Tatbestand Streitig ist, ob das Arbeitsamt aus einer Kindergeldnachzahlung einen Teilbetrag einbehalten und an den beigeladenen Landkreis erstatten durfte, weil dieser der Klägerin Sozialhilfe gewährt hatte. Die Klägerin lebte im streitgegenständlichen Zeitraum (Oktober/November 1997) als Alleinerziehende mit drei eigenen Kindern (A, B und C) sowie drei Pflegekindern (D, E und F) in einem gemeinsamen Haushalt und beantragte Kindergeld für diese sechs Kinder. Für die drei Pflegekinder erhielt die Klägerin vom Jugendhilfeträger, dem Beigeladenen, zunächst ein (volles) Pflegegeld entsprechend §§ 33, 39 des VIII. Buchs des Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Im Hinblick auf den Kindergeldantrag der Klägerin kürzte der Beigeladene das Pflegegeld nach § 39 Abs. 6 SGB VIII und zahlte auch für Oktober/ November 1997 ein gekürztes Pflegegeld wie folgt: VollesKürzunggekürztesPflegegeldwg. KindergeldPflegegeldD 1.087110977E 1.087551.032F 1.087551.0323.2612203.041Da das Kindergeld nicht sofort bewilligt und gezahlt wurde, beantragte die Klägerin für Oktober/ November 1997 Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bei der Gemeinde X, die im Namen und im Auftrag des Beigeladenen (Landkreis Y) für die Entscheidung über die Sozialhilfe zuständig war. Die Gemeinde gewährte der Klägerin sodann für den Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis 12. November 1997 für sie selbst und ihre Tochter C Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) und Bekleidungsbeihilfe für die beiden Söhne (A und B) in folgender Höhe: T* Oktober NovemberHLU 816,50 307,20Bekleidungsbeihilfe 75,00 75,00= gerundet 892,00 382,00= zusammen1.274DMDabei berücksichtigte die Gemeinde u.a. das der Klägerin für ihre Tochter C beantragte Kindergeld (300 DM) bereits als Einkommen. Soweit die Klägerin auch HLU für ihre beiden (eigenen) Söhne begehrt hatte, teilte die Gemeinde der Klägerin sinngemäß mit, dass für ihre Söhne keine HLU in Betracht komme, da deren sozialhilferechtlicher Bedarf durch den Unterhalt des Vaters (500 DM pro Monat) und das anteilige Kindergeld gedeckt werde. Der Beigeladene - bzw. für ihn die Gemeinde - machte später gegenüber dem Beklagten gemäß § 74 EStG einen Erstattungsanspruch aus dem nachgezahlten Kindergeld i.H.v. 1.274 DM für den Zeitraum Oktober/ November 1997 geltend. Mit Bescheid vom 7. Januar 1998 gewährte der Beklagte Kindergeld für alle sechs Kinder i.H.v. 1.790 DM pro Monat ab Oktober 1997. Zugleich teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er von dem Nachzahlungsbetrag 1.274 DM einbehalten habe und diesen Betrag an den Beigeladenen erstatten werde. Gegen diese Erstattung an den Beigeladenen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage. Die Klägerin ist der Ansicht, eine Erstattung von Sozialhilfeaufwendungen des Beigeladenen aus dem nachgezahlten Kindergeld könne allenfalls teilweise in Betracht kommen. Lediglich für die Tochter C sei HLU gewährt worden. Das bewilligte Kindergeld für die übrigen fünf Kinder könne nicht zum Ausgleich der Sozialhilfezahlungen herangezogen werden, da für diese auch keine Sozialhilfe gewährt worden sei. Die Aufwendungen für die Bekleidungsbeihilfe seien nur erstattungsfähig, wenn feststehe, dass bei laufender Kindergeldzahlung die Beihilfe nicht zu gewähren gewesen wäre. Im Übrigen seien die Kindergeldzahlungen für die drei Pflegekinder gemäß § 77 BSHG nicht als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen, da sie zweckgebunden den Pflegekindern zustünden. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin weitere 1.274 DM Kindergeld auszuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält daran fest, dass die Erstattung des nachgezahlten Kindergeldes an den Beigeladenen zu Recht erfolgt sei. Zwar sei die Sozialhilfe möglicherweise unter Anrechnung des Kindergeldes für die eigenen Kinder der Klägerin erfolgt und somit eine Erstattung nach § 74 Abs. 5 EStG i.V.m. §§ 102 ff. SGB X ausgeschlossen, aber das Kindergeld für die drei Pflegekinder i.H.v. monatlich 1.000 DM sei in keinem Fall angerechnet worden. Auch dieses Kindergeld gehöre nach § 76 BSHG zum Einkommen der Klägerin. Dieser Betrag sei höher als die gewährte und zustehende Sozialhilfe, so dass bei rechtzeitiger (sofortiger) Zahlung des Kindergeldes die Gemeinde keine Sozialhilfe hätte bewilligen müssen. Soweit die Klägerin durch die Kürzung des Pflegegeldes und die volle Anrechnung des Kindergeldes wirtschaftlich schlechter stehe als ohne Kindergeldbezug entspreche dies der Gesetzeslage und werde auch durch ein Urteil des VG Arnsberg bestätigt (NDV-RD 2000, 113). Jedenfalls im finanzgerichtlichen Verfahren könne dies nicht kompensiert werden. Gründe Die Klage ist begründet. Den Kindergeldanspruch der Klägerin hat der Beklagte nicht durch Erstattung eines Teils des Kindergeldes gemäß § 74 Abs. 5 EStG i.V.m. §§ 104 , 107 SGB X an den Beigeladenen erfüllt, da kein materieller Erstattungsanspruch des Beigeladenen bestand. Die Klägerin hat daher Anspruch auf Auszahlung des restlichen Kindergeldes i.H.v. 1.274 DM. 1.) Erstattungsanspruch aus dem Kindergeld für die eigenen Kinder (A, B und C) Der Beigeladene hat aus dem Kindergeld für die eigenen Kinder der Klägerin keinen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 5 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 3 SGB X. Der Beigeladene hätte im Streitfall als nachrangiger Leistungsträger (Sozialhilfeträger) seine Leistung auch bei rechtzeitiger Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers (Familienkasse) erbringen müssen, denn der Beigeladene hat die Sozialhilfeleistungen bereits unter Anrechnung des Kindergeldes für die eigenen Kinder der Klägerin erbracht. Für die Tochter C ergibt sich die Anrechnung des zustehenden Kindergeldes bereits aus dem Sozialhilfebescheid des Beigeladenen, da dort 300 DM Kindergeld als Einkommen berücksichtigt worden sind (vgl. Bl. 22 der Gerichtsakte). Aber auch für die Söhne A und B hat der Beigeladene Sozialhilfeleistung nicht ohne Anrechnung von Kindergeld erbracht. Vielmehr hat der Beigeladene der Klägerin durch Schreiben von 4. September 1997 zu verstehen gegeben, dass HLU nur in Betracht komme, soweit die Unterhaltszahlungen des Vaters und das Kindergeld den Bedarf nicht decken. Der Beigeladene hat der Klägerin dann offenbar in einem persönlichen Gespräch am 22. September 1997 deutlich gemacht, dass ein Anspruch auf HLU unter Berücksichtigung des Unterhalt und des beantragten Kindergeldes nicht bestehe und die Klägerin möglicherweise dazu bewegt, ihren Antrag nicht weiter zu verfolgen. Tatsächlich hätte aber - wie im Klageverfahren auch der Beigeladene eingeräumt hat - auch ein Sozialhilfeanspruch für die beiden Söhne bestanden, da dem vom Beigeladenen berechneten sozialhilferechtlichen Bedarf von jeweils 694,50 DM nur jeweils ein Einkommen von 500 DM aus dem Unterhalt des Vaters gegenüber gestanden hat. Ohne Anrechnung des (beantragten) Kindergeldes für die Söhne hätte der Beigeladene mithin höhere Sozialhilfeleistungen erbringen müssen, so dass die bewilligten Sozialhilfeleistungen nicht ohne Anrechnung des Kindergeldes erbracht worden sind. Dahinstehen kann, ob - wie die Klägerin geltend macht - Erstattungsansprüche für die eigenen Kinder nach § 74 EStG i.V.m. § 102 ff. SGB X jeweils nur für das konkrete Kind bestehen können, das selbst Sozialhilfeleistungen ohne Anrechnung von Kindergeld erhalten hat, und jeweils nur das Kindergeld für dieses Kind zur Erstattung zur Verfügung stehe (ähnlich möglicherweise in den Verwaltungsvorschriften des Beklagten: DA 74.3.1 Abs. 1 Satz 2 DA-FamEStG, BStBl I 2000, 636 ff [726] und zur Anwendbarkeit auch auf laufende Fälle: Erlass zur DA-FamEStG vom 12. Mai 2000, a.a.O., 636 [dort Nr. 1 Abs. 3]). 2.) Erstattungsanspruch aus dem Kindergeld für die Pflegekinder (C, D und E) Der Beigeladene hat auch aus dem Kindergeld für die Pflegekinder der Klägerin keinen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 5 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 3 SGB X. Der Beigeladene hätte im Streitfall als nachrangiger Leistungsträger (Sozialhilfeträger) seine Leistung auch bei rechtzeitiger Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers (Familienkasse) erbringen müssen, denn der Beigeladene war gemäß § 77 BSHG jedenfalls gehindert, das auf die Pflegekinder entfallende Kindergeld als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen. Auf die Höhe des Sozialhilfeanspruchs der Klägerin hatte der Kindergeldbezug für die Pflegekinder daher keine Auswirkungen. Als Einkommen der Klägerin nach §§ 76, 77 BSHG ist weder das der Klägerin vom Beigeladenen als Träger der Jugendhilfe bezahlte Pflegegeld nach §§ 33 , 39 SGB VIII für die drei Pflegekinder noch das vom Beklagten für diese Kinder gewährte Kindergeld anzurechnen. Es handelt sich bei beiden Bezügen um zweckgebundene Zuwendungen für die Pflegekinder.
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