Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verwertung von Beweismitteln nach einer rechtswidrigen Wohnungsdurchsuchung. I. 1. Die Wohnung des Beschwerdeführers wurde auf Anordnung des Amtsgerichts München durchsucht. Der Durchsuchung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hatte als damaliges Vorstandsmitglied des Vereins „R.e.V.“ im Jahr 1995 bei der Postbank München ein Konto für dessen Ortsgruppe München einrichten lassen. Zeichnungsberechtigt waren drei Münchner Vereinsmitglieder. Das Konto wurde genutzt, um Mitgliedsbeiträge und Spenden zu verbuchen. Hierzu wurde das Konto öffentlich, etwa in Broschüren, bekannt gemacht. Der Beschwerdeführer schied im Jahr 2000 aus dem Vereinsvorstand aus. Im Januar 2003 wurde ein Fall des Verstoßes gegen das Markengesetz bekannt. Der spätere Anzeigeerstatter hatte bei dem Internetauktionshaus Ebay eine Uhr der Marke „Rado“, die sich als Fälschung erwies, ersteigert und per Nachnahme bezahlt. Vom Verkäufer, der im Internet den Kontaktnamen „s.“ verwendete und als Kontonummer diejenige des Vereins „R.e.V.“ angegeben hatte, war die Rückabwicklung des Geschäfts verweigert worden. Im E-Mail-Verkehr mit dem Anzeigeerstatter hatte der Verkäufer die E-Mail-Adresse „s.“ gebraucht. Nach einer im Zuge der polizeilichen Ermittlungen erteilten Auskunft des Internetanbieters Ebay handelte es sich beim Verkäufer um D. aus München. Die Firma Ebay teilte außerdem mit, die Kontoverbindung sei für eine Vielzahl von weiteren Accounts, also von weiteren Anbietern, verwendet worden. Über diese Accounts seien bei Ebay auch Computerprogramme verkauft worden. D. gab in der Beschuldigtenvernehmung an, mit dem Verkauf der Uhr nichts zu tun zu haben. Eine Bankanfrage ergab, dass auf dem vom Verkäufer angegebenen Konto des Vereins nur ein Zahlungsvorgang verbucht war, der sich auf Verkäufe über den Internetanbieter Ebay bezog. 36,33 € waren von Ebay eingezogen und nach Widerspruch der Kontoinhaber zurückgebucht worden. 2. Das Amtsgericht München ordnete mit Beschluss vom 21. September 2004 die Durchsuchung der Wohnungen des Beschwerdeführers und der drei nach den Kontounterlagen zeichnungsbefugten weiteren Vereinsmitglieder zum Zwecke der Beschlagnahme von Rechneranlagen sowie von Unterlagen an, die Aufschluss darüber gäben, dass die Beschuldigten Uhrenplagiate sowie Computerprogramme ohne Genehmigung des Rechteinhabers veräußert haben könnten. Alle vier Personen seien verdächtig, Plagiate der Marke „Rado“ sowie verschiedene Computerprogramme ohne Genehmigung des Rechteinhabers veräußert zu haben. Die Wohnung des Beschwerdeführers wurde am 8. Dezember 2004 durchsucht. 3. Nachdem der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben hatte, stellte die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 13. November 2005 - 2 BvR 728/05 u.a. - ( NStZ-RR 2006, S. 110 ) fest, dass der Durchsuchungsbeschluss und der ihn bestätigende Beschwerdebeschluss sowie die Wohnungsdurchsuchung den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzten. Die Beschlüsse wurden aufgehoben. Zur Begründung führte das Bundesverfassungsgericht aus, der mit der Durchsuchung verbundene Grundrechtseingriff habe außer Verhältnis zu dem allenfalls geringen Tatverdacht gestanden. Bei der bestehenden Sachlage wären vor der Anordnung einer in die Grundrechte der Betroffenen schwerwiegend eingreifenden Durchsuchung andere grundrechtsschonendere Ermittlungsschritte vorzunehmen gewesen, um den allenfalls geringen Tatverdacht zu erhärten oder endgültig zu zerstreuen. 4. Bei der Wohnungsdurchsuchung wurde nichts gefunden, was auf einen Zusammenhang mit der Tat hindeutete, wegen der das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war. Dieses Ermittlungsverfahren wurde schließlich gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Bei der Durchsuchung der Wohnung, die der Beschwerdeführer mit anderen Personen im Rahmen einer Wohngemeinschaft bewohnte, wurden aber in einem dem Beschwerdeführer zugeordneten Zimmer in einem Nachttisch rd. 463g Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von rd. 39g THC sowie zwei Feinwaagen gefunden. In dem daraufhin eingeleiteten Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde der Beschwerdeführer zunächst vom Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom 24. Januar 2006 verurteilt. Dieses Urteil wurde auf die Revision des Beschwerdeführers hin vom Oberlandesgericht mit Beschluss vom 5. September 2006 mit der Begründung aufgehoben, die Beweiswürdigung des Amtsgerichts sei lückenhaft, soweit es um die Zuordnung des Haschischs zum Besitz des Beschwerdeführers gehe. Weiter führte das Oberlandesgericht aus, die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers sei unbegründet; denn die bei der Durchsuchung gewonnenen Beweismittel unterlägen keinem Verwertungsverbot. Der Beschwerdeführer legte gegen diesen Beschluss Verfassungsbeschwerde ein, die als unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen wurde. 5. Nach Zurückverweisung der Sache teilte der Beschwerdeführer dem Amtsgericht schriftlich mit, das Zimmer, in dem das Haschisch gefunden worden sei, sei allein und ausschließlich von ihm benutzt worden. In der neuen Hauptverhandlung widersprach der Beschwerdeführer der Verwertung der Ergebnisse der Wohnungsdurchsuchung und schwieg zur Sache. Er wurde mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 18. April 2007 freigesprochen. Das Amtsgericht begründete dies damit, die Ergebnisse der Wohnungsdurchsuchung unterlägen im Hinblick auf den mit der Wohnungsdurchsuchung verbundenen schwerwiegenden Grundrechtsverstoß einem Verwertungsverbot. Die Staatsanwaltschaft legte dagegen Berufung ein. In der Berufungsverhandlung widersprach der Beschwerdeführer erneut der Verwertung der Ergebnisse der Wohnungsdurchsuchung und machte keine Angaben zur Sache. Das Landgericht Hamburg hob mit Urteil vom 5. Oktober 2007 das amtsgerichtliche Urteil auf und verurteilte den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Kammer führte aus, aus dem Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 GG durch die Wohnungsdurchsuchung folge kein Verwertungsverbot. Die Kammer schließe sich der Ansicht des Oberlandesgerichts im Beschluss vom 5. September 2006 an und mache sich dessen Argumentation zu eigen, falls diese Ausführungen nicht ohnehin bindend sein sollten. Ein Verwertungsverbot sei nur aus übergeordneten Gründen im Einzelfall anzunehmen. Die Durchsuchung habe den Beschwerdeführer gewichtig in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzt. Allerdings sei einschränkend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Wohnung in einer Wohngemeinschaft mit weiteren Personen teilte, so dass von einem gegenüber einer Einzelwohnung herabgesetzten Privatheitsanspruch auszugehen sei. Dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung gebühre hier der Vorrang, da der Beschwerdeführer schweres Unrecht verwirklicht habe und die Durchsuchung auch in rechtmäßiger Weise hätte angeordnet werden können. Es könne dahinstehen, ob der Durchsuchungsbeschluss weitere formelle Fehler aufweise. Anhaltspunkte für einen bewussten oder willkürlichen Rechtsverstoß lägen nicht vor. 6. Die Revision des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 16. September 2008 als unbegründet. Ein Verwertungsverbot bestehe nicht. Der Senat gehe bei seiner Abwägung zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass bei Anordnung und Durchführung der Durchsuchung gegen den Beschwerdeführer kein ausreichender Anfangsverdacht für einen Markenrechtsverstoß bestanden habe. Der darin liegende Verstoß gegen § 102 StPO und die gewichtige Verletzung des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG wiege jedoch in der Abwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung des Betäubungsmittelverbrechens nicht so schwer, dass das Aufklärungsinteresse hinter den Interessen des Beschwerdeführers zurücktreten müsse. Ein bewusster oder willkürlicher Rechtsverstoß bei der Anordnung und Durchführung der Wohnungsdurchsuchung sei nicht gegeben. Das etwaige Bestehen weiterer lediglich formaler Fehler könne dahinstehen, da darin gegenüber dem materiellrechtlichen Rechtsfehler und der Grundrechtsverletzung durch den Durchsuchungsbeschluss kein zusätzliches Gewicht liege. Der Beschwerdeführer habe mit der durch die Durchsuchung aufgedeckten Tat schweres Unrecht verwirklicht. Zwar habe das Landgericht die Tat als minder schweren Fall des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertet, da es sich bei dem Haschisch lediglich um eine so genannte „weiche“ Droge gehandelt habe und eine Bestimmung des Haschisch zum Handeltreiben nicht festgestellt worden sei. Doch sei die nicht geringe Menge des Betäubungsmittels hier um ein Mehrfaches überschritten gewesen und aufgrund der erheblichen Menge der Droge habe die typische Gefahr der Abgabe eines Teils der zum Eigenkonsum bestimmten Drogen an andere Personen bestanden. In der Gesamtabwägung überwiege daher das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozess. Für die Gewichtung sei auch zu berücksichtigen, dass das zu Tage getretene Betäubungsmittelverbrechen ohne Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Anordnung der durchgeführten Durchsuchung gerechtfertigt hätte. II. Mit der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie von Art. 13 Abs. 1 GG. Die Verwertung der Erkenntnisse aus der grundrechtswidrigen Wohnungsdurchsuchung verletze den Beschwerdeführer erneut in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG. Aus der Verfassungswidrigkeit der Durchsuchung folge ein Beweisverwertungsverbot, das keine Abwägung voraussetze. Doch auch wenn man der Ansicht folgen wollte, das Bestehen eines Beweisverwertungsverbotes sei im Wege der Abwägung zu ermitteln, hätten die Gerichte hier eine fehlerhafte Abwägung vorgenommen. Die Gerichte hätten bei ihrer Abwägung neben der Unverhältnismäßigkeit der Durchsuchung und dem fehlenden Tatverdacht das Bestehen möglicher weiterer Fehler der Durchsuchung nicht offenlassen dürfen. Diese weiteren Fehler vertieften die Rechtsverletzung und seien daher abwägungsrelevant. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass bei richtiger Würdigung kein Anfangsverdacht eines Markenrechtsverstoßes gegen den Beschwerdeführer bestanden habe, der Durchsuchungsbeschluss nicht hinreichend bestimmt und sogar willkürlich gewesen sei, da er auf einem objektiv grob falschen polizeilichen Ermittlungsbericht beruht habe. Die in diesem Bericht enthaltene Darstellung des angeblichen Ermittlungsstandes, die Überweisungen aus den Ebay-Verkäufen seien auf das besagte Konto gelaufen und insbesondere bei der Buchung und Rückbuchung von 36,33 € habe es sich eindeutig um die Bezahlung von Anbieterkosten bei Ebay gehandelt, sei falsch und objektiv irreführend. Die Gerichte hätten zudem fälschlich mit der Möglichkeit eines hypothetischen Ersatzeingriffs argumentiert, obwohl ein solcher angesichts des fehlenden Tatverdachts und der Unverhältnismäßigkeit der Durchsuchung nicht denkbar gewesen wäre. Schließlich sei in der Abwägung der grundrechtliche Schutz der Wohnung nicht angemessen gewichtet worden. Das Landgericht habe zudem den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 GG falsch bestimmt, indem es davon ausgegangen sei, der Unverletzlichkeit der Wohnung komme bei einer Wohngemeinschaft nur ein geringerer grundrechtlicher Schutz zu. Die Verwertung der Ergebnisse aus einer grundrechtswidrigen Durchsuchung entspreche bei dieser Sachlage nicht mehr rechtsstaatlichen Mindeststandards und verletze daher auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren. III. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248 ff.>). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da sie unbegründet ist. 1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG.
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