Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von 40.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
(4)verzichten müssen“ ergibt sich, dass das abgebildete Mädchen die Klägerin ist. Die Voraussetzungen für eine zulässige Verbreitung der Bildnisses der §§ 22 , 23 KUG liegen jeweils nicht vor. In die Veröffentlichungen wurde jeweils nicht eingewilligt, ein Ausnahmetatbestand des § 23 Abs.1 KUG, bei dessen Vorliegen eine Veröffentlichung auch unabhängig von einer Einwilligung zulässig wäre, ist nicht gegeben, jedenfalls würden der Veröffentlichung jeweils schutzwürdige Interessen der Klägerin gemäß § 23 Abs.2 KUG entgegenstehen. Es handelt sich vorliegend auch um eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung. Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung so schwer wiegt, dass die Zubilligung einer Geldentschädigung gerechtfertigt ist, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Verletzers sowie dem Grad des Verschuldens ab. Eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgt, kann sich als schwere, einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen, auch wenn die einzelnen Bildveröffentlichungen – jeweils für sich betrachtet – nicht als schwerwiegend einzustufen sind (BGH Urteil vom 5.10.2004, Az. VI ZR 255/03 , juris Absatz 24). Für die Frage der Hartnäckigkeit sind insbesondere die Häufigkeit und die Intensität der Verstöße maßgeblich (OLG Hamburg, Urteil vom 31.10.1995, Az. 7 U 46/95 ). Ein Fall hartnäckiger Bildrechtsverletzung liegt hier vor. Alle veröffentlichten Fotos zeigen die Klägerin erkennbar in einer besonders geschützten Eltern-Kind- bzw. Urlaubssituation. Der Schutz der Privatsphäre für den familiären Umgang zwischen Eltern und Kindern geht über den Privatsphärenschutz Erwachsener hinaus. Kinder bedürfen hinsichtlich der Gefahren, die von dem Interesse der Medien und deren Rezipienten an Abbildungen von Kindern ausgehen, eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen (vgl. BVerfGE 24, 119 , 144; 57, 361 , 383; BGH a.a.O. juris Absatz 20). Deshalb muss der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, umfassender geschützt sein als derjenige von Erwachsenen (BVerfG NJW 2000, 1021 , 1023). Darüber hinaus hat die Beklagte über einen Zeitraum von vier Jahren immer wieder Fotos der Klägerin veröffentlicht und zwar insgesamt in mindestens vier Berichterstattungen. Jeweils nach einer Veröffentlichung ließ die Klägerin die Beklagte abmahnen, die darauf hin jeweils eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgab. Dennoch ist es zu weiteren Veröffentlichungen gekommen, von denen zwei erfolgt sind, nachdem die Klägerin mit Urteil der Kammer vom 21.01.2005 ein pauschales Verbot, Bildnisse von ihr zu veröffentlichen, erwirkt hatte. Die Klägerin hat mehrfach ihren entgegenstehenden Willen ausdrücklich erklärt, über den sich die Beklagte wiederholt hinweggesetzt hat.
- Die Beklagte handelte auch schuldhaft. Ein schweres Verschulden im Sinne von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist für einen Geldentschädigungsanspruch nicht erforderlich, jedoch kann ein fehlendes schweres Verschulden oder ein Mitverschulden des Betroffenen bei der Gesamtabwägung mitentscheidend dafür sein, dass kein unabwendbares Bedürfnis für einen Geldentschädigungsanspruch besteht (Burkhardt in Wenzel, a.a.O. Rn 115 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist schweres Verschulden gegeben. Die Beklagte handelte vorsätzlich. Sie wusste, dass sie bereits im Juli 2004 wegen zweier Veröffentlichungen durch die Klägerin abgemahnt worden ist und daraufhin jeweils konkrete Unterlassungsverpflichtungs-erklärungen abgegeben hat. Der Beklagten war auch bekannt, dass ihr mit Urteil vom 21.01.2005 untersagt worden ist, Bilder der Klägerin zu veröffentlichen. Dennoch erfolgten zwei weitere Veröffentlichungen. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Redaktionen der Zeitschriften „n W“ und „v S“ keine Kenntnis von der jeweils anderen Bildnisveröffentlichung hatte. Denn um einen Verschuldensvorwurf auszuräumen, hätte die Beklagte als Verlegerin Vorsorge treffen müssen, dass es nach dem Pauschalverbot zu gar keiner Veröffentlichung mehr kommt, egal durch welche Redaktion. Für die Beklagte, der die Rechtsprechung zu den besonders geschützten Eltern-Kind-Situationen nicht unbekannt ist, war anhand aller Veröffentlichungen erkennbar, dass es sich um ebensolche schützenswerten Situationen handelte.
- Dem Geldentschädigungsanspruch steht vorliegend auch nicht dessen Subsidiarität entgegen. Anderweitige Ausgleichsmöglichkeiten sind nicht gegeben. Als solche kommen insbesondere Gegendarstellung, Widerruf und Richtigstellung in Betracht. Diese stehen jedoch nur zur Verfügung, wenn die Beeinträchtigung auf einer unwahren Tatsachenbehauptung beruht (vgl. Burkhardt in Wenzel, a.a.O., Rz. 121), nicht jedoch dann, wenn es – wie im vorliegenden Fall - um eine Bildnisveröffentlichung geht (vgl. BGH, NJW 1996, 985 , 986). Die Klägerin kann vorliegend nicht darauf verwiesen werden, Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Denn zum einen hat die Klägerin diesbezüglich bereits ein Pauschalverbot erwirkt, dennoch sind weitere Bildnisse der Klägerin veröffentlicht worden. Zum anderen kann ein Unterlassungstitel eine Geldentschädigung allenfalls dann berühren, wenn das Urteil veröffentlich worden ist oder wenn es sonstige, über die Verurteilung hinausgehende, dem Geschädigten einen Ausgleich verschaffende Folge gehabt hätte (Burkhardt in Wenzel, a.a.O., Rz. 125). Derartige Folgen sind vorliegend nicht ersichtlich.
- Schließlich ergibt auch eine Gesamtbeurteilung der Umstände ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung. Die Beklagte hat durch die Vielzahl ihrer Verletzungshandlungen, die sämtlich besonders geschützte Eltern-Kind- bzw. Urlaubssituationen betreffen, deutlich gemacht, dass sie die Rechte der Klägerin gering achtet. Dies wird besonders deutlich an dem Umstand, dass sie sich selbst durch ein pauschales Verbot, Bildnisse der Klägerin zu veröffentlichen, nicht von weiteren Veröffentlichungen hat abhalten lassen. Dem unabwendbaren Bedürfnis steht das bereits erwirkte Pauschalverbot nicht entgegen. Denn dem Geldentschädigungsanspruch kommt eine Genugtuungs- und eine Präventivfunktion zu (BGH NJW 1996, 985 , 987 m.w.N.). Der allein in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch kann sich lediglich auf die Präventionsfunktion auswirken, die Genugtuungsfunktion des Geldentschädigungsanspruchs kann durch einen Unterlassungstitel – auch bei einem Pauschalverbot – von vornherein nicht erfüllt werden. Außerdem ist hier auch der Besonderheit der Verletzung des Rechts am eigenen Bild Rechnung zu tragen, die darin besteht, dass dem Verletzten grundsätzlich keine anderen Abwehrmöglichkeiten als ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zur Verfügung stehen. Daraus folgt, dass in einem solchen Fall an die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs geringere Anforderungen als in anderen Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 5.10.2004, a.a.O. juris Absatz 24).
- Der Klägerin war eine Geldentschädigung in Höhe von € 40.000,- zuzusprechen. Bei der Höhe des Anspruchs sind neben der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, der Anlass und Beweggrund des Schädigers, der Grad des Verschuldens sowie die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung zu berücksichtigen (Burkhardt in Wenzel, a.a.O. Rz. 142). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist im vorliegenden Fall eine Geldentschädigung in Höhe von € 40.000,- angemessen. Dabei hat die Kammer zugunsten der Beklagten berücksichtigt, dass die Klägerin hinsichtlich der letzten beiden Veröffentlichungen vom 7.07.2007 in der Zeitschrift „n W“ und vom 11.07.2007 in der Zeitschrift „v S“ nicht dergestalt abgebildet ist, dass seine Gesichtszüge erkennbar sind. Bei der Höhe der Geldentschädigung hatte sich neben der Anzahl der Veröffentlichungen insbesondere der Umstand auszuwirken, dass zwei dieser Veröffentlichungen erfolgten, nachdem der Beklagten pauschal verboten worden ist, Bildnisse der Klägerin zu veröffentlichen. Aus diesem Grund konnte die Kammer vorliegend auch nur eingeschränkt zugunsten der Beklagten berücksichtigen, dass dem Präventivgedanken der Geldentschädigung angesichts des bestehenden Pauschalverbots weniger Gewicht zukommt. Wie oben bereits dargestellt, wiegt die Intensität der Persönlichkeitsverletzung schwer. Es sind nicht lediglich Bilder der Klägerin in Form einer einfachen Verletzung des Rechts am eigenen Bild abgebildet worden, sondern darüber hinausgehend Bilder in besonders geschützten Eltern-Kind- und Urlaubssituationen. Es handelt sich um Verstöße, die über das bloße Bildnisrecht hinausgehend Schutzbereiche betreffen, die der ungestörten Entwicklung von Kindern dienen.
- Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291 S.1, 2 , 288 Abs.1 S.2 BGB. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 , 709 S.1, 2 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 3 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/31173.html ( https://oj.is/31173 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.