(2071)). Dafür spricht insbesondere der in den Gesetzesmaterialien angeführte Gesichtspunkt, der Anleger müsse vor einem „zu teuren“ Erwerb geschützt werden, da er die Wertpapiere in Kenntnis der negativen Tatsache nicht zu dem von ihm entrichteten Preis erworben hätte (BT-Drs. 14/8017, S. 93). Ein weiterer Grund ist die Überlegung, dass der Schutzzweck der Vorschrift es nicht erfordert, dem Anleger eine Abwälzung des allgemeinen Kursrisikos auf den Emittenten zu ermöglichen. Eine solche Schadensberechnung anhand des hypothetischen Kurses bei einer früheren Veröffentlichung der genannten Umstände hat der Kläger auch in dem nachgelassenen Schriftsatz nicht vorgenommen. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) aus Deliktsrecht aufgrund der Zurechnung eines Verhaltens des Beklagten zu 2) besteht mangels Verwirklichung eines deliktsrechtlichen Tatbestandes ebenfalls nicht (dazu unter 2.).
- Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2) aus § 826 BGB ist nicht gegeben. Dabei fehlt es zum einen bereits an einer hinreichenden Darlegung einer sittenwidrigen Schädigungshandlung. Aus den unter
- genannten Gründen ergeben sich auf der Grundlage des Vortrags des Klägers keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die in der Ad-hoc-Meldung vom 07.11.2007 genannten Umstände bereits vor dem Kaufentschluss des Klägers hätten veröffentlicht werden müssen. Zum anderen hat der Kläger aber auch nicht in der erforderlichen Weise dargetan, dass das Unterbleiben einer früheren Mitteilung der betreffenden Tatsachen kausal für seine Entscheidung zum Erwerb der Aktien war. Im Rahmen der Haftung gemäß § 826 BGB ist der Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des Anlegers notwendig (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.01.2008 – Az.: II ZR 229/05 ). Ein solcher Kausalzusammenhang ist hier schon deshalb zweifelhaft, weil der Kläger auch nach der Mitteilung vom 07.11.2007 noch weitere Aktien erworben hat. Schließlich scheidet ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 38 WpHG aus. Es wird nicht deutlich, in welcher Weise Informationen zu Insidergeschäften verwendet worden sein sollen.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/31208.html Kommentare