Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 141.384,89 € (i. W.: einhunderteinundvierzigtausenddreihundertvierundachtzig 89/100 EURO) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 115.897,45 € seit dem 25. Oktober 2006 und auf 25.487,44 € seit dem 17. Juli 2007 zu zahlen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die monatlichen Auszahlungsbeträge aus den Treuhandabrechnungen betr. die Abonnements der Insolvenzschuldnerin bei der PVZ für die Orga-Nr. PVZNr. für den Abrechnungszeitraum nach dem März 2007 an den Kläger zu zahlen. III. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.146,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Mai 2007 zu zahlen. IV. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. V. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 92,5 %, der Kläger 7,5 %. VI. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 500,-- € abwenden, wenn nicht diese zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Parteien streiten um die Auszahlung von Treuhandprovisionen und insbesondere um die Frage, ob eine Aufrechnung trotz der Einleitung des Insolvenzverfahrens weiterhin möglich ist. Im Einzelnen: Der Kläger ist lt. Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 1. Juni 2004 (Anlage K 1) Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma „Firma .... Medienvertrieb“, Inhaberin Frieda K., der Mutter des faktischen Inhabers H-P E., geworden. Unternehmensgegenstand der Schuldnerin war der Vertrieb von verschiedenen Zeitschriftenabonnements im Wege des Haustürgeschäfts und der Standwerbung. Angeboten wurden durch Werber der Schuldnerin u. a. Zeitschriften auch der B...-Verlagsgruppe. Die Beklagte vertreibt die Zeitschriften dieser Gruppe als selbständiges Unternehmen. Sie firmierte ursprünglich als „..... Abonnement-Vertriebsgesellschaft GmbH“, bis sie auf die Beklagte, zuerst unter dem Namen „.... KG“, verschmolzen wurde. Die von der Schuldnerin zum Abschluss der Abonnementsverträge geworbenen Abonnenten unterzeichneten jeweils eine sog. „Liefervereinbarung“, wobei es offenbar verschiedene Vordrucke gab. Die Kunden bestellten ausweislich der Vereinbarung „von der Lieferfirma Firma .... Medienvertrieb, Hannover, für zunächst 24 Monate die folgende Zeitschrift ...“ (Anlagen K 2, B 2). Die Beklagte reicht ferner Lieferscheine ein, die als Lieferfirma die „..... Abonnement-Vertriebsgesellschaft GmbH, Hamburg, ausweist (Anlagenkonvolut B 4). Auf der vorgedruckten Liefervereinbarung gemäß den Anlagen K 2, B 2 befand sich ferner ein Kästchen mit folgendem Wortlaut: „Mit der Lieferung wird die Firma .... KG, Hamburg, oder Firma ### GmBH & Co.KG, Arnstein, beauftragt (oder nur die .... KG)“. Weiter heißt es: „Der Vertreter ist nicht zum Inkasso und nicht zu mündlichen Vereinbarungen berechtigt“. Auf der Rückseite der „Liefervereinbarung“ befand sich zudem folgender Passus: „Sehr geehrter Abonnent, wir begrüßen Sie sehr herzlich im großen Kreis zufriedener Leser unserer Zeitschrift. ... Mit Ihren Wünschen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Lieferfirma. Die Anschrift ersehen Sie aus dem Abonnement-Bestätigungsschreiben, welches Ihnen in den nächsten Wochen zugeht. ...“ In den ebenfalls auf der Rückseite abgedruckten Liefervereinbarungen heißt es unter Ziff. 1.: „Das Abonnement gilt mindestens für ein Jahr (bzw. zwei Jahre) ab Lieferbeginn. Es verlängert sich nur dann um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht drei Monate vor Ablauf der Bezugsdauer schriftlich bei der zuständigen Firma, von der ich eine Vertragsbestätigung/ Rechnung erhalten habe, darauf verzichte.“ Ziff. 5 lautet: „Kommt der Besteller mit der Zahlung des Bezugspreises in Verzug ..., ist die Lieferfirma berechtigt, neben den rückständigen Bezugsgebühren bis zum Ende der laufenden Verpflichtungszeit die anfallenden Mahnkosten anzufordern.“ Die von den Kunden unterzeichneten „Liefervereinbarungen“ wurden sodann als „Scheine“ bei der Beklagten eingereicht, die daraufhin eine Vermittlungsprovision an die Schuldnerin auszahlte. Mit der Verwaltung der Abonnements war die Schuldnerin nicht selbst betraut. Dies geschah vielmehr zum Teil durch die Beklagte, zum Teil durch die PVZ für Abonnenten GmbH & Co.KG in (im Folgenden: PVZ). Den Aufträgen wurden sog. Orga-Nummern zugewiesen. Die hier streitgegenständlichen von der PVZ abgewickelten Verträge erhielten die Orga-Nr. PVZNr., die von der Beklagten selbst verwalteten die Orga-Nr. #05. Die Verwaltung umfasste die Belieferung der Abonnenten mit den jeweils georderten Zeitschriften sowie den Einzug der Gebühren. Nach Abzug des Betrages für die jeweilige Zeitschrift und einer Verwaltungsgebühr zahlte die Beklagte den verbleibenden Betrag an die Schuldnerin aus. Die Beklagte und die PVZ rechneten gegenüber der Schuldnerin unter dem Stichwort „Treuhandabrechnung“ monatlich ab (vgl. die Anlagen K 4, K 5). Im Jahr 2003 kam es zu Auseinandersetzungen über die Vortäuschung von eingereichten Abonnementverträgen durch die Schuldnerin zwischen H-P E., dem faktischen Inhaber, und der Beklagten. Diese beendete in diesem Zusammenhang den Vertrieb von Zeitschriften durch die Schuldnerin. Im Zuge dieser Auseinandersetzung verlangte sie von der Schuldnerin für die bereits gezahlten Vermittlungsprovisionen auf von ihr als gefälscht angesehene Abonnementverträge, auf die keine Zahlungen erfolgten, Rückzahlung eines Betrages von insgesamt 7.439.094,97 €. Sie hat diese Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet. Außerdem hat sie die Aufrechnung dieser Ansprüche mit Ansprüchen auf Auszahlung von Treuhandergebnissen erklärt. Die Beklagte ließ sich vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 26. Februar 1999 zur Sicherheit Abonnementverträge von der Schuldnerin abtreten (Anlage B 3). Seitdem diese Abtretung offen gelegt wurde, rechnete die „PVZ“ unmittelbar gegenüber der Beklagten ab. Vom 20. Februar 2003 datiert ein weiterer „Bestandsabtretungsvertrag“, mit dem die Schuldnerin die bei der PVZ verwalteten Bestände an die Beklagte „abtrat“ (vgl. Anlage K 21). Nach den erfolgten Treuhandabrechnungen stehen der Schuldnerin zur Orga-Nr. PVZNr. 141.384,89 €, zur Orga-Nr. #05 4.142,04 € zu, die der Insolvenzverwalter mit der vorliegenden Klage verlangt. Er wendet sich gegen die erklärte Aufrechnung seitens der Beklagten. Er behauptet, dass die Abonnementverträge unmittelbar zwischen den einzelnen Abonnenten und der Schuldnerin zustande gekommen seien, so dass diese Vertragspartner sei und ihr die ursprünglichen Auszahlungsbeträge von vornherein zustehen würden. Sie habe sich lediglich zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den einzelnen Verträgen der PVZ und der Beklagten als Erfüllungsgehilfen bedient. Diese Konstellation ergäbe sich aus den Lieferscheinen und dem Wortlaut der sonst vorgelegten Urkunden (Anlagen K 4, B 3). Dies gelte auch für Orga-Nr. #05 trotz der Anlage B 4, da grundsätzlich dasselbe Formular verwandt worden sei (Beweis: Emrich). Auch die unwirksame Sicherungsabrede ändere an dieser Sachlage nichts. Die Beklagte sei daher nicht berechtigt gewesen, gegen die Ansprüche auf Auszahlung der Treuhandergebnisse aufzurechnen, was sich aus § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ergebe. Die jetzigen Forderungen des Klägers seien erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. Selbst wenn man der Beklagten hinsichtlich der vertraglichen Konstruktion folgen würde, ändere sich an der Möglichkeit der Aufrechnung nichts, da die Gegenansprüche nicht aus der unmittelbar bei Vertragsabschluss entstandenen Vermittlungsprovision herrührten, sondern pauschali-sierte Vergütungen wegen der Bestandspflege der fortlaufenden Abonnements darstellten. Der Kläger beantragt (zusammengefasst), 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 141.384,89 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen (Orga-Nr. PVZNr.), 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn weitere 4.142,04 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen (Orga-Nr. #05), 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, die monatlichen Auszahlungsbeträge aus den Treuhandabrechnungen betr. Die Abonnements der Insolvenzschuldnerin bei der PVZ für die Orga-Nr. PVZNr. für die Abrechnungszeiträume nach dem Monat März 2007 sowie aus den Treuhandabrechnungen für die Abonnements der Insolvenzschuldnerin bei der Beklagten zur Orga-Nr. #05 für die Abrechnungszeiträume nach dem Monat Mai 2007 an den Kläger zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.146,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 5. die Beklagte zu verurteilen, den Inhalt des mit der Insolvenzschuldnerin geschlossenen Handelsvertretervertrages sowie die späteren Vereinbarungen hierzu in eine von ihr unterzeichnete Urkunde aufzunehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Aufrechnung für wirksam. Sie behauptet, dass die Schuldnerin nur mit der Vermittlung der Abonnements betraut gewesen und hierfür eine Vermittlungsprovision erhalten habe. Vertragspartnerin der jeweiligen Abonnementverträge sei hingegen sie selbst gewesen. Dies folge aus dem Wunsch und dem Willen der Abonnenten („Geschäft, wen es angeht“). Ferner sei es – wie branchenüblich – so gewesen, dass die beauftragten Werbeunternehmen ihr die Abonnementverträge zum Kauf angeboten hätten. Das Werbeunternehmen erhalte hierfür einen Kaufpreis, der irrtümlich als „Provision“ bezeichnet werde. Diese Konstellation ergäbe sich auch aus den zur Akte gereichten Vereinbarungen (Anlage B 4) und den zur Verfügung gestellten Formularen (Anlage B 5). Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze und die überreichten Anlagen Bezug genommen. Gründe I. Die Einwendungen der Beklagten gegenüber der Klagerweiterung vermögen nicht zu überzeugen. Soweit es sich um quantitative Erhöhungen handelt, spricht bereits § 264 Nr. 2 ZPO für den Kläger. Auch die weiter gestellten Anträge sind zumindest sachdienlich im Sinne des § 263 ZPO, da über sie im vorliegenden Verfahren ohne Zeugenvernehmungen oder ähnliche Erschwernisse entschieden werden kann. II. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Schuldnerin und ihr folgend dem Kläger stehen aufgrund der Treuhandabrechnungen unstreitig Beträge in Höhe von 141.384,89 € zur Orga-Nr. PVZNr. und von 4.142,04 € zur Orga-Nr. #05 einschließlich Zinsen (§§ 286 , 288 BGB) zu. Dies ergibt sich allerdings nicht aus einer ungerechtfertigten Bereicherung nach § 816 Abs. 2 BGB, sondern aufgrund der Vereinbarung der Parteien, wonach die Beklagte fortlaufende Zahlungen der Abonnementen nach Abzug ihres Verdienstes und der Unkosten an die Werbefirma weiterzuleiten hatte (§ 241 BGB). Kernpunkt des Verfahrens ist, ob die Beklagte gegen diese Forderung trotz Insolvenzverfahrens noch aufrechnen kann (§ 387 BGB); ein eigener Gegenanspruch – zumindest aus § 812 BGB – steht ihr offenkundig gegen die Schuldnerin in beträchtlichem Umfang zu. Hiervon ist jedenfalls nach dem beiderseitigen Vorbringen auszugehen. Die gestellte Frage ist für die beiden unterschiedlichen Orga-Nummern aber unterschiedlich zu beantworten.
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