Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich ihrer Kosten in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger hatte bei der Beklagten zwei Lebensversicherungen abgeschlossen mit den Versicherungs-Nummern: ...53 und ...
- Diese Versicherungen waren fortgeführte Einzelversicherungen nach zunächst abgeschlossener Firmendirektversicherungen des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers, der Firma Firma H.. Die Versicherungssumme wurde in beiden Fällen zum 1.4.2004 fällig, und zwar in einer Höhe von Euro 40.379,99 und Euro 24.165,
- Der Kläger hat das Ruhestandsalter erreicht. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 30.1.2004 den Kläger darauf hin, dass beide Versicherungen dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherungen (GMK) unterliegen, sodass die nach dem 1.4.2004 ausgezahlten Versicherungssummen möglicherweise in voller Höhe der Beitragspflicht für die Kranken- und Pflegeversicherung unterlägen. Der Kläger trägt vor: Auf diesen Umstand hätte die Beklagte ihn bereits vor Inkrafttreten der Regelung hinweisen müssen, um ihm die Möglichkeit zu geben, die Versicherungssumme vor dem 1.1.2004 auszahlen zu lassen, um die Abführung von Sozialbeiträgen zu vermeiden. Die Beklagte habe die gesetzliche Regelung schon lange vor dem Jahreswechsel 2003/2004 gekannt, da die Beklagte als führendes Lebensversicherungsunternehmen in Deutschland selbstverständlich über den Inhalt und die Konsequenzen des Modernisierungsgesetzes informiert gewesen sei; sie sei über ihre „Interessenvertreter“ bereits während des gesamten Gesetzgebungsverfahrens aktiv an der Meinungsbildung der Politiker und Abgeordneten beteiligt gewesen. Deshalb habe sie die Verpflichtung getroffen, die Kunden vor vermeidbaren Verlusten, die das Gesetz zur Modernisierung der Krankenversicherung mit sich bringe, zu schützen und deshalb rechtzeitig auf die Folgen dieses Gesetzes hinzuweisen. Eine Inanspruchnahme des Klägers durch die Krankenkassen sei bis jetzt zwar nicht erfolgt. Die Krankenkasse Hamburg habe den Kläger als die für ihn zuständige Krankenkasse darauf hingewiesen, dass der Beitragssatz zurzeit 15,2% betrage und der Beitragssatz für die Pflegeversicherung 1,7%, sodass der Kläger mit einer Inanspruchnahme in Höhe von 16,9% der ausgezahlten Summe rechne. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Euro 10.908,18 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 26.3.2004 zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Ansprüchen der Kranken- und Rentenversicherung hinsichtlich der bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungen Nummern: ...53 und ...06 freizuhalten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Eine Verpflichtung zur Information des Klägers auf die Folgen des Gesetzes zur Modernisierung der Krankenversicherung habe nicht bestanden. Es handele sich nicht um eine das Versicherungsverhältnis als solche betreffende gesetzliche Änderung. Auf solche Umstände sei nicht generell und auch hier im Einzelfall nicht hinzuweisen. Sie, die Beklagte, habe die Ablaufleistungen der beitragsfrei fortgeführten Versicherungsverträge zum 1.4.2004 in voller Höhe an den Kläger ausgezahlt. Die Inanspruchnahme durch die Sozialkassen werde bestritten, sie sei vom Kläger auch nicht ausreichend vorgetragen worden. Deshalb müsse auch ein Schaden des Klägers im behaupteten Umfang bestritten werden. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger allenfalls durch eine Kündigung im Jahre 2003 hätte erreichen können, dass die Versicherungssumme vorzeitig ausgezahlt worden wäre. In diesem Fall hätte aber der Kläger deutlich unter den Ablaufleistungen liegende Kündigungsleistungen erhalten. Nach dem Versicherungsvertrag hätte der Kläger das Versicherungsverhältnis allerdings nur zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres kündigen können, d.h. zum 1.4.
- Zu diesem Zeitpunkt sei die spätere gesetzliche Regelung in keiner Weise absehbar gewesen. Zum 1.4.2003 seien die Rückkaufwerte für den Vertrag mit den Ziffern ...53 Euro 38.890,10 und für den Vertrag 203176806 Euro 23.277,77 betragen. Die Rückkaufwerte per 31.12.2003 beliefen sich wie folgt: Vertrag ...53 Euro 39.910,79 und für den Vertrag ...06 Euro 23.835,
- Im Übrigen machen die Parteien Rechtsausführungen. Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die eingereichten Schriftsätze einschließlich der zur Akte gereichten Anlagen ergänzend Bezug genommen. Gründe Die Klage verfällt hinsichtlich des gestellten Haupt- und Hilfsantrages der Abweisung. Der Kläger hat die Voraussetzungen einer Auskunftspflichtverletzung der Beklagten nicht ausreichend vorgetragen. I. Der Hauptantrag verfällt schon deshalb der Abweisung, weil der Kläger selbst vorträgt, dass eine Inanspruchnahme der ihm ausbezahlten Versicherungssumme durch die Sozialkassen bislang nicht erfolgt sei und er auch keine Beträge habe abführen müssen und abgeführt habe. Deshalb ist bei dem Kläger noch kein Schaden eingetreten. Er kann insoweit auch nicht Ersatz in Form einer Geldzahlung durch die Beklagte verlangen. II. Auch der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Freihalteanspruch hinsichtlich einer Inanspruchnahme des Klägers durch die Sozialkassen ist nicht begründet. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts kann der Kläger selbst im Falle einer von ihm behaupteten drohenden Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen der Beklagten durch die Sozialkassen keine Freihaltung von der Beklagten verlangen. Dies ergibt sich weder aus dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Informationspflicht der Beklagten noch aus den allgemeinen Haftungsgrundsätzen durch Verletzung einer Vertragspflicht der Beklagten. Zunächst hat der Kläger noch nicht einmal ausreichend vorgetragen, dass eine Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen durch die Sozialkassen tatsächlich erfolgen wird. Der Kläger hat dem Gericht die Versicherungsverträge nicht vorgelegt. Auch das Schreiben der Beklagten vom 30.1.2004 sind dem Gericht nicht eingereicht worden. Zwar gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass eine Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen durch die Sozialkassen aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung der Krankenversicherung – im folgenden: GMK – erfolgen könnte. Beide Parteien sind offensichtlich der Auffassung, dass die Versicherungsleistungen, die die Beklagte an den Kläger bereits ausgekehrt hat, nach § 229 SGBV in der durch das Gesetz vom 24.11.2003 geänderten Fassung als Einkommen aus abhängiger Beschäftigung gelten und deshalb der Beitragspflicht für die gesetzliche Krankenversicherung unterliegen könnten. Gleichwohl fällt insoweit der Beklagten keine Vertragsverletzung zur Last. Die gesetzliche Regelung ist durch Gesetz vom 24.11.2003 eingeführt worden und trat zum 1.1.2004 in Kraft. Der Beklagten fällt nach Auffassung des erkennenden Gerichts insoweit kein Verschulden zur Last im Sinne eines Unterlassens einer gebotenen Information, um dem Kläger und im Übrigen allen weiteren möglicherweise betroffenen Versicherungsnehmern und Versicherten die Auflösung der Versicherungsverträge vor dem 1.1.2004, also spätestens zum 31.12.2003, zu ermöglichen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder aus den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, insbesondere in § 10 VAG noch aus allgemeinen versicherungsvertraglichen Informationspflichten der Beklagten. Die Informationspflichten aus dem Versicherungsaufsichtsgesetz sehen zwar eine Informationspflicht über die steuerrechtliche Behandlung der Versicherungsleistungen vor, nicht aber über sozialrechtliche Implikationen. Selbst wenn eine solche Verpflichtung angenommen würde, hat die Beklagte diese Information im Schreiben vom 30.1.2004 gegeben. Die Behauptung des Klägers, diese Information hätte zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen müssen, ist vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen worden. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe schon viel früher von dieser gesetzlichen Regelung erfahren, da sie aktiv am Gesetzgebungsverfahren über die Interessenvertreter der Verbände beteiligt gewesen sei, ist unsubstantiiert und nicht überprüfbar. Selbst wenn man vom Versicherer verlangen könnte, dass er die Gesetzgebung in Bereiche des Versicherungsrechts verfolgt, wäre im vorliegenden Fall von einer Kenntnis der Beklagten von der gesetzlichen Regelung frühestens mit dem Beschluss der Gesetzgebungsorgane, nicht vor dem 24.11.2003 festzustellen. Das erkennende Gericht ist der Auffassung, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt keine Verpflichtung betraf, die Versicherungsnehmer umgehend zu informieren, um diesen eine Entscheidung zu ermöglichen, etwaige Versicherungsverträge bis zum 31.12.2003 vorzeitig beispielsweise durch Kündigung zu beenden. Dies würde die Anforderungen an die Informationspflicht des Versicherers und die laufende Überwachung von Versicherungsverhältnissen überspannen. Eine solche Verpflichtung ist weder im Versicherungsaufsichtsgesetz noch im Versicherungsvertragsgesetz vorgesehen noch soweit ersichtlich in der Rechtsprechung postuliert worden. Sie lässt sich auch nicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen im vorliegenden Fall ableiten. Schon nach dem hier der Beklagten einzuräumenden Prüfungszeitraum und den möglicherweise geltenden Fristen für die Wirksamkeit von Kündigungen lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass die Beklagte die betroffenen Versicherten überhaupt rechtzeitig in den Stand hätte setzen können, die Versicherungsverträge noch aufzulösen. Selbst wenn man der Auffassung der Beklagten nicht folgt, dass die vorliegenden Versicherungsverträge des Klägers mit der Beklagten nicht nur zum 1.4.2003 hätten beendet werden können, sondern bereits beispielsweise zum 1.12.2003 oder gar zum 31.12.2003 ist der Beklagten keine schuldhafte Vertragsverletzung durch unterbliebene Information anzulasten. Die Kurzfristigkeit der gesetzlichen Änderung und auch das Fehlen einer Übergangsregelung für so genannte „Altverträge“ kann insoweit nicht zu Lasten der Beklagten gehen und einen Schadensersatzanspruch auslösen, wenn der Gesetzgeber eine Regelung einführt, dass Versicherungsleistungen aufgrund von Altersgeldruhezusagen von einem bestimmten Stichtag an als der Beitragspflicht unterliegende Einkommen anzusehen sind. Diese sozialrechtlichen Regelungen liegen außerhalb des eigentlichen Versicherungsverhältnisses der Parteien und betreffen insoweit keine Änderung hinsichtlich der von der Beklagten geschuldeten und vom Kläger zu beanspruchenden Versicherungsleistung, sondern betreffen die Sozialversicherungsverhältnisse des Klägers. Zwar sieht das Gesetz zur Modernisierung der Krankenversicherung auch Informationspflichten der Versicherer gegenüber den Krankenkassen vor, diese galten jedoch erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes für nach dem 1.1.2004 auszukehrende Versicherungsleistungen. Dieser Informationspflicht ist die Beklagte nachgekommen. Nach allem hat der Kläger die Voraussetzungen einer schuldhaften Vertragsverletzung der Beklagten nicht ausreichend vorgetragen. Er kann deshalb von der Beklagten nicht die Freihaltung von Ansprüchen der Krankenkassen hinsichtlich der Einziehung eventueller Beiträge zur Sozialversicherung verlangen. III. Als unterliegende Partei trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/31196.html Kommentare
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