Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einstweilige Anordnung vom 16. Juli 2009 wird abgewiesen. 2. Der Antragssteller hat dem Antragsgegner die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Er hat auch
§ 116Nr. 24 = Med
R 2002, 529 = KRS 02.028 = USK 2002-89, zitiert nach juris Rdnr. 18 bis 20; BSG, Urt. v. 12.09.2001 - B 6 KA 86/00 R –
§ 116Nr.
23, juris Rdnr. 18, jeweils m. w. N.). Maßstab für die Bedarfsprüfung ist grundsätzlich der Planungsbereich. Bei der Ermittlung eines Bedarfs in quantitativ-allgemeiner Hinsicht sind als Voraussetzung für die Ermächtigung eines Krankenhausarztes, also der Prüfung, ob im jeweiligen Planungsbereich eine ausreichende Anzahl von Ärzten einer bestimmten Arztgruppe für die ambulante Versorgung zur Verfügung steht, die Angaben des Bedarfsplans zugrunde zu legen (vgl. BSG, Urt. v. 14.071993 - 6 RKa 71/91 -
§ 116Nr. 4 = BSGE 73, 25 = Med
R 1994, 73 = NJW 1994, 1612 = USK 93140, juris Rdnr. 19; BSG, Beschl. v. 20.04.1998 - B 6 KA 36/97 B - juris Rdnr. 11; BSG, Urt. v. 22.06.1994 - 6 RKa 46/93,
§ 116Nr.
10 = USK 94164, juris Rdnr. 21 f.). Auch für die Prüfung des qualitativ-speziellen Bedarfs ist grundsätzlich der Zuschnitt der regionalen Planungsbereiche maßgeblich (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 09.02.2005 - L 3 KA 290/03 - MedR 2005, 559 , juris Rdnr. 33; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.09.1997 - L 11 Ka 88/97 -, juris Rdnr. 64). Hierbei ist der Bedarf in der jeweiligen Gruppe der Gebietsärzte (Arztgruppe) maßgeblich. Auf den Bedarf in Teilgebieten ist nicht gesondert abzustellen. Das beruht darauf, dass nach ärztlichem Berufsrecht Ärzte mit Gebietsbezeichnungen alle Leistungen ihres Gebietes erbringen dürfen, auch wenn es sich um solche handelt, die in ein Teilgebiet des Fachgebietes fallen. Selbst wenn man bei der Prüfung der Versorgungslücke die Teilgebiete zugrunde legen würde, dürften bei der Ermittlung des Bedarfs nicht nur die Ärzte berücksichtigt werden, die die entsprechende Teilgebietsbezeichnung zu führen berechtigt sind bzw. führen; es wären vielmehr alle Gebietsärzte, deren Gebiet das Teilgebiet zugeordnet ist, einzubeziehen. Aus diesem Grunde wird auch in dem durch die Bedarfsplanung rechtlich vorgegebenen Rahmen bei der Feststellung des allgemeinen Versorgungsgrades eine Differenzierung nach Teilgebieten nicht vorgenommen (vgl. BSG, Urt. v. 14.07.1993 - 6 RKa 71/91 -, aaO., juris Rdnr. 19). Lediglich dann, wenn ein besondere Zuschnitt des Planungsbereiches wie die Trennung in einen Stadt- und Landkreis, wobei in der geographischen Mitte des Landkreises der Planungsbereich Stadtkreis liegt, gegeben ist, kann die unter Bedarfsplanungskriterien ermittelte rechnerische Nichtauslastung des Planungsbereiches eine tatsächliche Unterversorgung der Versicherten u. U. nicht bewirken (vgl. BSG, Urt. v. 25.11.1998 - B 6 KA 81/97 R - aaO., juris Rdnr. 26). Bei der Prüfung der Frage, ob ein besonderer Versorgungsbedarf für eine Zulassung (z. B. Nr. 24 Buchst. b) BedarfsplRL-Ä) oder Bedarf für eine Ermächtigung (§ 116) vorliegt, steht den Zulassungsgremien ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die ortsnahen fachkundigen Zulassungsinstanzen können nämlich nur ungefähr entscheiden, ob und inwieweit die bereits niedergelassenen Ärzte eine qualitativ ausreichende Versorgung gewährleisten, da zur Beantwortung dieser Frage eine Vielzahl von Faktoren in die Entscheidung einzubeziehen sind (vgl. BSG, Urt. v. 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R - BSGE 86, 242 =
§ 101Nr.
5 m.w.N., juris Rn. 34). Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zu Grunde liegt, ob die durch Auslegung des Begriffs "besonderer Versorgungsbedarf" zu ermittelnden Grenzen eingehalten und ob die Subsumtionserwägungen so hinreichend in der Begründung der Entscheidung verdeutlicht wurden, dass im Rahmen des möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist. Entscheidungen der Zulassungsgremien sind daher hinzunehmen, wenn sie sich im Rahmen der Beurteilungsermächtigung halten (vgl. BSG, Urt. v. 28.06.2000 - B 6 KA 35/99 R - BSGE 86, 242 =
§ 101Nr. 5 m.w.N., juris Rn. 34; s. a. BSG, Urt. v. 05.11.2003 - B 6 KA 2/03 R – Soz
R 4-5520 § 24 Nr. 1, juris Rn. 27). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Beschluss des Zulassungsausschusses vom
- März 2009 rechtswidrig. Zur Begründung beschränkt sich der Beschluss weitgehend auf die Wiedergabe des Beteiligtenvorbringens. Die eigentliche Prüfung beschränkt sich auf die Feststellung auf Seite 5, man sei unter Berücksichtigung des Kompetenzzentrums Bedarfsprüfung und Sicherstellung zu dem Ergebnis gekommen, dass eine weitere Ermächtigung des Arztes zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Versicherten nicht mehr erforderlich sei. Allerdings wird aus dem bisherigen Vortrag des Antragstellers nicht ersichtlich, dass eine Versorgungslücke besteht. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) haben insofern zutreffend darauf hingewiesen, dass für alle am Krankenhaus erbrachten operativen Eingriffe, die dem Vertrag nach § 115b Abs. 1 SGB V - Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus – (AOP-Vertrag), abgeschlossen zwischen den Bundesverbänden der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. sowie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, unterliegen, keine gesonderte Abrechnung auch der anästhesiologischen Leistungen rechtfertigen. Nach § 7 Satz 4 AO P-Vertrag sind Krankenhäuser bei Vergütung ambulanter Leistungen wie niedergelassene Fachärzte der entsprechenden Fachrichtung einzustufen. Dies gilt insbesondere auch für die separate Abrechenbarkeit anästhesiologischer Leistungen/Narkosen, sofern im Krankenhaus bei Eingriffen gemäß § 115b SGB V sowohl ein Operateur als auch ein Anästhesist des Krankenhauses beteiligt sind oder die Leistung nach § 115b SGB V durch einen belegärztlich tätigen Vertragsarzt erfolgen und das Krankenhaus nur die Anästhesieleistung erbringt. Danach rechnen die Krankenhäuser auch die anästhesiologischen Leistungen ab, wenn die operativen Eingriffe durch angestellte Krankenhausärzte oder Belegärzte erbracht werden. Daneben besteht aber für die Ermächtigung anderer Ärzte auf Erbringung ambulanter Operationen, die dem AOP-Vertrag unterliegen, kein Raum. Daher besteht auch kein Bedarf für die Ermächtigung eines Anästhesiologen, um anästhesiologische Leistungen für ambulante Operationen nach dem AOP-Vertrag durch ermächtige Ärzte zu erbringen. Soweit demnach allenfalls ein Bedarf für ambulante Operationen bestehen kann, die nicht dem AOP-Vertrag unterliegen, so hat der Antragsteller zwar einzelne Operationen genannt, wobei hier dahin stehen kann, ob diese Operationen tatsächlich nicht dem AOP-Vertrag unterliegen. Er hat aber zum einen nicht dargelegt, in welchem Umfang solche Operationen anfallen, zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die niedergelassenen Anästhesisten nicht die entsprechenden Anästhesieleistungen erbringen könnten. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass die niedergelassenen Anästhesisten keine Einwendungen gegen seine Ermächtigung erhoben haben, wie der Antragsteller vorträgt und was die Kammer zu seinen Gunsten als wahr unterstellt. Insofern können die niedergelassenen Ärzte nicht über einen Versorgungsbedarf verfügen. Allein der Umstand, dass der Antragsteller die Anästhesieleistungen als ermächtigter Arzt erbringen möchte, begründet noch keine Versorgungslücke. Grundsätzlich ist ferner davon auszugehen, dass auch die niedergelassenen Ärzte entsprechend qualifiziert sind. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, weshalb er eine besondere Qualifikation für Vollnarkosen als Krankenhausarzt haben sollte. Von daher ist nicht ersichtlich, dass eine Bedarfssituation besteht, die einen Anspruch auf Ermächtigung begründen könnte. Im Hinblick auf eine nicht ersichtliche Versorgungslücke besteht auch kein Anordnungsgrund. Die Interessen des Antragstellers auf Generierung weiterer Einnahmen durch seine Ermächtigung haben gegenüber dem in § 116 SGB V zum Ausdruck kommenden Vorrang der niedergelassenen Ärzte zurückzustehen. Der Antragsteller erzielt seine Einkünfte hauptsächlich aus seiner Angestelltentätigkeit. Zu berücksichtigen ist ferner, dass er angegeben hat, es bestehe eine Kostenquote von etwas 75 %. Ausgehend von der bisherigen Quartalvergütung in Höhe von 18.000 Euro ergibt dies eine Nettoeinnahme in Höhe von 4.500 Euro im Quartal. Insofern handelt es sich um eine Nebeneinnahme des Antragstellers, sodass auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit des Antragsstellers sich keine Interessenabwägung zu seinen Gunsten ergibt. Nach allem war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Der unterliegende Teil trägt die Verfahrenskosten. Der Streitwertbeschluss beruht auf dem Gerichtskostengesetz i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) vom 05.05.2004, BGBl. I S. 718). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG). Bei persönlichen Ermächtigungen von Krankenhausärzten zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ist von den erzielbaren Einnahmen abzüglich der Praxiskosten und Abgaben an das Krankenhaus im streitigen Zeitraum auszugehen (vgl. BSG v. 06.09.1993 - 6 RKa 25/91 - SozR 3-1500 § 193 Nr. 6 = NZS 1994, 142 = Breith 1994, 258 = MDR 1994, 615 ). Bei einem Streit über Inhalt bzw. Umfang der erteilten Ermächtigung ist als Streitwert der Regelstreitwert festzusetzen (vgl. Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, Streitwertkatalog 2007, Stand:
- April 2007, www.sozialgerichtsbarkeit.de, Abschnitt IX Ziffer 6.1). Ausweislich der Angaben des Antragstellers erzielte er in den vergangenen Quartalen durchschnittlich einen Umsatz von 18.000,00 Euro und beträgt die Kostenquote 75 %. Dies ergibt einen Nettoerlös von 4.500,00 Euro im Quartal. Soweit der Antragsteller im Laufe des Verfahrens einen weiteren Honorarverlust von 36.000,00 Euro genannt hat, fehlt es hierfür an einer Substantiierung. Eine vorläufige Anordnung könnte nur bis zum Erlass des Widerspruchbescheides ergehen. Hierfür veranschlagt die Kammer einen Zeitraum von 6 Monaten, so dass von einem möglichen Honorarverlust von 9.000,00 Euro auszugehen ist. Dies ergab den festgesetzten Streitwert. Permalink: http://openjur.de/u/31294.html Kommentare
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