Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. Mai 2000 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 23. Juli 1998 unter Tagesordnungspunkt 4 gefasste Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft mit Ablauf des 31. Dezember 1998 und die Bestellung eines Vorstandsmitglieds zum Abwickler wird für nichtig erklärt. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für ihre Zustimmung zum Kaufvertrag vom 30. Dezember 1997, mit dem die *** ihr gesamtes Vermögen an die ***, ***, zum 31. Dezember 1997 übertragen hat, die Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten mit der Mehrheit einzuholen, die für eine entsprechende Maßnahme bei ihr erforderlich wäre. 3. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen. 4. Die Kosten der ersten Instanz werden zu 75 % der Beklagten, zu 12,5 % der Klägerin und zu 12,5 % der Nebenintervenientin auferlegt. Von den Kosten der Berufung tragen die Beklagten 50 %, die Klägerin und die Nebenintervenientin jeweils 25 %. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000 DM, die Klägerin und die Nebenintervenientin können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 17.500 DM abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Beteiligten bleibt nachgelassen, die Sicherheit in Form der Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten. Wert der Beschwer für alle Verfahrensbeteiligten: über 60.000 DM. Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte für die Veräußerung des gesamten Vermögens einer ihr eingegliederten Gesellschaft der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf oder ob der Vorstand insoweit allein handlungsbefugt war, sowie darüber, ob der Veräußerungsvertrag ohne diese Zustimmung unwirksam ist. Die Klägerin und die Nebenintervenientin waren ursprünglich Minderheitsaktionäre der *** (im Folgenden ***). Die im September 1995 gegründete Beklagte, die zu 99 % von der *** (im Folgenden ***) - einer 100 %igen Tochter der *** mit Sitz in den *** - gehalten wird, erwarb im Oktober 1995 die bis dahin von der *** zu 95,77 % gehaltene Aktienmehrheit. Die *** wurde auf Grund Hauptversammlungsbeschlusses vom 24. Juni 1996 gemäß § 320 AktG in die Beklagte eingegliedert. Als Folge gingen die der Klägerin und der Nebenintervenientin zustehenden Aktien der *** auf die Beklagte über, die Klägerin und die Nebenintervenientin erhielten Aktien der Beklagten. Zwischen der *** und der Beklagten bestand zu diesem Zeitpunkt ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 1. Dezember 1995. Unter Einbeziehung der *** wurde zu Gunsten der *** am 14. November 1996 dieser Vertrag erneuert. Zwischenzeitlich - nämlich im April 1996 - hatte die *** eine *** (im Folgenden ***) gegründet und mit dieser am 16. Oktober 1996 gleichfalls einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Am 30. Dezember 1997 fand eine außerordentliche Hauptversammlung der *** statt, auf der die Veräußerung des gesamten Vermögens an die *** mit Wirkung zum 31. Dezember 1997 beschlossen wurde. Auf dieser Hauptversammlung war die Beklagte als alleinige Aktionärin durch ihren Vorstand vertreten. Am 23. Juli 1998 wurde in der Hauptversammlung der Beklagten der Beschluss gefasst, die Beklagte zum 31. Dezember 1998 aufzulösen. Die Klägerin, die gegen diesen Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hatte, hat ihn angefochten. Auf das von der Beklagten im ersten Rechtszug abgegebene Anerkenntnis hat das Landgericht im nicht angefochtenen Teil des Urteils vom 30. Mai 2000 diesen Beschluss im Wege des Anerkenntnisurteils für nichtig erklärt. Die Klägerin und die Nebenintervenientin haben hinsichtlich des Verkaufs des Vermögens der *** die Ansicht vertreten, es liege eine faktische Änderung des Gesellschaftszweckes (auch) der Beklagten vor, weil nicht mehr ein Unternehmen der chemischen Industrie verwaltet werde, sondern nur noch eine operative Hülle. Der Veräußerungsvertrag sei wegen Verstoßes gegen § 119 Abs. 2 AktG unwirksam, jedenfalls aber sei § 179 a AktG - zumindest entsprechend - anwendbar. Sie haben daher die Ansicht vertreten, dass der Kaufvertrag ohne Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten unwirksam sei. Dem ist die Beklagte unter Hinweis darauf, dass sie auch nach dem Verkauf des Vermögens weiterhin die Aktien der *** halte, entgegengetreten. Überdies seien weder die Klägerin noch die Nebenintervenientin in einer schützenswerten Rechtsposition, insbesondere nicht in ihrem Vermögensinteresse, betroffen. Das Landgericht hat - insoweit durch streitiges Urteil - festgestellt, dass zur Wirksamkeit des zwischen der *** und der *** geschlossenen Kaufvertrages die Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten erforderlich ist. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie verweist darauf, dass gemäß § 119 Abs. 2 AktG Maßnahmen der Geschäftsführung allein dem Vorstand obliegen und die Hauptversammlung hierüber nur dann zu entscheiden habe, wenn der Vorstand dies verlange. Ein Ausnahmefall, nach dem eine Pflicht des Vorstandes zur Beteiligung der Hauptversammlung dann bestehe, wenn es um schwer wiegende Eingriffe in Rechte und Interessen der Aktionäre gehe, liege nicht vor. Nicht tragfähig sei auch das Argument des Landgerichts, nur bei Herbeiführung eines Hauptversammlungsbeschlusses bestehe für die Minderheitsaktionäre die Möglichkeit einer Beschlussanfechtung. Einer solchen Anfechtung seien Entscheidungen des Vorstandes regelmäßig entzogen. Auch aus einer entsprechenden Anwendung des § 179 a AktG folge die Notwendigkeit einer Beteiligung der Hauptversammlung nicht. Denn nicht die Beklagte habe ihr Vermögen übertragen, sondern die ***. Der Kernbereich der Beklagten sei durch die Veräußerung unberührt geblieben. Schließlich werde mit der Entscheidung des Landgerichts den Minderheitsaktionären eine Rechtsposition eingeräumt, die ihnen nach der gesetzlichen Wertung der §§ 320 ff. AktG gerade nicht zustehen solle. Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des am 30. Mai 2000 verkündeten Urteils des Landgerichts Hannover die Klage abzuweisen, soweit das Landgericht festgestellt hat, dass zur Wirksamkeit des vom 30. Dezember 1997 datierenden Kaufvertrages, mit dem die *** ihr gesamtes Vermögen an die #, ***, zum 31. Dezember 1997 übertragen hat, die Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten erforderlich ist, sowie im Fall der Bestimmung einer Sicherheitsleistung ihr zu gestatten, Sicherheit in Form der Bürgschaft eine deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten. Die Klägerin und die Nebenintervenientin beantragen, die Berufung zurückzuweisen und im Fall einer Maßnahme nach § 711 ZPO zu gestatten, die Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank erbringen zu dürfen. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung und tragen umfangreich dazu vor, warum nach ihrer Auffassung durch die Vermögensübertragung der Unternehmensgegenstand der Beklagten geändert worden sei. Unzweifelhaft reduziere daher eine derartige Maßnahme gemäß § 119 Abs. 2 AktG das Ermessen des Vorstandes dahin, die Hauptversammlung an einer Entscheidung hierüber zu beteiligen. Außerdem liege hierin zugleich ein Geschäft, das dem Anwendungsbereich des § 179 a AktG unterfalle. Entgegen der Auffassung der Berufung seien überdies Vermögenspositionen der Kleinaktionäre unmittelbar betroffen, weil ein etwaiger Veräußerungsgewinn den Gewinn je Aktie der Beklagten beeinflusse. Da das Vermögen der *** aber nie einem außenstehenden Dritten, sondern über die *** allein der *** als Großaktionärin der Beklagten angeboten worden sei, habe eine ordnungsgemäße Preisbildung nicht stattfinden können. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 31. Januar 2001 haben die Klägerin und die Nebenintervenientin auf Befragen ausdrücklich erklärt, dass in ihren Anträgen als Minus der Antrag enthalten sei festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Zustimmung zum Kaufvertrag die Zustimmung ihrer Hauptversammlung mit der Mehrheit einzuholen, die für entsprechende Maßnahmen bei ihr selbst erforderlich wären. Sofern der Senat die Feststellung des Landgerichts für zu weit reichend erachte, solle jedenfalls in diesem Sinne entschieden werden. Die Beklagte hat hierin eine Klagänderung gesehen und einer solchen ausdrücklich widersprochen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Gründe Die Berufung ist nur zum Teil begründet. Da der Vorstand der Beklagten verpflichtet war, für seine Zustimmung auf der Hauptversammlung der *** zum Verkauf des gesamten Vermögens der *** an die *** die Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten einzuholen, ist diese Verpflichtung durch Urteil festzustellen. Hingegen hängt die Wirksamkeit des Kaufvertrages nicht von dieser Zustimmung ab, sodass auf die Berufung die insoweit getroffene Feststellung in der angefochtenen Entscheidung abzuändern ist. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Der Senat ist der Auffassung, dass die nunmehr ausgesprochene Feststellung (Nr. 2 des Urteilstenors) in den (ursprünglichen) Anträgen der Klägerin und der Nebenintervenientin als „notwendiges Minus“ enthalten ist. Denn die Klägerin und die Nebenintervenientin haben während des gesamten Verfahrens die Meinung vertreten, dass eine Beteiligung der Hauptversammlung am Entscheidungsfindungsprozess der Beklagten unabdingbare Voraussetzung für die Zustimmung der Beklagten zum Kaufvertrag vom 30. Dezember 1997 gewesen ist und dass sich erst aus der Verletzung dieser Beteiligungspflicht die Unwirksamkeit des Kaufvertrages ergeben würde, deren Feststellung (gleichfalls) begehrt wird. Aber selbst wenn man - wie dies die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat getan hat - die Auffassung vertreten wollte, dass die Klägerin und die Nebenintervenientin mit diesem „modifizierten“ Antrag den Streitgegenstand des Prozesses geändert haben, mithin eine Klagänderung anzunehmen ist, wäre ein solches nach § 263 ZPO zu beurteilendes Vorgehen prozessual zulässig. Zwar hat die Beklagte einer ihrer Meinung nach vorliegenden Klagänderung ausdrücklich widersprochen, die Zulassung einer geänderte Klage wäre aber jedenfalls sachdienlich. Sowohl zu den maßgeblichen tatsächlichen Umständen als auch zu den entscheidungserheblichen rechtlichen Gesichtspunkten haben sich die Prozessbeteiligten umfangreich und erschöpfend geäußert. Eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes ist nicht erforderlich. Die vom Senat getroffene Feststellung dient daher nicht nur der Prozesswirtschaftlichkeit, sondern liegt auch im wohl-verstandenen Interesse aller Beteiligten. 2. Der Vorstand der Beklagten war verpflichtet, die Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten für seine Zustimmung auf der Hauptversammlung der *** zum Verkauf des gesamten Vermögens der *** an die *** einzuholen. Soweit die Klägerin und die Nebenintervenientin diese Feststellung begehren, sind sie erfolgreich, sodass die Berufung der Beklagten in diesem Umfang zurückzuweisen ist.
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