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LG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2008 - Az. 302 O 50/08

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.755,41 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 01.03.2007 zu zahlen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. und beschließt: Der Streitwert wird auf EUR 6.755,41 festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin begehrt vom Beklagten Rückzahlung von Prozesskosten eines vom Beklagten geführten Rechtsstreits. Der Beklagte ist bei der Klägerin rechtsschutzversichert. Zwischen den Parteien gelten die ARB 94 (Anlage BK1, auf die hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird). Dort heißt es unter § 5 Abs. 3 ARB 94: „Der Versicherer trägt nicht [...] b) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist.“ Der Beklagte strebte im Jahr 2003 einen Rechtsstreit an. Gegenstand war ein Verfahren gemäß § 18 WEG zur Entziehung von Teileigentum. Der Beklagte und seine Ehefrau waren Teileigentümer der Wohnungseigentümeranlage in der ....straße .. in S.. Die Eheleute Eheleute P. hatten eine Eigentumswohnung im Dachgeschoss desselben Hauses. Wegen diverser Vorfälle zwischen den Wohnungseigentümern wollten der Beklagte und seine Ehefrau die Eheleute Eheleute P. verpflichten, deren Wohnungseigentum zu veräußern. Dementsprechend bat der damalige Prozessvertreter des jetzigen Beklagten, Rechtsanwalt RA S., die Klägerin um Kostenübernahme für die geplante Klage des Beklagten. Mit Schreiben vom 24.03.2003 (Anlage K2) bestätigte die Klägerin den Versicherungsschutz und zahlte den Gerichtskostenvorschuss in Höhe von EUR 1.020,-. In dem Schreiben wies die Klägerin unter anderem darauf hin, dass Kosten aufgrund eines Vergleichs nur insoweit übernommen würden, wie sie dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entsprechen. Das Amtsgericht Solingen wies am 16.12.2003 unter dem Aktenzeichen 9 C 197/03 die Klage ab und legte dem jetzigen Beklagten die Kosten auf. Die Klägerin zahlte für die Kosten der
  4. Instanz im Januar 2004 die weiteren Gerichtskosten von EUR 1.418,23 sowie die Kosten des damaligen Prozessbevollmächtigten des jetzigen Beklagten unter Abzug des Selbstbehalts in Höhe von EUR 3.633,
  5. Der Beklagte und seine Ehefrau legten gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung ein, wofür die Klägerin erneut Versicherungsschutz gewährte. Der dafür im April 2004 in Rechnung gestellte Gerichtskostenvorschuss von EUR 684,- wurde von der Klägerin gezahlt. Am 17.03.2006 schlossen der damalige Kläger (jetziger Beklagter) und seine Ehefrau mit den damaligen Beklagten vor dem Landgericht Wuppertal unter dem Aktenzeichen 10 S 25/04 einen Vergleich (Anlage K7). Darin verpflichteten sich die damaligen Beklagten, deren Eigentumswohnung im Haus ...straße ... an den damaligen Kläger und dessen Ehefrau gegen Zahlung eines Betrags von EUR 85.000,- zu übertragen. Weiterhin wurde unter Ziffer 8 des Vergleichs vereinbart: „Die Kosten des Rechtsstreites im ersten Rechtszuge tragen die Kläger. Die Kosten der II. Instanz werden gegeneinander aufgehoben, ebenso die Kosten des Vergleichs.“ Der Streitwert wurde auf EUR 50.000,- für das Berufungsverfahren und auf EUR 85.000,- für den Vergleich festgesetzt. Nachdem Rechtsanwalt RA S. die Klägerin über den Vergleichsabschluss informiert hatte, teilte diese durch Schreiben vom 06.04.2006 (Anlage K8) unter Berufung auf § 5 Abs. 3 b ARB 94 mit, dass sie aufgrund des Vergleichs keinen Versicherungsschutz gewähren müsse. Mit Schreiben vom 30.01.2007 mahnte sie den Beklagten letztmalig zur Rückzahlung der insgesamt als Prozesskosten geleisteten EUR 6.755,41 bis zum 28.02.
  6. Eine Zahlung erfolgte nicht. Die Klägerin meint, § 5 Abs. 3 b ARB 94 schließe eine Einstandspflicht ihrerseits aus, da der Beklagte durch den Vergleich sein Ziel vollständig erreicht habe, die damaligen Beklagten zur Veräußerung ihres Wohnungseigentums zu verpflichten. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 6.755,41 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2007 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, die streitgegenständliche Klausel sei überraschend, unverständlich und verstoße gegen das Transparenzgebot. Zudem behauptet er, er habe er die Klausel bei Abschluss des Vergleichs nicht gekannt. Vielmehr habe sein damaliger Prozessvertreter ihm vor Abschluss des Vergleichs mitgeteilt, dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten tragen würde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien einschließlich der Anlagen Bezug genommen. Gründe I. Die zulässige Klage ist begründet. Es besteht ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der geleisteten Prozesskosten aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB. Die Klägerin hat aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrags die Prozesskosten für den Beklagten gezahlt. Insoweit spielt es für die Leistung keine Rolle, ob an den Beklagten selbst oder auf dessen Anweisung an einen Dritten gezahlt wurde. Der dafür bestehende Rechtsgrund ist nachträglich dadurch weggefallen, dass der Beklagte am 17.03.2006 einen Vergleich schloss, auf den sich die endgültige Kostenlast gründet und der einen Leistungsausschluss nach § 5 Abs. 3 b ARB 94 begründete.
  7. Die Ausschlussklausel greift vorliegend ein. Maßstab für die Auslegung der Klausel ist das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs (BGH VersR 2005, 1725 , 1726; BGHZ 123, 83 , 85). Der Versicherungsnehmer muss seine wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen können, wie es nach den Umständen gefordert werden kann und muss nicht davon ausgehen, dass sein Versicherungsschutz Lücken hat, ohne dass ihm diese hinreichend deutlich gemacht werden (BGH VersR 2005, 1725 , 1726). § 5 Abs. 3 b ARB 94 stellt ähnlich wie die Vorgängerklausel in § 2 Abs. 3 a Alt. 1 ARB 75 nur darauf ab, ob die Kosten im Vergleich in der Weise vereinbart werden, wie sie dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten zum schließlich erzielten Ergebnis entsprechen. Dies ist auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer dem Wortlaut deutlich zu entnehmen. Grund für die Klausel ist das Ziel, dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit zu geben, Verfahrenskosten zulasten des Rechtsschutzversicherers zu übernehmen, die nicht das Verhältnis des im Vergleich ersichtlichen gegenseitigen Nachgebens widerspiegeln. Zwar ist die Klausel an § 91 ZPO angelehnt, allerdings hat der Versicherer dem klaren Wortlaut nach in Kauf genommen, dass die Kostenlast sich allein nach den Zielvorstellungen und dem Vergleichsinhalt richtet und eine Kostenlast entsprechend der Erfolgsaussichten möglicherweise ungünstiger ausfallen würde. Deshalb kommt es bei der Auslegung der Klausel nicht auf den hypothetischen Ausgang des Prozesses an (vgl. BGH VersR 1977, 809 ; Prölss/Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG,
  8. Aufl., ARB 75 § 2 Rn. 21). Diese Maßstäbe führen vorliegend zu einer vollständig fehlenden Einstandspflicht der Klägerin. Der Beklagte strebte mit seiner Klage an, die damaligen Beklagten zum Verkauf ihrer Eigentumswohnung zu verpflichten. Dieses Ergebnis hat er durch den Vergleich vollständig erreicht. Irrelevant ist insofern, dass der Beklagte im Gegenzug die Verpflichtung zum Kauf jener Eigentumswohnung und zur Zahlung des Kaufpreises übernommen hat. Soweit bei einem gerichtlichen Vergleich außer den rechtshängigen Ansprüchen noch andere Streitgegenstände geregelt werden, können diese zwar berücksichtigungsfähig sein, soweit diese mit dem eigentlichen Gegenstand des Streits in rechtlichem Zusammenhang stehen und der Versicherer auch für diese grundsätzlich Rechtsschutz gewährt (BGH VersR 2005, 1726 , 1727; 1977, 809 , 810). Solch ein Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Ankauf der Eigentumswohnung durch die damaligen Kläger und die Zahlung eines Kaufpreises standen weder im Streit noch wäre ohne den Vergleich diesbezüglich auch nur potentiell ein Rechtsschutzfall entstanden. Es handelte sich seitens des Beklagten insoweit lediglich um den Abschluss eines Vertrags, für dessen Abschlusskosten die Klägerin keinen Rechtsschutz hätte übernehmen müssen. Auch hat der Beklagte nicht einmal vorgetragen, inwiefern diesbezüglich überhaupt ein Nachgeben seinerseits etwa durch Übernahme der Verpflichtung oder Zahlung eines den Marktpreis überschreitenden Kaufpreises erfolgt ist. Da es sich um eine Ausschlussklausel handelt, ist es unbeachtlich, ob den jetzigen Beklagten ein Verschulden traf und ob er hinsichtlich der Konsequenz der Kostenregelung in dem Vergleich von seinem damaligen Prozessvertreter nicht ausreichend beraten wurde.
  9. Die streitgegenständliche Ausschlussklausel ist auch nicht unwirksam. Die Klausel verstößt nach Auffassung des Gerichts nicht gegen das Transparenzgebot des § 9 Abs. 1 AGBG a.F. bzw. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB n. F. Das Transparenzgebot erfordert vom Verwender, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen in der Weise, dass die Klausel wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Palandt-Grüneberg, BGB,
  10. Aufl., § 307 Rn. 17 m.w.N.). Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht bisher soweit ersichtlich ohne nähere Erläuterung von der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel aus, und zwar sowohl hinsichtlich der Vorgängerklausel in § 2 Abs. 3 a Alt. 1 ARB 75 (vgl. BGH NJW 2006, 1281 ) als auch hinsichtlich § 5 Abs. 3 b ARB 94 (vgl. BGH VersR 2005, 1726 ). Das Gericht schließt sich der gegenteiligen Ansicht des Landgerichts Hagen ( NJW-RR 2008, 478 ff.; zustimmend offenbar van Bühren in: van Bühren/Plote, ARB,
  11. Aufl., § 5 ARB Rn. 167) nicht an (so auch LG Kiel, Urteil v. 25.07.2008, 11 O 1/07 ). Wie dargestellt verfolgt die Klausel den berechtigten Zweck, unnötige Kostenzuge¬ständnisse des Versicherungsnehmers zu verhindern. Wenn dabei zu Gunsten einfacherer Prüfung des Vorliegens des Ausschlusstatbestands in Kauf genommen wird, dass nur das vereinbarte Ziel mit dem angestrebten Ziel verglichen wird, ohne dass der hypothetische Ausgang des Prozesses eine Rolle spielt, kann dies hingenommen werden, da eine anderweitige Regelung kaum praktikabel wäre und die Verständlichkeit auch nicht vereinfachen würde. Die Klausel ist auch nicht deshalb unwirksam, weil ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht in der Lage wäre, sämtliche Einzelfälle des Anwendungsbereichs dieser Klausel zu begreifen. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss in der Lage ist, sich jeden problematischen Einzelfall des möglichen Anwendungsbereichs der Klausel vorzustellen. Die Klausel bietet ein den Möglichkeiten entsprechendes einfaches Prinzip, anhand dessen der Versicherungsnehmer prüfen kann, ob er für einen Rechtsfall Versicherungsschutz erwarten kann. Mehr kann von einem Rechtsschutzversicherungsvertrag, der eine Vielzahl möglicher Rechtsfälle abdecken und regeln muss, mit angemessenem Erläuterungsaufwand nicht erwartet werden. Etwaige Auslegungsprobleme müssen dann entsprechend den allgemeinen Regeln zu Lasten des Verwenders gehen, führen aber nicht zur Unwirksamkeit der Klausel. Die Klausel ist auch nicht aufgrund ihrer Stellung in den ARB 94 unübersichtlich. Zwar steht die Regelung nicht unter § 3 „Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten“, wo ein Leistungsausschluss zu erwarten wäre. Allerdings stellt § 3 erkennbar auf bestimmte Arten von Rechtsfällen ab, während es bei der Kostenadäquanz in Vergleichsfällen um ein generelles Problem geht, welches zudem nicht immer zu einem völligen Ausschluss führt. Demgemäß ist die Regelung bei der Frage des Leistungsumfangs (§ 5 ARB 94) verständig untergebracht, zumal sich Absatz 3 mit einer Liste von allgemeinen Kosten unter der Einleitung „Der Versicher trägt nicht“ in einen erwarteten Gegensatz zu der in Absatz 1 aufgeführten Liste von allgemeinen Kosten unter der Einleitung „Der Versicherer trägt“ stellt. Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 , 288 Abs. 1 BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/31181.html Kommentare

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