Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 52.860,16 € (i.W.: zweiundfünfzigtausendachthundertsechzig 16/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
- Februar 2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens (Az. 328 OH 22/01) haben die Klägerin 67 % und die Beklagte 33 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung von Mängelbeseitigungskosten, die Beklagte macht widerklagend restliches Architektenhonorar geltend. Die Klägerin führte als Bauherrin in den Jahren 1998/1998 das Bauvorhaben „...blick“ in Hamburg durch. Dabei handelt es sich um eine Mehrhausanlage mit insgesamt fünf Häusern. Durch Architektenvertrag vom 05./14.03.1997 beauftragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Beklagte für das Bauvorhaben mit der Erbringung der Leistungsphasen 3 bis 6 gemäß § 15 HOAI. Mit Architektenvertrag vom 12.06.1997 wurden die Leistungsphasen 7 und 8 angeschlossen und mit Architektenvertrag vom 22./28.12.1998 die Leistungsphase 9 beauftragt. Alle drei Architektenverträge beruhen auf demselben Vertragsformular der Beklagten und enthalten unter § 7 des Vertrages folgende Regelung zu „Haftung/Gewährleistungen und Verjährung“: „7.1 Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Bauherrn richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist. [...] 7.5 Vertragliche Ansprüche des Bauherrn verjähren nach Ablauf von 2 Jahren, sofern die Vertragsparteien keine abweichende Vertragsabrede ausgehandelt haben. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistung, spätestens mit Abnahme der in Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) zu erbringenden Leistung (Teilabnahme). Für Leistungen, die danach noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit Abnahme der letzten Leistung.“ Wegen weiterer Einzelheiten der Verträge wird auf die Anlagen K 1 bis K 3 verwiesen. Die Leistungen der Beklagten bis zur Leistungsphase 8 wurden am 26.03.1998 abgenommen. Die Klägerin verkaufte die Wohnungen an einzelne Wohnungseigentümer. In der Folgezeit zeigten sich an den Dachunterständen mehrfach Schimmelflecken und Verfärbungen, die von den beteiligten Gewerken beseitigt wurden. Als im Jahr 2001 an den Dachunterständen erneut Schimmelflecken und Verfärbungen festgestellt wurden, leitete die Klägerin mit einem beim Gericht am 19.07.2001 eingegangenen Schriftsatz ein selbständiges Beweisverfahren gegen die beteiligten Bauunternehmer sowie die Beklagte ein (Az. 328 OH 22/01), um die Ursachen der Mängel zu erforschen. Im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens erstattete der Sachverständige SV Paul G. ein Gutachten vom 05.12.2002 sowie zwei Ergänzungsgutachten vom 18.09.2003 und vom 13.10.
- Ferner wurde er am 26.03.2003 mündlich angehört. Bei der Ortsbesichtigung im Rahmen der Begutachtung nahm der Sachverständige lediglich an zwei Bauteilbereichen (Häuser B und C) der fünf Häuser Öffnungen vor. Nach Vorliegen des Ausgangsgutachtens vom 05.12.2002 machte die Klägerin mit Schreiben vom 28.01.2003 (Anlage K 10) gegenüber der Beklagten verschiedene Planungs- und Bauüberwachungsmängel geltend und forderte die Beklagte zur Erklärung über ihre Eintrittspflicht auf. Mit Schreiben vom 10.02.2003 (Anlage B 3) antwortete die Beklagte, dass hinsichtlich des Gutachtens noch Erläuterungsbedarf bestehe, und erklärte gleichzeitig ihre grundsätzliche Gesprächsbereitschaft. Mit Schreiben vom 15.04.2003 (Anlage K 11) erklärte die Klägerin, dass sie mit der Mängelbeseitigung wegen des Drängens der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht länger warten könne und setzte der Beklagten für die Mitwirkung bei der Mängelbeseitigung eine Frist bis zum 30.04.
- Nach erfolglosem Ablauf der Frist gab die Klägerin verschiedene Mängelbeseitigungsarbeiten in Auftrag: Mit Vertrag vom 04./15.07.2003 (Anlage B 9) schloss sie mit dem Dachdeckermeister Meister Joachim B. einen Pauschalpreisvertrag über Dachdecker- und Klempnerarbeiten zum Preis von 101.500,- € netto, dem Leistungen gemäß einem Angebot vom 10.04.2003 (Anlage B 10) zugrunde lagen. Dabei entschied sich die Klägerin für einen Materialwechsel von Zink auf Kupfer, der unstreitig Mehrkosten in Höhe von 21.608,95 € netto verursachte, wie sich aus einer Aufstellung der Klägerin (Anlage K 18) ergibt. Ferner ließ die Klägerin statt BFU-Platten Resopalplatten einbauen, stellte die von der Beklagten ursprünglich geplante Innenentwässerung auf eine Außenentwässerung um und ließ außerdem die Dachunterstände mit einem Gefälle herstellen. Mit Schlussrechnung vom 05.11.2003 (Anlage K 17) stellte der Dachdecker Meister Joachim B. der Klägerin 127.458,22 € brutto in Rechnung, die die Klägerin auch zahlte. Mit Auftragsschreiben vom 24.06.2003 (Anlage K 16) beauftragte die Klägerin die H M GmbH mit den Gerüstbauarbeiten zu einem Preis von 21.808,- € brutto. Die Malerarbeiten gab die Klägerin durch Vertrag vom 25.08./01.09.2003 (Anlage K 19) zu einem Preis von 14.408,- € brutto bei der Firma T GmbH in Auftrag. Im Rahmen der Mängelbeseitigung zog die Klägerin ferner den Sachverständigen SV E. zu Rate, der für seine Leistungen mit Rechnung vom 02.09.2003 (Anlage K 20) 3.393,- € brutto abrechnete. Die Klägerin zahlte auch für diese Arbeiten die geforderte Vergütung. Mit Rechnung vom 28.01.2005 (Anlage B 6) stellte die Beklagte der Klägerin für die Erbringung der Leistungsphase 9 ein Resthonorar in Höhe von 9.252,33 € in Rechnung. Die Klägerin erklärte gegenüber der Restvergütungsforderung der Beklagten die Aufrechnung mit der Klageforderung. Die Beklagte berief sich auf die Einrede der Verjährung. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Planung der Dachumrandung sei fehlerhaft gewesen, da sie weder ein Gefälle noch Dichtbänder vorgesehen habe. Soweit der Sachverständige Ausführungsmängel festgestellt habe, treffe die Beklagte überdies ein Überwachungsfehler. Bei der ersten Ortsbesichtigung sei festgelegt worden, dass die vom Sachverständigen hinsichtlich der zwei geöffneten Bauteilbereiche getroffenen Feststellungen für alle fünf Häuser gelten sollten. Die durchgeführten Mängelbeseitigungsmaßnahmen seien jedenfalls aus damaliger Sicht erforderlich gewesen. Die Klägerin habe auf die Angaben der Sachverständigen vertrauen dürfen. Ferner behauptet die Klägerin, die Mängelbeseitigungsarbeiten seien von einem ihrer Mitarbeiter begleitet und überwacht worden, wodurch ihr Kosten in Höhe von 6.850,- € entstanden seien (vgl. Anlage K 21). Nachdem die Klägerin zunächst die Zahlung von 148.852,64 € verlangt hat, hat sie die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2006 teilweise zurückgenommen und beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 139.600,31 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2004 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt die Beklagte, die Klägerin zu verurteilen, an sie 9.252,33 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2005 sowie auf den Betrag von 6.168,28 € für den Zeitraum vom 02.02.2004 bis zum 07.02.2005 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie für die aufgetretenen Schäden nicht hafte. Ihr seien weder Planungs- noch Überwachungsfehler vorzuwerfen. Etwaige Ansprüche der Klägerin seien überdies am 26.03.2000, d.h. zwei Jahre nach Abnahme der Häuser verjährt. Eine Sekundärhaftung scheide aus, weil die Beklagte etwaige Mängel ihrer Leistungen erst habe erkennen können, als der Sachverständige den Falz geöffnet habe. Ferner seien die Mängelbeseitigungskosten überhöht. Die Umstellung der Dachentwässerung, die Herstellung eines Gefälles und die Auswechslung aller BFU-Platten und Traufbohlen seien nicht erforderlich gewesen. Auch habe sich die Klägerin bei den Gerüstbaukosten „sowieso“-Kosten anrechnen zu lassen, weil sie im Zuge der Sanierung von den Wohnungseigentümern angemahnte Instandhaltungsarbeiten der Balkone mit erledigt habe, wie sich aus ihrem Schreiben vom 04.06.2003 (Anlage B 5) ergebe. Das Gericht hat die Akte des selbständigen Beweisverfahrens beigezogen. Es hat ferner den Sachverständigen SV Paul G. mündlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsprotokolle vom 17.08.2006 und vom 31.08.2007 verwiesen. Gründe Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten für die Häuser A, B und C aus § 635 BGB a.F. Hinsichtlich dieser Häuser steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte ihre Bauüberwachungspflichten verletzt hat. Hinsichtlich der übrigen Häuser ist die Klägerin dagegen den entsprechenden Beweis einer mangelhaften Leistung der Beklagten fällig geblieben. Auch Planungsfehler liegen nicht vor. Die Mängelbeseitigungskosten sind nicht in voller Höhe anzusetzen, da sich die Klägerin insbesondere verschiedene Mehrkosten abziehen lassen muss. Die Ansprüche der Klägerin sind noch nicht verjährt. Die Widerklage ist unbegründet, weil der Resthonoraranspruch der Beklagten durch die von der Klägerin erklärte teilweise Aufrechnung erloschen ist. Im Einzelnen: Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten für die Häuser A, B und C in Höhe von insgesamt 62.112,49 € aus § 635 BGB a.F. Hinsichtlich des Hauses A ist der Beklagten ein Fehler bei der Bauüberwachung (Leistungsphase 8) vorzuwerfen, die sie mit Vertrag vom 12.06.1997 (Anlage K 2) übernommen hatte. Hiervon ist das Gericht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 05.12.2002 und der ergänzenden Anhörung vom 17.08.2006 überzeugt. Zwar hat der Sachverständige bei diesem Haus keine Bauteilöffnungen vorgenommen. Jedoch hat er dort aufgrund einer Inaugenscheinnahme vom Boden aus ein Schadensbild festgestellt, dass sich von dem an den anderen Häusern unterscheidet, insbesondere durch an verschiedenen Stellen klar abgrenzende Feuchtigkeitsränder, Aufwölbungen und starke Braunverfärbungen. Der Sachverständige hat ferner dargelegt, dass dieses Schadensbild mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Undichtigkeiten im Dachaufbau zurückzuführen ist, etwa weil Wasser von oben in das Dach eingedrungen ist. Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen. Sie sind schlüssig und überzeugend. Bei den festgestellten Feuchtigkeitsrändern sowie den Aufwölbungen und Verfärbungen handelt es sich um Mängelsymptome, die typischerweise auf Undichtigkeiten im Dach zurückzuführen sind. Andere Schadensursachen sind nach Auffassung des Gerichts auszuschließen und werden von der Beklagten auch nicht plausibel dargelegt. Der Sachverständige hat die begründete Vermutung geäußert, dass der Schwachpunkt der Zinkblechabdeckung in den Lötnahten an der vorderen Kante lag, wie er sie bei den Häusern B und C auch festgestellt hat. Dies stellt einen Mangel dar, weil etwa bei Hitzeeinwirkungen durch Sonneneinstrahlung die Ausdehnung der Zinkblechauflage nicht vollständig aufgefangen werden kann und es so zu Abrissen kommen kann, durch die wiederum Wasser in die Dachkonstruktion eindringen kann. Dass die leichten Abrisse relativ häufig nicht zu Schäden führen, weil das Wasser auf andere Weise ablaufen kann, ändert nichts am Vorhandensein eines Mangels. Bereits die erhöhte Gefahr des Wassereintritts begründet den Mangel in der Ausführung. Die Beklagte hat insoweit ihre Bauüberwachungspflichten verletzt. Bei der Herstellung der Dachabdeckung bzw. Dachumrandungen handelt es sich um einen besonders sensiblen Teil der Bauausführung, bei dem verstärkte Kontrollen und Stichproben erforderlich sind (vgl. Werner/Pastor,
- Aufl. 2005, Rdnr. 1501). Diese Kontrollen hat die Beklagte unterlassen. Sie trägt selbst nicht einmal vor, dass sie die Dachdeckerarbeiten durch Stichproben o.ä. überwacht hat. Zudem ist das Gericht überzeugt, dass die Beklagte bei einer ordnungsgemäßen Kontrolle die Ausführungsfehler bemerkt hätte. Gelötete Stellen unterscheiden sich von gefalzten Bereichen deutlich. Hinsichtlich des Hauses C hat die Beklagte ebenfalls ihre Bauüberwachungspflichten verletzt. Ihr hätte auffallen müssen, dass sich im Bereich der Falze keine Dichtbänder befinden, obwohl diese erforderlich waren. Dies steht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Sachverständige hat im Rahmen der Bauteilöffnung festgestellt, dass in dem dort aufgeschnittenen Bereich die Dichtbänder fehlten (vgl. Gutachten vom 05.12.2002, Seite 7). Der Anschein spricht dafür, dass dies bei der gesamten Dachumrandung des Hauses C der Fall war. Die Dichtbänder waren nach den überzeugenden Angaben des Sachverständigen auch erforderlich, da die Dachunterschläge ein Gefälle von unter 7° hatten und in diesen Fällen nach der Richtlinie für die Ausführung von Metalldächern, Außenwandbekleidung und Bauklempnerarbeiten eine wasserdichte (und nicht nur regensichere) Ausführung zu verlangen ist. Nach den Ausführungen des Sachverständigen liegt insoweit (auch) ein Bauüberwachungsfehler vor (vgl. Gutachten vom 05.12.2002, Seite12). Dem folgt das Gericht, da – wie oben ausgeführt – bei Dachdeckarbeiten eine verstärkte Kontrolle der ausführenden Gewerke angezeigt ist und der Beklagten bei einer entsprechenden Kontrolle das Fehlen der Dichtbänder oder einer sonstigen gleichwertigen Abdichtung hätte auffallen müssen. Gleiches gilt für die vom Sachverständigen festgestellten Mängel an den vorderen Stehfalzbereichen der Häuser B und C. Diese waren nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an den oberen ca. 2 cm nicht vorschriftsmäßig gefalzt, sondern schräg abgeschnitten und gelötet. Dies stellt einen Mangel dar, den die Beklagte bei ordnungsgemäßer Überwachung hätte erkennen können. Auf die obigen Ausführungen zu Haus A wird verwiesen. Hinsichtlich der Häuser D und E ist die Klägerin dagegen den Beweis fällig geblieben, dass Planungs- und/oder Bauüberwachungsfehler vorliegen. Ein Planungsfehler ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass die Beklagte die Dachumrandungen ohne ein Gefälle geplant hat. Der Sachverständige hat insoweit in der mündlichen Anhörung vom 31.08.2007 klargestellt, dass ein Gefälle nicht erforderlich ist, wenn und soweit die Dachabdeckung wasserdicht, d.h. mit einem Dichtband und fachgerecht ausgebildeten Falzen, ausgeführt wird. Dass es sinnvoll ist, zusätzlich noch ein Gefälle auszubilden, weil dadurch etwaige handwerkliche Fehler bei der Abdichtung kompensiert werden, mag sein, begründet jedoch keine mangelhafte Planung. Denn der Architekt schuldet nicht die objektiv günstigste, sondern eine sachgerechte Planungsleistung (vgl. Werner/Pastor, a.a.O., Rdnr. 1489). Eine solche lag hier vor, weil die gewählte Konstruktion nach den Angaben des Sachverständigen grundsätzlich funktionstauglich war. Mit Fehlern bei der Ausführung musste die Beklagte nicht rechnen. Ein Planungsfehler lässt sich ferner nicht aus den aufgetretenen Schimmelpilzbildungen an den Oberflächen der Dachunterschläge sämtlicher Häuser herleiten. Zwar hat der Sachverständige erklärt, dass die Schimmelpilzbildungen durch die Verwendung eines schimmelpilzwidrigen Anstrichs hätten verringert oder gar ausgeschlossen werden können. Der Sachverständige hat jedoch auch erläutert, dass es zum Zeitpunkt der Planung und Abnahme der streitgegenständlichen Konstruktion in den Jahren 1997/1998 noch keine Erkenntnisse darüber gab, dass es bei der gewählten Konstruktion des Daches zu Schimmelpilzbildungen kommen kann, so dass aus der maßgeblichen damaligen Sicht kein Planungsfehler vorlag. Der sachverständige Berater der Beklagten, Herr Malte O., hat dies bestätigt. Das Gericht hat keinen Anlass, an den übereinstimmenden Angaben der Sachverständigen zu zweifeln. Schließlich lässt sich hinsichtlich der Häuser D und E auch ein Bauüberwachungsfehler nicht feststellen. Der Sachverständige hat bei diesen Häusern – anders als beim Haus A – vom Boden aus kein Schadensbild erkennen können, das einen eindeutigen Rückschluss auf Ausführungs- und Bauüberwachungsmängel zulässt. Bauteilöffnungen hat der Sachverständige nicht vorgenommen und können nach erfolgter Sanierung auch nicht mehr vorgenommen werden. Die Feststellungen des Sachverständigen aus den Öffnungen der Dachunterschläge der Häuser B und C können auch nicht auf die Häuser D und E übertragen werden. Da mit der Ausführung der Dachumrandungen der Häuser mehrere Handwerker-Kolonnen beschäftigt waren, ist nicht auszuschließen, dass dort sowohl ein Dichtband vorhanden ist als auch die Stehfalze fachgerecht ausgeführt worden sind. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass bei der ersten Ortsbegehung durch den Sachverständigen zwischen den Parteien vereinbart worden sei, dass die Feststellungen hinsichtlich der beiden geöffneten Bauteilbereiche für alle fünf Häuser gelten sollten. Selbst wenn es eine solche Absprache gegeben haben sollte, hätte die Klägerin spätestens aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 10.02.2003 (Anlage B 3) und des Ergebnisses der Untersuchungen erkennen müssen, dass diese Absprache nicht mehr uneingeschränkt Gültigkeit hat, insbesondere weil bei den Bauteilöffnungen teilweise unterschiedliche Mängel (z.B. hinsichtlich des Dichtbandes) festgestellt worden sind und daher auch unklar war, welche Ergebnisse überhaupt übertragen werden sollten. Wenn die Klägerin gleichwohl zur Mangelbeseitigung schreitet, mag dies wegen ihrer Verpflichtungen gegenüber den Erwerbern der Wohnungseigentumseinheiten verständlich sein, etwaige Beweisrisiken gehen jedoch zu ihren Lasten, da sich an der Beweislastverteilung auch durch die behauptete Vereinbarung nichts geändert hätte. Im Übrigen spricht die Erklärung des Sachverständigen in der mündlichen Anhörung vom 17.08.2006 (Protokoll, Seite 4 f.) dafür, dass sich die vereinbarte Vorgehensweise lediglich auf die Ursache der Schimmelpilzbildungen bezog. Die förmlichen Voraussetzungen (Fristsetzung und Ablehnungsandrohung) müssen für den Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach § 635 BGB a.F. nicht vorliegen. Nach der Rechtsprechung bestehen kein Nachbesserungsanspruch des Bauherrn und keine Nachbesserungspflicht des Architekten, wenn das Bauwerk bereits fertig gestellt ist, die fehlerhafte Bauüberwachung des Architekten sich in ihm also bereits verkörpert hat. Denn das Architektenwerk als solches kann nach der Errichtung des Bauwerks nicht mehr nachgebessert werden; eine Nachbesserung in Bezug auf Aufsichtsfehler des Architekten ist vielmehr objektiv unmöglich (vgl. OLG München, NJW-RR 1988, 336 , 338; Werner/Pastor, a.a.O., Rdnr. 1640). Hinsichtlich der Sanierungskosten ist für alle fünf Häuser ein Betrag in Höhe von 97.865,81 € brutto anzusetzen, wovon die Beklagte der Klägerin den Betrag für drei Häuser, d.h. 58.719,49 € ersetzen muss. Die Klägerin kann bei den Dachdeckarbeiten zunächst nicht den über den mit dem Dachdecker Meister Joachim B. vereinbarten Pauschalpreis (101.500,- € netto) hinausgehenden Betrag von 8.377,78 € netto verlangen. Insoweit war die Klägerin aus dem Vertrag mit dem Dachdecker Meister Joachim B. (Anlage B 9) rechtlich nicht zur Zahlung verpflichtet, so dass es sich nicht um zur Mängelbeseitigung erforderliche Aufwendungen handelt. Der Vertrag enthält eine funktionale Leistungsbeschreibung mit einer entsprechenden Risikoverteilung für zusätzliche Kosten zu Lasten des Dachdeckers. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die zusätzlich in Rechnung gestellten Arbeiten unvorhersehbar waren, was nach den Grundsätzen des Wegefalls der Geschäftsgrundlage einen zusätzlichen Vergütungsanspruch des Auftragnehmers auslösen könnte. Von den 101.500,- € sind sodann unstreitig die durch den Materialwechsel von Zink auf Kupfer entstandenen Mehrkosten in Höhe von 21.608,95 € netto abzusetzen. Weiterhin sind 85 % der durch den Austausch der gesamten BFU-Platten und Traufbohlen entstandenen Kosten abzuziehen. Das Gericht stützt sich insoweit auf die Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Anhörung vom 31.08.2007, wonach der Anteil der auszutauschenden Platten etwa 10 % bis 15 % ausmachte. Der Einwand der Klägerin, dass mehr als 50 % der Platten verrottet gewesen seien, weshalb aus wirtschaftlichen Gründen der Austausch aller Platten erforderlich gewesen sei, mag im Ausgangspunkt zutreffen. Die Klägerin verkennt dabei jedoch, dass dies im Wesentlichen auf den Schimmelpilzbildungen beruht haben wird, für die die Beklagte gerade nicht einstandspflichtig ist. Vielmehr haftet die Beklagte nur für die durch eindringende Feuchtigkeit zerstörten Platten, deren Anteil höchstens 15 % betrug. Bei den Kosten für den Austausch der BFU-Platten und Traufbohlen handelt es sich um die Positionen 2.004 bis 2.007 aus dem Angebot des Dachdeckers Meister Joachim B. (Anlage B 10), d.h. insgesamt 20.423,- € [(810,55 € + 2.851,55 € + 422,50 €) x 5 Häuser)]. 85 % hiervon sind 17.359,55 €. Von dem danach für den Austausch der BFU-Platten ersatzfähigen Betrag (3.063,45 €) sind ferner „sowieso“-Kosten für den Einbau von Resopalplatten in Höhe von 9 %, d.h. 275,71 €, abzuziehen. Diese Kosten hätte die Klägerin auch gehabt, wenn sie von vornherein Resopalplatten statt einer Holzschalung verwendet hätte. Das Gericht stützt sich insoweit auf die als Anlage zum Protokoll vom 31.08.2007 genommenen schriftlichen Erläuterungen des Sachverständigen SV Paul G. (unter Ziffer 2.). Die Berechnung erscheint schlüssig und nachvollziehbar; sie wird als solche von den Parteien auch nicht angegriffen. Die Klägerin muss sich ferner die Kosten anrechnen lassen, die durch die Umstellung der Dachentwässerung entstanden sind. Die Umstellung der Dachentwässerung von einer Innen- auf eine Außenentwässerung war für die Mangelbeseitigung nicht erforderlich, wie sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in der Anhörung vom 31.08.2007 ergibt. Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass ihr zu dieser Maßnahme von sachverständiger Seite geraten worden sei. In dem Gutachten des Sachverständigen SV Paul G. vom 05.12.2002 (Seiten 16 f.) wird diese Maßnahme nicht aufgeführt. Soweit die Klägerin die Beratung durch ihren privat hinzu gezogenen Sachverständigen SV E. (vgl. Anlage K 15) meint, war dies ihr Risiko. Für die Umstellung der Dachentwässerung auf eine Außenentwässerung sind unter Berücksichtigung der bereits abgesetzten Kupfermehrkosten Mehrkosten in Höhe von 10.364,35 € angefallen, und zwar die Positionen 2.012a, 2.012b, 2.014a und 2.016a aus der Aufstellung Anlage K 18 in Verbindung mit dem Angebot des Dachdeckers Meister Joachim B. (Anlage B 10) sowie dessen Position 2.
- Daraus ergeben sich die allein für die Umstellung der Dachentwässerung (ohne Kupfermehrkosten) in Ansatz gebrachten Kosten (2.072,87 € x fünf Häuser). Dagegen muss sich die Klägerin wegen der durch die Herstellung eines Gefälles entstandenen Kosten keinen Abzug gefallen lassen. Es handelte sich um für die Mängelbeseitigung erforderliche Kosten. Denn für die Frage der Bewertung der Erforderlichkeit ist auf den Aufwand und die damit verbundenen Kosten abzustellen, die der Besteller zum Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden konnte und musste (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.1991, Az. VII ZR 63/90 , zitiert nach juris, Rdnr. 11). Nach diesem Maßstab waren die Kosten erforderlich, da der Sachverständige SV Paul G. in seinem Gutachten vom 05.12.2002 (Seite 15 f.) die Ausbildung eines Gefälles zur Mängelbeseitigung empfahl und diese Angabe erst in der Anhörung vom 31.08.2007 korrigierte. Auch die übrigen Einwände der Beklagten gegen die Kosten der Dachdeckarbeiten greifen nicht durch. Soweit die Beklagte behauptet, die Massen in den Positionen 2.008, 2.010 und 2.011 des Angebotes des Dachdeckers Meister Joachim B. seien falsch berechnet, ist darauf zu verweisen, dass die Klägerin mit dem Dachdecker Meister Joachim B. einen Pauschalpreis vereinbart hat, so dass es auf das Aufmaß im Einzelnen nicht ankommt. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Baustelleneinrichtung gemäß Position 1.001 für jedes Haus geltend gemacht wird. Die Häuser sind nach unbestrittenem Vortrag einzeln und nacheinander saniert worden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Einrichtung einer Gesamtbaustelle und die Durchführung der Sanierungsarbeiten an allen Häusern gleichzeitig insgesamt kostengünstiger gewesen wären. Von den Dachdeckarbeiten sind damit 60.214,95 € brutto (101.500, € - 21.608,95 € - 17.359,55 € - 275,71 € - 10.346,35 € + 8.305,51 € MwSt.) erstattungsfähig. Die Kosten für die Malerarbeiten der T GmbH (14.200,- € brutto) sind im Ausgangspunkt voll erstattungsfähig. Ein kompletter Neuanstrich war jedenfalls zur Herstellung eines einheitlichen Erscheinungsbildes der Dachunterstände erforderlich. Die Kosten erscheinen dem Gericht auch angemessen. Allerdings muss sich die Klägerin die vom Sachverständigen schlüssig und plausibel mit 4.057,14 € bezifferten Kosten für die schimmelpilzwidrige Behandlung der Dachunterstände als „sowieso“-Kosten anrechnen lassen. Es verbleibt ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 10.142,86 €. Die Gerüstkosten (21.808,- €) sind nach Auffassung des Gerichts vollständig zu berücksichtigen. Dass die Klägerin im Zuge der Sanierung noch andere Mängelbeseitigungsarbeiten durchgeführt hat, mit denen die Beklagte nichts zu tun hat, ist unerheblich. Insoweit handelt es sich um einen Vorteil, der in keinem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Pflichtverletzung der Beklagten steht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Gerüstkosten wegen der zusätzlich durchgeführten Arbeiten höher waren. Die internen Kosten der Klägerin für die Begleitung der Sanierungsarbeiten sind dem Grunde nach ersatzfähig. Der Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB a.F. umfasst auch eigene Arbeitsleistungen des Bestellers. Es würde Treu und Glauben widersprechen, wenn der Auftragnehmer den Erstattungsanspruch des Auftraggebers mit dem Einwand abwehren könnte, er sei nur ersatzpflichtig, wenn der Auftragnehmer den Mangel durch einen Dritten, nicht aber, wenn er ihn selbst beseitigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.1972, Az. VII ZR 51/72 , zitiert nach juris, Rdnr. 13 zu § 633 Abs. 3 BGB a.F.). Schwierigkeiten bei der Bewertung der eigenen Arbeitsleistung des Bestellers sind mit Hilfe des § 287 ZPO zu bewältigen (BGH, a.a.O., Rdnr. 18). Nach dieser Maßgabe schätzt das Gericht den Arbeitsaufwand der Klägerin für den Zeitraum der Sanierung (ca. April bis November 2003) auf 15 Mitarbeiter-Stunden pro Monat, d.h. insgesamt 120 Stunden. Da es sich im Wesentlichen um Überwachungsleistungen handelte, hält das Gericht als Stundensatz den Mittelsatz für technische oder wirtschaftliche Mitarbeiter im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2 HOAI, also 47,50 €, für angemessen. Insgesamt errechnet sich daraus ein ersatzfähiger Betrag in Höhe von 5.700,- €. Die im Rahmen des Schadensersatzes berücksichtigungsfähigen Kosten für fünf Häuser belaufen sich damit auf insgesamt 97.865,81 € (60.214,95 € + 10.142,86 € + 21.808,- € + 5.700,- €). Hiervon schuldet die Beklagte der Klägerin den Ersatz für drei Häuser, d.h. 58.719,49 €. Der Klägerin steht ferner gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Privatsachverständigen SV E. (3.393,- €) aus § 635 BGB a.F. zu. Es handelt sich um zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderliche Kosten. Eine nur anteilige, auf 3/5 begrenzte Haftung der Beklagten kommt insoweit nicht in Betracht, da nicht ersichtlich ist, dass die Vergütung des Gutachters wegen der Sanierung von fünf statt drei Häusern höher war. Insgesamt schuldet die Beklagte der Klägerin damit Schadensersatz in Höhe von 62.112,49 €. Die Schadensersatzansprüche der Klägerin sind noch nicht verjährt. Dabei kann für die Entscheidung des vorliegenden Falles offen bleiben, ob die Klausel in § 7.5 des Vertrages wirksam ist. Die Beklagte ist der Klägerin jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der sog. Sekundärhaftung des Architekten zum Schadensersatz verpflichtet. Dem umfassend beauftragten Architekten obliegt im Rahmen seiner Betreuungsaufgaben nicht nur die Wahrung der Auftraggeberrechte gegenüber den Bauunternehmern, sondern auch die objektive Klärung etwaiger Mängelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören. Als Sachwalter des Bauherrn schuldet er die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Mängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und von der sich daraus ergebenden Rechtslage. Das entgegenstehende Interesse des Architekten, sich eigener Haftung möglichst zu entziehen, vermag das Unterlassen zutreffender Unterrichtung des Bauherrn nicht zu rechtfertigen. Die dem Architekten vom Bauherrn eingeräumte Vertrauensstellung gebietet es vielmehr, diesem im Laufe der Mängelursachenprüfung auch Mängel des eigenen Architektenwerks zu offenbaren, so dass der Bauherr seine Auftraggeberrechte auch gegen den Architekten rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung wahrnehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 04.10.1984, Az. VII ZR 342/83 , zitiert nach juris, Rdnr. 32; BGH, Urteil vom 26.09.1985, Az. VII ZR 50/84 , zitiert nach juris, Rdnr. 17). Diese Pflichten hat die Beklagte verletzt. Unstreitig traten an den Dachunterständen der streitgegenständlichen Häuser bereits kurz nach der Abnahme mehrfach Schimmelflecken und Verfärbungen auf. Gleichwohl hat die Beklagte die Klägerin nicht über angesichts des Schadensbildes denkbare eigene Planungs- und Überwachungsfehler aufgeklärt. Der Klägerin steht deshalb ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte dahingehend zu, dass sich die Beklagte nicht auf eine etwaige Verjährung der gegen sie gerichteten Schadensersatzansprüche berufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.1985, Az. VII ZR 50/84 , zitiert nach juris, Rdnr. 22). Von dem Schadensersatzanspruch der Klägerin (62.112,49 €) sind 9.252,33 € wegen des Resthonoraranspruchs der Beklagten abzuziehen. Insoweit ist der Schadensersatzanspruch durch die von der Klägerin erklärte Aufrechnung erloschen, § 389 BGB. Es verbleibt ein Betrag in Höhe der tenorierten 52.860,16 €. Die Widerklage ist unbegründet. Resthonoraransprüche stehen der Beklagten gegen die Klägerin nicht zu, da diese durch die Aufrechnung erfüllt worden sind. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt dem Grunde nach aus § 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist mit der Zahlung des Schadensersatzes durch das Schreiben der Klägerin vom 02.02.2004 (Anlage K 12) spätestens am 21.02.2004 in Verzug geraten. Allerdings kann die Klägerin gemäß § 288 Abs. 1 BGB nur Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. § 288 Abs. 2 BGB ist nicht einschlägig, da es sich nicht um eine Entgeltforderung handelt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird gemäß § 45 Abs. 1 GKG auf 158.104,97 € festgesetzt. Permalink: http://openjur.de/u/31311.html Kommentare
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