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LG Hamburg, Urteil vom 30. November 2006 - Az. 307 S 79/06

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese (Geschäfts-Nr.: 509 C 36/05) vom

  1. Juni 2006 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. IV. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Die Beklagte wurde durch Versäumnis-Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom
  2. März 2005 zur Zahlung von Miete für eine von der Klägerin gemietete Wohnung sowie zur Herausgabe dieser Wohnung verurteilt. Das Versäumnis-Urteil wurde der Beklagten am
  3. März 2005 zugestellt. Am
  4. Juli 2005 wurde Frau Rechtsanwältin M. vom Amtsgericht Hamburg-Blankenese zur Betreuerin der Beklagten bestellt, welche mit einem am
  5. September 2005 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch gegen das Versäumnis-Urteil eingelegt hat. Nach Anhörung medizinischer Sachverständiger in den mündlichen Verhandlungen vom
  6. Januar sowie vom
  7. April 2006 hat das Amtsgericht unter Hinweis auf die mangelnde Prozessfähigkeit der Beklagten das Versäumnis-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom
  8. Juni 2006 (Geschäfts-Nr.: 509 C 36/05) aufzuheben und das Versäumnis-Urteil vom
  9. März 2005 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, jedoch der Sache nach unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht im angefochtenen Urteil das zuvor ergangene Versäumnis-Urteil vom
  10. März 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung stellt die Klägerin die mangelnde Prozessfähigkeit der Beklagten nicht weiter in Abrede. In der Berufung geht es mithin allein um die Rechtsfrage, ob die Zustellung des Versäumnis-Urteils an eine nicht erkennbar prozessunfähige Partei die Einspruchsfrist in Gang gesetzt hat. Letzteres hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom
  11. März 1988 ( BGHZ 104, Seite 109 ff.) bejaht. An dieser Rechtsprechung kann nach Auffassung der Kammer nach Neufassung des § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch das im Jahre 2002 in Kraft getretene Zustellungsreformgesetz nicht festgehalten werden (so auch Zöller/Vollkommer,
  12. Aufl., § 52 ZPO Rd. 13; vgl. inzident auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom
  13. Mai 2006 – 12 UF 155/05 zit. nach juris; a.A. Stein/Jonas/Roth,
  14. Aufl., § 170 ZPO Rd. 5; Häublein, in: ZPO-Reform 2002, § 170 ZPO Rd. 3). § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO verfolgt nach den Gesetzesmaterialien den Zweck klarzustellen, dass eine Zustellung an die nicht prozessfähige Person unwirksam ist (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 14/4554, Seite 17) und ist von ihrem Wortlaut her nach Auffassung der Kammer eindeutig. Bei der Gesetzesauslegung ist der im Gesetzeswortlaut objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend. Von einem eindeutigen Wortlaut darf nur abgewichen werden, wenn dies durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes oder den zu ermittelnden Gesetzeszweck nicht nur nahegelegt, sondern geboten ist (vgl. BGHZ 2, Seite 176 ff., 184). Im Streitfall ist nach Auffassung der Kammer weder durch die Entstehungsgeschichte des § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F. noch durch den zu ermittelnden Gesetzeszweck eine Auslegung zwingend geboten, wonach von der durch § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F. statuierten Unwirksamkeitsfolge – im Wege einer sogenannten teleologischen Reduktion – eine Ausnahme dahingehend zu machen wäre, wonach eine unwirksame Zustellung gleichwohl die Einspruchsfrist in Gang setzen solle. Wäre dies die Absicht des Gesetzgebers gewesen, hätte er dies entweder klar zum Ausdruck gebracht oder aber zumindest bei den Gesetzesmaterialien klargestellt, dass diese Frage durch die Rechtsprechung abschließend geklärt sei. Nach Auffassung der Kammer ist eine teleologische Reduktion des § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F. auch nicht durch den Gesichtspunkt der Rechtssicherheit zwingend geboten. Die Einschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Artikel 103 Abs. 1 GG) wird hierbei nicht durch das Verfahren der Nichtigkeitsklage ausreichend kompensiert. Bei letzterer handelt es sich um eine eher theoretische Möglichkeit, der in der gerichtlichen Praxis nur marginale Bedeutung zukommt. Nach alledem ist die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 Satz 2 ZPO. Im Hinblick auf die vor Neufassung des § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung ( BGHZ 104, Seite 109 ff.) hält es die Kammer für sachgerecht, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Permalink: http://openjur.de/u/31322.html Kommentare

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