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LG Hamburg, Urteil vom 30. November 2006 - Az. 333 S 10/06

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2.312,39 zu zahlen.
  2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Auszahlung der bei der Beklagten eingezahlten Geschäftsanteile einschließlich der aufgelaufenen Dividende. Die Parteien verband ein Dauernutzungsvertrag vom
  5. November 1984 über eine Wohnung in der ....straße ... in HH. In diesem Vertrag waren die Pflichten hinsichtlich der Schönheitsreparaturen in Nr 5 Abs 2 und 3 geregelt. Außerdem wurde in Nr. 13 Abs. 4 eine Abgeltungsklausel vereinbart. In Nr. 5 Abs.2 heißt es u.a.: „Das Mitglied ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Genossenschaft von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen.“ Für den Inhalt der Klauseln im Übrigen wird auf die Anlage K 1 verwiesen. Die Klägerin kündigte den Vertrag zum 31.7.
  6. Nach dem Vertrag war die Auszahlung der Geschäftsanteile 2 Jahre nach Beendigung des Mietverhältnisses fällig. Die Beklagte war der Ansicht zu der Auszahlung der Geschäftsanteile nicht verpflichtet zu sein und rechnete auf mit Schadensersatzansprüchen in Höhe von insgesamt € 2.138,10 - wegen nicht erfolgter Schönheitsreparaturen in Höhe von 1.024,12 € (Rechnung der Firma N., vgl. Anlage K 3), - wegen Nichtvermietbarkeit der Wohnung im August und September 2004 in Höhe von 2 Monatsmieten, mithin € 996,36, - wegen Beschädigung einer Fliese in der Küche und Dübellöchern im Bad, vgl. Rechnung Anlage K 2 über € 117,62 . Die Beklagte hat die Wohnung nach Auszug der Klägerin umfangreich saniert. Auf die Fotos in der Anlage K 8 (Bl. 75 d.A.) wird verwiesen. Die Klägerin hat vor dem Amtsgericht beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin mit Ablauf des Monats Juni 2006 die von ihr eingezahlten Geschäftsanteile an der Beklagten einschließlich der bis dahin aufgelaufenen Dividende auszuzahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom
  7. Januar 2006 (Gesch.-Nr.: 713B C 231/06) der Klage stattgegeben und seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Klägerin wegen Unwirksamkeit der Klausel „Das Mitglied ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Genossenschaft von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen.“, nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet gewesen sei. Einen Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung der Mietsache hat es abgelehnt, weil nicht genügend substanziiert zu etwaigen Beschädigungen vorgetragen worden sei. Die Beklagte hat gegen dieses ihr am
  8. Februar 2006 zugestellte Urteil fristgerecht Berufung eingelegt. Nach Fristverlängerung bis
  9. April 2006 begründete die Beklagte ihre Berufung mit der an diesem Tage eingegangenen Berufungsbegründung. Die Beklagte ist der Meinung, dass das Amtsgericht aufgrund der jüngeren Rechtsprechung zu der so genannten Starrheit von Fristenklauseln zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass die verwendeten Klauseln wirksam seien. Ein Hinweis zu der mangelnden Substanziierung sei in der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt. Die Beklagte trägt weiter zu dem Zustand der Wohnung bei der Rückgabe, insbesondere auch zu etwaigen Beschädigungen vor. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen an sie € 2.312,39 zu zahlen. Die Beklagte stimmt der Klagänderung zu. Sie beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom
  10. Januar 2006 unter dem dortigen Geschäftszeichen 713B C 231/05 aufzuheben und die Zahlungsklage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, Zurückweisung der Berufung. Die Klägerin bestreitet den Riss in der Fliese, außerdem habe die Beklagte nichts zu einem etwaigen Verschulden der Klägerin vorgetragen. Die Dübellöcher entsprächen dem vertragsgemäßen Gebrauch. Hinsichtlich der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturenklauseln beruft sie sich auf die Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil. Von der Darstellung des Tatbestands im Übrigen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Gründe Die Berufung ist zulässig jedoch nicht begründet. Die Änderung der Klage von der in der ersten Instanz verfolgten Feststellungsklage in eine Zahlungsklage ist zulässig. Die Beklagte hat dieser Klagänderung im Termin vom
  11. November 2006 zugestimmt. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung ihrer Geschäftsanteile nebst bis 30.6.2006 aufgelaufener Dividende. Dass dieser Betrag € 2.312,39 beträgt, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte kann nicht mit Schadensersatzansprüchen gegen diesen Anspruch auf Auszahlung aufrechnen.
  12. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichtausführung von Schönheitsreparaturen in Höhe der Malerrechnung der Firma N. vom 13.10.2004 (Anlage K 3). Das Amtsgericht hat zu Recht die Klausel für unwirksam gehalten. Auf die zutreffende und überzeugende Begründung im angegriffenen Urteil kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung, sondern veranlasst allein die nachfolgenden ergänzenden Bemerkungen. Die Rechtsprechung zur Starrheit von Fristenklauseln ist für die hier zu beurteilende Klausel nicht einschlägig. Es geht nicht um Nr. 5 Abs.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Nutzungsvertrages, sondern um die unzulässige Einschränkung des Mieters in der Ausführungsart der Schönheitsreparaturen, die im vorletzten Satz des Absatzes 2 geregelt ist. Auch die Ausführungen des BGH im Urteil vom 20.10.2004 ( VIII ZR 378/03 , WuM 2005, 50 ) zu der Zulässigkeit des Antragserfordernisses, sind nicht auf die vorliegende Klausel anwendbar. In der hier zu beurteilenden Klausel in Ziff. 5 Abs. 2 ist gerade nicht geregelt, dass der Vermieter in bestimmten Fällen verpflichtet ist, nach billigem Ermessen die Zustimmung zur Abweichung von der bisherigen Ausführungsart zu geben. Nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung wäre es vielmehr möglich, dass der Vermieter jede veränderte Ausführungsart verweigern kann, auch wenn der Mieter einer beispielsweise in weiß gestrichenen Wohnung diese in einem hellem beige streichen will. Die letzte Überlegung zeigt, dass die Klausel unklar ist (§ 305c Abs.2 BGB). Es wird nicht deutlich, ob das Zustimmungserfordernis wirklich für jede Abweichung der Ausführungsart gilt und damit auch für eine geringfügige Abweichung in der Farbwahl, oder wo sonst die Grenze für das Zustimmungserfordernis gezogen werden soll. So könnte mit dem Begriff Ausführungsart die Art der Wand- bzw Deckenverkleidung (Tapete, Putz oder Holzverkleidung), die Art der Tapete (Raufaser, Strukturtapete oder Mustertapete) oder eben auch die Farbwahl (wobei auch hier wieder Abstufungen bestehen könnten) gemeint sein (vgl. Schmidt-Futterer-Langenberg Mietrecht Kommentar,
  13. Auflage, § 538 BGB Rz. 172) Außerdem ist in der Klausel eine versteckte Endrenovierungsklausel enthalten. Weicht nämlich der Mieter während des Mietverhältnisses von der bei Einzug vorgegebenen Ausführungsart ab, müsste er nach der Klausel beim Auszug auf jeden Fall renovieren, egal zu welchem Zeitpunkt er seine letzten Dekorationen vorgenommen hat. In einem solchen Fall würde er neben den laufenden Schönheitsreparaturen auch mit einer Endrenovierung seiner Mietwohnung belastet werden. Dieses unzulässige Ergebnis (Schmidt-Futterer-Langenberg aaO. § 538 BGB Rz. 171 unter Hinweis auf BGH, RE vom 1.7.1987, WuM 1987, 306 ,310) darf nicht versteckt durch eine Klausel zur Ausführungsart erreicht werden. (Schmidt-Futterer-Langenberg aaO. § 538 BGB Rz. 174). Zusätzlich hält die Kammer die Übertragung der Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auch deshalb für unwirksam, weil die Abgeltungsklausel in § 13 Ziff. 4 unwirksam ist. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Landgerichts Kiel in dem Urteil vom 27.4.2006 ( WuM 2006, 312 ) verwiesen. Die Unwirksamkeit der Klausel hat zur Folge, dass die gesamte Regelung zu der Übertragung der Schönheitsreparaturen unwirksam ist. Die sog. geltungserhaltende Reduktion, dh die Rückführung der Klausel auf einen gerade noch akzeptablen Inhalt, ist unzulässig (Schmidt-Futterer-Langenberg aaO. § 538 BGB Rz 203). Soweit die Beklagte vortragen will, die abgerechneten Arbeiten seien (auch) durch von der Klägerin gebohrte Dübellöcher und damit durch Beschädigungen der Klägerin notwendig geworden, ist festzustellen, dass die Beseitigung von Dübellöchern in der Rechnung vom 13.10.2004 (Anlage K 3) nicht abgerechnet worden ist. Abgesehen davon stellen Dübellöcher keine Beschädigungen der Mietsache dar, sondern sind vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt. Eine übermäßige Anzahl von Dübellöchern hat die Beklagte nicht vorgetragen (Schmidt-Futterer-Eisenschmid aaO. § 535 Rz. 249ff, Schmidt-Futterer-Gather, § 546 Rz 97). Soweit der Schadensersatzanspruch auf die Beschädigung der Deckentapeten gestützt wird, ist diese Beschädigung nicht kausal für einen der Beklagten entstandenen Schaden. Nach ihrem eigenen Vortrag waren die Deckentapeten und die gesamte Dekoration der Wohnung so alt, dass sie – mangels wirksamer Übertragung der Pflicht, die Schönheitsreparaturen durchzuführen - sowieso vor der Vermietung an eine/n Nachfolgemieter/in die Deckentapeten hätte entfernen und neu tapezieren müssen.
  14. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichtvermietbarkeit der Wohnung für 2 Monate in Höhe von € 996, 36 entfällt schon deswegen, weil entsprechend den Ausführungen unter Ziff. 1 kein Anspruch auf Durchführung von Schönheitsreparaturen bestand.
  15. Die Beklagte hat keinen Anspruch in Höhe von € 117,62 aus der Rechnung vom 8.1.2004 der Fa. G. (Anlage K 2) wegen Beschädigung einer Fliese und gebohrter Dübellöcher im Bad. Die Beseitigung der Dübellöcher konnte die Beklagte nicht verlangen, da sie zum vertragsgemäßen Gebrauch gehören und die Vornahme von Schönheitsreparaturen auf die Klägerin nicht wirksam vereinbart war. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Einen Schadensersatzanspruch wegen des Risses in einer Fliese gem. §§ 280 Abs.1, 241 Abs.2 BGB kann die Beklagte ebenfalls nicht geltend machen. Der Vortrag der Klägerin, die Wand, an der sich die Fliese befand, sei nach ihrem Auszug in Folge der Sanierung der Wohnung vollständig abgerissen worden, hat die Beklagte nicht bestritten. Damit stellten sich jedoch die Aufwendung für den Ersatz der Fliese, wenn sie getätigt worden sein sollte, als nutzlose Aufwendung dar. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 , 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 , Nr. 10, 711 , und 713 ZPO. Der Schriftsatz der Beklagten vom 29.11.2006 gibt keinen Anlass die Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Revision wird zugelassen, soweit es um die Aufrechnung mit Schadensersatzsprüchen wegen unterlassener Schönheitsreparaturen und damit um die Frage der Wirksamkeit der Klausel „Das Mitglied ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Genossenschaft von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen.“ geht. Der Rechtssache kommt insoweit grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 ZPO), da über die hier maßgebliche Klausel höchstrichterlich noch nicht entschieden worden ist. Permalink: http://openjur.de/u/31326.html Kommentare

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