ihrer Wahl auch am Sitz ihres Vertragspartners klagen.“
dem die Beklagte am 15. Januar 2007 vereinbarungsgemäß einen Betrag in Höhe von 2.244,15 EUR an die Klägerin im Voraus gezahlt hatte, wurden die bestellten Einheiten Anfang Februar 2007 an die Beklagte geliefert. Die Klägerin ist der Auffassung, die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sei durch den in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegebenen Gerichtsstand und Erfüllungsort „D.“ wirksam vereinbart worden. Dazu behauptet sie, dass sie der Beklagten bei Abschluss eines früheren Kaufvertrages im November 2004 ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Auftragsbestätigung überreicht habe. Gegenüber den von der Beklagten behaupteten Gewährleistungsansprüchen erhebt sie die Einrede der Verjährung. Demgegenüber meint die Beklagte, die Klage sei bereits wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts als unzulässig abzuweisen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin seien nicht wirksam in den zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag einbezogen worden. Daneben behauptet die Beklagte, die streitgegenständlichen Einheiten seien Teile einer Gesamtanlage, deren Hauptteil die im November 2004 bei der Klägerin bestellten und ausgelieferten 48 WMR1 BroadcasterEinheiten darstellten. Diese litten jedoch an verschiedenen Mängeln, wegen derer die Beklagte hilfsweise Schadensersatzansprüche geltend macht.
dem die Beklagte den mit der Klage geltend gemachten Restkaufpreis in Höhe von 12.716,85 EUR zzgl. Zinsen am
dem unstreitigen Sachvortrag eine Gerichtsstandsvereinbarung durch die wirksame Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen worden sei. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde der Klägerin nicht abgeholfen und die Sache durch Beschluss vom 9. Juni 2009 dem Oberlandesgericht Celle zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 91a Abs. 2 ZPO i. V. m. den §§ 567 ff. ZPO zulässig, aber unbegründet. Zutreffend hat das Landgericht
den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach und Streitstandes
billigem Ermessen gegeneinander aufgehoben. 1. Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte das Landgericht Verden seine (internationale) Zuständigkeit nicht aufgrund des unstreitigen Parteivorbringens unter Berücksichtigung der zur Akte gereichten Unterlagen annehmen. a)
1, Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen (EuGVVO) sind Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates der EU haben, vorbehaltlich davon abweichender Vorschriften der Verordnung vor den Gerichten dieses Mitgliedsstaates zu verklagen. Für Klagen gegen die in Österreich ansässige Beklagte sind damit grundsätzlich die österreichischen Gerichte zuständig. b) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass auf der Grundlage des unstreitigen Parteivortrags eine davon abweichende wirksame Gerichtsstandsvereinbarung getroffen wurde. Die Voraussetzung des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO, der für den Fall einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung die
GVVO begründete allgemeine Zuständigkeit ausschließt und in seinem Anwendungsbereich das nationale Recht vollkommen verdrängt (SchleswigHolsteinisches Oberlandesgericht, OLGR Schleswig 2009, 309 ff., zitiert
juris Tz. 24), sind danach in Bezug auf die Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit gemäß Ziff. 10.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht erfüllt. aa) Es kann
dem unstreitigen Parteivortrag nicht festgestellt werden, dass die Parteien in Bezug auf die Gerichtsstandsklausel in Ziffer 10.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung oder eine mündliche Gerichtsstandsvereinbarung mit schriftlicher Bestätigung i. S. des § 23 Abs.1 Satz 3 lit. a) EuGVVO getroffen haben.
juris Tz. 38) - Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. a) EuGVVO sollen gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (vgl. EuGH, NJW 1977, 494 zu der Vorgängernorm Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ). Gemessen an diesen strengen Formerfordernissen kann die Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die ihrerseits eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, nur ausreichen, wenn die Zustimmung der anderen Partei zu der von den allgemeinen Grundsätzen abweichenden Zuständigkeitsregelung tatsächlich feststeht (EuGH a. a. O.. OLG Oldenburg OLGR 2008, 694 , 696). Demzufolge war allein der ausdrückliche Hinweis in der Auftragsbestätigung der Klägerin vom
1 EGBGB das Recht maßgebend ist, das
der Klausel angewendet werden soll (BGHZ, 123, 380,
deutschem Recht. Die Verweisung auf deutsches Recht führt grundsätzlich zur Maßgeblichkeit des UNKaufrechts, das als Bestandteil des deutschen Rechts und Spezialgesetz für den internationalen Warenkauf dem unvereinheitlichten deutschen Kaufrecht vorgeht ( BGHZ 96, 313 , 322 f. BGH, Urteil vom 25. November 1998 – VIII ZR 259/97 , NJW 1999, 1259 , 1260). Demzufolge beurteilt sich die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem Vertrag, der - wie hier - dem UNKaufrecht unterliegt,
den für diesen geltenden Vertragsabschlussvorschriften (Art. 14, 18 CISG).
CISG ist insoweit erforderlich, dass der Empfänger eines Vertragsangebotes, dem Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Grunde gelegt werden sollen, die Möglichkeit haben muss, von diesem in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen ( BGHZ 149, 113 , 116 f.). Dafür ist neben dem erkennbaren Einbeziehungswillen vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Einheitskaufrecht zu fordern, dass er dem Erklärungsgegner deren Text übersendet oder anderweitig zugänglich macht (BGHZ a. a. O. m. w. N.). Soweit im deutschen unvereinheitlichten Recht im Verkehr zwischen Unternehmen die in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dagegen auch dann Vertragsinhalt werden, wenn der Kunde sie nicht kennt, jedoch die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme hat ( BGHZ 117, 190 , 198. 149, 113, 118 m. w.
w.), ist diese den unternehmerisch tätigen Vertragspartner
Treu und Glauben treffende Erkundigungspflicht auf den internationalen Handelsverkehr nicht in gleicher Weise übertragbar ( BGHZ 149, 113 , 118). In Anbetracht der erheblichen Unterschiede zwischen den einzelnen nationalen Klauselwerken und der fehlenden Differenzierung bei der Anwendung des CISG zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleuten (§ 1 Abs. 3 CISG) widerspräche es dem Grundsatz des guten Glaubens im internationalen Handel (Art. 7 Abs. 1 CISG) sowie der allgemeinen Kooperations und Informationspflicht der Parteien, dem Vertragspartner eine Erkundigungsobliegenheit hinsichtlich der nicht übersandten Klauselwerke aufzuerlegen und ihm die Risiken und
teile nicht bekannter gegnerischer Allgemeiner Geschäftsbedingungen aufzubürden ( BGHZ 149, 113 , 118 f.). bb) Der Gerichtsstand D. ist
dem unstreitigen Parteivortrag auch nicht gemäß Art. 23 Abs.1 Satz 3 lit. b) EuGVVO durch die Gepflogenheiten der Parteien wirksam vereinbart worden. Ob angesichts des vorangegangenen Kaufvertrages aus dem Jahr 2004 bereits die Voraussetzungen einer laufenden Geschäftsbeziehung gegeben waren (vgl. dazu Zöller/Geimer, ZPO 27. Aufl. Art. 23 EuGVVO Rdn. 30), kann dahinstehen.
b) wird lediglich auf die Schriftform verzichtet, aber weiterhin eine rechtsgeschäftliche Willenseinigung der Parteien hinsichtlich der Gerichtsstandsklausel verlangt. Das ist
dem unstreitigen Sachvortrag - wie bereits dargelegt - nicht festzustellen, da die hierfür erforderliche Übersendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei dem früheren Kaufvertrag zwischen den Parteien im Streit steht.
GVVO begründet. Danach ist der Erfüllungsort für Kaufverträge über bewegliche Sachen prozessrechtlich autonom danach zu bestimmen, an welchem Ort die Sachen
dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen (BGH, Urteil vom 22. April 2009 – VIII ZR 156/07 , zitiert
juris Tz. 17). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist nicht festzustellen, dass der Erfüllungsort für die charakteristische Vertragspflicht der von der Beklagten in Auftrag gegebenen Bestellungen der Geschäftssitz der Klägerin sein sollte. Vielmehr ist der Geschäftssitz der Beklagten in W./ Österreich, an den die Waren auch tatsächlich geliefert wurden, als Erfüllungsort anzusehen (vgl. auch OLG Hamm OLGR 2006, 327 , 329). Die Parteien haben auch keine anderweitige Bestimmung im Sinne des Art. 5 Nr. 1 b) Halbs.1 EuGVVO durch den in Ziffer 10.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vorgesehenen Erfüllungsort D. vereinbart. Das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Vereinbarung des Erfüllungsortes richtet sich
dem auf den Vertrag anwendbaren innerstaatlichen Recht und wirkt sich auf den Gerichtsstand unabhängig davon aus, ob die Formvorschriften
GVVO beachtet wurden (EuGH, WM 1980, 720 . OLG Düsseldorf, OLGR 2004, 208 , 213). Die entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vermag aber -
dem unstreitigen Parteivortrag mangels wirksamer Einbeziehung - wie bereits unter Ziffer 1. b) aa)
den bislang entstandenen Kosten des Rechtsstreits (Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rdnr. 13, Stichwort: Erledigung der Hauptsache: „Übereinstimmende Erledigungserklärung“). Permalink: http://openjur.de/u/31253.html Kommentare
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