Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 10. Dezember 2008 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 1.128.176,56 EUR. Gründe I. Die Parteien streiten um Mehrvergütungsansprüche der Klägerin infolge einer Bauzeitverlängerung. Die Beklagte beauftragte die Klägerin nach vorangegangener öffentlicher Ausschreibung im Zuge des sechsstreifigen Ausbaus der Bundesautobahn A 7 mit der Erneuerung des Brückenbauwerks Nr. 3173 in H.A. Die Brücke überführt die Bundesautobahn über den Mittellandkanal. Im Rahmen des Bauvorhabens sollte dabei zunächst die vorhandene Brücke abgebrochen und dann eine neue errichtet werden. Nach dem Ausschreibungsentwurf der Beklagten war die Brücke als dreifeldriges Bauwerk mit einem Stahlverbundüberbau auf ergänzten Pfeilern der alten Brücke und neuen Widerlagern zu errichten. Nachdem die Klägerin im Rahmen der Ausschreibung das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hatte, erteilte die Beklagte ihr am 22. Februar 2002 den Zuschlag. Die Parteien schlossen einen Einheitspreisvertrag auf der Grundlage der VOB/B 2000. Für die Ausführung der Arbeiten waren zwei Bauabschnitte vorgesehen. Der erste Bauabschnitt umfasste den Abbruch und den Neubau des Brückenbauwerks auf der Westhälfte (Richtungsfahrbahn K.). der zweite Bauabschnitt umfasste den Abbruch und den Neubau des Brückenbauwerks auf der Ostseite (Fahrtrichtung H.). Gemäß Ziffer 2 der Besonderen Vertragsbedingungen der Beklagten vereinbarten die Parteien als spätesten Baubeginn für den ersten Bauabschnitt den 18. März 2002. Fertigstellungstermin des ersten Bauabschnitts sollte der 30. November 2002 sein. Die zweite Bauphase sollte dann nach der erforderlichen Verkehrsumstellung und einer Winterpause ab dem 1. Februar 2003 beginnen. Der Fertigstellungstermin für die Gesamtbaumaßnahme war für den 30. November 2003 geplant. Zwischen dem ersten und zweiten Abschnitt sollte eine Winterpause in den Monaten Dezember 2002 und Januar 2003 liegen. Der Beginn der Bauarbeiten verzögerte sich jedoch, weil die von der Beklagten der Firma T. übertragene Verkehrsumstellung nicht bis zum 18. März 2002 abgeschlossen war und darüber hinaus das Bundesministerium für Verkehr der Beklagten bzw. der Firma T. untersagte, die Verkehrsumstellung in der Zeit vom 25. März bis zum 15. April 2002 vorzunehmen. Mit der Bauausführung wurde deshalb erst - einen Monat später als geplant - am 18. April 2002 begonnen. Die Beklagte gewährte der Klägerin eine Verlängerung der Baufrist für die Fertigstellung der Bauwerkswesthälfte (Richtungsfahrbahn K.) mit Schreiben vom 22. April 2002 bis zum 28. Dezember 2002. Es ergab sich jedoch eine weitere Verzögerung im Bauablauf aufgrund einer Umplanung der Widerlager. Denn am 13. Juni 2002 wurde seitens eines Prüfingenieurs die Bewehrung der alten Gründung, die nicht abgebrochen werden sollte, als für die Aufnahme der erforderlichen Lastansätze nicht ausreichend gerügt. Die Beklagte ordnete deshalb an, dass nach den vorliegenden Plänen nicht weitergebaut werden dürfte. Am 19. Juni 2002 einigten sich die Parteien auf die Errichtung zusätzlicher Großbohrpfähle zwischen den Fundamenten der alten, aufgelösten Widerlager. Nachdem die Klägerin die von ihr überarbeiteten Pläne am 2. Juli 2002 bei der Beklagten eingereicht hatte, wurden diese am 10. September 2002 freigegeben, sodass die Klägerin die Arbeiten an den Widerlagern am 11. September 2002 fortsetzen konnte. Obwohl die Arbeiten entgegen der ursprünglichen Vereinbarung auch in den Wintermonaten Dezember 2002 und Januar 2003 durchgeführt wurden, konnte der zweite Bauabschnitt erst am 30. Juni 2004 fertiggestellt werden, nicht wie vorgesehen am 30. November 2003. Die Abnahme dieses Bauabschnitts erfolgte am 17. Dezember 2004. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe die Bauzeitverzögerungen zu vertreten. Sie behauptet, zwischen den Parteien sei über eine Haftung der Beklagten dem Grund nach Einigkeit erzielt worden. Die Bauzeitverzögerungen hätten zu Mehraufwendungen der Klägerin in Höhe von - so der erstinstanzliche Vortrag - netto 913.964,62 EUR geführt, wovon 883.591,23 EUR auf einen Mehrvergütungsanspruch gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B entfielen (Bl. 48 d. A.) und darüber hinaus 58.640,34 EUR für die Vorfinanzierung (Bl. 49 d. A.). Abzüglich eines Nachlasses von 3 % in Höhe von 28.266,95 EUR (Bl. 49 d. A.) ergebe sich ein Nettovergütungsanspruch für die Mehraufwendungen in Höhe von 913.964,62 EUR. Zuzüglich einer 16 %igen Mehrwertsteuer in Höhe von 146.234,34 EUR summiere sich daraus Mehrvergütungsanspruch von 1.060.198,96 EUR (Bl. 50 d. A.), der nicht Bestandteil der Nachträge 1 bis 5 gewesen und deshalb von der Beklagten noch auszugleichen sei. Die Klägerin hat dementsprechend vor dem Landgericht die Verurteilung der Beklagten beantragt (vgl. Protokoll vom 30. Oktober 2008, Bl. 273 d. A.). Mit nicht nachgelassenem (Bl. 274 d. A.) Schriftsatz vom 14. November 2008 hat die Klägerin die Klage erweitert und gegenüber der Beklagten eine Verurteilung zur Zahlung von 1.128.176,56 EUR geltend gemacht (Bl. 297 f. d. A.). Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 2 Nr. 5 VOB/B. Sie habe schon die Anspruchsvoraussetzungen nicht hinreichend vorgetragen. die Klage sei nicht schlüssig. Denn die Klägerin habe die von ihr behaupteten Folgen der Verzögerungen lediglich kalkulatorisch und abstrakt berechnet und nicht in Bezug auf die vereinbarten Einheitspreise konkret vorgetragen, wie sich welcher Einheitspreis, d. h. der Preis der jeweils betroffenen Position, durch die Verzögerungen geändert habe. Die Klägerin habe auch die Preisermittlungsgrundlagen nicht angegeben. Da jedoch bei Einheitspreisverträgen die Neufestsetzung des Preises für jede einzelne durch die angegebene Änderung betroffene Position zu erfolgen habe, genüge der Vortrag der Klägerin nicht. Das gelte auch im Hinblick auf die zwischen den Parteien vereinbarten Nachträge. Da die Beklagte vorgetragen habe, die verzögerungsbedingten Mehrkosten seien bereits von den (abgegoltenen) Nachträgen Nr. 2, 3 und 5 umfasst, hätte die Klägerin auch insoweit vortragen müssen. Allein die wiederholte schlichte Behauptung, die Nachträge hätten nichts mit den weiteren geltend gemachten Mehrkosten zu tun, reiche hier nicht aus. Der Klägerin sei auch kein Schriftsatznachlass zu gewähren gewesen. Denn in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer sei kein Hinweis - insbesondere zur Abrechnung - erteilt worden. Vielmehr sei die Sach und Rechtslage auch unter Berücksichtigung der fehlenden Darlegungen der Klägerin unter Bezugnahme auf die durch die Beklagte erfolgten Hinweise erörtert worden. Ein konkreter Hinweis gegenüber der Klägerin sei nicht erteilt worden. Im Hinblick „auf den bereits erteilten Hinweis durch die Beklagte“ sei ein weiterer gerichtlicher Hinweis darauf, dass die Abrechnung nicht den Anforderungen des § 2 Nr. 5 VOB/B entsprochen habe, entbehrlich gewesen (LGU 6). Da es sich bei der Klägerin um ein bundesweit tätiges und renommiertes mittelständisches Bauunternehmen handele, welches sich auf die Errichtung komplexer Ingenieurbauwerke spezialisiert habe, sei von ihr zu erwarten gewesen, sich auch im vorliegenden Fall mit den erforderlichen Kenntnissen und Regelungen der VOB/B auseinander zu setzen und die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu umzusetzen. Bei der Frage, wie Ansprüche aus § 2 Nr. 5 VOB/B abzurechnen seien, handele es sich um eine klare und einfache Rechtsfrage. Bereits aus dem schlichten Wortlaut des § 2 Nr. 5 VOB/B ergebe sich ohne weiteres, dass ein neuer Preis zu bilden sei. insoweit verstehe sich „von selbst“, dass bei einem Einheitspreisvertrag der jeweils vereinbarte Preis für die vereinbarten einzelnen Leistungen anzupassen sei. Der Klägerin hätte es deshalb nach dem eindeutigen Hinweis der Beklagten oblegen, sich mit der einschlägigen Rechtsprechung des BGH zu befassen und ihren Sachvortag darauf einzustellen. Der Hinweis der Beklagten sei ausreichend und unmissverständlich gewesen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin diesen Hinweis falsch aufgenommen habe. Da sie jedoch an ihrer Abrechnungsweise festgehalten habe, könne dies nur bedeuten, dass sie die abweichende und eindeutige Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs bewusst nicht habe zur Kenntnis nehmen wollen. Da der Hinweis durch die Beklagte „kaum ausführlicher und genauer“ hätte sein können, sei eine Wiederholung des Hinweises durch das Gericht nicht erforderlich gewesen, da es sich insoweit lediglich um die Wiederholung des ursprünglichen, unmissverständlichen Hinweises gehandelt hätte (LGU 8). Die Kammer hat überdies auch einen Anspruch der Klägerin aus § 642 BGB verneint, weil es an dem dazu erforderlichen Vortrag zu ersparten Aufwendungen der Klägerin gemäß § 642 Abs. 2 BGB gefehlt habe. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Über die erstinstanzlich beantragte Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.060.198,96 EUR hinaus begehrt sie weitere 67.977,60 EUR. Sie behauptet, die Beklagte habe - nach Ansicht der Klägerin unstreitig - die Verantwortung für die Änderung des Bauablaufs übernommen. Zunächst habe die Klägerin aufgrund der Bauzeitverschiebung einen Schadensersatzanspruch geltend machen wollen, man habe sich dann jedoch geeinigt, dass gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B abgerechnet werden solle. Der Haftungsgrund als solcher sei zwischen den Parteien nicht im Streit (Bl. 379 d. A.), sodass es lediglich um die Problematik der Abrechnung, also die Höhe der Klageforderung gehe. Hierzu beruft sich die Klägerin auf das baubetriebliche Gutachten Dr. A. vom 1. Juni 2007 (Anlage K 27 im Anlagenordner der Klägerin). Sie vertritt dazu die Auffassung, ein Anspruch aus § 2 Nr. 5 VOB/B rechtfertige sich schon aus der bloßen Verschiebung der Bauzeit. Auch insoweit handele es sich um eine „andere Anordnung“ im Sinne des § 2 Nr. 5 VOB/B. Die Klägerin behauptet, ihre Forderungen seien nicht bereits in den vorangehenden Nachträgen berechnet und seitens der Beklagten ausgeglichen worden. Klageerweiternd begehrt sie Ausgleich der gesamten Vorfinanzierungskosten für die infolge der Bauablaufstörung entstandenen zusätzlichen Kosten von netto 102.638,61 EUR. Darüber hinaus nimmt sie eine Korrektur in der Nachtragsposition 1.03 vor (vgl. Bl. 297 f. und Bl. 372 f. d. A.). Überdies rügt die Klägerin eine verfahrensfehlerhafte Entscheidung durch das Landgericht. Die Kammer habe bis zum Erlass des Urteils in keiner Weise darauf hingewiesen, dass die vorgelegte Abrechnung unzureichend sei. Der - streitige - Vortrag der Beklagten könne einen richterlichen Hinweis nicht ersetzen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.060.198,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. August 2005 abzüglich einer bereits geleisteten Zahlung von 109.223,57 EUR zu zahlen. klageerweiternd darüber hinaus die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 67.977,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung (6. Januar 2009, Bl. 344 d. A.) zu zahlen. hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Zudem regt die Klägerin an, die Revision zuzulassen (Bl. 369 d. A.). Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Nr. 5 VOB/B seien ihrer Auffassung nach nicht erfüllt. Sie bestreitet den Vortrag der Klägerin zum Haftungsgrund. insoweit habe es keine Einigung gegeben. Die Klägerin habe außerdem einen Teil der Forderungen schon in vorangehenden Nachträgen abgerechnet. Im Übrigen stütze sich die Abrechnung der Klägerin weitgehend auf Annahmen und Vermutungen des Gutachters und dessen theoretische Kalkulation. Die Abrechnung der Klägerin sei auch im Einzelnen unzutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstands wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 30. Oktober 2008 (Bl. 273 f. d. A.), das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 16. Juni 2009 nebst den darin enthaltenen Hinweisen (Bl. 421 f. d. A.) sowie den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die Berufungsbegründung der Klägerin vom 16. Februar 2009 (Bl. 369 f. d. A.) sowie die Berufungserwiderung der Beklagten vom 6. Mai 2009 (Bl. 407 f. d. A.). II. Das Urteil des Landgerichts war mit dem zugrundeliegenden Verfahren gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, weil das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme erforderlich ist. 1. Das Landgericht hat seiner Hinweispflicht nicht genügt und damit den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in erheblicher Weise verletzt. Ein Gericht muss die Parteien auf fehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmissverständlich hinweisen und ihnen die Möglichkeit eröffnen, ihren Vortrag sachdienlich zu ergänzen. Es muss darauf hinwirken, dass sich die Parteien über erhebliche Tatsachen vollständig erklären und ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen (BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - VII ZR 68/05 , NJWRR 2006, 1455 , jurisRdnr. 13. entsprechend auch Senat, Urteil vom 6. Februar 2008 - 14 U 133/07 , OLGR Celle, 2008, 338, jurisRdnr. 13). Vortrag einer Prozesspartei kann einen derartigen Hinweis grundsätzlich nicht ersetzen, weil für die betroffene andere Partei erkennbar sein muss, ob das Gericht der Auffassung der Gegenpartei folgt. Auf prozessuales Verschulden (Erkennenkönnen) kommt es dabei nicht an (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 139, Rdnr. 6). Ein richterlicher Hinweis ist umso mehr geboten, wenn - wie hier - komplizierte und höchstrichterlich nur teilweise geklärte Rechtsfragen bei der Entscheidung des Rechtsstreits zu beantworten sind (dazu unten Ziffer III). Er kann seine Zwecke nur dann erfüllen, wenn der Partei anschließend die Möglichkeit gegeben wird, ihren Sachvortrag unter Berücksichtigung des Hinweises zu ergänzen (BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - VII ZR 103/05 , NJWRR 2007, 17 , jurisRdnr. 4 m. w. N.). erstmalige Hinweise im Urteil genügen dafür nicht. Wenn ein Gericht den Klagevortrag (teilweise) für unschlüssig hält, ist der gebotene richterliche Hinweis so zu erteilen, dass die Klägerin nachvollziehen kann, welche konkrete Darlegung fehlt. allgemeine und pauschale Hinweise genügen nicht (BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 - VII ZR 225/03 , BauR 2005, 861 , jurisRdnr. 36 f.). Diesen Anforderungen wird das erstinstanzliche Verfahren nicht gerecht, wie sich schon aus dem Urteil selbst ergibt. Die Kammer führt dort aus (LGU 5), dass in der mündlichen Verhandlung kein Hinweis - insbesondere nicht zur Frage der Abrechnung - erteilt worden sei. Das wird bestätigt durch einen handschriftlichen Vermerk des erkennenden Einzelrichters erster Instanz auf der Urschrift des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2008, wonach es in der mündlichen Verhandlung keine „konkreten Hinweise“ gegeben habe (Bl. 273 d. A.). Allerdings ist in das Protokoll der Antrag der Klägerin aufgenommen worden, auf die „erteilten Hinweise, insbesondere zur Frage der Abrechnung“ einen Schriftsatznachlass zu erhalten (ebd.). Ob die Kammer tatsächlich einen entsprechenden Hinweis erteilt hat, kann indes dahinstehen, weil sie den begehrten Schriftsatznachlass nicht gewährt hat (Bl. 274 d. A. und LGU 5 f.). Auch im Übrigen enthält die Akte keinen Hinweis des Gerichts, dass die Abrechnung der Klägerin oder auch ihr sonstiger Vortrag nicht ausreichend ist. Der im Urteil wiederholt in Bezug genommene Vortrag der Beklagten ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Denn der Umstand, dass die Beklagte von Anfang an (S. 7 f. der Klageerwiderung, Bl. 70 f. d. A.) Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Klage geltend gemacht hat, befreit das Gericht nicht von seiner Pflicht zu einem Hinweis, wenn der Prozessbevollmächtigte der Partei die Bedenken des Prozessgegners offenkundig nicht zutreffend aufgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 269/97 , BauR 1999, 510 . Urteil vom 7. Dezember 2000 - I ZR 179/98 , NJW 2001, 2548 . Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 25/03 , BauR 2004, 1477 ). Das Landgericht hat aber deutlich erkannt - wie im Urteil dargestellt (LGU 6 f.) , dass die Klägerin der Ansicht der Beklagten zur Abrechungsart nicht folgen wollte oder die Anforderungen an die Schlüssigkeit des Klagevortrags insoweit anders beurteilte. Das ergab sich auch unmissverständlich aus dem Vortrag der Klägerin (z. B. S. 6 des Schriftsatzes vom 25. Januar 2008, Bl. 172 d. A.: „Die Beklagte rügt zu Unrecht, die Klägerin habe den geltend gemachten Mehrvergütungsanspruch nicht hinreichend dargelegt“. S. 5 f. des Schriftsatzes vom 20. Oktober 2008, Bl. 261 f. d. A.). Darüber hinaus scheint das Landgericht zu verkennen, dass die Klägerin von Rechts wegen nicht gezwungen war, die - angenommene - eindeutige und unumstrittene Rechtsprechung des BGH zu den streitbefangenen Abrechnungsfragen anzuwenden, wenn sie die Anforderungen an die Schlüssigkeit des Vortrags anders (als der BGH) beurteilte. Mangels anderer Hinweise durch die Kammer durfte die Klägerin jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung darauf vertrauen, dass das Gericht nicht ohne weiteres von der Unschlüssigkeit der Klage ausgeht. Die Kammer hätte der Klägerin deshalb entweder den begehrten Schriftsatznachlass gewähren oder die im Urteil erstmals dargelegte Ansicht zu den Anforderungen an die Darlegung der Klägerin in einem konkreten Hinweis mitteilen müssen. Dass das Landgericht die Klage ohne weiteres abgewiesen hat, war verfahrensrechtswidrig und verstieß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - VII ZR 103/05 , NJWRR 2007, 17 , jurisRdnr. 5). Der weitere Vortrag der Klägerin insbesondere in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14. November 2008 (Bl. 296 d. A.) ist damit nicht präkludiert gewesen. Schließlich genügten auch die pauschalen und allgemeinen Hinweise im angefochtenen Urteil nicht, der Klägerin mit hinreichender Deutlichkeit (vgl. BGH Urteil vom 24. Februar 2005 - VII ZR 225/03 , BauR 2005, 861 , jurisRdnr. 36 m. w. N.) aufzuzeigen, welcher Vortrag von ihr noch zu halten war. 2. Das Landgericht hat sich aufgrund der verfahrensfehlerhaften Vorgehensweise eine umfangreiche und schwierige Beweisaufnahme erspart, die nun nach Maßgabe der folgenden (III.) Hinweise nachzuholen sein wird. III. Im Hinblick auf das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Zum Haftungsgrund: Entgegen der wiederholt vorgetragenen Ansicht der Klägerin (vgl. insbesondere Bl. 9, 171, 177, 259, 300, 301, 303, 374 und 379 f. d. A.) kann dem weiteren Rechtsstreit nicht zugrundegelegt werden, dass die Haftung der Beklagten dem Grund nach unstreitig ist. Die Klägerin beruft sich hier vor allem auf die Anlagen K 10 und K 11 (im Anlagenordner zur Klage) und darüber hinaus die Anlagen K 33 (Bl. 204 d. A.) und K 34 (Bl. 270 d. A.). Daraus ergibt sich jedoch nicht eine Einigung zum Haftungsgrund. Im Gegenteil: Im Schreiben K 10 weist die Beklagte ausdrücklich zurück, für die Verzögerungen verantwortlich zu sein. Hierfür sei der Vorunternehmer des Auftraggebers, die Firma T., verantwortlich. Im Übrigen handelt es sich um Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin oder der Klägerin selbst. Das Protokoll der 4. Baubesprechung vom 9. Juli 2002 (K 34) gibt für die Ansicht der Klägerin ebenfalls nichts her. Tatsächlich hat die Beklagte lediglich unstreitig gestellt - wie sich im Übrigen aus der Korrespondenz auch ergibt , dass die Bauzeiten verschoben werden mussten (vgl. insbesondere Bl. 225 d. A.) und dass hierfür jedenfalls nicht die Klägerin verantwortlich war. Damit lässt sich indes noch keine Einigung dem Grund nach zu Lasten der Beklagten rechtfertigen. Wenn die Verzögerung allein auf Leistungen eines Vorunternehmers beruht, fällt dies nach der Rechtsprechung des BGH nicht in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers (vgl. schon BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 - VII ZR 23/84 , BGHZ 95, 128 = BauR 1985, 561 . Kniffka in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 5. Teil, Rdnr. 86 m. w. N.). Insoweit ist allerdings umstritten, wie weit derartige Bauzeitverzögerungen dem Auftraggeber anspruchsbegründend zugerechnet werden können (vgl. im Einzelnen Kniffka a. a. O., Rdnr. 86 m. w. N.). Dies ist jedoch im Rahmen der Prüfung der jeweiligen Anspruchsgrundlage zu erörtern. 2. Anspruch aus § 2 Nr. 5 VOB/B
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.