Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über Geldspar- und Gewinnspielangeboten zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen: Geht eine Lastschrift aus vom Kunden zu vertretenden Gründen zurück, werden die bis zum Ende der Vertragslaufzeit fälligen Servicegebühren sofort fällig. II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last. III. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 2.500,- und hinsichtlich Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Und beschließt: Der Streitwert wird auf € 2.500 festgesetzt. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer von ihm beanstandeten Klausel in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch. Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommener Verbraucherschutzverein. Die Beklagte, deren Sitz in Hamburg ist, bietet ihren Vertragspartnern gegen Entgelt eine Vertragsoptimierung in den Bereichen Strom, Mobilfunk, Festnetz und Versicherungen sowie Rabattleistungen und die Teilnahmemöglichkeit an Gewinnspielen an. Gemäß Ziffer 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt es sich um einen Vorzugs-Service mit einem innovativem Geldspar- und Gewinnspielangebot. Bei Abschluss von Verträgen verwendet die Beklagte die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der streitgegenständlichen Klausel. Unter Ziffer 5 „Vertragslaufzeit und Servicegebühr“ der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist u.a. geregelt: Falls der Vertrag nicht innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen wird, läuft er zunächst zwei Jahre und verlängert sich dann automatisch um jeweils ein Jahr, falls er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt jeder Partei vorbehalten. Die Servicegebühr beträgt aktuell € 79,90 pro Quartal bzw. € 29,90 pro Monat, ist zu Beginn des jeweiligen Leistungszeitraums fällig und wird vom angegebenen Konto eingezogen. Geht eine Lastschrift aus vom Kunden zu vertretenden Gründen zurück, werden die bis zum Ende der Vertragslaufzeit fälligen Servicegebühren sofort fällig. Für die weiteren Einzelheiten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auf deren Kopie gemäß Anlage K2 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 5.11.2008 mahnte der Kläger die Beklagte wegen der streitgegenständlichen und anderer Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Die Beklagte gab hinsichtlich anderer Klausel eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, verteidigte jedoch den Bestand der hier angegriffenen Klausel. Der Kläger ist der Auffassung, die Klausel „Geht eine Lastschrift aus vom Kunden zu vertretenden Gründen zurück, werden die bis zum Ende der Vertragslaufzeit fälligen Servicegebühren sofort fällig.“ verstoße gegen § 307 BGB. Ihr Regelungsgehalt führe zu einer völlig einseitigen Vertragsänderung, die gegen den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung verstoße. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sähen Fälligkeitszeitpunkte vor, von denen die beanstandete Klausel abweiche. Dem Vertragspartner werde zudem das Insolvenzrisiko der Beklagten aufgebürdet. Die Rechte ihres Vertragspartners, sich legal aus dem Vertrag zu lösen, würden in Folge der Vorfälligkeit einer Vielzahl von Monats- / Quartalsbeträgen erheblich verschlechtert. Selbst die gesetzlichen Bestimmungen für den Verzugsfall sähen keine Vorfälligkeit vor. Der Kläger beantragt, der Beklagten zu untersagen, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über Geldspar- und Gewinnspiel-Angebote zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen: Geht eine Lastschrift aus vom Kunden zu vertretenden Gründen zurück, werden die bis zum Ende der Vertragslaufzeit fälligen Servicegebühren sofort fällig. Die Klägerin beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass ihr Service kostenintensiv sei. Nach den ersten drei Monaten der Vertragslaufzeit bestehe selbst bei ordnungsgemäßer Zahlung des Kunden ein Negativsaldo zu ihren Lasten. Ihr Geschäftsmodell basiere zum einen auf einer zweijährigen vertraglichen Bindung des Kunden und zum anderen auf dem Solidarprinzip. Sie müsse neue Kunden werben, um ihre Leistungen zu den bekannten Konditionen anbieten zu können. Die Kundenwerbung könne jedoch nicht finanziert werden, wenn bereits geworbene Kunden ihren vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nicht vollumfänglich nachkämen. Triebe sie zunächst nur die erste Quartalsrate bei, so wäre ihr angesichts der hohen Vorleistungen nicht gedient, denn sie müsste darauf hoffen, dass die folgenden Raten vertragsgemäß gezahlt würden. Wäre sie gezwungen, auch die Folgeraten beizutreiben, entstünden überproportional hohe Kosten; es entstünde so auch ein erheblicher Zeitverzug. Es sei zu beachten, dass sie nur im Falle einer Verletzung der vertraglichen Vergütungspflicht die Möglichkeit habe, die Vergütung für die gesamte Vertragslaufzeit fällig zu stellen. Ihre Kunden erhielten die wesentliche Leistung der Vertragsoptimierung mit kostensenkender Wirkung mit Beginn des Vertrages. Die Beklagte trägt weiter vor, dass in der praktischen Handhabung der Klausel in dem Fall, dass ein Kunde seiner Verpflichtung zur Zahlung der ersten Quartalsrate nicht nachkomme, sie zwar die Gesamtvergütung fällig stelle, im gleichen Schreiben aber darauf hinweise, dass sich der Kunde melden möge, sofern er Zahlungsschwierigkeiten habe. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.5.2009 Bezug genommen. Die Beklagte hat mit nicht nachgelassen Schriftsatz vom 26.6.2009 weiter vorgetragen. Gründe I. Die Klage ist zulässig und begründet.
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