m zwischen den Stallanlagen ausgegangen wird, beeinträchtigt die festgestellte Differenz in der Entfernung nicht den Aussagewert der Stellungnahmen. Es spricht einiges dafür, dass bei der festgestellten geringen Distanz von 145 m zwischen den Geflügelhaltungsanlagen die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Übertragung von Krankheitserregern aus dem geplanten Entenbestand durch die Luft und über vergleichbar Wege (z.B. Schadnager) auf den Putenbestand gegeben ist. Nach den dem Senat vorliegenden Äußerungen von Prof. Dr. H, ..., und Dr. habil. K B..., besteht die Gefahr nicht so sehr in dem Risiko einer aerogenen Infektion mit Pasteurella/Riemerella anatipestifer und Rotaviren. Beide Gutachter haben zwar auf die Gefährlichkeit dieser Erkrankungen hingewiesen, aber auch Prof. Dr. H hat in seiner Stellungnahme vom 17. November 1999 betont, dass eine Übertragung durch die Luft nicht direkt nachgewiesen ist. Auch wenn die Entfernung von 145 m bei den in Norddeutschland üblichen Windgeschwindigkeiten in einer Minute überbrückt werden kann, bleibt doch die Frage, ob die sehr kurzlebigen Krankheitserreger Pasteurella/Riemerella anatipestifer über den Kot und die kontaminierte Einstreu so schnell in die Stallabluft gelangen, dass mit einer aerogenen Erregerübertragung auf diese Entfernung zu rechnen ist. Auch bei den Rotaviren gibt es -- auch nach Prof. Dr. H -- keine Berichte über aerogene Übertragungen. Kritischer zu beurteilen ist die Gefahr einer Infektion mit Mycoplasma gallisepticum, die besonders Huhn und Pute betrifft. Diese Mycoplasmenart wurde auch bei Enten festgestellt, obwohl diese nicht erkranken und dabei auch nicht als potenzielle Keimträger klinisch erkennbar sind. Beide Gutachter bestätigen unter Bezugnahme auf Stipkovits (in: Heider und Monreal, Herausgeber, Krankheiten des Wirtschaftsgeflügels, Bd. 1, 1992, S. 270), dass die Erreger dieser Erkrankung bei gesunden Entenküken nachgewiesen wurden. Beide Gutachter stimmen auch darin überein, dass Mycoplasmen luftgetragen Abstände von 400 m überwinden können. Hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, dass eine aerogene Übertragung stattfindet, kommen sie zu unterschiedlichen Ergebnissen. Prof. Dr. H geht in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 17. November 1999 und den Ergänzungen, namentlich der vom 21. Dezember 1999, davon aus, dass ein Putenbestand, der 145 m vom nächsten Entenbestand entfernt ist, durch Enten, die Mycoplasmenträger und -ausscheider sind, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit früher oder später infiziert wird. Maßgeblich hierfür sei die hohe Umweltresistenz der Erreger, die mehr als 400 m getragen werden könnten. Wichtig dabei seien schützende Trägerstoffe, wie Staubpartikel und Wassertröpfchen. Die nachvollziehbare Einschätzung von Prof. Dr. H wird unterstützt durch eine Feldbeobachtung zum Vorkommen von Mycoplasmen bei Mastputen, deren Ergebnis der Fachtierarzt für Geflügel, Dr. med. vet. L, auf Veranlassung der Antragstellerin unter dem 15. Juni 2000 vorgelegt hat. Danach hat eine blutserologische Untersuchung von 119 Mastputenbeständen aus Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern an unterschiedlichen Standorten einen Befall von 15 Beständen mit Mycoplasmen ergeben. Bei 11 von 15 Beständen waren andere Geflügelbestände in weniger als 1000 m Entfernung festgestellt worden bzw. waren die Jungtiere bis zum Alter von 6 Wochen im Nahbereich anderer Wirtschaftsgeflügelbestände aufgezogen und danach umgestallt worden. Demgegenüber begnügt sich Dr. K in seiner Stellungnahme vom 10. März 2000 zur Infektionsgefahr durch aerogen übertragbare Mycoplasmen mit dem Hinweis, dass das Krankheitsgeschehen "der Mycoplasmose bei Hühnern und Puten in den letzten Dekaden nicht nachweislich von möglichen Vorkommen der Erreger bei Enten beeinflusst worden ist". Auch in seiner ergänzenden Äußerung vom 5. Juni 2000 belässt es Dr. K bei der Feststellung, dass diese Erkrankung in den letzten Jahren nicht nachweislich vom möglichen Vorkommen dieser Erreger bei Enten beeinflusst worden sei, obwohl bei "Mycoplasmen mit Übertragungen über wesentlich größere Entfernungen (400
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