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LG Berlin, Urteil vom 30. Juni 2009 - Az. 27 O 118/09

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EURO, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: 1.1 “... hatte keine Zeit, zu D... Beerdigung zu kommen, denn er musste unbedingt einen unaufschiebbaren Termin wahrnehmen.” 1.2 “Wenn ich so überlege – wir waren danach auch noch Trauzeugen bei ... Hochzeit und bei seiner Tochter Taufpaten.” 1.3 “1976 in Saarbrücken, der
  2. Showtag war gelaufen. ... wollte ... das Frühstück auf sein Zimmer bringen. ... , der ja immerhin ein guter Freund war, war dann doch einigermaßen entsetzt, als er ... und ... im Bett vorfand.” 1.5 “Am
  3. Tourneetag hatten ... und ... einen handfesten Streit. ... knallte ihr eine Backpfeife ins Gesicht.” 1.6 “Dabei schlug er ... mitten ins Gesicht.” 1.7 “1976 und Anfang 1977 gab es kein Hotel mehr in Deutschland wo wir nicht als Herr und Frau Dr. ... abgestiegen waren (...)..., aber auch ... hatten uns jeweils angemeldet.” 1.8 “ ... hat ihm dann die ganzen Orden vom Karneval abgerissen, das war übrigens auch in seinem Haus.” 1.9 “ ... riss – wie gesagt – in meinem Dabeisein alle Orden vom Karneval von seinem Jackett.” 1.10 “Das Unglaubliche was sich ... erlaubt hat, ist die geheuchelte Rede auf der Trauerfeier von unserem Freund ... , der am 13.04.2007 an Lungenkrebs verstarb. ... hielt dort die Rede und bezeichnete sich als Freund der Familie. (...).... tat so, als wäre er der Helfer in der Not gewesen. Nach der Trauerfeier, als alle Gäste beim Leichenschmaus saßen, fragte seine Ehefrau ... : “Du ... , du weißt doch, dass wir jetzt jede Hilfe brauchen; kann man nicht noch mal ... Erfolge produzieren und im Radio spielen?” Da drehte sich ... zu ... um und sagte wortwörtlich: “Hör mal, wer will denn diese alte Scheiße noch hör’n?” 1.11 “Zu hören war nur, dass der Chefredakteur einer großen Zeitung bei ... regelmäßig ein und ausgehen und entgegen der Interessen der Funktionäre des Medialen Unternehmens Gefälligkeiten austauschen soll.” 1.12 “Seine Frau, die ihn gemanagt hatte, hat ihn billig verkauft. Sie selbst wurde später zum Sozialfall und ist auf Mallorca durch Alkohol umgekommen. Um sie hat sich ... auch nicht gekümmert. Sieh mal, er, als ... bester Freund, hat dem nichts von meiner Beziehung zu ... gesagt. Freundschaft ...? Die ... hatte ... betrogen, sie war mit so ziemlich allen Kollegen im Bett. Das weiß ich nicht nur vom hören sagen. Weil ... sie nicht so geliebt hat, wie sie es wollte, sie ist daran zugrunde gegangen.” 1.13 “Während wir uns mit der H... vergnügen, betrank sich ... Frau .... Wenn Reporter ihn fragten, warum er sich nicht um seine Frau gekümmert habe, sagte er, das sei Geschichte. ... hat mit allen Männern aus der Musikbranche herumgemacht, denn bei ... wäre sie sicherlich wieder Jungfrau geworden.” 1.14 “Zumal wir uns sehr ähnelten, fast die gleichen Interessen hatten – Feiern, Alkohol und Luxus.” 1.15 “Einmal haben ... und ich ... in Stuttgart während der H...n-Tournee eine rothaarige Nutte ins Bett gelegt. ... hatte noch geschlafen, er wurde wach und zog sich ganz schnell eine Gardine über den Kopf. So feige war er. Er sagte: “Mensch, man kann mich erkennen. Ich will mit anderen Frauen nicht gesehen werden.” 1.16 “Das war doch die Zeit, als wir uns in dem Schloss von ... und auch in ... Leben versteckten.” 1.17 “Wir wohnten etwa drei Wochen auf der Hazienda von ... . Die Finca hieß Casa ....” 1.18 “Erst 6 Wochen später – bei der nächsten H... – erzählte ich ..., dass ich ... Boot versenkt hatte. ... versuchte daraufhin unter einem Lachanfall, ... von dieser Tragödie zu berichten. Sie lachten sich halb tot. ... fragte nur, steht wenigstens der Bootssteg noch? ...” 1.19 “ ... (...) versteckte ... und mich auch bei sich zu Hause oder in seinem Penthouse im Schweizer Hof, ... obwohl ihr Ehemann sein bester Freund war.” 1.20 “ ... hatte dort sein Penthaus.” 1.22 “Vorher hat er durch ihr Management 2.000,00 DM pro Sendung bekommen und lebte anscheinend über seine Verhältnisse.” “Ich hab ihn erstmal auf 7.000 EUR gemanagt, damit er ein Moderator wurde, den man ernst nehmen konnte. Mit jeder H... im Fernsehen hatte er durch mich erstmal 5.000 DM mehr verdient. Dann wurden es 10.000 DM am Tag.” 1.23 “Er (...) verdiente bei den H...n im Z... aber nur lächerliche 2.000,00 DM pro Tag. Das sind 8.000,00 DM im Monat.” 1.24 “Auf Krank machen, wenn man die Presseleute nicht empfangen will, die dann unbequeme Fragen stellen.” 1.25 “Auf dem Flughafen in Berlin dann – wie zu erwarten – der Schwächeanfall. ... wusste, dass ... in die Berliner Charité eingeliefert wurde und rief mich auch gleich an (...). Beide waren von der Wahrhaftigkeit der Erkrankung – genauso wie ...– nicht so überzeugt. (...) Zu erwähnen wäre noch, dass er sich vor der Heimreise eine Sonderstrapaze genehmigte.” 1.26 “Auch die illustrierten Zeitschriften hielten sich über diesen Vorfall bedeckt, so dass der Eindruck entsteht, dass man ihm diese Geschichte nicht abgenommen hat. Die Ärzte haben ja Schweigepflicht!” 1.27 “Meine Recherchen ergaben, dass ... nur von einem ... wusste.” “Warum sollte ein so erfolgreicher Star wie ... zu einer Lüge greifen, wo sie doch durch ihre Leistung sowieso in dieser Liga spielte. ... war ihr nicht bekannt ...!” 1.28 “Seit dieser üblen Geschichte bei der H..., wo sie beteuerte, ihr Manager hätte dem Redakteur der Sendung “Herrn ......” auf der Herren-Toilette eine Plattenhülle voller Geldscheine übergeben, als Eintrittsgeld in die Star-Parade sozusagen. ... stritt es ab und niemand konnte es beweisen.” “Hatte ... unwissentlich zuerst den falschen ... beschuldigt . . .in “Das Lexikon der TV-Moderatoren” ... und ... Verlag, geht die ganze Sache an ... und der H....” 1.29 “Sie wurde aber jahrelang total unnachgiebig vom Z... gesperrt. Trotzdem blieb sie bei ihrer Behauptung.” 1.30 “Merkwürdig scheint jedoch, dass ... in der ersten Instanz gewonnen hat, aber das Z... in der zweiten Instanz Recht bekam, obwohl der größte Teil aus den Akten verschwunden war und die Zeugen nicht erschienen sind. Trotzdem wurde auf dürftiges Material und ungehörte Zeugen ein Urteil gegen sie ausgesprochen. Mir gab man zu verstehen, dass jetzt alle Unterlagen verschwunden sind!” 1.31 “Meine Frage wäre jetzt, was hatte ... wirklich gemeint als er sagte, dass er von ... nicht mehr überzeugt war? Ich glaube da sind wir uns alle einig, dass hinter den Kulissen mehr war, dazu gab es viel zu viele Gerüchte um diese Sache, wo nach der H... urplötzlich ein Umschlag über den Tisch geschoben wurde.” 1.32 “Eine noch delikatere Sache ist die Auffälligkeit mit den Spendeneinnahmen. (...) D... T... ... hingegen, schaffte es gerade mal auf über 1,7 Mio. Euro für die “Welthungerhilfe” und bei “Melodien für Millionen” der Deutschen Krebshilfe sind 3,3 Mio. Euro zusammengekommen. Liegt hier ein sympathisch personelles Problem vor, oder – uups – hat sich da jemand verrechnet?” 1.41 “ ... war sauer, denn ich sollte für ihn mit nach London, wo er und ... eine Serie drehten.” 1.42 “Ich sollte ihn eigentlich als sein Manager begleiten und mich um ihn und ... kümmern. Es war nicht vereinbart, dass ich den Handlanger gebe.” 1.44 “ ... arbeitete damals noch als DJ im Radiosender ... und ....” 1.45 “Er fragte mich damals, ob ich die H... moderieren könnte.” 1.46 “Da wollte ... , dass ... die H... moderiert und lag ihm sogar drei Jahre lang in den Ohren.” 1.47 “ ... (...) suchte die Künstler nach Sympathie aus.” 1.48 “Demnach müsste die Z.. H... eine ... sein und nicht die ... Produktion als Startrampe für Stars, die bezahlen, um groß rauszukommen,... mehr war das ja nicht. Hinten herum haben sie alle die Hand aufgehalten und das hat ... nicht gepasst. Er hat ... ganz genau beobachtet, was ... gar nicht mochte!” 1.57 “Was mich wirklich aufregt, ist, dass ... in seinen Interviews die Tatsachen verdreht. In einem Interview sagte er, dass er seine Künstler aus den Kneipen und Bars herauszerren musste.”
  4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
  5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 19/57 und der Beklagte 38/57 zu tragen.
  6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich des Tenors zu 1.) von 27.000,00 € und im Übrigen in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 %. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Kostenbetrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet. Tatbestand Der Kläger macht Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten geltend. Der Kläger ist ein bekannter Entertainer und Moderator, u.a. der Z... H... von 1969 bis
  7. Der Beklagte ist Autor des Buches “Einmal zu den S... und zurück – Die ... Story”. In diesem finden sich auch Ausführungen über den Kläger. Auf den Seiten 238 bis 256 befasst sich ein ganzes Kapitel mit ihm. Die Ausführungen betreffen private Bekanntschaften des Klägers, es werden Einblicke in sein Verhältnis zu seiner ersten Ehefrau ... sowie über private Interessen und Begebenheiten gegeben sowie über die bestandene und/oder bestehende private Wohnsituation des Klägers berichtet. Auch werden die früheren Einkommensverhältnisse und der Gesundheitszustand des Klägers thematisiert. Zudem befasst sich das Buch mit einem strafrechtlichen Verfahren wegen Bestechlichkeit gegen den später freigesprochenen Z...-Redakteur ... Mitte der 1970er Jahre aufgrund von Vorwürfen, die die Sängerin ... , bekannt unter dem Künstlernamen “...”, gegen diesen erhoben hatte und die mögliche Rolle des Klägers in diesem Zusammenhang. Auch wird eine “Auffälligkeit mit den Spendeneinnahmen” des Klägers im Rahmen der Kampagnen “Welthungerhilfe” und “Melodien für Millionen” thematisiert. Schließlich enthält das Buch auch Einzelheiten in Bezug auf die Tätigkeit des Klägers als Moderator und Entertainer der Z...-H... von 1969 bis 1984 und die H...-Tourneen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Anlage K 1 verwiesen. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom
  8. Oktober 2008 forderte der Kläger den Beklagten zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf (Anlage K 8), die der Beklagte mit Emails vom
  9. und
  10. Oktober 2008 ablehnte (Anlage K 9). Der Kläger meint, die insgesamt 57 erwähnten Passagen verletzten ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Denn diese beträfen mehrheitlich seine Privatsphäre. Im Einzelnen gelte dies für folgende Passagen des Buches (welche im Folgenden in der vom Kläger in seiner Klageschrift gewählten Reihenfolge bezeichnet werden): - Ziff. 1.
  11. und 1.10.: Seine Teilnahme bzw. Abwesenheit an den Trauerfeiern von ...und Peter Beil - Ziff. 1.2.: Seine Hochzeit und die Taufe seiner Tochter - Ziff. 1.3.: Details nach dem
  12. Showtag 1976 in Saarbrücken - Ziff. 1.
  13. und 1.13.: Das Verhältnis zu seiner ersten Ehefrau ... - Ziff. 1.14.: Sein (angebliches) Interesse für “Feiern, Alkohol und Luxus” - Ziff. 1.15: Die (angebliche) Begebenheit mit einer rothaarigen Prostituierten in Stuttgart während der H...-Tournee - Ziff. 1.19.: Er habe (angeblich) Herrn ... und die Sängerin ... in einem Penthouse im Hotel Schweizer Hof versteckt - Ziff. 1.24 - 1.26.: Spekulationen über seinen Gesundheitszustand Im Übrigen handele es sich bei folgenden Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen: - Ziff. 1.1.: Er habe sich nicht um die Beerdigung von ... gekümmert (vielmehr habe er seine Tochter ... als Vertretung geschickt, um Beileidsbekundungen zu übersenden) - Ziff. 1.2.: ... und ... seien Trauzeugen bei seiner Hochzeit gewesen, ... zudem auch Taufpatin seiner Tochter (vielmehr seien Herr ... und ... Taufpaten gewesen) - Ziff. 1.4: ... sei sein bester Freund gewesen (vielmehr habe es sich lediglich um eine Bekanntschaft gehandelt) - Ziff. 1.
  14. und 1.6.: Er habe ... während eines Streits geschlagen - Ziff. 1.7.: Er habe ... und ... unter dem Namen “Dr. ... ” 1976 und Anfang 1977 in diversen Hotels angemeldet - Ziff. 1.
  15. und 1.9.: Der Regisseur der Z...-H... ... habe ihm bei einem Streit Kanevals-Orden von seinem Jackett abgerissen - Ziff. 1.11.: Seine (angeblich) gute Beziehung zu dem “Chefredakteur einer großen Zeitung” - Ziff. 1.16.: Er habe u.a. ... 1976 in seinem “Schloss” versteckt (vielmehr habe er dieses Anwesen erst ab 1986 bewohnt) - Ziff. 1.17.: ... u.a. hätten 1975 etwa drei Wochen auf seiner Hazienda gewohnt, die “Casa ...” hieß (vielmehr habe es sich dabei um ein kleines Ferienhäuschen mit dem Namen “ ...” gehandelt) - Ziff. 1.18.: Seine angebliche Reaktion im Zusammenhang mit seinem gesunkenen Boot - Ziff. 1.20.: Er habe ein “Penthouse” im Hotel Schweizer Hof besessen (vielmehr habe es sich dabei um eine Suite gehandelt, die lediglich während Dreharbeiten für das Z... angemietet worden sei) - Ziff. 1.21.: er habe in Bexbach ein “Schloss” angemietet (vielmehr habe es sich lediglich um ein Haus gehandelt) - Ziff. 1.
  16. und 1.23.: Er habe vom Z... 1972 nur 2.000,00 DM und später bis zu 10.000,00 DM pro H...-Sendung erhalten (vielmehr habe er 1972 bereits 5.000,00 DM pro Sendung erhalten, aber nie 10.000,00 DM insgesamt) - Ziff. 1.27 - 1.31.: Er sei in die Affäre um die Bestechungsvorwürfe der Sängerin “ ...” gegen den Redakteur ... verstrickt gewesen (vielmehr sei allein gegen Herrn ... ermittelt und dieser in der Revision zudem freigesprochen worden) - Ziff. 1.32.: Es habe “Auffälligkeiten mit Spendeneinnahmen” des Klägers im Rahmen der Aktionen “Welthungerhilfe” und “Melodien für Millionen” gegeben - Ziff. 1.33 - 1.36.: Er habe ... Stil kopiert - Ziff. 1.
  17. - 1.39.: Er habe aktiv bei der Produktion von ... und ... mitgewirkt (vielmehr habe er sich nur in finanzieller Hinsicht und nicht auch künstlerisch und organisatorisch beteiligt) - Ziff. 1.40.: Er sei gegen Ende der 1970er Jahre noch auf ... angesprochen worden - Ziff. 1.
  18. und 1.42.: Die geschilderten Begebenheiten um ihn und Frau ... - Ziff. 1.43.: Den Eindruck zu erwecken, ... habe ihn bereits im Vorfeld der Z...-H..., also 1969, gemanagt (vielmehr habe ein solcher Vertrag nur von 1974-1979 bestanden) - Ziff. 1.44.: Er habe beim ... gearbeitet - Ziff. 1.
  19. und 1.46.: ... habe ihn über drei Jahre als Moderator der Z...-H... durch ... ersetzen wollen - Ziff. 1.
  20. und 1.48.: Er habe die Künstler für die Z...-H... nach Sympathie ausgewählt (vielmehr seien diese von einem unabhängigen Z...-Gremium ausgewählt und vom Z... verpflichtet worden) - Ziff. 1.49: ... sei der Mittelsmann zwischen ihm und ... gewesen - Ziff. 1.50.: Er habe einen 10-Jahres-Vertrag mit ... abgeschlossen (vielmehr habe ein solcher Vertrag nur von 1974-1979, also über fünf Jahre, bestanden) - Ziff. 1.
  21. - 1.53.: ... habe Regie bei den H...-Tourneen geführt - Ziff. 1.
  22. - 1.56.: ... sei nie musikalischer Berater der H...-Tourneen gewesen - Ziff. 1.54.: Er sei nicht von Herrn ... entdeckt worden (vielmehr sei er als Sänger von ihm, als Moderator der H... hingegen von ... entdeckt worden) - Ziff. 1.57.: Er habe in einem Interview geäußert, er müsse seine Künstler aus den Kneipen und Bars herauszerren Zudem stellten die Behauptungen des Beklagten, er schlage Frauen, habe den Stil von Herrn ... kopiert sowie sei in Bestechungs- und Spendengelderskandale verstrickt, auch Ehrverletzungen dar. Eine Rechtfertigung der Veröffentlichung durch das öffentliche Informationsinteresse scheide aus, da die offenbarten Details unwahr seien oder die Berichterstattung lediglich der Befriedigung von Neugier und Sensationslust diene. Zudem fehle es auch an einem aktuellen Berichterstattungsanlass. Der Beklagte könne sich auch nicht auf die Kunstfreiheit berufen, da er in seinem Buch offensichtlich aus der Rolle eines Journalisten berichte. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EURO, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: 1.1 “ ... hatte keine Zeit, zu ... Beerdigung zu kommen, denn er musste unbedingt einen unaufschiebbaren Termin wahrnehmen.” 1.2 “Wenn ich so überlege – wir waren danach auch noch Trauzeugen bei ... Hochzeit und bei seiner Tochter Taufpaten.” 1.3 “1976 in Saarbrücken, der
  23. Showtag war gelaufen. ... wollte ... das Frühstück auf sein Zimmer bringen. ..., der ja immerhin ein guter Freund war, war dann doch einigermaßen entsetzt, als er ... und ... im Bett vorfand.” 1.4 “ ... war sein allerbester Freund.” 1.5 “Am
  24. Tourneetag hatten ... und ... einen handfesten Streit. ... knallte ihr eine Backpfeife ins Gesicht.” 1.6 “Dabei schlug er ... mitten ins Gesicht.” 1.7 “1976 und Anfang 1977 gab es kein Hotel mehr in Deutschland wo wir nicht als Herr und Frau Dr. ...abgestiegen waren (...)..., aber auch ... hatten uns jeweils angemeldet.” 1.8 “ ... hat ihm dann die ganzen Orden vom Karneval abgerissen, das war übrigens auch in seinem Haus.” 1.9 “ ... riss – wie gesagt – in meinem Dabeisein alle Orden vom Karneval von seinem Jackett.” 1.10 “Das Unglaubliche was sich ... erlaubt hat, ist die geheuchelte Rede auf der Trauerfeier von unserem Freund ..., der am 13.04.2007 an Lungenkrebs verstarb. ... hielt dort die Rede und bezeichnete sich als Freund der Familie. (...).... tat so, als wäre er der Helfer in der Not gewesen. Nach der Trauerfeier, als alle Gäste beim Leichenschmaus saßen, fragte seine Ehefrau ...: “Du ..., du weißt doch, dass wir jetzt jede Hilfe brauchen; kann man nicht noch mal ... Erfolge produzieren und im Radio spielen?” Da drehte sich ... zu ...um und sagte wortwörtlich: “Hör mal, wer will denn diese alte Scheiße noch hör’n?” 1.11 “Zu hören war nur, dass der Chefredakteur einer großen Zeitung bei ... regelmäßig ein und ausgehen und entgegen der Interessen der Funktionäre des Medialen Unternehmens Gefälligkeiten austauschen soll.” 1.12 “Seine Frau, die ihn gemanagt hatte, hat ihn billig verkauft. Sie selbst wurde später zum Sozialfall und ist auf Mallorca durch Alkohol umgekommen. Um sie hat sich ... auch nicht gekümmert. Sieh mal, er, als ... bester Freund, hat dem nichts von meiner Beziehung zu ... gesagt. Freundschaft ...? Die ... hatte ... betrogen, sie war mit so ziemlich allen Kollegen im Bett. Das weiß ich nicht nur vom hören sagen. Weil ... sie nicht so geliebt hat, wie sie es wollte, sie ist daran zugrunde gegangen.” 1.13 “Während wir uns mit der H... vergnügen, betrank sich ... Frau .... Wenn Reporter ihn fragten, warum er sich nicht um seine Frau gekümmert habe, sagte er, das sei Geschichte. ... hat mit allen Männern aus der Musikbranche herumgemacht, denn bei ... wäre sie sicherlich wieder Jungfrau geworden.” 1.14 “Zumal wir uns sehr ähnelten, fast die gleichen Interessen hatten – Feiern, Alkohol und Luxus.” 1.15 “Einmal haben ... und ich ...in Stuttgart während der H...n-Tournee eine rothaarige Nutte ins Bett gelegt. ... hatte noch geschlafen, er wurde wach und zog sich ganz schnell eine Gardine über den Kopf. So feige war er. Er sagte: “Mensch, man kann mich erkennen. Ich will mit anderen Frauen nicht gesehen werden.” 1.16 “Das war doch die Zeit, als wir uns in dem Schloss von ... und auch in ... Leben versteckten.” 1.17 “Wir wohnten etwa drei Wochen auf der Hazienda von .... Die Finca hieß Casa ....” 1.18 “Erst 6 Wochen später – bei der nächsten H... – erzählte ich ..., dass ich ...Boot versenkt hatte. ... versuchte daraufhin unter einem Lachanfall, ... von dieser Tragödie zu berichten. Sie lachten sich halb tot. ... fragte nur, steht wenigstens der Bootssteg noch? ... .” 1.19 “ ... (...) versteckte ... und mich auch bei sich zu Hause oder in seinem Penthouse im Schweizer Hof, ... obwohl ihr Ehemann sein bester Freund war.” 1.20 “ ... hatte dort sein Penthaus.” 1.21 “Sonst bräuchte er kein Schloss, um sich zu profilieren. Als ich auf sein gemietetes Schloss bei Bexbach eingeladen war, ... .” 1.22 “Vorher hat er durch ihr Management 2.000,00 DM pro Sendung bekommen und lebte anscheinend über seine Verhältnisse.” “Ich hab ihn erstmal auf 7.000 EUR gemanagt, damit er ein Moderator wurde, den man ernst nehmen konnte. Mit jeder H... im Fernsehen hatte er durch mich erstmal 5.000 DM mehr verdient. Dann wurden es 10.000 DM am Tag.” 1.23 “Er (...) verdiente bei den H...n im Z... aber nur lächerliche 2.000,00 DM pro Tag. Das sind 8.000,00 DM im Monat.” 1.24 “Auf Krank machen, wenn man die Presseleute nicht empfangen will, die dann unbequeme Fragen stellen.” 1.25 “Auf dem Flughafen in Berlin dann – wie zu erwarten – der Schwächeanfall. ...wusste, dass ... in die Berliner Charité eingeliefert wurde und rief mich auch gleich an (...). Beide waren von der Wahrhaftigkeit der Erkrankung – genauso wie ... – nicht so überzeugt. (...) Zu erwähnen wäre noch, dass er sich vor der Heimreise eine Sonderstrapaze genehmigte.” 1.26 “Auch die illustrierten Zeitschriften hielten sich über diesen Vorfall bedeckt, so dass der Eindruck entsteht, dass man ihm diese Geschichte nicht abgenommen hat. Die Ärzte haben ja Schweigepflicht!” 1.27 “Meine Recherchen ergaben, dass ... nur von einem ... wusste.” “Warum sollte ein so erfolgreicher Star wie ... zu einer Lüge greifen, wo sie doch durch ihre Leistung sowieso in dieser Liga spielte. ... ber war ihr nicht bekannt ...!” 1.28 “Seit dieser üblen Geschichte bei der H..., wo sie beteuerte, ihr Manager hätte dem Redakteur der Sendung “Herrn ......” auf der Herren-Toilette eine Plattenhülle voller Geldscheine übergeben, als Eintrittsgeld in die Star-Parade sozusagen. ... stritt es ab und niemand konnte es beweisen.” “Hatte ... unwissentlich zuerst den falschen ... beschuldigt . . .in “Das Lexikon der TV-Moderatoren” ... und ... , geht die ganze Sache an ... und der H....” 1.29 “Sie wurde aber jahrelang total unnachgiebig vom Z... gesperrt. Trotzdem blieb sie bei ihrer Behauptung.” 1.30 “Merkwürdig scheint jedoch, dass ...in der ersten Instanz gewonnen hat, aber das Z... in der zweiten Instanz Recht bekam, obwohl der größte Teil aus den Akten verschwunden war und die Zeugen nicht erschienen sind. Trotzdem wurde auf dürftiges Material und ungehörte Zeugen ein Urteil gegen sie ausgesprochen. Mir gab man zu verstehen, dass jetzt alle Unterlagen verschwunden sind!” 1.31 “Meine Frage wäre jetzt, was hatte ... wirklich gemeint als er sagte, dass er von ... nicht mehr überzeugt war? Ich glaube da sind wir uns alle einig, dass hinter den Kulissen mehr war, dazu gab es viel zu viele Gerüchte um diese Sache, wo nach der H... urplötzlich ein Umschlag über den Tisch geschoben wurde.” 1.32 “Eine noch delikatere Sache ist die Auffälligkeit mit den Spendeneinnahmen. (...)... hingegen, schaffte es gerade mal auf über 1,7 Mio. Euro für die “Welthungerhilfe” und bei “Melodien für Millionen” der Deutschen Krebshilfe sind 3,3 Mio. Euro zusammengekommen. Liegt hier ein sympathisch personelles Problem vor, oder – uups – hat sich da jemand verrechnet?” 1.33 “ ..., der damals schon ... Stil übernommen hatte.” 1.34 “Einmalig war die Art, wie ... mich kopierte.” 1.35 “Und ... hatte ... Style voll übernommen.” 1.36 “Er war der Lehrmeister für ..., der hat ... kopiert.” 1.37 “ ... wollte ... nie produzieren und doch hat er sich an einer Produktion mit mir beteiligt.” 1.38 “ ... hatte nur noch die Aussicht im Kopf, einmal in seinem Leben als großer Produzent tätig zu sein, also teilten wir uns die Kosten für die Produktion mit ....” 1.39 “Trotzdem wagte ich es gemeinsam mit ..., ... zu produzieren.” 1.40 “Ich weiß, dass vor einer Sendung darum gebeten wird, die schon allzeit beliebte ... -Frage auszulassen, sie zu umgehen.” 1.41 “ ... war sauer, denn ich sollte für ihn mit nach London, wo er und ... eine Serie drehten.” 1.42 “Ich sollte ihn eigentlich als sein Manager begleiten und mich um ihn und Inge kümmern. Es war nicht vereinbart, dass ich den Handlanger gebe.” 1.43 “Dafür nahm ich ... unter Vertrag, war auf jeden Fall besser so.” 1.44 “ ... arbeitete damals noch als DJ im Radiosender ... und ....” 1.45 “Er fragte mich damals, ob ich die H... moderieren könnte.” 1.46 “Da wollte ..., dass ... die H... moderiert und lag ihm sogar drei Jahre lang in den Ohren.” 1.47 “ ... (...) suchte die Künstler nach Sympathie aus.” 1.48 “Demnach müsste die Z... H... eine Truck Branss Produktion sein und nicht die ... Produktion als Startrampe für Stars, die bezahlen, um groß rauszukommen,... mehr war das ja nicht. Hinten herum haben sie alle die Hand aufgehalten und das hat ... nicht gepasst. Er hat ... ganz genau beobachtet, was ... gar nicht mochte!” 1.49 “Ich war der Mittelsmann zwischen ... und ....” 1.50 “Aber ich hatte mit dann ... abgemacht, dass er weitermachen muss, weil wir einen 10jahres-Vertrag hatten.” 1.51 “Ich war wie immer der Manager für alle und gleichzeitig Regisseur für ..., ... und all die anderen.” 1.52 “Die Künstler suchte ich aus und vergab die Rechte an das Z..., dem Sender, der jeden Tourneetag aus einer anderen Stadt ausstrahlen sollte! Außerdem hatte ich vom Z... eine Anfrage, als Moderator die H... in der Oberlandstraße zu moderieren. Das Z... war zeitweilig nicht von ... überzeugt.” 1.53 “Dann habe ich mit ... die Regie besprochen.” 1.54 “ ... war niemals musikalischer Berater der H...n-Tournee mit .... Und ... wurde von ... entdeckt nicht von ....” 1.55 “Letzteres sieht man jetzt an folgender Falschmeldung: “ ... sei der musikalische Berater von ... bei der H...ntournee gewesen.” Das stimmt so nicht.” 1.56 “Zudem hatte er ... als seinen musikalischen Berater der H...ntournee vorgestellt und jeder wusste, dass es ... und ... waren.” ..“ ... (...) war nie in der H... für ... musikalischer Berater.” 1.57 “Was mich wirklich aufregt, ist, dass ... in seinen Interviews die Tatsachen verdreht. In einem Interview sagte er, dass er seine Künstler aus den Kneipen und Bars herauszerren musste.” Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, an sämtlichen Äußerungen bestehe ein öffentliches Interesse, insbesondere auch an den Trauerfeiern von ... und .... Seine Hochzeit und die Taufe seiner Tochter habe der Kläger “wie einen Staatsakt inszeniert”. Bei den Äußerungen, der Kläger habe sich nicht um die Beerdigung von ... gekümmert, dem Verhältnis des Klägers zu seiner ersten Ehefrau ... sowie seinen privaten Interessen für “Feiern, Alkohol und Luxus” handele es sich im Übrigen um von Art. 5 GG geschützte Meinungsäußerungen. Er behauptet... und ... seien Trauzeugen bei der Hochzeit des Klägers gewesen, ... zudem auch Taufpatin der Tochter des Klägers. Er behauptet ferner, der Kläger habe gute Beziehungen zu dem Chefredakteur einer großen deutschen Zeitung gehabt, die er zu seinen Gunsten ausnutze, wofür er sich auf das Zeugnis der Herren ... und ... beruft (Bl. 55 d. A.). Er behauptet ferner, an dem Feriendomizil des Klägers auf Mallorca habe sich zumindest 1975 ein Schild mit dem Namen “ ... ” befunden. Auch sei der Kläger noch Ende der 1970er Jahre und später auf ... angesprochen worden. Die Europawelle Saar habe damals schon zum WDR gehört... sei der Mittelsmann zwischen dem Kläger und ... gewesen. Er habe die Regie bei den Z...-H...n-Tourneen übernommen, indem er mit allen den Ablauf besprochen habe, sich um den Zustand der Hallen und die Anwesenheit eines Kamerateams vom Z... gekümmert und sich zudem um die Tourneeverträge der Künstler bemüht habe. Er meint ferner, es werde nicht der Eindruck erweckt, ... habe den Kläger bereits im Vorfeld der Z...-H... und nicht erst ab 1974 gemanagt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten aus §§ 823, 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB i. V. m. § 185 f. StGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.
  25. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers besteht für solche Äußerungen des Buches, die seine Privatsphäre betreffen und hinsichtlich derer von keinem überwiegenden öffentlichen Informationsinteresse ausgegangen werden kann. a. Der Schutz der Privatsphäre, der ebenso wie das Recht am eigenen Bild im allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurzelt, umfasst zum einen Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als “privat” eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als peinlich empfunden wird oder als unschicklich gilt oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst, bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten, im Bereich der Sexualität, bei sozial abweichendem Verhalten oder bei Krankheiten der Fall ist. Zum anderen erstreckt sich der Schutz auf einen räumlichen Bereich, in dem der Einzelne zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann. Im Kern geht es dabei um einen Raum, in dem der Einzelne die Möglichkeit hat, frei von öffentlicher Beobachtung und der damit erzwungenen Selbstkontrolle zu sein, ohne dass er sich dort notwendigerweise anders verhielte als in der Öffentlichkeit. Bestünden solche Rückzugsbereiche nicht, könnte der Einzelne psychisch überfordert sein, weil er unausgesetzt darauf achten müsste, wie er auf andere wirkt und ob er sich richtig verhält. Ihm fehlten Phasen des Alleinseins und des Ausgleichs, die für die Persönlichkeitsentfaltung notwendig sind. Ein Schutzbedürfnis besteht dabei auch bei Personen, die aufgrund ihres Rangs oder Ansehens, ihres Amtes oder Einflusses, ihrer Fähigkeiten oder Taten besondere öffentliche Beachtung finden. Wer, ob gewollt oder ungewollt, zur Person des öffentlichen Lebens geworden ist, verliert damit nicht sein Anrecht auf eine Privatsphäre, die den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleibt (vgl. BVerfG NJW 2000, 1021 , 1022). Der Rückzugsbereich darf dabei nicht auf den häuslichen Bereich, der anerkanntermaßen eine solche geschützte Sphäre darstellt, begrenzt werden. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit wäre erheblich behindert, wenn der Einzelne nur im eigenen Haus der öffentlichen Neugier entgehen könnte. Die notwendige Erholung von einer durch Funktionszwänge und Medienpräsenz geprägten Öffentlichkeit ist vielfach nur in der Abgeschiedenheit einer natürlichen Umgebung, etwa an einem Ferienort, zu gewinnen. Deshalb ist mittlerweile anerkannt, dass sich der Privatsphärenschutz auch auf solche Angelegenheiten bezieht, die einen gewissen Öffentlichkeitsbezug haben, etwa weil sie wie ein Einkauf, ein Bummel auf öffentlicher Straße oder das Skifahren auf einer öffentlichen Skipiste im Urlaub zwar unter den Augen Dritter stattfinden (vgl. insbesondere EGMR NJW 2004, 2647 ; BGH AfP 2007, 121 ff.), nicht aber vor einem in die Hunderttausende oder gar Millionen gehenden Publikum, wie das mit Massenmedien wie Zeitungen, Zeitschriften oder dem Fernsehen erreicht wird. Allerdings ist die Privatsphäre anders als die Intimsphäre nicht absolut geschützt. Vielmehr ist zu beachten, dass bei einer Presseveröffentlichung das Persönlichkeitsrecht zu der mit gleichem Rang gewährleisteten Äußerungs- und Pressefreiheit in ein Spannungsverhältnis tritt, weswegen auch eine ungenehmigte Veröffentlichung zulässig sein kann, wenn eine alle Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung ergibt, dass das Informationsinteresse die persönlichen Belange des Betroffenen überwiegt (vgl. BVerfGE 35,202 , 221; Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung,
  26. Aufl., Rdz. 5.60). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes nicht nur “wertvolle” Informationen der Presse unter die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fallen, sondern dass diese Freiheit grundsätzlich auch zugunsten der Unterhaltungs- und Sensationspresse und damit auch für Mitteilungen besteht, die in erster Linie das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigen (vgl. BGH NJW 1999, 2893 , 2894; BVerfGE 35,202 , 222 f.). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung hat gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht. Deshalb kann auch bei den bisher so genannten Personen der Zeitgeschichte nicht außer Betracht bleiben, ob die Berichterstattung zu einer Debatte mit einem Sachgehalt beiträgt, der über die Befriedigung bloßer Neugier hinausgeht. Das schließt es freilich nicht aus, dass je nach Lage des Falles für den Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann. In jedem Fall ist bei der Beurteilung des Informationswerts bzw. der Frage, ob es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinn des allgemein interessierenden Zeitgeschehens handelt, ein weites Verständnis geboten, damit die Presse ihren meinungsbildenden Aufgaben gerecht werden kann, die nach wie vor von größter Bedeutung sind (BGH AfP 2007,121 ,123 m. w. Nachw.). Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt aber, wenn sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden, etwa indem er Exklusivverträge über die Berichterstattung aus seiner Privatsphäre abschließt. Der verfassungsrechtliche Privatsphärenschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der eigenen Person gewährleistet. Zwar ist niemand an einer solchen Öffnung privater Bereiche gehindert. Er kann sich dann aber nicht gleichzeitig auf den öffentlichkeitsabgewandeten Privatsphärenschutz berufen. Die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss daher situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass der Entschluss, die Berichterstattung über bestimmte Vorgänge der eigenen Privatsphäre zu gestatten oder hinzunehmen, rückgängig gemacht wird (BVerfG a.a.O.). Die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Interessenabwägung fällt in Bezug auf folgende Äußerungen zugunsten des Klägers aus: b. ... hatte keine Zeit, zu ... Beerdigung zu kommen, denn er musste unbedingt einen unaufschiebbaren Termin wahrnehmen.” (Ziff. 1.1) “Das Unglaubliche was sich ... erlaubt hat, ist die geheuchelte Rede auf der Trauerfeier von unserem Freund ..., der am 13.04.2007 an Lungenkrebs verstarb. ... hielt dort die Rede und bezeichnete sich als Freund der Familie. (...).... tat so, als wäre er der Helfer in der Not gewesen. Nach der Trauerfeier, als alle Gäste beim Leichenschmaus saßen, fragte seine Ehefrau ...: “Du ..., du weiß doch, dass wir jetzt jede Hilfe brauchen; kann man nicht noch mal Peters Erfolge produzieren und im Radio spielen?” Da drehte sich ... zu ... um und sagte wortwörtlich: “Hör mal, wer will denn diese alte Scheiße noch hör’n?” (Ziff. 1.10) Die Teilnahme an oder Abwesenheit von Trauerfeiern ist dem Bereich der Privatsphäre zuzuordnen, denn wer trauert, hat einen zu achtenden Anspruch darauf, dass seine Trauer respektiert und nicht zum Gegenstand öffentlicher Berichterstattung gemacht wird (Wenzel/von Strobl-Albeg, a. a. O., Rz.
  27. 53). Dieser Teilnehmerschutz gilt auch dann, wenn der Verstorbene im Rampenlicht gestanden hat oder wenn am Beerdigungsvorgang aufgrund besonderer Umstände ein Informationsinteresse besteht; dies ist allerdings im Rahmen einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre des Betroffenen und dem öffentlichen Informationsinteresse zu berücksichtigen (Wenzel/von Strobl-Albeg, a.a.O.). Vorliegend ist kein überwiegendes öffentliches Interesse daran erkennbar, über den Umstand zu berichten, dass und gegebenenfalls warum der Kläger der Trauerfeier von ... fernblieb. Vielmehr dient eine Berichterstattung wie die streitgegenständliche allein der Befriedigung von Neugier und Sensationslust. Dies gilt auch für die im privaten Kreis der Trauergäste stattgefundenen Gespräche bei der Beerdigung von .... Für Äußerungen im privaten Kreis kann sich der Kläger zudem auf sein Recht berufen, “ins Unreine” zu sprechen, ohne damit öffentlich zitiert zu werden (Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 73). Etwaige Äußerungen des Klägers auf der Trauerfeier für Peter Beil können daher ebenfalls kein überwiegendes öffentliches Interesse begründen. Der Kläger hat sich zu beiden Ereignissen auch nicht gegenüber der Presse geäußert und damit seine Privatsphäre geöffnet. c. “Wenn ich so überlege - wir waren danach auch noch Trauzeugen bei ... Hochzeit und bei seiner Tochter Taufpaten.” (Ziff. 1.2) Details zur Hochzeit des Klägers und Taufe seiner Tochter, wie es die Benennung von Trauzeugen und Taufpaten darstellt, unterliegen ebenfalls dem Schutz der Privatsphäre. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass – wie der Beklagte meint – der Kläger beide Ereignisse “wie einen Staatsakt inszeniert” hätte, was einem Verzicht des Schutzes auf Privatsphäre gleichkäme, denn hierfür hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Aus diesen Gründen kommt es schon nicht darauf an, ob – wie der Beklagte behauptet – ... und ... die Trauzeugen des Klägers und ... zudem die Taufpatin der Tochter des Klägers war. d. “1976 in Saarbrücken, der
  28. Showtag war gelaufen. ... wollte ... das Frühstück auf sein Zimmer bringen. ..., der ja immerhin ein guter Freund war, war dann doch einigermaßen entsetzt, als er ... und ... im Bett vorfand.” (Ziff. 1.3) “1976 und Anfang 1977 gab es kein Hotel mehr in Deutschland wo wir nicht als Herr und Frau Dr. ... abgestiegen waren (...)..., aber auch Neffi hatte uns jeweils angemeldet.” (Ziff. 1.7) “Das war doch die Zeit, als wir uns in dem Schloss von ... und auch in Neffis Leben versteckten.” (Ziff. 1.16) “Wir wohnten etwa drei Wochen auf der Hazienda von .... Die Finca hieß Casa ....” (Ziff. 1.17) “ ... (...) versteckte ... und mich auch bei sich zu Hause oder in seinem Penthouse im Schweizer Hof, ... obwohl ihr Ehemann sein bester Freund war.” (Ziff. 1.19) Derartige Details stellen – unabhängig von ihrer Wahrheit – neben dem unzulässigen Eingriff in die Intimsphäre von ... und ... (vgl. hierzu 27 O 1241/08) auch einen Eingriff in die Privatsphäre des Klägers dar. Ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse ist nicht erkennbar, insbesondere auch nicht durch einen etwaigen Ehebruch und dessen etwaige Förderung bzw. Verheimlichung durch den Kläger. Vielmehr liegt der Wert dieser Äußerung in der bloßen Befriedigung von Neugier und Sensationslust, so dass es insoweit auch nicht darauf ankommt, ob in der Äußerung, der Kläger habe beide in seinem “Schloss” oder seinem Feriendomizil auf Mallorca (“Mi nido”) versteckt zudem auch eine unzulässige Berichterstattung über private Wohnverhältnisse des Klägers liegt. e. “ ... hat ihm dann die ganzen Orden vom Karneval abgerissen, das war übrigens auch in seinem Haus.” (Ziff. 1.8) “ ... riss - wie gesagt - in meinem dabei sein alle Orden vom Karneval von seinem Jackett.” (Ziff. 1.9) Auch diese etwaige Begebenheit unterliegt der Privatsphäre des Klägers, da ein Streitgespräch zwischen dem Kläger und seinem damaligen Regisseur bei der Z...-H... dokumentiert wird. Hieran besteht – unabhängig von deren Wahrheitsgehalt – kein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse. f. “Seine Frau, die ihn gemanagt hatte, hat ihn billig verkauft. Sie selbst wurde später zum Sozialfall und ist auf Mallorca durch Alkohol umgekommen. Um sie hat sich ... auch nicht gekümmert. Sie mal, der, als ... bester Freund, hat dem nichts von meiner Beziehung zu ... gesagt. Freundschaft ...? Die ... hatte ... betrogen, sie war mit so ziemlich allen Kollegen im Bett. Das weiß ich nicht nur vom hören sagen. Weil ... sie nicht so geliebt hat, wie sie es wollte, sie ist daran zugrunde gegangen.” (Ziff. 1.12) “Während wir uns mit der H... vergnügen, betrank sich ... Frau .... Wenn Reporter ihn fragten, warum er sich nicht um seine Frau gekümmert habe, sagte er, das sei Geschichte. ... hat mit allen Männern aus der Musikbranche herumgemacht, denn bei ... wäre sie sicherlich wieder Jungrau geworden.” (Ziff. 1.13) Das Verhältnis des Klägers zu seiner ersten Ehefrau ..., insbesondere etwaige Details aus dem beiderseitigen Sexualleben und auch Spekulationen hierüber, unterfallen der absolut geschützten Intimsphäre des Klägers (Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 55). Ein Bericht hierüber ist per se unzulässig g. “Zumal wir uns sehr ähnelten, fast die gleichen Interessen hatten - Feiern, Alkohol und Luxus.” (Ziff. 1.14) Vermeintliche private Interessen des Klägers sind ebenfalls von der Privatsphäre geschützt. Ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse ist nicht ersichtlich, insbesondere steht auch bei dem Bericht, der Kläger habe einen Hang zu “Alkohol”, der Wunsch nach Skandal und Sensation im Vordergrund. h. “Einmal haben ... und ich ... in Stuttgart während der H...n-Tournee eine rothaarige Nutte ins Bett gelegt. ... hatte noch geschlafen, er wurde wach und zog sich ganz schnell eine Gardine über den Kopf. So feige war er. Er sagte: “Mensch, man kann mich erkennen. Ich will mit anderen Frauen nicht gesehen werden.” (Ziff. 1.15) Eine derartige Begebenheit stellt – unabhängig von ihrer Wahrheit – einen Eingriff in die absolut geschützte Intimsphäre des Klägers dar und ist daher per se unzulässig. i. “Erst 6 Wochen später - bei der nächsten H... - erzählte ich ..., dass ich ... Boot versenkt hatte. ... versuchte daraufhin unter einem Lachanfall, ... von dieser Tragödie zu berichten. Sie lachten sich halb tot. ... fragte nur, steht wenigstens der Bootssteg noch? ...” (Ziff. 1.18) Der Kläger hat im Zusammenhang mit seiner angeblichen Reaktion vor Bekannten/Freunden auf sein gesunkenes Boot jedenfalls das Recht “ins Unreine” zu sprechen; ein öffentliches Informationsinteresse an dem Vorfall ist nicht ersichtlich. j. “Vorher hat er durch ihr Management 2.000,00 DM pro Sendung bekommen und lebte anscheinend über seine Verhältnisse.” “Ich hab ihn erstmal auf 7.000,00 € gemanagt, damit er ein Moderator wurde, den man ernst nehmen konnte. Mit jeder H... im Fernsehen hatte er durch mich erstmal 5.000,00 DM mehr verdient. Dann wurden es 10.000,00 DM am Tag.” (Ziff. 1.22) “Er (...) verdiente bei den H...n im Z... aber nur lächerliche 2.000,00 DM pro Tag. Das sind 8.000,00 DM im Monat.” (Ziff. 1.23) Details über – auch der Vergangenheit angehörende - Einkommensverhältnisse des Klägers unterliegen ebenfalls der Privatsphäre. Denn was oder wieviel eine Person verdient, geht die Öffentlichkeit regelmäßig nichts an (vgl. Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 72). Ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse ist ebenfalls nicht erkennbar. k. “Auf Krank machen, wenn man die Presseleute nicht empfangen will, die dann unbequeme Frage stellen.” (Ziff. 1.24) “Auf dem Flughafen in Berlin dann - wie zu erwarten - der Schwächeanfall. ... wusste, dass ... in die Berliner Charité eingeliefert wurde und rief mich auch gleich an (...). Beide waren von der Wahrhaftigkeit der Erkrankung - genauso wie ... - nicht so überzeugt. (...) Zu erwähnen wäre noch, dass er sich vor der Heimreise eine Sonderstrapaze genehmigte.” (Ziff. 1.25) “Auch die illustrierten Zeitschriften hielten sich über diesen Vorfall bedeckt, so dass der Eindruck entsteht, dass man ihm diese Geschichte nicht abgenommen hat. Die Ärzte haben ja Schweigepflicht!” (Ziff. 1.26) Berichte über den Gesundheitszustand sind von der Privatsphäre geschützt. Der Vortrag des Beklagten lässt die Darlegung eines konkreten öffentlichen Informationsinteresses hieran vermissen. l. “ ... war sauer, denn ich sollte für ihn mit nach London, wo er und ... eine Serie drehten.” (Ziff. 1.41) “Ich sollte ihn eigentlich als sein Manager begleiten und mich um ihn und ... kümmern. Es war nicht vereinbart, dass ich den Handlanger gebe.” (Ziff. 1.42) Die geschilderten Begebenheiten um den Gemütszustand des Klägers sowie sein angespanntes Verhältnis zu ... sind ebenfalls von der Privatsphäre geschützt; ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse hieran ist nicht erkennbar.
  29. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers besteht zudem für solche Äußerungen des Buches, mit denen der Beklagte unwahre Tatsachenbehauptungen aufstellt. a. Ob eine Äußerung in unzulässiger Weise Rechte Dritter beeinträchtigt oder in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG fällt, hängt wesentlich davon ab, ob die Äußerung zunächst in ihrem Sinn zutreffend erfasst worden ist. Dabei ist nicht nur vom Wortlaut auszugehen oder von der Bedeutung, die das Lexikon der Aussage zumisst, sondern es ist die Gesamtheit der äußeren und inneren Umstände mit zu berücksichtigen, in deren Kontext die Äußerung gefallen ist (BVerfG NJW 1995, 3003 , 3005; NJW 1994, 2943 ; Löffler, Presserecht,
  30. Aufl., Rdn. 90 zu § 6 LPG). Dabei darf nicht isoliert auf die durch den Klageantrag herausgehobene Textpassage abgehoben werden (BVerfG NJW 1995, 3003 , 3005; BGH NJW 1998, 3047 , 3048). Vielmehr ist bei der Ermittlung des Aussagegehalts auf den Gesamtbericht abzustellen (BGH a. a. O.; NJW 1992, 1312 , 1313) und zu prüfen, welcher Sinn sich dem dafür maßgebenden Durchschnittsleser aufdrängt (BGH a. a. O.; Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung,
  31. Aufl., Rdn. 4.4 und 4.5). Entscheidend ist weder die subjektive Absicht des Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern das Verständnis, das ihr – unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs – ein unvoreingenommenes Durchschnittspublikum zumisst (BGH NJW 1998, 3047 , 3048). Bei mehreren Möglichkeiten der Auslegung darf das Gericht – soweit es um die Verurteilung zum Schadensersatz, zum Widerruf oder zur Berichtigung geht, sich nicht für die zur Verurteilung führende Auslegung entscheiden, ohne die anderen, zulässigen überzeugend ausgeschlossen zu haben (BVerfG AfP 2005, 544 ff.; NJW 1994, 2943 ; BGH NJW 1992, 1312 , 1313; Wenzel, a. a. O., Rdn. 4.2). Bei mehreren Deutungen des Inhalts einer Äußerung ist dann der rechtlichen Beurteilung diejenige zugrunde zu legen, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt (BGH NJW 1998, 3047 , 3048). Geht es allerdings um Unterlassungsansprüche, gilt dieser Grundsatz nicht: Hier ist im Rahmen der rechtlichen Zuordnung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen, dass der Äußernde die Möglichkeit hat, sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu Grunde zu legen ist. An diesen Inhalt werden die für die Abwägung bei Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch Werturteile oder Tatsachenbehauptungen in der Rechtsprechung entwickelten Prüfkriterien und Abwägungsmaßstäbe angelegt. Handelt es sich bei der Äußerung um eine Tatsachenbehauptung, wird entscheidend, ob der Wahrheitsbeweis gelingt. Bei Werturteilen wird maßgebend, ob sie als Schmähung, Formalbeleidigung oder Verletzung der Menschenwürde anzusehen und deshalb zu unterlassen sind oder, wenn dies zu verneinen ist, ob sie im Rahmen einer Abwägung dem Persönlichkeitsschutz vorgehen (vgl. BVerfGE 90, 241 , 248 f.; 93, 266, 293 f.). Ist der Äußernde nicht bereit, der Aussage einen eindeutigen Inhalt zu geben, besteht kein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten zulässt, darunter auch solche, die zu keiner oder nur einer geringeren Persönlichkeitsverletzung führen. Der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht sind vielmehr alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zu Grunde zu legen, die dieses Recht beeinträchtigen. Dem Äußernden steht es frei, sich in Zukunft eindeutig zu äußern und – wenn eine persönlichkeitsverletzende Deutungsvariante nicht dem von ihm beabsichtigten Sinn entspricht – klarzustellen, wie er seine Aussage versteht. Eine auf Unterlassung zielende Verurteilung kann der Äußernde vermeiden, wenn er eine ernsthafte und inhaltlich ausreichende Erklärung abgibt, die mehrdeutige Äußerung, der eine Aussage mit dem persönlichkeitsverletzenden Inhalt entnommen werden kann, nicht oder nur mit geeigneten Klarstellungen zu wiederholen (BVerfG AfP 2005, 544 , 546). Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Auch eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird. Wo Tatsachenbehauptungen und Wertungen zusammenwirken, wird grundsätzlich der Text in seiner Gesamtheit von der Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom genannten Grundrecht geschützt. Im Fall einer derart engen Verknüpfung der Mitteilung von Tatsachen und ihrer Bewertung darf der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird (BGH NJW 1996, 1131 , 1133 m. w. Nachw.). Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind ferner verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft ist mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfG NJW 1992, 1439 , 1440 m. w. Nachw.). Der Schutz der Meinungsfreiheit für Tatsachenbehauptungen endet erst dort, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen können. Unter diesem Gesichtspunkt ist unrichtige Information kein schützenswertes Gut. Die erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptung wird nicht vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst (BVerfG a. a. O.). b. Grundsätzlich hat dabei der Kläger eines Unterlassungsanspruches im Rechtsstreit die Unrichtigkeit der ihn betreffenden ehrverletzenden Äußerungen erforderlichenfalls zu beweisen. Im Äußerungsrecht ist dabei anerkannt, dass bei ehrrührigen Behauptungen den Äußernden unabhängig von der Beweislast eine erweiterte Darlegungslast trifft (BGH NJW 1974, 710 ). Diese erweiterte Darlegungslast wird zu einer echten Umkehr der Beweislast, wenn Streitgegenstand eine üble Nachrede ist. Nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB trifft den Äußernden die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine ehrbeeinträchtigenden Behauptungen wahr sind (BGH NJW 1996, 1131 , 1133; NJW 1985, 1621 , 1622), es sei denn, der Störer kann sich auf die Wahrnehmung eines berechtigten Informationsinteresses berufen. Liegt dieses vor und hat der Störer die dabei erforderliche Sorgfalt beachtet, ist in der Regel der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB gegeben. Dieser nimmt gegebenenfalls dem Störer das Risiko der Unwahrheit der Information ab. Dies hat zur Folge, dass die aus § 186 StGB folgende Beweislastumkehr entfiele, so dass die Beweislast wie im Regelfall den Verletzten träfe (BGH NJW 1985, 1621 , 1622). c. Nach diesen Grundsätzen ist hinsichtlich der angegriffenen Äußerungsbestandteile, für die der Beklagte die Beweislast trägt, folgendes festzustellen:

(1)“Am 74. Tourneetag hatte ... und ... einen handfesten Streit. ... knallt ihr eine Backpfeife ins Gesicht.” (Ziff. 1.5) “Dabei schlug er ... mitten ins Gesicht.” (Ziff. 1.6) Die Behauptung, der Kläger habe ... geschlagen, stellt eine üble Nachrede dar, so dass der Beklagte die volle Darlegungs- und Beweislast für diese trägt. Ein Beweisantritt fehlt, so dass von einer unwahren Tatsachenbehauptung auszugehen ist.
(2)“Zu hören war nur, dass der Chefredakteur einer großen Zeitung bei ... regelmäßig ein und ausgehen und entgegen der Interessen der Funktionäre des Medialen Unternehmens Gefälligkeiten austauschen soll.” (Ziff. 1.11) Die Behauptung, der Kläger habe gute Beziehungen zu dem “Chefredakteur einer großen Zeitung”, mit dem er Gefälligkeiten austausche, ist ebenfalls als üble Nachrede zu werten, so dass den Beklagten auch hierfür die volle Darlegungs- und Beweislast trifft. Es handelt sich – entgegen der Auffassung des Beklagten – hierbei auch nicht um die bloße Äußerung einer Vermutung oder die Anregung einer öffentlichen Diskussion. Vielmehr beruft sich der Beklagte ohne Distanzierung auf das Zeugnis eines Unbekannten (“zu hören war”) und stellt die Begebenheit damit als Tatsache hin. Zwar beruft er sich zu deren Beweis auf das Zeugnis seines ehemaligen Managers .... Der Beweisantritt ist jedoch insoweit unsubstantiiert, da der Beklagte nicht vorträgt, was der Zeuge Deutschkron konkret bekunden könnte, außer dass von der ... -Zeitung “Material, die das Buch [Anm.: gemeint ist die streitgegenständliche Publikation] betreffend an ... weitergeben werden”. Aber selbst wenn dies zuträfe, würde dies nicht die Behauptung rechtfertigen, der Kläger und ein Chefredakteur tauschten Gefälligkeiten aus, da damit zumindest der nicht fernliegende Eindruck erweckt wird, es handele sich um Dinge von materiellen Wert, womit der Kläger sich Gefälligkeiten erkaufe. Auch der Beweisantritt durch die Zeugen ... (“der auch hier die guten Kontakte zu allen hat”) und ... ist unsubstantiiert, da aus dem Vortrag des Beklagten nicht deutlich wird, was diese Zeugen konkret darlegen können sollen. Von einer Zeugenvernehmung war daher abzusehen.
(3)“ ... hatte dort sein Penthaus.” (Ziff. 1.20) Die Behauptung des Beklagten, der Kläger “hatte” im Hotel Schweizer Hof ein Penthouse ist erwiesen unwahr, da dem Kläger unstreitig lediglich dort während Dreharbeiten vom Z... eine Suite angemietet wurde.
(4)“Meine Recherchen ergaben, dass ... nur von einem ... wusste.” (Ziff. 1.27) “Warum sollte ein so erfolgreicher Star wie ... zu einer Lüge greifen, wo sie doch durch ihre Leistung sowieso in dieser Liga spielte. ... war ihr nicht bekannt ...!” “Seit dieser üblen Geschichte bei der H..., wo sie beteuerte, ihr Manager hätte dem Redakteur der Sendung “ ......” auf der Herren-Toilette eine Plattenhülle voller Geldscheine übergeben, als Eintrittsgeld in die Star-Parade sozusagen. ... stritt es ab und niemand konnte es beweisen.” “Hatte ... unwissentlich zuerst den falschen ... beschuldigt ... in “Das Lexikon der TV-Moderatoren” von ... Verlag, geht die ganze Sache an ... und der H....” (Ziff. 1.28) “Sie wurde aber jahrelang total unnachgiebig vom Z... gesperrt. Trotzdem blieb sie bei ihrer Behauptung.” (Ziff. 1.29) “Merkwürdig scheint jedoch, dass ... in der ersten Instanz gewonnen hat, aber das Z... in der zweiten Instanz Recht bekam, obwohl der größte Teil aus den Akten verschwunden war und die Zeugen nicht erschienen sind. Trotzdem wurde auf dürftiges Material und ungehört Zeugen ein Urteil gegen sie ausgesprochen. Mir gab man zu verstehen, dass jetzt alle Unterlagen verschwunden sind!” (Ziff. 1.30) “Meine Frage wäre jetzt, was hatte ... wirklich gemeint als er sagte, dass er von ... nicht mehr überzeugt war? Ich glaube da sind wir uns alle einig, dass hinter den Kulissen mehr war, dazu gab es viel zu viele Gerückte um diese Sache, wo nach der H... urplötzlich ein Umschlag über den Tisch geschoben wurde.” (Ziff. 1.31) Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt hierin die Behauptung, der Kläger sei in die Affäre um die Bestechungsvorwürfe der Sängerin “ ... ” gegen den Redakteur ... irgendwie verstrickt gewesen, ihm konnte nur nichts nachgewiesen werden. Dies stellt eine üble Nachrede dar, für die der Beklagte die volle Darlegungs- und Beweislast trägt. Ein substantiierter Beweisantritt des Beklagten hinsichtlich der genannten Äußerungen fehlt. Insbesondere was hinsichtlich der Äußerung 1.31 in das Wissen der Zeugen ... und von ... gestellt werden soll, ist weder dargetan noch ersichtlich.
(5)“Eine noch delikatere Sache ist die Auffälligkeit mit den Spendeneinnahmen. (...)... hingegen, schaffte es gerade mal auf über 1,7 Mio. Euro für die “Welthungerhilfe” und bei “Melodien für Millionen” der Deutschen Krebshilfe sind 3,3 Mio. Euro zusammengekommen. Liegt hier ein sympathisch personelles Problem vor, oder - uups - hat sich da jemand verrechnet?” (Ziff. 1.32) Selbiges gilt für den vom Beklagten geäußerten Verdacht, der Kläger sei in “Auffälligkeiten mit Spendeneinnahmen” im Rahmen der Aktionen “Welthungerhilfe” und “Melodien für Millionen” verstrickt, da die hier aufgeworfene Frage “Liegt hier ein sympathisch personelles Problem vor, oder – uups – hat sich da jemand verrechnet?” erkennbar rhetorisch gemeint ist und deutlich wird, dass der Beklagte selbst von ersterem ausgeht. Auch für diese Behauptung hat der Beklagte keinen Beweis angetreten, sondern spricht lediglich pauschal von “Ungereimtheiten”.
(6)“ ... arbeitete damals noch als DJ im Radiosender Europawelle Saar und WDR.” (Ziff. 1.44) Der Behauptung des Beklagten ist erwiesen unwahr, da der Radiosender Europawelle ... zu keinem Zeitpunkt, weder organisatorisch noch funktionell, zum Fernsehsender WDR gehörte. Das Vorbringen des Beklagten ist insoweit auch unsubstantiiert.
(7)“Er fragte mich damals, ob ich die H... moderieren könnte.” (Ziff.1.45) “Da wollte ..., dass ... die H... moderiert und lag ihm sogar drei Jahre lang in den Ohren.” (Ziff. 1.46) Die Äußerung des Beklagten, ... habe über drei Jahre erfolglos versucht, den Kläger als Moderator der Z...-H... durch ... zu ersetzen, ist für den Kläger ehrenrührig, so dass der Beklagte zumindest eine erweiterte Darlegungspflicht trifft. Sein Vorbringen ist jedoch nicht substantiiert.
(8)“ ... (...) suchte die Künstler nach Sympathie aus.” (Ziff. 1.47) “Demnach müsste die Z... H... eine ... Produktion sein und nicht die ... Produktion als Startrampe für Stars, die bezahlen, um groß rauszukommen, ... mehr war das ja nicht. Hinten herum haben sie alle die Hand aufgehalten und das hat ... nicht gepasst. Er hat ... ganz genau beobachtet, was ... gar nicht mochte!” (Ziff. 1.48) Diese Behauptung ist ebenfalls ehrenrührig, da hierdurch der nicht fernliegende Eindruck erweckt wird, die Künstler seien nach keinem fairem und objektiven, an Leistungsgesichtspunkten orientierten Verfahren ausgewählt worden, sondern nach persönlichem Gutdünken des Klägers. Der Beklagte trägt auch hierzu nicht substantiiert vor.
(9)“Was mich wirklich aufregt, ist, dass ... in seinen Interviews die Tatsachen verdreht. In einem Interview sagte er, dass er seine Künstler aus den Kneipen und Bars Herauszerren musste.” (Ziff. 1.57) Auch diese Behauptung ist zumindest ehrenrührig, da hierdurch der Kläger zumindest der Tatsachenverdrehung oder sogar Lüge in der Öffentlichkeit bezichtigt wird. Auch für diese Darstellung fehlt es an einem substantiiertem Vortrag des Beklagten, insbesondere trägt er nicht vor, wann und gegenüber wem dieses Interview stattgefunden haben soll. Der Beklagte kann sich auch nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen ( § 193 StGB ) berufen. Dies ist ihm vorliegend schon deshalb verwehrt, da er nicht den Anforderungen an ein Mindestmaß journalistischer Sorgfalt gerecht wurde, indem er beispielsweise vor Veröffentlichung des Buches zumindest hinsichtlich der genannten Äußerungen per Email bei dem Kläger eine Stellungnahme einholte. d. Dagegen besteht für folgende Äußerungen kein Unterlassungsanspruch des Klägers, da eine Rechtsverletzung des Klägers hierdurch von vornherein ausscheidet:
(1)“ ... wollte ... nie produzieren und doch hat er sich an einer Produktion mit mir beteiligt.” (Ziff. 1.37) “ ... hatte nur noch die Aussicht im Kopf, einmal in seinem Leben als großer Produzent tätig zu sein, also teilten wir uns die Kosten für die Produktion mit ....” (Ziff. 1.38) “Trotzdem wagte ich es gemeinsam mit ..., ... zu produzieren.” (Ziff. 1.39) Für eine Verletzung des Klägers in seinem Persönlichkeitsrecht aufgrund der Behauptung des Beklagten, der Kläger habe aktiv bei der Produktion von ... und ... mitgewirkt, sind keine Umstände vorgetragen. Zudem wird aus dem Kontext der Äußerung auch deutlich, dass der Kläger sich nur an den Kosten der Produktion beteiligt hat, was zutrifft.
(2)“Ich weiß, dass vor einer Sendung darum gebeten wird, die schon allzeit beliebte ... -Frage auszulassen, sie zu umgehen.” (Ziff. 1.40) Für die vom Kläger bestrittene Behauptung des Beklagten, der Kläger sei auch nach Ende der 1970er Jahre noch auf ... angesprochen worden, trägt der Kläger nicht konkret vor, warum die sog. “ ... -Frage” geeignet sein soll, ihn in seinem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen.
(3)“Dafür nahm ich ... unter Vertrag, war auf jeden Fall besser so.” (Ziff. 1.43) “Aber ich hatte mit dann ... abgemacht, dass er weitermachen muss, weil wir einen 10jahres-Vertrag hatten.” (Ziff. 1.50) Der Kläger meint, hierdurch werde der falsche Eindruck erweckt, ... habe ihn bereits im Vorfeld der Z...-H..., also 1969, gemanagt. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass ein solcher Vertrag erst ab 1974 bestand. Auch die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe einen 10-Jahres-Vertrag mit ... gehabt, ist zwischen den Parteien aufgrund des schriftsätzlichen Vorbringens widerlegt, da hiernach durch den Beklagten unstreitig gestellt wurde, dass ... den Kläger nur von 1974-1979 gemanagt hat. Eine Rechtsverletzung des Klägers durch diese Behauptungen ist jedoch nicht ansatzweise erkennbar, da die konkreten Daten belanglos sind.
(4)“Ich war der Mittelsmann zwischen ... und ....” (Ziff. 1.49) Für die vom Kläger bestrittene Behauptung des Beklagten, ... sei der Mittelsmann zwischen dem Kläger und ... gewesen, ist dem Vortrag des Klägers ebenfalls nicht zu entnehmen, was hieran – zumal für den Kläger - persönlichkeitsrechtverletzend sein soll, z.B. trägt keine der Parteien vor, dass mit der Bezeichnung “Mittelsmann” ein Hinweis auf eine irgendgeartete zwielichtige Tätigkeit verbunden gewesen sein soll.
(5)“Ich war wie immer der Manager für alle und gleichzeitig Regisseur für die anderen.” (Ziff. 1.51) “Die Künstler suchte ich aus und vergab die Rechte an das Z..., dem Sender, der jeden Tourneetag aus einer anderen Stadt ausstrahlen sollte! Außerdem hatte ich vom Z... eine Anfrage, als Moderator die H... in der Oberlandstraße zu moderieren. Das Z... war zeitweilig nicht von ... überzeugt.” (Ziff. 1.52) “Dann habe ich mit ... die Regie besprochen.” (Ziff. 1.53) Die Behauptung des Beklagten, ... habe Regie bei den Z...-H...-Tourneen geführt, beeinträchtigt den Kläger ebenfalls nicht in seinen Persönlichkeitsrechten.
(6)“ ... war niemals musikalischer Berater der H...n-Tournee mit .... Und ... wurde von ... entdeckt nicht von ....” (Ziff. 1.54) Auch die Behauptung des Beklagten, der Kläger sei nicht von Herrn ..., sondern ... entdeckt worden, verletzt den Kläger nicht ansatzweise in seinem Persönlichkeitsrecht, insbesondere ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht, dass ihm eine Entdeckung durch Herrn Branss in irgendeiner Weise aufgrund von in dessen Person liegenden Umständen unangenehm sei.
(7)“ ... war niemals musikalischer Berater der H...n-Tournee mit .... Und ... wurde von ... entdeckt nicht von ....” (Ziff. 1.54) “Letzteres sieht man jetzt an folgender Falschmeldung: “ ... sei der musikalische Berater von ... bei der H...ntournee gewesen.” Das stimmt so nicht.” (Ziff. 1.55) “Zudem hatte er ... als seinen musikalischen Berater der H...ntournee vorgestellt und jeder wusste, dass es ... und ... waren”. “ ... (...) war nie in der H... für ... musikalischer Berater.” (Ziff. 1.56) Schließlich ist auch der Behauptung des Beklagten, ... sei zwar formell, aber nicht tatsächlich der musikalische Berater der H...-Tourneen gewesen, keine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers zu entnehmen. e. Auch für folgende Äußerungen dringt der Kläger mit seinem geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht durch, da es sich insoweit um von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerungen handelt.
(1)“ ... war sein allerbester Freund.” (Ziff. 1.4) Bei der Behauptung des Beklagten, ... sei der “allerbeste Freund” des Klägers gewesen handelt es sich um eine zulässige, von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Wertung. Zwar trägt der Kläger vor, er habe mit Jo Geißler lediglich eine Bekanntschaft gehabt. Dies ist aber seinerseits eine Wertung. Die Privatsphäre des Klägers ist hinsichtlich einer derart pauschalen Feststellung schon nicht tangiert.
(2)“Sonst bräuchte er kein Schloss, um sich zu profilieren. Als ich auf sein gemietetes Schloss bei ... eingeladen war, ...” (Ziff. 1.21) Bei der Bezeichnung des Hauses des Klägers in ... als “Schloss” handelt es sich um eine zulässige Wertung, aus der keine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers folgt. Ein möglicherweise hierdurch erweckter Eindruck, der Kläger pflege einen mondänen oder dekadenten Lebensstil, reicht dazu nicht aus.
(3)“ ..., der damals schon ... Stil übernommen hatte.” (Ziff. 1.33) “Einmalig war die Art, wie ... mich kopierte.” (Ziff. 1.34) “Und ... hatte ... Style voll übernommen.” (Ziff. 1.35) “Er war der Lehrmeister für ..., der hat ... kopiert.” (Ziff. 1.36) Die Äußerungen, der Kläger habe ... Stil kopiert, stellen sich ebenfalls als zulässige Wertung dar, die zum einen schon auf keiner falschen Tatsachenbehauptung beruhen, da der Kläger nicht bestreitet, dass insoweit gewisse Parallelen im Moderationsstil zwischen ihm und ... bestanden (er sich diese aber originär angeeignet habe). Zudem wird auch die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten, da der Kläger hierdurch noch keiner Prangerwirkung ausgesetzt wird. II. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/31292.html Kommentare
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