Tenor I. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 10. Juni 2008 (Az.: 312 O 284/08 ) abgeändert. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), verboten, im geschäftlichen Verkehr Dritten gegenüber zu behaupten, es bestehe der Verdacht, dass die Klägerin und/oder deren Mitarbeiter Urkunden gefälscht haben – so wie in dem an die Auskunftsstelle über Versicherungs/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland (AVAD) gerichteten Schreiben vom 05.03.2008 geschehen. II. Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz trägt die Antragsgegnerin. Tatbestand I. Die Klägerin begehrt die Untersagung einer Äußerung der Antragsgegnerin, die diese im Zusammenhang mit einer Mitteilung an die Auskunftsstelle über Versicherungs-/ Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V. (im Folgenden nur noch: AVAD) getätigt hat. Die Antragstellerin ist eine in Hamburg ansässige Versicherungsmaklergesellschaft; ihr Geschäftsführer ist Herr G. Die Antragsgegnerin ist als Vertriebsgesellschaft für den H. Konzern tätig und hat ihren Firmensitz in Köln (Anl. AS 9, Selbstdarstellung auf der Homepage). Im Zusammenhang mit der Kündigung eines zwischen den Parteien bestehenden Maklervertrages („Courtagezusage“ = AS 1) benachrichtigte die Antragsgegnerin Anfang März 2008 den AVAD über die Auflösung des Vertragsverhältnisses und gab unter Ziff. 2 des formalisierten Auskunftsschreibens (Anl. AS 3) als Grund für die Beendigung des Vertragsverhältnisses, „Verdacht auf Urkundenfälschung“, an. Aufgrund eines Widerspruchs der Antragstellerin wurde der angegebene Kündigungsgrund am 13.03.2008 von dem AVAD gesperrt. Die Sperrung hat zur Folge, dass anfragende Unternehmen den angegeben Kündigungsgrund zwar nicht erfahren, allerdings können sie anhand der Auskunft erkennen, dass eine Sperrung vorgenommen wurde. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil vom 10.06.2008 (Bl. 36 ff. d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat den auf §§ 3 , 4 Nr. 8 UWG und §§ 823 Abs. 1, 2 in Verbindung mit §§ 186 , 187 StGB, 824 BGB gestützten Unterlassungsanspruch verneint und die Klage vollen Umfanges abgewiesen. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung die Auffassung vertreten, es liege weder ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor, noch bestehe Wiederholungsgefahr. Zur Begründung des fehlenden Rechtsschutzinteresses hat sich das Landgericht im Wesentlichen auf die in der Entscheidung des BGH „Bilanzanalyse PRO 7“ enthalten Erwägungen gestützt (Urt. v. 22.01.1998 – I ZR 177/95 , abgedr. in GRUR 1998, 587 ) gestützt und diese auch im zu entscheidenden Fall für anwendbar gehalten. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen. Mit ihrem rechtzeitig eingelegten und begründeten Rechtsmittel wendet sich die Antragsstellerin vollen Umfanges gegen die landgerichtliche Entscheidung und verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren fort. Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vertritt sie die Auffassung, Rechtsschutzinteresse und Wiederholungsgefahr seien zu bejahen. Die Grundsätze der Bilanzanalyse Pro 7 - Entscheidung habe das Landgericht zu Unrecht zur Verneinung eines Rechtsschutzinteresses auf den vorliegenden Fall übertragen. Anders, als in jener Entscheidung, handle es sich bei der beanstandeten Mitteilung gegenüber dem AVAD nicht um eine Äußerung, die der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren diene und daher zu privilegieren sei. Unstreitig sammle der AVAD lediglich die Auskünfte seiner Mitglieder und leite diese an die anfragenden Unternehmen weiter. Der AVAD stelle gerade kein eigenes Verfahren zur Verfügung, in dem die Zulässigkeit der Äußerung überprüft werden könne. Auch die Wiederholungsgefahr sei zu Unrecht verneint worden. Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr bestehe eine gesetzliche Vermutung nach dem Erstverstoß. Diese Vermutung gelte auch über den Bereich des Wettbewerbsrechts hinaus für Ansprüche, die auf die Verletzung zivilrechtlicher Vorschriften zum Schutze des Persönlichkeitsrechtes gestützt werden. An den Wegfall der Wiederholungsgefahr seien strenge Anforderungen zu stellen. Bereits im Ansatz verfehlt sei daher die Auffassung des Landgerichts, der Kern der Verletzungshandlung sei nur auf Aussagen gegenüber dem AVAD beschränkt, während Äußerungen gegenüber anderen Dritten nicht mehr erfasst sein sollten. Soweit die Antragsgegnerin sich rechtsirrig zur Angabe des Grundes für die Vertragsbeendigung verpflichtet gehalten habe, führe dies ebenfalls nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr. Im Übrigen sei nach dem Tatsachenvortrag der Parteien in erster Instanz noch nicht einmal eine Verdachtsäußerung zulässig gewesen. Die Antragsgegnerin habe keinerlei Tatsachen vorgetragen, die einen hinreichenden Verdacht stützten, die Klägerin sei Täter oder Teilnehmer einer Urkundenfälschung. Die Antragsgegnerin habe – unstreitig - lediglich dargetan, Unterschriften auf den Versicherungsurkunden des Versicherungsnehmers Kennemann, der von ihr seinerzeit betreut worden sei, seien unterschiedlich. Sie habe sie ausdrücklich in Abrede gestellt, ihrem Geschäftsführer oder einem ihrer Mitarbeiter sei eine Urkundenfälschung vorzuwerfen; ein diesbezüglicher Verdacht habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 10.06.2008, Az.: 312 O 284/08 , der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – letztere zu vollziehen an den Vorständen der Beklagten-, zu untersagen, Dritten gegenüber zu behaupten, es bestehe der Verdacht, dass die Klägerin und/oder deren Mitarbeiter Urkunden gefälscht haben –so wie in dem an die Auskunftsstelle über Versicherungs/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland (AVAD) gerichteten Schreiben vom 05.03.2008 geschehen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Das Rechtsschutzinteresse sei zutreffend verneint worden. Nicht nur Äußerungen, die in einem förmlichen Rahmen abgegeben worden seien, genössen besonderen Schutz. Dasselbe habe für Äußerungen in vergleichbaren Verfahren, wie dem des AVAD zu gelten (Palandt, BGB-Kom, § 823, Rz. 104). Der AVAD halte für die eingehenden Beschwerden Verfahrensregelungen bereit. Dies zeige sich im vorliegenden Fall darin, dass nach Widerspruch der Antragstellerin die Mitteilung gesperrt worden und den Beteiligten nunmehr die Möglichkeit eröffnet worden sei, den Sachverhalt untereinander zu klären. Der Antragstellerin bleibe es unbenommen, auf Löschung der Eintragung zu klagen. Ferner fehle die Wiederholungsgefahr. Die gesetzliche Vermutung einer Wiederholungsgefahr sei widerleglich. Der Vortrag der Antragstellerin, sie könne sich auch anderen Dritten gegenüber in der beanstandeten Weise äußern, beruhe auf bloßen Spekulationen. Die Meldung an den AVAD besitze singulären Charakter und sei allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum AVAD erfolgt. Die Verdachtsäußerung sei darüber hinaus auch zulässig gewesen. Eine Mitarbeiterin habe Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die von der Antragstellerin vermittelten Verträge an den Versicherungsnehmer Kennemann festgestellt. Diese seien in außergewöhnlich hohem Maße notleidend geworden. Wie weitere interne Recherchen ergeben hätten, seien unterschiedliche Unterschriften des Versicherungsnehmers aufgetaucht (vgl. AG 1 und AG 2). Diese Umstände seien als hinreichende Mindestverdachtstatsachen zu bewerten, die eine unverzügliche Meldung an den AVAD rechtfertigten. Die Antragsgegnerin hat am 08.07.2008 eine Strafanzeige gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin und dessen Vater, Herrn K.H. G., erstattet. Das gegen den Geschäftsführer G. gerichtete Verfahren wegen §§ 267 und 263 StGB ist am 17.03.2009 nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden ist. Das Ermittlungsverfahren gegen Herrn K.H. G., der als Kundenbetreuer des Versicherungsnehmers K. tätig war, dauert noch an (vgl. Anl. BB 1). Mit Schriftsatz vom 14.04.2009, der dem Senat erst nach der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden ist, hat die Antragstellerin eine weitere eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers eingereicht. Aus dieser geht hervor, dass der Bezirksdirektor der C. L. Versicherung Herrn G. in einem Telefongespräch am 19.03.2009 erklärt habe, von einer künftigen Zusammenarbeit Abstand zu nehmen, weil ihr von der Antragsgegnerin zugetragen worden sei, dass der Verdacht bestehe, sie, die Antragstellerin, habe Urkunden gefälscht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe II. Die Berufung der Antragstellerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Unterlassen der beanstandeten Äußerung zu. Durch die beanstandete Meldung „Verdacht auf Urkundenfälschung“ an den AVAD hat die Antragsgegnerin auch Anlass zur Annahme gegeben, sie werde sich anderen Dritten gegenüber in gleicher Weise äußern. 1. Der Unterlassungsanspruch scheitert nicht an fehlendem Rechtsschutzinteresse. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung, hält der Senat die zivilrechtliche Verfolgung der Äußerung durch Geltendmachung eines Abwehranspruchs für zulässig. Nach den Grundsätzen der Entscheidung des BGH „Bilanzanalyse Pro 7“ (BGH, Urteil vom 22. 1. 1998 - I ZR 177-95, abgedr. GRUR 1998, 587 ) reicht es für die Versagung des Rechtsschutzinteresses nicht aus, dass die hier streitgegenständliche Äußerung gegenüber dem AVAD getätigt wurde, bei dem es sich unstreitig um eine Einrichtung handelt, die (auch) zur Entgegennahme von Beanstandungen dient und und seinen Mitgliedern hierfür ein bestimmtes, strukturiertes Verfahren zur Verfügung stellt. Vielmehr ist nach dieser Entscheidung zudem erforderlich, dass die Möglichkeit in dem zur Verfügung gestellten Verfahren besteht, die Richtigkeit der beanstandeten Äußerungen zu klären (vgl. Entscheidungsgründe des Urteils GRUR 1998, S. 589,590). Daran fehlt es hier. Die Verfahrensregelungen des AVAD für diejenigen, die nachteilig von einer Meldung betroffen werden, sehen lediglich eine Widerspruchsmöglichkeit mit nachfolgender Sperrung vor und erlauben gerade nicht die Überprüfung des streitigen Sachverhalts. Dementsprechend sind die Grundsätze der Bilanzanalyse Pro 7 – Entscheidung nicht für Äußerungen gegenüber dem AVAD zu übertragen. 2. Ein abweichendes Ergebnis rechtfertigt auch die von der Antragsgegnerin zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf (abgedr. NJW – RR 1986,675) nicht. Dem Oberlandesgericht Düsseldorf lag in der dortigen Entscheidung zwar ebenfalls ein Sachverhalt zugrunde, in dem es um eine gegenüber einem eingetragenen Verein getätigte Äußerung ging. Allerdings hat der dortige Verein die streitige Frage in einem Disziplinarverfahren selbst geklärt und nicht, wie im vorliegenden Fall, die Klärung den Beteiligten überlassen. 3. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist das Rechtsschutzinteresse für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch nicht deshalb zu verneinen, weil letztendlich das Klageziel der Antragstellerin darauf gerichtet sein mag, eine Löschung der Eintragung beim AVAD zu erreichen. Denn das hier eingeleitete Verfahren im Wege des einstweiligen Rechtschutzes ist geeignet, durch eine zeitnahe (vorläufige) Entscheidung eine weitere Verbreitung der Äußerung zu verhindern. Darüber hinaus wird die Frage, die in einem auf Löschung der Äußerung gerichteten Hauptsacheverfahren zu beantworten wäre, ob ein entsprechender Verdacht geäußert werden darf, auch bereits im streitgegenständlichen Verfahren geprüft. Gegebenenfalls wird daher eine Hauptsacheklage, in der die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erklärung der Löschung des gegenüber dem AVAD angegebenen Kündigungsgrundes begehrt wird, nach Beendigung des vorliegenden Verfahrens nicht mehr erforderlich sein. Im Übrigen hat die Antragstellerin auch unabhängig von der Löschung des Eintrags ein Interesse daran, dass die Antragsgegnerin die angegriffene Aussage nicht verbreitet. 4. Auch materiell steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Unterlassen der beanstandeten Äußerung zu. Es kann dahinstehen, ob der Anspruch auch auf eine (nach-) vertragliche Fürsorgepflichtverletzung oder auf einen wettbewerblichen Unterlassungsanspruch aus dem UWG gestützt werden kann. Jedenfalls besteht ein Anspruch auf Unterlassen aus §§ 1004 BGB, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB. Die Antragsgegnerin hat durch die Äußerung, es bestehe der Verdacht, die Antragstellerin habe eine Urkundenfälschung begangen, diese in ihrem geschäftlichen Ansehen und Anspruch auf Fortkommen verletzt. Im Einzelnen:
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