Tenor Die Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom
- Mai 2009 - 270 1207/08 - wird auf deren Kosten bei einem Wert von 10.000 EUR zurückgewiesen. Gründe Die gemäß §§ 793 i. V. m. 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist unbegründet. Das Landgericht hat durch die angefochtene Entscheidung ihren Ordnungsmittelantrag mit zutreffender Begründung, auf die in entsprechenqer Anwendung von § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Hinweisen: Ob ein Schuldner gegen ein gerichtliches Äußerungsverbot verstoßen hat, bestimmt sich nach dem Inhalt des Verbotstenors. Vom Schutzumfang des Unterlassungstitels werden hierbei auch alle Handlungen und Behauptungen erfasst, die mit der im Tenor beschriebenen Handlung oder Behauptung im Kern überstimmen, d.h. die mit der verbotenen Verletzungshandlung zwar nicht identisch sind, die aber lediglich solche Abweichungen aufweisen, dass sie den Kern der verbotenen Handlung oder Behauptung unberührt lassen und deshalb als gleichwertig angesehen werden (OlG München, AfP 2001, 322 ; OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 187; vgl. für das Wettbewerbsrecht OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 127 ; OLG München WRP 2002, 266 ; OLG Hamburg, GRUR 1990, 637). Zur Auslegung des Unterlassungstiteis sowie zur Ermittlung des Kerns der konkreten Verletzungs handlung sind die Entscheidungsgründe und mangels dieser die in Bezug genommene Antragsschrift der Gläubigerin heranzuziehen (Senatsbeschluss vom 28.09.2007 - 9 W 115/07 , KGR Berlin 2008, 65; OLGR Schleswig 2003, 279 , 281). Wird der Schuldner zur Unterlassung einer bestimmten Aussage verurteilt, bedeutet die bloße referierende Wiedergabe des Unterlassungstenors für sich genommen noch keine Verletzung des gerichtlichen Verbals (OLG München, AfP 2001, 322 ; Juris Tz. 6: Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Bild- und Wortberichterstattung,
- Aufl., Kap. 12, Rn. 158). Denn in einer zutreffenden Wiedergabe des titulierten Unterlassungsgebotsliegt im Allgemeinen noch kein erneutes Aufstellen oder Verbreiten der untersagten Äußerung, sondern lediglich die Mitteilung einer wahren Tatsache (KG, ZUM-RR 2008, 119, Juris Tz. 12; OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 187, 188). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der referierende Charakter der Aussage aus Sicht des durchschnittlichen Lesers in den Hintergrund tritt und die Wiedergabe des gerichtlichen Verbots lediglich als Vorwand dient, um die untersagte Äußerung nochmals zu wiederholen oder gar zu bekräftigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.7.1997 - 1 BvR 730/97 , bezüglich der Äußerung: "Wie ihr Euch erinnern werdet, habe ich Jan Philipp Reemtsma als 'eines der größten Schweine' bezeichnet und seinen 'Entführern viel Glück' gewünscht"). Nach diesen Grundsätzen ist in der jetzt angegriffenen Veröffentlichung des Schuldners kein Verstoß gegen das ausgesprochene gerichtliche Unterlassungsgebot zu sehen. Wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt hat, folgt dies bereits aus dem Umstand, dass in der jetzt vorliegenden Veröffentlichung die beanstandeten Äußerungen nicht in aus sich heraus verständlicher Form wiedergegeben, sondern lediglich in einer umfangreichen Aufzählung stichwortartig als "Gegenstand des beantragten Verbots" erwähnt werden. Schon im Hinblick darauf ist für einen durchschnittlichen Leser nicht erkennbar, ob und gegebenenfalls welche konkreten ÄUßerungen der Schuldner insoweit aufstellen oder verbreiten will. Hinzu kommt, dass die Stichworte lediglich in einer umfangreichen Liste weiterer Verfahren genannt werden. Auch dies spricht für die rechtliche Bewertung des Landgerichts, wonach es sich um eine zulässige dokumentierende Berichterstattung handelt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen lässt sich aus dem Gesamtzusammenhang der jetzt beanstandeten Veröffentlichung nichts anderes herleiten. Zwar macht der Schuldner dort unter dem Titel "Dreijahresbilanz Buskeismus-Berichterstattung" unmissverständlich deutlich, dass er die zu seinen Lasten ergangenen Entscheidungen nicht für zutreffend hält. Darüber hinaus übt er grundsätzliche Kritik an der nach seiner Auffassung die Meinungsfreiheit in unzulässiger Weise beschneidenden Rechtsprechung der von ihm so bezeichneten "Zensurkammern" der Landgerichte Hamburg und Berlin. Entgegen der Auffassung der Gläubigerin lassen diese Ausführungen jedoch nicht den Schluss zu, dass der Schuldner die ihm untersagte Äußerung erneut aufstellen oder verbreiten wollte, zumal deren Inhalt - wie bereits ausgeführt - für eine durchschnittlichen Leser nicht einmal eindeutig zu identifizieren wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige zur Wertfestsetzung auf § 47 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Der Wert des Ordnungsmittelverfahrens und damit der Gegenstandswert der vorliegenden Beschwerde entspricht nach der Rechtsprechung des Senats dem Wert der Hauptsache. Permalink: http://openjur.de/u/31279.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · in English