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LG Hamburg, Beschluss vom 28. September 2007 - Az. 326 T 58/06

Tenor Die Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom

  1. Mai 2006 (Az.: 67b IN 251/03) wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen. Gründe Die Beschwerde ist gemäß §§ 4 , 6 , 75 Abs. 3 InsO, §§ 567 ff. ZPO zulässig, sie ist indessen unbegründet. I. Über das Vermögen der Schuldnerin ist durch Beschluss des Amtsgerichts vom
  2. September 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Schreiben vom
  3. April 2006 beantragte der Gläubiger Gläubiger P., der Beschwerdeführer, die Einberufung einer Gläubigerversammlung gemäß § 75 Abs. 1 Ziff. 4 InsO. Mit Schreiben des Amtsgerichts Hamburg vom
  4. April 2006 wurde der Gläubiger darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Amtsgerichts die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Ziff. 4 InsO nicht gegeben seien, da nach bisheriger Kenntnis des Gerichts die Werte aller Absonderungsrechte und die Forderungen der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger sich auf ca. € 811.701,00, die Absonderungsrechte und/oder die Forderungen des antragstellenden Gläubigers auf lediglich € 233.595,00 beliefen. Damit sei das geforderte 2/5 von rund € 324.680,00 nicht erreicht. Zu diesem Ergebnis gelangte ebenfalls der Insolvenzverwalter in seinem Schreiben vom
  5. April
  6. Durch Beschluss vom
  7. Mai 2006 wies das Amtsgericht Hamburg den Antrag des Gläubigers auf Einberufung einer Gläubigerversammlung ab. In seiner Begründung führt das Amtsgericht aus, dass die Absonderungsrechte und Forderungen des Gläubigers nicht das geforderte 2/5 erreichten. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Gläubiger mit seiner Beschwerde. Auf den Inhalt der Beschwerdeschrift des Gläubigers vom
  8. Mai 2006 wird Bezug genommen. II. Das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag des Gläubigers auf Einberufung einer Gläubigerversammlung abgelehnt. Die 2/5 Grenze des § 75 Abs. 1 Ziff. 4 InsO ist nicht erreicht, somit ist der Antrag des Gläubigers unzulässig. Zu berücksichtigen ist, dass bei der Prüfung des Antragsrechts grundsätzlich auch die bestrittenen Forderungen im Schätzwege zu berücksichtigen sind (vgl. Press in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2.Aufl. § 75 Rz. 9 mit Hinweis auf BGH ZInsO 2004, 1312 [1313]). Die von dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Grundstücksgesellschaft .... mbH, Herrn Rechtsanwalt RA W., zur laufenden Nummer #2 und #6 angemeldeten Insolvenzforderungen von inzwischen zusammen ca. € 30 Mio. sind mit € 4.918.724,50 anzusetzen. Diese Festsetzung beruht auf der Tatsache, dass Herr Rechtsanwalt RA W. inzwischen für einen Teilbetrag in Höhe von € 9.837.449,00 eine Feststellungsklage gemäß § 179 InsO beim Landgericht Hamburg erhoben hat und Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Landgerichts Hamburg vom
  9. April 2007 für die I. Instanz bewilligt erhalten hat (Az.: 310 O 556/06 ). Hieraus ergibt sich, dass das Landgericht der Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg zumisst. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht ungewöhnlich, sondern der Regelfall, dass der Beschluss, welcher eine Prozesskostenhilfe bewilligt, keine Gründe enthält. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Insolvenzverwalters des hiesigen Verfahrens gegenüber dieser Klage u.a. damit verteidigt, dass die Klage unsubstantiiert sei. Wie der Insolvenzverwalter zu Recht in seinem Schriftsatz vom
  10. April 2007 ausführt, ist er verpflichtet, dem Prozesskostenhilfe- und Klagantrag des Insolvenzverwalters RA W. entgegenzutreten, um mögliche Haftungsansprüche gegen sich als Insolvenzverwalter gemäß § 60 InsO wegen u.U. unrichtiger Forderungsfeststellung zu vermeiden. Es handelt sich bei dem von Herrn Rechtsanwalt RA W. erhobenen Anspruch um einen komplexen gesellschaftsrechtlichen Rechtsstreit wegen Existenzvernichtungshaftung und Geschäftsführerhaftung gemäß §§ 43 , 43a GmbHG. Diese Ansprüche können nicht im Rahmen eines Forderungsprüfungsverfahrens gemäß §§ 174 ff. InsO geklärt werden, sondern nur in einem zivilrechtlichen Erkenntnisverfahren mit der Möglichkeit der Ausschöpfung aller Beweismittel. Da das Landgericht dem Anspruchsteller Prozesskostenhilfe gewährt hat, ist davon auszugehen, dass die Erfolgsaussicht mit mindestens 50%, somit mit € 4.918.724,50 zu bewerten ist. Die 2/5-Grenze des § 75 Abs.1 Ziff.4 InsO wird somit bereits unter Berücksichtigung dieser Forderung nicht erreicht. Des Weiteren ist die zugunsten der HaSpa zur lfd. Nr. 12 In Höhe von € 554.346,29 festgestellte Ausfallforderung bei Prüfung der Antragsberechtigung ebenfalls mit einem Schätzbetrag zu berücksichtigen. An dieser Auffassung hält das Landgericht nach wie vor fest. Es wird dazu auf die Begründung in seinem Beschluss vom
  11. Juli 2006 Seite 3/4 (Bl.502/503 d.A.) verwiesen. Der Nennung eines bestimmten Schätzbetrages bedarf es hier nicht, da - wie bereits dargelegt - die Forderungsanmeldungen des Insolvenzverwalters RA W. im Rahmen der gebotenen Schätzung dazu führen, dass der Beschwerdeführer die 2/5-Grenze bei weitem nicht erreicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, § 3 GKG i.V.m. Ziff.2361 des Kostenverzeichnisses zum GKG. Permalink: http://openjur.de/u/31302.html Kommentare

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