Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist für die Beklagte im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 150.000 Euro festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über einen Unterlassungsanspruch wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße Dritter im Rahmen von Internet-Auktionen. Die Klägerin produziert und vertreibt weltweit exklusiv Kosmetik- und Parfümprodukte unter verschiedenen Markennamen. Die Beklagte betreibt ein so genanntes Internet-Auktionshaus. Unter der Domain www. e...de eröffnet sie ihren Nutzern (im Folgenden: Anbietern) die Möglichkeit, Waren aller Art zum Kauf anzubieten. Hierfür erhält sie von den Anbietern eine Gebühr für das Einstellen des Artikels und im Falle des Verkaufs eine Provision in Höhe einer bestimmten Quote des erzielten Preises. Die Klägerin mahnte in der Zeit vom 6.6.2006 bis zum 11.10.2006 die mehrfach wegen diverser Angebote von Parfüm oder Kosmetikartikeln ab, bei welchen die nach den fernabsatzrechtlichen Regelungen vorgeschriebenen Informationen fehlten. Die von der Klägerin jeweils verlangte Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab. Sie erklärte jedoch, einige der bemängelten Anbieter seien aufgefordert worden, ihre Angebote zu überprüfen und die künftige Einhaltung der gesetzlichen Informationspflichten innerhalb einer Frist von sieben Tagen zu bestätigen. Am 18.8.2006 erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte, durch welche dieser verboten wurde, „im geschäftlichen Verkehr Angebote des Anbieters mit dem Pseudonym www.fl....de zum Handel auf der Plattform e... zuzulassen, soweit in den Angeboten nicht der Name und die Anschrift des Verkäufers sowie eine Belehrung über das Widerrufsrecht der Käufer enthalten sind“ (LG Hamburg, Az. 312 O 650/06). Auf die am 28.08.2006 erfolgte Zustellung dieser Verfügung und das Abschlussschreiben der Klägerin vom 13.09.2006 reagierte die Beklagte nicht. Mit Schreiben vom 17.10.2006 mahnte die Klägerin die Beklagte mit Frist bis zum 19.10.2006 wegen der Anbieter „Anbieter 1“, „Anbieter 2“ und „Anbieter 3“ ab. Der als „privater Verkäufer“ angemeldete Anbieter „Anbieter 1“ hatte am 16.10.2006 insgesamt 132 laufende Angebote zu Markenparfüm ohne Angabe seines Namens und seiner Anschrift eingestellt. Der ebenfalls als „privater Verkäufer“ registrierte Anbieter „Anbieter 2“ hatte vom 20.09.2006 bis zum 20.10.2006 unter 31 Artikelnummern Markenparfüms ohne Angabe seines Namens und seiner Anschrift zum Kauf angeboten. Bei einigen dieser Angebote handelte es sich um sog. Multiauktionen, bei denen unter derselben Artikelnummer mehrere, einzeln zu verkaufende aber identische Artikel angeboten werden. Der als „gewerblicher Verkäufer“ angemeldete Anbieter „Anbieter 3“ hatte am 20.10.2006 zeitgleich 32 Parfüm- bzw. Kosmetikartikel und im Zeitraum vom 20.09.2006 bis zum 20.10.2006 insgesamt 200 Artikel dieser Produktkategorie angeboten, wobei keines der Angebote den Namen und die Anschrift oder eine Widerrufsbelehrung enthielt. Mangels Reaktion auf die Abmahnung vom 17.10.2006 erwirkte die Klägerin am 23.10.2006 eine weitere einstweilige Verfügung gegen die Beklagte, die später wegen fehlender Dringlichkeit mit Urteil vom 12.12.2006 aufgehoben wurde (LG Hamburg, Az. 407 O 231/06). Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung hatte die Beklagte den Anbieter „Anbieter 3“ aufgefordert, die künftige Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten zu bestätigen. Dieser Anbieter gab daraufhin am 8.11.2006 eine entsprechende Verpflichtungserklärung gegenüber der Beklagten ab und stellt die erforderlichen Angaben seither auf seiner „mich“-Seite bereit, auf die von jedem Angebot ausdrücklich verwiesen wird und die per Klick auf einen fest positionierten Link abrufbar ist. Die Beklagte wirkt bei der Erstellung der Angebote der Anbieter weder selber mit noch unterzieht sie diese vor der Veröffentlichung einer individuellen Prüfung auf mögliche Rechtsverstöße der Anbieter. Zur Eingabe der Angebote stellt die Beklagte vielmehr sog. Pflichtfelder bereit, die vom Anbieter – irgendwie – ausgefüllt werden müssen, andernfalls eine Software das Fehlen der Eingaben registriert und ein Einstellen des jeweiligen Angebots automatisch verhindert. Ferner setzt die Beklagte so genannte Software-Filter ein, die Angebote mittels positiver Übereinstimmung mit zuvor manuell eingegebenen Begriffen auf mögliche Rechtsverstöße der Anbieter – etwa das Anbieten nationalsozialistischen Propaganda-Materials – durchsucht. Weiterhin stellt die Beklagte auf ihrer Internetseite umfangreiche Informationen über mögliche Rechtsverletzungen bereit. Zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums hat die Beklagte das so genannte VeRi-Programm (Programm für verifizierte Rechteinhaber) entwickelt, das Rechteinhabern, die ihm angeschlossen sind, kostenlos die Meldung von Rechtsverstößen im Rahmen eines standardisierten Verfahrens ermöglicht. Unabhängig davon können Meldungen über Rechtsverstöße auch durch Internet-Nutzer erfolgen, die selber nicht Rechteinhaber sind. Hinweisen auf mögliche Rechtsverletzungen geht die so genannte Marktpolizei der Beklagten nach, eine Abteilung mit über 100 Mitarbeitern zur Angebotskontrolle und Kundenbetreuung. Weiterhin etablierte die Beklagte Ende Juni/Anfang Juli 2006 ein besonderes Verfahren zur Angebotskontrolle für den Fall unterlassener Pflichtangaben gewerblicher Anbieterdaten und/oder das Fehlen einer Widerrufsbelehrung. Hiernach werden Anbieter auf eine berechtigte Meldung oder die selbsttätige Ermittlung eines Rechtsverstoßes durch die Beklagte aufgefordert, die fraglichen Verstöße binnen einer Frist von sieben Tagen abzustellen und eine Erklärung zu unterzeichnen, vergleichbare Verstöße künftig zu unterlassen. Für den Fall der Weigerung wird dem Anbieter zudem die Löschung des Mitgliedskontos angedroht. Seit dem 01.04.2008 werden auf den Angebotsseiten aller als „gewerbliche Verkäufer“ registrierten Anbieter automatisch der vollständige Name des Verkäufers und die ladungsfähige Anschrift sowie der allgemeine, vom Anbietenden jeweils näher zu konkretisierende Hinweis „Verbraucher haben das Recht, den Artikel unter den angegebenen Bedingungen zurückzugeben“ angezeigt. Die Klägerin behauptet, der Anbieter „Anbieter 1“ habe zumindest am 16.10.2006 ein Parfüm verkauft. Der Anbieter „Anbieter 2“ habe am 18.10.2006 und am 20.10.2006 insgesamt 112 gleichartige Parfümartikel angeboten. Die Beklagte habe keines der beanstandeten Angebote gelöscht und auch keinen der betroffenen Anbieter für den Handel gesperrt. Vielmehr hätten über die Hälfte der Anbieter der bis zum 10.10.2006 abgemahnten Angebote auch über diesen Zeitpunkt hinaus noch Parfüm- bzw. Kosmetikartikel ohne Angabe eines Impressums und/oder einer Widerrufserklärung angeboten. Im Übrigen verfüge die Beklagte über geeignete und zumutbare technische Möglichkeiten, die Einstellung von Angeboten gewerblicher Verkäufer ohne Angabe von Namen und Adresse sowie einer Widerrufserklärung zu verhindern. Möglich sei dies etwa durch die Verwendung sog. Pflichtfelder bei der Angebotserstellung oder durch den Einsatz einer speziellen Filter-Software. Die Klägerin macht geltend, sämtliche Anbieter der beanstandeten Angebote seien gewerbliche Verkäufer und somit zugleich Unternehmer i.S. des § 14 Abs. 1 BGB, die den fernabsatzrechtlichen Informationspflichten unterliegen. Die Nutzer der Plattform der Beklagten, welche Kosmetik- und/oder Parfümprodukte ohne Angabe ihres Namens bzw. ihrer Anschrift und bei Angeboten gegenüber Endverbrauchern ohne Belehrung über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht vertrieben, begingen Wettbewerbsverstöße, für welche die Beklagte als Störerin einzustehen habe. Die Klägerin beantragt, der Beklagten unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000.00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Direktor, zu untersagen: 1. im geschäftlichen Verkehr Angebote der Anbieter mit den Pseudonymen „Anbieter 1“, „Anbieter 2“ und „Anbieter 3“ zum Handel im Bereich der Parfüm- und/oder Kosmetikprodukte auf der Plattform e... zuzulassen, soweit in den Angeboten nicht der Name und die Anschrift des Verkäufers sowie bei Angeboten gegenüber Endverbrauchern eine Belehrung über das Widerrufsrecht oder Rückgaberecht der Käufer angegeben sind; 2. im geschäftlichen Verkehr Angebote von Anbietern mit einem gewerblichen Mitgliedskonto zum Handel auf der Plattform e... zuzulassen, in denen Parfüm- und/oder Kosmetikprodukte zur Lieferung innerhalb oder nach Deutschland angeboten werden, soweit dort nicht der Name und die Anschrift des Verkäufers sowie bei Angeboten gegenüber Endverbrauchern eine Belehrung über das Widerrufsrecht oder Rückgaberecht der Käufer angegeben sind. Die Beklagte, welche die örtliche Zuständigkeit rügt, beantragt, die Klage abzuweisen und hilfsweise für den Fall des Unterliegens im Hinblick auf den Antrag zu 2. Vollstreckungsschutz durch Gewährung einer Abwendungsbefugnis gemäß § 712 ZPO. Sie behauptet, sie habe die Anbieter „Anbieter 1“, „Anbieter 2“ und „Anbieter 3“ umgehend nach Zugang der Abmahnung der Klägerin vom 17.10.2006 aufgefordert, ihre Angebote in Einklang mit den gesetzlichen Informationspflichten zu bringen. Die Angebote des nicht gewerblich handelnden Anbieters „Anbieter 1“ seien unabhängig von der Abmahnung der Klägerin vom 17.10.2006 am 18.10.2006 gelöscht und der Anbieter sei dauerhaft gesperrt worden. Am 03.11.2006 sei eine Sperrung des Anbieters „Anbieter 2“ erfolgt, die jedoch nach Abgabe der Verpflichtungserklärung dieses Anbieters vom 23.11.2006 wieder aufgehoben worden sei. Gleiches gelte hinsichtlich des Anbieters „Anbieter 3“, welchen sie nach Zustellung der einstweiligen Verfügung vorübergehend gesperrt habe. Im Übrigen verfüge sie über keine über ihre aktuellen Bemühungen hinausgehende zumutbare technische Möglichkeit zur Überprüfung sämtlicher Angebote im Hinblick auf Rechtsverstöße der von der Klägerin beanstandeten Art. Insbesondere gewährleiste die von der Klägerin vorgeschlagene Verwendung sog. Pflichtfelder bei der Angebotserstellung keine Einhaltung der gesetzlichen Informationspflichten, da diese nur die Angabe irgendwelcher, möglicherweise bewusst unzureichender oder falscher Informationen sicherstellen könne. Auch der angeregte Einsatz eines Software-Filtersystems, das lediglich eine positive Übereinstimmungsprüfung vornehmen könne, scheide aufgrund der vielseitigen Gestaltungsmöglichkeiten von Widerrufsbelehrungen und der Tatsache aus, dass die meisten Angebote nicht über die e...-Webmaske, sondern über externe Programme erstellt und anschließend direkt auf die e...-Angebotsdatenbank übertragen würden. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Anlagen Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Das Landgericht Hamburg ist örtlich zuständig. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG ist ein „fliegender Gerichtsstand“ in Hamburg als Ort der Verletzungshandlung begründet. Beim Internet ist insoweit nämlich nicht allein auf den Standort des Mediums abzustellen. Handlungsort ist vielmehr jeder Ort, an dem die Information dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird und keine bloß zufällige Kenntnisnahme vorliegt (Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 14 UWG Rn. 16). Diese Grundsätze kommen auch dann zur Anwendung, wenn das von der Klägerin begehrte Unterlassen tatsächlich nur durch die Vornahme bestimmter Handlungen erreicht werden kann. II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte jedoch aus keinem rechtlichen Grund einen Anspruch auf die geltend gemachten Unterlassungen. 1. Zunächst einmal ist das generelle Unterlassungsbegehren (Antrag zu 2.) unbegründet . Die Beklagte haftet der Klägerin nicht für Angebote sonstiger Anbieter mit gewerblichen Mitgliedskonto, welche auf der Auktionsplattform der Beklagten Parfüm- und/oder Kosmetikprodukte ohne Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift sowie bei Angeboten gegenüber Endverbrauchern ohne eine Belehrung über das Widerrufsrecht oder Rückgaberechts der Käufer veröffentlichen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.