Tatbestand Die Klägerin, die Hallen aus Stahl herstellte, hatte von ihrer Kundin, der Firma SVG Stahlhallenvertriebs- GmbH (im folgenden: SVG) verlangt, Bankbürgschaften zur Sicherung aus Lieferungen
sorglich an". Am
- Dezember 1981 ging der Wechsel über 259 046,83 DM mangels Zahlung der Bezogenen zu Protest. Das Landgericht erkannte der Klägerin am
- August 1982 durch
behaltsurteil 150 000 DM nebst Prozeßzinsen zu. Es erklärte dieses Urteil am 11. November 1982 für
behaltslos. Das Oberlandesgericht wies die zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Berufungen zurück. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Gründe Das Berufungsgericht legt dar: Aus der Sicht eines loyalen Empfängers enthalte das Schreiben der Beklagten vom 8. September 1981 eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung zur Übernahme einer Bürgschaft, die die Klägerin angenommen habe. Der Wortlaut des Schreibens könnte zwar als bloße Mitteilung oder auch Wissenserklärung über einen in der Vergangenheit liegenden
gang aufgefaßt werden; so sehe die Beklagte "den irrtümlichen Inhalt des Schreibens". Die Klägerin habe unstreitig gewußt, daß die Beklagte früher eine Bürgschaft nicht übernommen hatte. Für sie habe sich das Schreiben als Bürgschaftsübernahme dargestellt, zumal eine zurückliegende Bürgschaftsübernahme nicht geschildert sei. Aus dem Wortlaut habe die Klägerin entnehmen können, daß die zuständigen Gremien intern einem Bürgschaftsantrag zugestimmt hätten. Das gelte um so mehr, als der Geschäftsführer der SVG auf Verlangen der Klägerin sein Bemühen um eine Bankbürgschaft zugesagt gehabt habe. Die Bürgschaftsverpflichtung sei auch wirksam, da die Hauptschuldnerin zweifelsfrei bezeichnet sei und sich die Bestimmbarkeit der Forderungen aus den Firmenbezeichnungen, namentlich der Klägerin als Herstellerin und Lieferantin, der Schuldnerin als Käuferin und Vertreiberin der Hallen ergebe, so daß die Beklagte als Bürgin auch für die Verbindlichkeit aus dem Wechsel vom 4. September 1981 hafte. Die Bürgschaftsverpflichtung sei nicht wirksam gemäß § 119 Abs. 1, § 121 Abs. 1 BGB angefochten. I. Danach steht auf Grund der dem Tatrichter
behaltenen Würdigung unstreitiger Umstände fest: Die Klägerin durfte das Schreiben vom
- September 1981 dahin auffassen, daß die Beklagte mit ihm eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis 150 000 DM für die aus Lieferungen von Stahlhallen herrührenden Verbindlichkeiten der SVG, zu denen auch die Schuld aus dem von dieser Gesellschaft akzeptierten und nicht eingelösten Wechsel vom
- September 1981 gehört, gegenüber der Klägerin eingehen wollte. Die Klägerin hat das Schreiben auch so verstanden und das in ihm erkannte Vertragsangebot angenommen. Insoweit erhebt die Revision keine Beanstandungen.
- Wie sie jedoch zutreffend ausführt, ist nach der Unterstellung des Tatrichters für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß die Vertreter der Beklagten mit ihrem Schreiben vom
- September 1981 nur eine tatsächliche Mitteilung machen wollten, also bei der Unterzeichnung und Absendung nicht den Willen, ja nicht einmal das Bewußtsein hatten, eine verbindliche rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben. Dann aber, so macht die Revision geltend, fehle es am Tatbestand einer Willenserklärung. Ihrer Beseitigung durch Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB bedürfe es mithin nicht. Allenfalls ein nicht dargelegter Vertrauensschaden sei analog § 122 BGB zu ersetzen, wenn die Beklagte die mögliche Deutung ihres Verhaltens als Willenserklärung bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können. Der Angriff ist unbegründet. a) Die Ansicht, daß das Erklärungsbewußtsein ein konstitutives Erfordernis der Willenserklärung sei, sein Fehlen also ohne Anfechtung Nichtigkeit zur Folge habe und allenfalls analog § 122 BGB oder aus culpa in contrahendo eine Haftung des Erklärenden auf Ersatz des Vertrauensschadens in Betracht komme, vertreten insbesondere Enneccerus-Nipperdey Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts
- Aufl.
- Band
- Halbband S. 901 ff; Lehmann-Hübner Allgemeiner Teil des BGB
- Aufl. § 34 III 1 b = S. 260; H. Lange BGB Allg. Teil
- Aufl. S. 229; Fabricius JuS 1966, 1, 8; Wieacker JZ 1967, 385, 389; Thiele JZ 1969, 405, 407; Canaris Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht 1971 S. 427 ff, 548 ff; derselbe NJW 1974, 521, 527, 528; Frotz Verkehrsschutz im Vertretungsrecht 1972 S. 469 ff; Staudinger/Dilcher BGB
- Aufl.
§ 116Rdnr 18/27, 80/83 (vgl.
auch Schmidt-Salzer JR 1969, 279, 282, 284, 288). Der Auffassung, daß die ohne jenes Bewußtsein abgegebene Erklärung, die ihr Empfänger als rechtsgeschäftliche verstehen durfte, zunächst wirksam sei, aber wie ein Erklärungsirrtum gemäß §§ 119 Abs. 1, 120 , 121 BGB angefochten werden könne, sind
allem Larenz Methode der Auslegung des Rechtsgeschäfts S. 82 ff; derselbe BGB Allg. Teil
- Aufl. S. 343 ff; Flume Allg. Teil
- Aufl. Bd. 2 S. 449 f, allerdings nicht für die konkludente Handlung; Lange/Köhler BGB Allg. Teil
- Aufl. Seite 240 ff; Gudian AcP 169, 232 ff; Kellmann JuS 1971, 609, 612 f; von Craushaar AcP 174, 2, 6 ff; Brox, die Einschränkung der Irrtumsanfechtung
(1960)S. 50 ff; derselbe in Erman BGB 7. Aufl.
§ 116Rdnr. 3; Münch
Komm/Kramer,
§ 116Rdnr.
13 und § 119 Rdnr. 78 ff; Soergel/Hefermehl BGB 11. Aufl.
§ 116Rdnr.
12 bis 15; Bydlinski eingehend in JZ 1975,
- Der Bundesgerichtshof hat die Frage bisher nicht abschließend entschieden. Er hat sie in den Urteilen vom
- Oktober 1952- IV ZR 44/52 = NJW 1953, 58 und vom
- Juli 1968 - II ZR 157/65 = NJW 1968, 2102 ausdrücklich offengelassen. Aus der Entscheidung vom
- Mai 1968 - V ZR 221/64 JR 1968, 420 , 421 kann nicht eindeutig entnommen werden, daß der Bundesgerichtshof das Erklärungsbewußtsein für konstitutiv halte. Dort ist ausgeführt, daß der Glaube an einen Rechtsübergang kraft Gesetzes den rechtsgeschäftlichen Willen und seine Erklärung nicht ersetzen könne. Dagegen nehmen das eine Gefälligkeitshandlung betreffende Urteil BGHZ 21, 102 , 106 ff = NJW 1956, 1313 und die Entscheidungen des BAG in NJW 1971, 1422 , 1423 und in DB 1973, 1129, 1130 an, daß es nicht auf den verborgen gebliebenen inneren Willen des Erklärenden, sondern darauf ankomme, wie der Erklärungsgegner nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung aller Begleitumstände die Äußerung verstehen durfte. Im Urteil vom
- März 1963 - VII ZR 257/61 (= LM BGB § 150 Nr. 6) sieht der Bundesgerichtshof anscheinend das Erklärungsbewußtsein als
aussetzung einer Willenserklärung an, legt aber auch dar, daß derjenige, der durch schlüssiges Verhalten den Eindruck erweckt, er habe einen Geschäftswillen gehabt und geäußert, ohne ihn tatsächlich zu haben, sich nach § 242 BGB so behandeln lassen müsse, wie wenn er einen Geschäftswillen gehabt hätte. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 1976 - II ZR 177/74 ( WM 1976, 448 ) ist die Unterzeichnung einer Handelsregisteranmeldung durch einen Gesellschafter für die übrigen Gesellschafter regelmäßig dahin zu verstehen, daß er auch im Innenverhältnis billige, was er dort erklärt habe. Dabei sei die Frage, ob ein Rechtsbindungswille
handen ist, nicht nach dem verborgen gebliebenen inneren Willen des erklärenden Gesellschafters, sondern danach zu beurteilen, ob sein Verhalten aus der Sicht der Mitgesellschafter nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als Ausdruck eines bestimmten Willens erscheint. In diesem Urteil wird auch eine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB für möglich erachtet. Die dort entwickelten Grundsätze wurden allerdings bisher auf Erklärungen, die nicht die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse nach außen und innen zu verändern geeignet sind, soweit ersichtlich, nicht übertragen.
- b)Der erkennende Senat ist von den Erwägungen des II. Zivilsenats ausgehend der Auffassung, daß es zur Wirksamkeit der Bürgschaftsverpflichtung nicht darauf ankommt, ob die Vertreter der Beklagten bei der Unterzeichnung und Absendung ihres Schreibens vom 8. September 1981 den Willen oder auch nur das Bewußtsein hatten, eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben. Dafür sind in Anlehnung an Bydlinski (aaO) und Kramer (MünchKomm § 119 Rdn. 81
- ff)folgende Gründe maßgebend: In den §§ 116 ff BGB ist der Begriff der Willenserklärung nicht definiert. Insbesondere aus dem Wortlaut des § 119 BGB kann nichts gegen die hier vertretene Ansicht hergeleitet werden. "Eine Erklärung dieses Inhalts" hat nicht nur nicht abgeben wollen, wer sich einen anderen rechtsgeschäftlichen Inhalt
gestellt hatte, sondern auch derjenige, der keine rechtsgeschäftliche Erklärung hatte abgeben wollen. Aus § 118 BGB ist nicht zu schließen, daß fehlendes Erklärungsbewußtsein (oder fehlender Geschäftswille) ohne Anfechtung immer zur Nichtigkeit führe. Will der Erklärende, wie in § 118 BGB
ausgesetzt, bewußt keine Bindung in der Erwartung, daß dies auch erkannt werde, so entspricht die Nichtigkeit seinem Willen; ihm braucht die Wahl, das Erklärte gegen und für sich gelten zu lassen oder nach § 119 BGB anzufechten, nicht eröffnet zu werden. Damit nicht zu vergleichen ist eine Erklärung ohne das Bewußtsein, daß sie als rechtsgeschäftliche verstanden wird. Sie steht der irrtümlichen, als rechtserheblich gewollten Erklärung sehr viel näher. Wer erklärt zu kaufen, sich aber Verkauf
stellt, befindet sich in einer ganz ähnlichen Lage wie derjenige, der das für Kauf übliche Zeichen gibt, aber nicht an Kauf denkt. In beiden Fällen erscheint es angemessen, dem Erklärenden die Wahl zu lassen, ob er nach § 119 Abs. 1 BGB anfechten will und dann das Vertrauensinteresse nach § 122 BGB ersetzen muß oder ob er bei seiner Erklärung stehen bleiben will und dann eine etwaige Gegenleistung erhält, die ihn günstiger stellen könnte als seine einseitige Verpflichtung zum Ersatz des Vertrauensschadens. Mit dieser Wahlmöglichkeit ist auch das Bedenken ausgeräumt, daß ohne Erklärungsbewußtsein keine privatautonome Gestaltung in Selbstbestimmung
liege, die durch Selbstverantwortung allein nicht ersetzt werden könne. Das Recht der Willenserklärung baut nicht nur auf der Selbstbestimmung des Rechtsträgers auf; es schützt in §§ 119 , 157 BGB das Vertrauen des Erklärungsempfängers und die Verkehrssicherheit, indem es den Erklärenden auch an nicht
gestellte und, was dem gleichzuachten ist, an nicht bewußt in Geltung gesetzte Rechtsfolgen bindet. Die Befugnis des Erklärenden, der in beiden Fällen die tatsächlich in seiner Erklärung zum Ausdruck gebrachten Rechtsfolgen nicht gewollt hat, diese durch Anfechtung rückwirkend (§ 142 Abs. 1 BGB) zu vernichten oder gelten zu lassen, trägt dem Gedanken der Selbstbestimmung ausreichend Rechnung (so auch Soergel/Hefermehl aaO). Eine Willenserklärung liegt bei fehlendem Erklärungsbewußtsein allerdings nur dann
, wenn sie als solche dem Erklärenden zugerechnet werden kann. Das setzt
aus, daß dieser bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, daß seine Erklärung oder sein Verhalten vom Empfänger nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefaßt werden durfte (so neben Bydlinski und Kramer insbesondere Larenz, Gudian und Brox jeweils aaO; vgl. auch BGHZ 21, 102 , 106; Palandt-Heinrichs BGB 43. Aufl.
§ 116Anm.
4 b).
- Die Revision rügt von diesem Rechtsstandpunkt aus weiter, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ergebe, daß die Vertreter der Beklagten die Deutung ihres Verhaltens als Willenserklärung bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätten erkennen können. Diese Rüge greift nicht durch. Angesichts des Wortlauts des von den Vertretern der Beklagten verfaßten Schreibens vom
- September 1981, mit dem sie erstmals Verbindung zur Klägerin aufnahmen, bedurfte es keiner Begründung durch den Tatrichter, daß sich den Repräsentanten der Beklagten die Erkenntnis hätte aufdrängen müssen, der Empfänger werde ihr Schreiben als verbindliches Angebot auf Abschluß eines Bürgschaftsvertrags verstehen; denn in der den Formerfordernissen des § 766 BGB genügenden Erklärung sind Gläubiger und Schuldner bezeichnet, die Verbindlichkeiten, die verbürgt werden sollen, ausreichend bestimmt und der Verbürgungswille objektiv zum Ausdruck gebracht. Jedenfalls eine Sparkasse oder Bank, die eine solche Erklärung einem Gläubiger ihres Kunden zugehen läßt, muß bei Anwendung der im Kreditgewerbe erforderlichen Sorgfalt damit rechnen, daß der Empfänger die Erklärung entsprechend ihrem Inhalt als Bürgschaftsverpflichtung auffassen werde. Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte, wie die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, bei Bürgschaftsübernahme entsprechend der Verkehrssitte einen
druck verwende. Denn auch den vertretungsberechtigten Leitern einer Zweigstelle der beklagten Sparkasse muß bekannt sein, daß Willenserklärungen bindend nicht nur in Formularen abgegeben werden können, zumal ein Kaufmann (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 HGB) eine Bürgschaft auch formfrei übernehmen kann (§ 350 HGB). II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte ihre Erklärung vom 8. September 1981 nicht wirksam angefochten habe, läßt entgegen den Angriffen der Revision keinen Rechtsfehler erkennen. 1. Das Schreiben der Beklagten vom 24. September 1981 erfüllt nicht die
aussetzungen einer Anfechtungserklärung im Sinne des § 143 Abs. 1 BGB. Anfechtungserklärung ist jede Willenserklärung, die unzweideutig erkennen läßt, daß das Rechtsgeschäft rückwirkend beseitigt werden soll. Es bedarf dabei nicht des ausdrücklichen Gebrauchs des Wortes "anfechten". Es kann je nach den Umständen durchaus genügen, wenn eine nach dem objektiven Erklärungswert der Willensäußerung übernommene Verpflichtung bestritten oder nicht anerkannt oder wenn ihr widersprochen wird. In jedem Fall ist aber erforderlich, daß sich unzweideutig der Wille ergibt, das Geschäft gerade wegen des Willensmangels nicht bestehenlassen zu wollen (BGH Urteile vom
- September 1954 - I ZR 180/52 = LM BGB § 119 Nr. 5; vom
- Oktober 1971 - VII ZR 177/69 = DB 1971, 2302 ; vom
- Juni 1975 - II ZR 35/74 = DB 1975, 2075 jeweils mit Nachweisen). Davon ausgehend hebt das Berufungsgericht zutreffend hervor, daß das Schreiben vom
- September 1981 diesen Anforderungen nicht genügt, weil es keinerlei Hinweis auf einen Willensmangel enthalte. Unter Willensmangel versteht der Tatrichter zu Recht auch das Fehlen des Erklärungsbewußtseins. Die Revision meint dagegen, in dem Sonderfall, daß eine ohne Erklärungsbewußtsein
genommene Handlung angefochten werden solle, sei das Schreiben vom
- September 1981 als Anfechtungserklärung ausreichend. Dem ist jedoch nicht so. Auch wenn der aus einer Äußerung in Anspruch Genommene ohne Erklärungsbewußtsein gehandelt hat, muß in der Anfechtung ein wie auch immer umschriebener Willensmangel wie in den anderen Fällen der Anfechtung wegen Irrtums erkennbar werden; denn der redliche Erklärungsempfänger hat ein schutzwürdiges Interesse daran, unverzüglich zu erfahren, ob der Gegner seine Erklärung wegen eines Willensmangels rückwirkend beseitigen will (vgl. dazu Bydlinski JZ 1975, 1, 5). Daß das Schreiben der Beklagten vom
- September 1981 mehr als die bloße Verneinung der Übernahme der Bürgschaft zum Ausdruck gebracht habe, macht auch die Revision nicht geltend.
- Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Beklagte mit ihrem Schreiben vom
- Oktober 1981 verspätet, nämlich nicht ohne schuldhaftes Zögern angefochten habe (§ 121 Abs. 1 BGB). Dies sei erst 15 Tage nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes geschehen. Zwar sei in aller Regel dem Irrenden eine angemessene Überlegungsfrist zuzugestehen. Sie diene der vernünftigen Überlegung der Frage, ob der Irrende wirklich anfechten oder es bei der trotz Irrtums abgegebenen Erklärung bewenden lassen wolle. Da aber die Beklagte auf keinen Fall an der Bürgschaftsverpflichtung habe festhalten wollen, habe sie auch keine längere Frist zur Überlegung dafür gebraucht, ob sie anfechten wolle oder nicht. Mithin habe die Beklagte gezögert. Dieses Zögern sei zumindest fahrlässig gewesen. Die Beklagte habe ein Nichtverschulden nicht dargelegt und nicht bewiesen. Ihr Antwortschreiben vom
- September 1981 zeige, daß ihre Überlegungen bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen gewesen seien. Demgegenüber wendet die Revision ein, der Beklagten sei eine längere Überlegungsfrist als vom Berufungsgericht zugestanden einzuräumen, weil sie sich nicht bewußt gewesen sei, gegenüber der Klägerin eine Bürgschaftsverpflichtung abgegeben zu haben. Es sei deshalb für sie erforderlich gewesen, die tatsächliche und rechtliche Lage eingehend zu prüfen. Danach sei die Anfechtung im Schreiben vom
- Oktober 1981 noch rechtzeitig. Die Rüge ist unbegründet. Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung selbst
getragen, den Anfechtungsgrund durch das am
- September 1981 eingegangene Schreiben der Klägerin vom
- September 1981 erkannt zu haben. Dementsprechend geht auch die Revision davon aus, daß die Beklagte durch dieses Schreiben Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt, nämlich erfahren hat, daß entgegen ihrer
stellung die Klägerin das Schreiben vom
- September 1981 als Bürgschaftserklärung aufgefaßt hatte und so auch verstehen durfte. Dann ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Beklagte, die ihre Überlegungen spätestens bei der Abfassung der Antwort vom
- September 1981 abgeschlossen hatte, mit der Absendung der Anfechtungserklärung bis
- Oktober 1981 zugewartet hat. Unter diesen Umständen kann der
wurf des Tatrichters, die Beklagte habe fahrlässig gezögert, nicht beanstandet werden. Er hat die Anforderungen an eine unverzügliche Anfechtung nicht überspannt. III. Nach allem hat die Beklagte als selbstschuldnerische Bürgin (§§ 765 , 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB) für die Schuld der SVG aus dem von dieser akzeptierten, aber nicht eingelösten und am 8. Dezember 1981 zu Protest gegangenen Wechsel gegenüber der Klägerin als Bürgschafts- und Wechselgläubigerin bis zum Betrag von 150 000 DM einzustehen. Die Beklagte ist mithin zur Zahlung dieser Summe nebst Prozeßzinsen zu Recht verurteilt, die Revision deshalb unbegründet. Permalink: http://openjur.de/u/31199.html Kommentare
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