Arbeitsverhältnisses zum
Anstellungsverhältnisses erhält Herr L. eine Abfindung nach den §§ 9 , 10 Kündigungsschutzgesetz - unter Berücksichtigung der steuerlichen Bestimmungen - mit seiner Gehaltsabrechnung für Dezember 1996 in Höhe von 125.000 DM brutto.
Dienstverhältnisses fiktiv entfallende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abgelten sollen. Die Entschädigung umfasse
halb die Sonderzahlung in Höhe von 125.000 DM und den geldwerten Vorteil für den Dienstwagen, der dem Kläger über die Beendigung
Arbeitsverhältnisses hinaus bis zum 31. März 1997 weiterhin überlassen worden sei. Eine Zusammenballung von Einkünften liege grundsätzlich nur vor, wenn die Einkünfte, die sich bei normalem Ablauf
Geschehens auf mehrere Veranlagungszeiträume verteilt hätten, in einem Veranlagungszeitraum zugeflossen und steuerlich zu erfassen seien. Da die Entschädigungen wegen Auflösung
Dienstverhältnisses dem Steuerpflichtigen in zwei verschiedenen Veranlagungszeiträumen zugeflossen seien, könne die Tarifermäßigung nach § 34 EStG nicht gewährt werden. Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 16. November 1998 Klage erhoben. Nach ihrer Auffassung sei der steuerpflichtige Teil der Abfindung in Höhe von 101.000 DM mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG zu besteuern. Die von den Klägern begehrte Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 u. 2 EStG sei vom FA mit der Begründung abgelehnt worden, es liege eine Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum im vorliegenden Fall nicht vor, da die weiterhin bestehende Nutzung
Dienstfahrzeuges noch bis zum 31. März
folgenden Veranlagungszeitraumes bestanden habe. Mit dieser Auffassung befinde sich der Beklagte im Widerspruch zu der Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 21. April 1997 Az. S-2290 72-StO 212 / S-2290 188-StH 211, in der in Absatz 2.2.1 Folgendes geregelt sei: "Leistungen, die aufgrund
vorherigen Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses auch noch nach Beendigung erbracht werden, gehören nicht zur Entschädigung, sondern sind laufender Arbeitslohn. Eine andere Beurteilung ist geboten, wenn einem Steuerpflichtigen im Vertrag, der zur Entschädigung führt, erstmals bezeichnete Zuschüsse eingeräumt werden, die dann Bestandteil der Entschädigung wären". Genau dieser Sachverhalt sei im vorliegenden Streitfall erfüllt. Der Kläger habe das seit dem Arbeitsbeginn am 17. Mai 1995 überlassene Dienstfahrzeug (monatlicher geldwerter Vorteil von ca. 600 DM) drei Monate über die Beendigung
Arbeitsverhältnisses hinaus benützen dürfen. Das sei gemäß der o.g. Verfügung der OFD Hannover laufender Arbeitslohn, wie auch das weiterhin gezahlte monatliche Gehalt. Das Fahrzeug sei dem Kläger nicht aufgrund
Abfindungsvertrages erstmalig gewährt worden. Weiterhin sei festzustellen, dass eine Zusammenballung von Einkünften ohnehin nicht vorliege, da die Gestellung
Kraftfahrzeuges lediglich einen Gesamtumfang von rd. 1,5 % der erhaltenen Abfindung von 125.000 DM darstelle. Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 18. Mai 1998 in der Gestalt
Einspruchsbescheides vom 2. November 1998 dahingehend zu ändern, dass die an den Kläger gezahlte Abfindung in Höhe
steuerpflichtigen Anteils von 101.000 DM dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG unterworfen werde. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist weiterhin der Auffassung, die Abfindung sei
halb nicht mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern, weil es an einer Zusammenballung von Einkünften, wie von § 34 EStG vorgeschrieben, fehle. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Gründe Die Klage ist begründet. Der Beklagte hat die streitige Abfindung i.H.v. 101.000 DM zu Unrecht nicht mit dem ermäßigten Steuersatz für außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 1 EStG besteuert. I. Sind im Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern. Nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG kommen als außerordentliche Einkünfte Entschädigungen im Sinne
G in Betracht, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt werden.
erkennenden Senates liegen die Voraussetzungen einer die Anwendung
G rechtfertigenden Zusammenballung von Einkünften im Streitfall vor. a) Dem steht nicht entgegen, dass die aufgrund
Auflösungsvertrages erbrachten Leistungen, bei denen es sich um eine einheitliche Entschädigung i.S.
G als Ersatz für entgehende Einnahmen handelt, dem Kläger in zwei Veranlagungszeiträumen zugeflossen sind. Der steuerpflichtige Anteil der Barabfindung in Höhe von 101.000 DM, der dem Kläger unstreitig als Entschädigung für entgehende Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit i.S.
G gezahlt wurde, ist dem Kläger im Dezember 1996 zugeflossen. Und der geldwerte Vorteil für die Nutzung
Dienstwagens in den Monaten Januar bis März 1997 ist dem Kläger als Teil einer einheitlichen Entschädigung in dem jeweiligen Nutzungsmonat in Höhe eines monatlichen Sachbezuges von 600 DM zugeflossen. Denn entgegen der Auffassung der Kläger handelt es sich bei der Überlassung
Pkws über das Ende
mit Wirkung zum 31.12.1996 aufgelösten Dienstvertrages hinaus um einen Teil der Entschädigung für die Auflösung
Arbeitsverhältnisses, nicht dagegen um laufenden Arbeitslohn. Dabei umfasst der Begriff der Entschädigung in § 24 Nr. 1 EStG in seiner allgemeinen für alle Fallgruppen maßgeblichen Bedeutung Zahlungen, die eine finanzielle Einbuße ausgleichen, die ein Steuerpflichtiger infolge einer Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter erlitten oder zu erwarten hat (BFH Urteil vom 12. Juni 1996 XI R 43/94 , BFHE 180, 433 , BStBl II 1996, 516 ; vgl. Schmidt-Seeger EStG § 24 Rn 5 und 10). Diese Voraussetzungen liegen vor. Zwar stand dem Kläger aufgrund seines Arbeitsvertrages auch schon zuvor der Dienstwagen zur privaten Mitbenutzung zur Verfügung. Die Nutzungsüberlassung wurde ihm nämlich während der Dauer
Arbeitsvertrages als zusätzliches Entgelt für seine Arbeitsleistung neben dem Barlohn gewährt. Der Arbeitsvertrag als ursprünglicher Rechtsgrund für die Nutzungsüberlassung entfiel aber durch die Aufhebung
Vertrages mit Wirkung vom 31.12.1996 und wurde durch den Aufhebungsvertrag ersetzt. Der Grund für die Pkw-Überlassung war von diesem Zeitpunkt an nicht mehr die Entlohnung der Arbeitsleistung, sondern die Entschädigung für entgehende Einnahmen aus dem Arbeitsvertrag. Da sämtliche Leistungen an den Kläger aufgrund
Auflösungsvertrages als Ersatz für entgehende Einnahmen erbracht wurden, handelt es sich bei diesen Leistungen um eine einheitliche Entschädigung i.S.
G. Denn eine bei Auflösung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses als Ersatz für entgehende Einnahmen gewährte Entschädigung ist einheitlich zu beurteilen, auch wenn sie sich aus mehreren Teilen (in sachlicher oder auch in zeitlicher Hinsicht) zusammensetzt (BFH Urteil vom 21. März 1996 XI R 51/95 , BFHE 180, 152 , BStBl II 1996, 416 ).
BFH die Anwendung der Steuerermäßigung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen für denkbar gehalten (BFH Urteile vom
Senates die Anwendung
G. Durch die Zahlung der Abfindungssumme im Streitjahr als Entschädigung für entgehende Einnahmen späterer Veranlagungszeiträume kommt es wegen der ebenfalls im Streitjahr bezogenen laufenden Einnahmen zu einer Zusammenballung von Einnahmen. Ein Zufluss der gesamten, im Auflösungsvertrag vereinbarten Entschädigung im Streitjahr war schon wegen der Natur der Leistung
Sachbezuges "private Pkw-Nutzung" unmöglich. Entscheidend aber ist, dass die Summe der im Veranlagungszeitraum 1997 zugeflossenen Sachbezüge im Verhältnis zur steuerpflichtigen Abfindungssumme äußerst geringfügig ist (3 Monate * 600 DM = 1.800 DM = 1,78 % von 101.000 DM). Auch in der Rechtsprechung zur Betriebsveräußerung ist anerkannt, dass eine Veräußerung der wesentlichen Grundlagen einer freiberuflichen Praxis auch dann zu bejahen ist, wenn einzelne Mandate zurückbehalten werden, auf die in den letzten drei Jahren weniger als 10 v.H. der gesamten Einnahmen entfielen, (BFH-Urteil vom 18. Mai 1994, I R 109/93 BFHE 175, 249 , BStBl II 1994, 925 m.w.N.). In Fällen, in denen diese Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, verbleibt es bei der Anwendung
ermäßigten Steuersatzes. Der Senat hält diese Geringfügigkeitsgrenze auch in den Fällen der Entschädigungszahlung für den Verlust
Arbeitsplatzes mit anschließender, zeitlich begrenzter Nutzungsüberlassung eines Pkws für anwendbar (ebenso wie das FG Baden-Württemberg Urteil vom 20. Juni 2000 1 K 80/99 , EFG 2000, 1126 ). Im Übrigen hat die Rechtsprechung
BFH auch in anderen Bereichen
Einkommensteuerrechts aus Gerechtigkeitserwägungen "Bagatellgrenzen" entwickelt: So ist z.B. eine private Mitbenutzung von untergeordneter Bedeutung für den Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug trotz Aufteilungs- und Abzugsverbots
G unschädlich (vgl. BFH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.