GB zu erhalten. Es ist regelmäßig so rechtzeitig einzuholen, dass auch unter Beachtung der Rechtsmittelmöglichkeit eine rechtskräftige Entscheidung über die Strafaussetzung grundsätzlich noch vor Erreichen des gesetzlich vorgesehenen möglichen Aussetzungszeitpunkts ermöglicht wird (vgl. BVerfG Kammerbeschluss vom
Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe abgelehnt hatte, scheint er diese Verweigerungshaltung nicht weiter aufrechtzuerhalten, wie sein nunmehriger Antrag auf Strafausetzung zeigt. Auch erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine Strafrestaussetzung in Betracht gezogen werden kann (§ 454 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Verurteilte, der - rechtskräftig festgestellt - zwar an einer bereits zur Tatzeit fortgeschrittenen chronischen Alkoholkrankheit litt (und mangels
haltiger Behandlung im Maßregel- vollzug noch immer leidet), war zuvor in strafrechtlicher Hinsicht nicht, bzw. nur unmaßgeblich wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im Jahr 2000 aufgefallen. Es ist daher nicht von vornherein anzunehmen, dass - trotz Alkoholkrankheit - ein Rückfall in delinquentes Verhalten naheliegen muss. Die Versagung einer Strafrestaussetzung ohne Sachverständigengutachten stellt in vorliegender Sache einen erheblichen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer nötigt. Eine eigene Entscheidung des Senats (§ 309 Abs. 2 StPO) scheidet wegen der umfassenden Aufklärungsverpflichtung der Strafvollstreckungskammer und des im Verfahren mündlich zwingend anzuhörenden (§ 454 Abs. 2 Satz 3 StPO) Sachverständigen aus, § 309 Abs. 1 StPO.
PO, grundsätzlich ihre Entscheidung selbst zu überprüfen. b)
PO kann das Rechtsmittel nur darauf gestützt werden, dass eine Anordnung der Strafvollstreckungskammer gesetzeswidrig ist. Eine Gesetzeswidrigkeit der hier zu beurteilenden Weisungen liegt vor, wenn die Anordnungen im Gesetz nicht vorgesehen, wenn sie unverhältnismäßig oder unzumutbar sind oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreiten (vgl. Appl in KK-StPO,
GB hat nämlich die Aufgabe, gefährliche oder (rückfall)gefährdete Täter in ihrer Lebensführung in Freiheit über gewisse kritische Zeiträume hinweg zu unterstützen und zu überwachen, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten (BVerfGE 55, 28, 29). Führungsaufsicht soll damit nicht nur Lebenshilfe für den Übergang von der Freiheitsentziehung in die Freiheit geben, sondern auch den Verurteilten führen und überwachen. Wenn diese umfassende Sozialisierungshilfe in der Praxis wirksam sein und vom Verurteilten akzeptiert werden soll, setzt dies eine abgewogene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer voraus, die auf den Täter, seine Tat(en) und - damit zusammenhängend - auf die von ihm ausgehende Gefährlichkeit hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten abgestimmt ist. Um dieser kriminalpolitischen Zielsetzung gerecht zu werden, ist eine Schematisierung der Führungsaufsicht einschließlich ihrer zu bestimmenden Dauer und inhaltlichen Ausgestaltung nicht möglich (so zutreffend zu Weisungen: Thüringer OLG, Beschluss vom 02. März 2006 - 1 Ws 66/06 - zitiert
juris). c)
GB hat das Gericht in seinen Weisungen das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen (vgl. hierzu grundlegend Senatsbeschluss vom
GB darf es an die Lebensführung einer verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen stellen. An diesen Gesetzesvorgaben gemessen halten die zusätzlichen Anordnungen der Strafvollstreckungskammer, deren zweite Weisung aufgrund eines Fassungsversehens des Beschlusses überdies auch nur fragmentarisch (nicht erschließbar) abgedruckt ist, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. - Die Weisung an einen erkanntermaßen alkoholkranken Menschen, keine alkoholischen Getränke zu sich zu nehmen, ist mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in § 68 b Abs. 3 StGB nicht zu vereinbaren. Eine solche Weisung ist erst zulässig und - wenn überhaupt - erst sinnvoll, wenn eine ensprechende Therapie erfolgreich abgeschlossen wurde. - Die Weisung, aufzunehmende Therapeutengespräche "nicht ohne Zustimmung der Therapeuten zu beenden" ist zu unbestimmt und überdies mit der gesetzlichen Aufgabe der Strafvollsteckungskammer nicht zu vereinbaren. Es kann die dem Gericht vorbehaltene Entscheidung darüber, ob (Therapie)gespräche fortzudauern haben, nicht dem Ermessen eines (vom Gericht noch nicht einmal benannten) Therapeuten überlassen bleiben, (vgl. hierzu im Übrigen, insbesondere zu der in § 68 b Abs. 1 Nr. 11 StGB lediglich begründeten Vorstellungs- und nicht Behandlungspflicht: Senatsbeschluss vom 06. September 2007 a.a.O.) Dem Beschwerdegericht ist es als Folge des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO aus Rechtsgründen verwehrt, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen. Gleiches gilt auch für die Generalstaatsanwaltschaft, die aus diesem Grund mit ihrer (
geschobenen) Begründung in ihrer Zuleitungsverfügung nicht gehört werden kann. Permalink: http://openjur.de/u/31261.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.