Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund Urteils abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Freistellung von Abmahnkosten wegen Urheberrechtsverletzung. Im August 2007 wurde die Klägerin von dritter Seite darauf aufmerksam gemacht, dass der Beklagte unter der Mitgliedskennung „...“ bei dem Internetauktionshaus ebay ein T-Shirt anbot, auf dem die streitgegenständliche Grafik abgebildet war. Schöpfer dieser Grafik ist der amerikanische Tattookünstler Don Ed Hardy. Die Firma „Hardy Life LLC“ verwertet im Wege der Lizenzvergabe alle geistigen und gewerblichen Schutzrechte hinsichtlich der Marken „Ed Hardy“ und „Don Ed Hardy“ sowie der von Ed Har[d]y entworfenen Logos und Grafiken. in Bezug auf sämtliche geistige Schöpfungen von Don Ed Hardy war die Klägerin für das Gebiet Deutschland und Österreich die exklusive Sub-/ Lizenznehmerin und von ihrer Lizenzgeberin, der Fa. „Nervous Tattoo Inc.“ dazu ermächtigt, Marken- und Urheberrechtsverletzungen im Geltungsbereich ihrer Lizenz selbständig zu verfolgen und alle sich hieraus ergebenen Ansprüche im eigenen Namen und für eigene Rechnung geltend zu machen Produkte der Marke „Ed Hardy“ werden in über 40 Länder der Welt verkauft, wobei in Deutschland etwa 500 Geschäfte Produkte dieser Art führen. Insbesondere auf Grund populärer TV-Sendungen der jüngeren Zeit gehört die Marke Ed Hardy zu Zeit zu den bekanntesten Modemarken Deutschlands. Der Beklagte hatte das T-Shirt zu einem Kaufpreis von 105,00 Euro von dem Streitverkündeten ... erworben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.09.2007 wurde der Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter gleichzeitiger Anerkennung von Schadensersatzansprüchen der Klägerin und der Verpflichtung zur Vernichtung aller Bekleidungsstücke mit Grafiken der Marke „Ed Hardy“ aufgefordert. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.11.2007 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 30.11.2007 erfolglos zur Unterzeichnung der Unterlassungserklärung und einer Teilzahlungserklärung auf. Die Klägerin behauptet, bei dem streitgegenständlichen Artikel handele es sich um eine Fälschung. Das Shirt weiche hinsichtlich Art und Weise der Aufbringung der Strasssteine und der qualitativen Verarbeitung ganz erheblich von der Originalware der Marke Ed Hardy ab. Der Schnitt entspreche nicht demjenigen, der bei Originalware Verwendung finde. Nachdem die Klägerin ursprünglich beantragt hatte, den Beklagten zur Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.641,96 Euro zu verurteilen, beantragt sie nach dreifacher teilweiser Klagerücknahme zuletzt: Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung über den Betrag von EUR 651, 80 gemäß Rechnung vom 17.09.2007 der Rechtsanwälte Dr. W... Dr. R... GbR, ... , freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Gründe Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Freistellung von den entstandenen Rechtsverfolgungskosten nach §§ 683 S. 1, 677 , 670 , 267 Abs. 1 BGB. Nach gefestigter Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, steht zwar dem Rechtsinhaber, sofern die Abmahnung berechtigt war, ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu (vgl. BGHZ 52, 393 , 399 – Fotowettbewerb; BGH GRUR 1973, 384 , 385 – Goldene Armbänder; GRUR 1991, 550 – Zaunlasur; BGB GRUR 2004, 789 – Selbstauftrag; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 122 ; OLG Köln, GRUR 1979, 76 – Anwaltsgebühr; vgl. auch Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.