träglich angeordnete - Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und mittelbar gegen die zugrunde liegende Vorschrift des § 66b Abs. 3 StGB. I. 1. Durch das Gesetz zur Einführung der
träglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1838) wurden unter anderem § 66b Abs. 3 StGB (gültig seitdem in unveränderter Form) und § 67d Abs. 6 StGB (gültig heute in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die
trägliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007,BGBl I S. 513 ) in das Strafgesetzbuch eingefügt.
GB erklärt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) für erledigt, wenn das Gericht
Beginn der Vollstreckung feststellt, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre.
GB kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
träglich anordnen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
GB für erledigt erklärt worden ist, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat. Voraussetzung ist neben formellen Anforderungen (§ 66b Abs. 3 Nr. 1 StGB), dass die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Vollzugs der Maßregel ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden (§ 66b Abs. 3 Nr. 2 StGB). 2. Hintergrund der Einführung dieser Vorschriften sind Probleme bei der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
GB: Die Strafvollstreckungsgerichte hatten im Wege der Rechtsfortbildung und in analoger Anwendung des § 67c Abs. 2 Satz 5 StGB den Rechtssatz entwickelt, dass sich bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen des § 63 StGB die Unterbringung erledigte und nicht weiter vollstreckt werden durfte, so dass der Untergebrachte sofort zu entlassen war, selbst wenn von ihm erneute Straftaten in der Freiheit zu erwarten waren (vgl. nur BGHSt 42, 306 <310>). Diese Rechtsprechung fand allgemeine Zustimmung (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.) und ist auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden (BVerfG, Beschluss der
trägliche Anordnung der Sicherungsverwahrung bundesrechtlich zu regeln und dabei auch die beschriebene Problematik aufzugreifen. Die Gesetzesbegründung der Bundesregierung führte insofern zu § 66b Abs. 3 StGB (neu) aus, die Vorschrift solle vor allem in denjenigen Fällen Anwendung finden, in denen der Untergebrachte von dem erkennenden Gericht für schuldunfähig gehalten und deshalb nur die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden sei, ohne dass parallel eine Freiheitsstrafe habe verhängt werden können. Erfasst würden von der Vorschrift daneben aber auch die Fälle, in denen das Gericht unter Anwendung des § 21 StGB neben der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine Freiheitsstrafe verhängt habe, in denen die Freiheitsstrafe aber in Umkehrung der regelmäßigen Vollstreckungsreihenfolge bereits vor dem Vollzug der Maßregel vollständig vollstreckt worden sei und somit der Untergebrachte nunmehr aus der Maßregel in Freiheit zu entlassen wäre. In Fällen, in denen
Erledigung der Maßregel noch eine parallel verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken sei, ergebe sich demgegenüber zunächst kein Bedürfnis für die
trägliche Anordnung der Sicherungsverwahrung. Hier komme gegebenenfalls vor Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe die
trägliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
GB - neu - in Betracht (vgl. BTDrucks 15/2887, S. 14). 4. Unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung legt der Bundesgerichtshof § 66b Abs. 3 StGB dahingehend aus, dass die Vorschrift keine Anwendung findet, wenn im Zeitpunkt der Erledigungserklärung
GB noch die Verbüßung von (Rest-) Freiheitsstrafe aussteht (vgl. BGH - Großer Senat für Strafsachen -, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - GSSt 1/08 -, NStZ 2009, S. 141 m. Anm. Ullenbruch). II. 1.
dem ein Therapieansatz nicht gefunden worden war, wurde auf Beschluss der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Marburg ab
Erlass und Aufhebung eines ersten Unterbringungsbefehls gegen den Beschwerdeführer erklärte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel mit Beschluss vom
den eingeholten Sachverständigengutachten, denen sich die Kammer anschließe, bestehe
sämtlichen anerkannten Prognosekriterien eine sehr ungünstige Legalprognose. Schon die seinerzeitige Tatserie deute auf Rückfallgefahr hin; hierfür sprächen auch der sadistische Hintergrund der Taten, das emotionale Defizit des Beschwerdeführers und die auch von Zeuginnen, die den Beschwerdeführer im Vollzug betreut hätten, bestätigte fehlende Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Aufarbeitung der Taten. Es bestehe daher die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer erneut den damaligen Delikten vergleichbare Straftaten begehen werde.
träglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung eine erneute strafrechtliche Anknüpfung an bereits abgeurteilte Straftaten unter Durchbrechung der Rechtskraft der ersten Verurteilung, in der Sache also eine Wiederaufnahme zu Ungunsten des Verurteilten. Neue Wiederaufnahmegründe könne der Gesetzgeber aber nicht
Belieben schaffen; vielmehr sei von Verfassungs wegen zu fordern, dass die Sicherungsverwahrung nur bei Vorliegen neuer Tatsachen angeordnet werden könne. Dass er - der Beschwerdeführer -
der Erledigung der Unterbringung gemäß § 63 StGB nicht entlassen, sondern in der Sicherungsverwahrung untergebracht worden sei, verletze ihn auch in seinem Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG). Schließlich sei Art. 103 Abs. 3 GG verletzt; bei der
Verbrauch der Strafklage durch die erste Verurteilung angeordneten Sicherungsverwahrung handle es sich um eine weitere strafrechtliche Sanktion, die auch gegenüber der zunächst vollzogenen Unterbringung
GB andersartig sei, da die Sicherungsverwahrung einen reinen Verwahrvollzug darstelle.
GB als eindeutig weniger geeignetes Mittel. b)
Rechtskraft des Urteils wurde der Beschwerdeführer zunächst in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Einer therapeutischen Bearbeitung seiner Taten, die er stets leugnete und noch heute in Abrede stellt, stand der Beschwerdeführer von Anfang an ablehnend gegenüber. Mit Beschluss vom
zuweisen. Gleichzeitig erließ die Strafvollstreckungskammer einen Unterbringungsbefehl gemäß § 275a Abs. 5 StPO. Auf dessen Grundlage wurde der Beschwerdeführer am
träglichen Sicherungsverwahrung ein.
dem das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den Unterbringungsbefehl aufgehoben hatte, befand sich der Beschwerdeführer vom
PO erging. c) Mit dem angefochtenen Urteil vom 9. April 2008 hat das Landgericht Frankfurt am Main die Unterbringung des Beschwerdeführers in der
träglichen Sicherungsverwahrung
GB angeordnet. Die formellen Voraussetzungen der Vorschrift seien erfüllt. In Übereinstimmung mit den gerichtlich bestellten Sachverständigen gehe die Kammer von einer hochgradigen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers dahingehend aus, dass von diesem weitere erhebliche sexuell motivierte Straftaten zu erwarten seien, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt würden, sobald der Beschwerdeführer wieder in die Freiheit entlassen werde. Eine Entwicklung des Beschwerdeführers während der gesamten Zeit der Unterbringung und Inhaftierung habe durch die Kammer auf der Grundlage der übereinstimmenden Zeugen- und Sachverständigenangaben ebenso wenig festgestellt werden können wie ein ernsthafter Versuch der Aufarbeitung der Taten und seiner Persönlichkeit durch den Beschwerdeführer. d) Mit der Revision machte der Beschwerdeführer unter anderem im Rahmen der Sachrüge die Verfassungswidrigkeit des § 66b Abs. 3 StGB geltend. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision mit Beschluss vom 21. November 2008 auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkte der Bundesgerichtshof, die Rüge, die Regelung des § 66b Abs. 3 StGB mache das Erfordernis neuer Tatsachen in willkürlicher Weise von dem aus Sicht des Betroffenen zufälligen Umstand des Vorwegvollzugs einer zugleich mit der Unterbringung
GB verhängten Strafe abhängig, habe keinen Erfolg. Der Anordnung des Vorwegvollzugs einer Strafe liege nicht Zufall, sondern eine sachlich begründete gerichtliche Entscheidung zugrunde. Entgegen der Ansicht der Revision gelte § 66b Abs. 3 in Verbindung mit § 67d Abs. 6 StGB auch in Fällen, in denen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt werde, weil der von § 63 StGB vorausgesetzte Zustand von Anfang an nicht bestanden habe (Fehleinweisung). Die zusätzliche Feststellung eines Hanges zu erheblichen Straftaten setze § 66b Abs. 3 StGB nicht voraus, wenn die gemäß § 66b Abs. 3 Nr. 2 StGB vorausgesetzte Gefahr festgestellt sei. e) Mit seiner fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer zu 2) geltend, dass seine
trägliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gegen Art. 103 Abs. 2 GG, Art. 103 Abs. 3 GG, den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz
1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und das Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verstoße. Sie stelle sich als Korrektur einer rechtskräftigen Entscheidung auf gleicher Tatsachengrundlage dar. Gegen die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens spreche jedoch der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Vorrang des Erkenntnisverfahrens und damit der primären Anordnung der Sicherungsverwahrung. Das Verfahren
GB diene nicht der Korrektur fehlerhafter, aber rechtskräftiger früherer Entscheidungen; dies habe der Gesetzgeber nicht gewollt. Soweit § 66b Abs. 3 StGB die Möglichkeit schaffe,
träglich rechtskräftige Entscheidungen zu korrigieren, ohne dafür neue Tatsachen zu fordern, verstoße die Vorschrift gegen das Prinzip der Rechtssicherheit. Gleichzeitig sei dadurch das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, da es in der Folge allein von der Vollstreckungsreihenfolge abhänge, ob die
trägliche Anordnung der Sicherungsverwahrung neue Tatsachen (
GB) voraussetze oder nicht. Der Bundesgerichtshof habe zwar zu Recht angemerkt, dass die Vollstreckungsreihenfolge nicht zufällig sei; wie sie allerdings eine verfassungsrechtlich hoch relevante Ungleichbehandlung rechtfertigen solle, bleibe schleierhaft. Zur Anwendbarkeit des Art. 103 Abs. 2 GG trägt der Beschwerdeführer vor, dass die Sicherungsverwahrung in der Realität einen reinen Verwahrvollzug darstelle und daher als de-facto-Strafe betrachtet werden müsse. B. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Den Verfassungsbeschwerden kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. In der Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts und seiner Kammern sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
trägliche Anordnung der Sicherungsverwahrung und den
träglichen Erlass entsprechender gesetzlicher Vorschriften hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 109, 190 ; BVerfGK 9, 108 ; BVerfG, Beschluss der
träglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung auch auf dieser Grundlage nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, daher auf einige wenige Verurteilte beschränkt bleibt und somit als verhältnismäßige Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Insofern gilt nichts anderes als im Hinblick auf die Vorschriften des § 66b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 1 Satz 2 StGB (vgl. BVerfGK 9, 108 sowie BVerfG, Beschluss der
der vom Bundesgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers zu 2) geäußerten - vom Wortlaut der Vorschrift gestützten - Auffassung die gesonderte Feststellung eines Hanges zu erheblichen Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht voraussetzt (vgl. dazu auch Rissing-van Saan/Peglau, in: Leipziger Kommentar zum StGB, Band III, 12. Aufl. 2008, § 66b Fn 339). Die Feststellung der psychologischen Tatsache eines Hanges zu erheblichen Straftaten ist nicht gleichbedeutend mit der geforderten Prognose der künftigen Begehung erheblicher Straftaten, kann aber eine Basistatsache für eine solche Prognose darstellen (vgl. BVerfGK 9, 108 <114>). Die gesetzgeberische Wertung, die gesonderte Feststellung der Basistatsache im Fall des § 66b Abs. 3 StGB nicht für erforderlich anzusehen, ist insbesondere deshalb
vollziehbar, weil der Gesetzgeber davon ausgehen konnte, dass die Basistatsachen für die Gefährlichkeitsprognose bereits im Vorfeld der Entscheidung über die Sicherungsverwahrung in hohem Maße aufgeklärt sein würden, nämlich im Zusammenhang mit der die Unterbringung
GB anordnenden Erstverurteilung und der weiter vorausgesetzten Erledigungserklärung
GB. Hinzukommen können im Einzelfall weitere im Zuge von Überprüfungen (vgl. § 67e StGB, § 463 Abs. 4 StPO) oder auch sonst im Verlauf der Unterbringung durch das dort eingesetzte Fachpersonal gewonnene Erkenntnisse, wobei letztere - wie im Falle der Beschwerdeführer geschehen - über Zeugenvernehmungen in die Urteilsbildung des
träglich über die Sicherungsverwahrung entscheidenden Gerichts einfließen können.
träglich die Sicherheitsverwahrung anzuordnen, wenn erst
einer Verurteilung Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen (vgl. BVerfGK 9, 108 <111 ff.>), oder den in § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB für die Fälle des § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB bestimmten Verzicht auf das Erfordernis neuer Tatsachen in Fällen, in denen die Anordnung der Sicherungsverwahrung ursprünglich aus rechtlichen Gründen nicht möglich war (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, juris).
Urteilsrechtskraft beispielsweise ergibt, dass das Gericht die Gemeingefährlichkeit des Täters falsch eingeschätzt hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO,
träglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB reicht der Prozessgegenstand zunächst insofern über den des ursprünglichen Strafurteils hinaus, als im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose nicht lediglich eine erneute Prüfung des bereits dem Tatgericht bekannten oder erkennbaren Sachverhalts stattfindet. Vielmehr ist auch das Verhalten des Verurteilten
Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils von Bedeutung. Die durch das
träglich entscheidende Gericht vorzunehmende Prognoseentscheidung basiert insofern auf einem Sachverhalt, der weder zum Zeitpunkt der Tat noch zu dem des Urteils oder des Inkrafttretens der Neuregelung abgeschlossen war (vgl. BVerfGE 109, 133 <183>; Peglau, NJW 2008, S. 1634 f.).
trägliche Anordnung der Sicherungsverwahrung ausschließlich oder im Wesentlichen auf der Grundlage von Tatsachen erfolgt, die bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidung - mit der die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, obwohl möglich, abgelehnt wurde - dem Tatrichter bekannt oder für ihn erkennbar waren. § 66b Abs. 3 StGB setzt
seinem Wortlaut neue, also erst
der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entstandene Tatsachen nicht voraus und erlaubt es daher auch in solchen Fällen, die Sicherungsverwahrung
träglich anzuordnen (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 2007 - 1 StR 268/07 -, juris, Rn. 19). Das Erfordernis einer vorhergehenden Erledigungserklärung
GB ändert hieran nichts; denn in Rechtsprechung und Literatur wird in Einklang mit der Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks 15/2887, S. 14) ganz überwiegend davon ausgegangen, dass es für die Frage der Erledigung nicht darauf ankommt, ob die Maßregelvoraussetzungen
träglich weggefallen sind oder von Anfang an nicht vorgelegen haben (vgl. KG, Beschluss vom
gegenwärtigem Stand der Rechtsprechung mittelbar auch in seinem Vertrauen auf die Beständigkeit der Ablehnung der Sicherungsverwahrung geschützt - freilich um den Preis der Rechtsbeständigkeit der (fehlerhaften) Unterbringung
GB. Ansonsten eröffnet § 66b Abs. 3 StGB unter der Voraussetzung einer Erledigungserklärung
GB die Möglichkeit, Entscheidungen, in denen die originäre Anordnung der Sicherungsverwahrung fehlerhaft abgelehnt worden ist,
träglich aufgrund einer im Lichte neuer Beweismittel (das heißt vor allem: neuer Sachverständigengutachten) veränderten Bewertung einer tatsächlich unveränderten Situation zu korrigieren. Hierdurch unterscheidet sich § 66b Abs. 3 StGB von den Vorschriften des § 66b Abs. 1, Abs. 2 StGB, wonach (wesentliche) neue, erst
träglich entstandene Tatsachen oder eine
trägliche Erweiterung der Kognitionsbefugnis vorliegen müssen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der
teil eines betroffenen Grundrechtsträgers auswirkt (vgl. BVerfGE 109, 133 <183> ). Die
trägliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 in Verbindung mit § 67d Abs. 6 StGB bringt verfassungsrechtlich relevante
teile jedoch nur in begrenztem Ausmaß mit sich. Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung zu § 66b Abs. 3 StGB - ebenso wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Fall des Beschwerdeführers zu 1) - zutreffend betont, dass es im Falle des § 66b Abs. 3 StGB nicht um die erstmalige Anordnung einer zeitlich nicht begrenzten freiheitsentziehenden Maßnahme, sondern im Kern um die Überweisung von einer derartigen Maßnahme in eine andere geht, wobei verschärfte Anordnungsvoraussetzungen eingreifen (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - GSSt 1/08 -, NStZ 2009, S. 141 <143>; kritisch Ullenbruch, Anmerkung, NStZ 2009, S. 143 <144>).
GB kann dem Verurteilten das Übel der Sicherungsverwahrung nur auferlegt werden, wenn zuvor das Übel der Unterbringung
GB beseitigt wird. Zwar kommt der Sicherungsverwahrung als einer von vornherein ausschließlich auf Sicherung, nicht auf Besserung ausgelegten Maßregel in besonderem Maße ultima-ratio-Charakter zu (vgl. BGH, Urteil vom
GB eine unbefristete Form der Freiheitsentziehung dar, die
ihrer gesetzlichen Konzeption einen Besserungszweck zudem zwar regelmäßig verfolgt, aber nicht zwingend voraussetzt (vgl. dazu BGH, Urteil vom
trägliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Vergleich zur Situation der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus schlechter gestellt worden wären. Die pauschale Behauptung, bei der Sicherungsverwahrung handle es sich um einen reinen „Verwahrvollzug“, genügt angesichts der entgegenstehenden Feststellungen des Zweiten Senats in dem Urteil vom 5. Februar 2004 ( BVerfGE 109, 133 <153 ff.>) jedenfalls nicht. cc) Dennoch verbleibende
teile werden jedenfalls von den mit dem Gesetz verfolgten überragenden Interessen des Gemeinwohls (oben 1.) überwogen. Zwingende Gründe des gemeinen Wohls können auch eine Durchbrechung des grundsätzlichen rechtsstaatlichen Verbots der rückwirkenden Änderung von Rechtsfolgen zugunsten der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers rechtfertigen (vgl. BVerfGE 72, 200 <258> ). Der Gesetzgeber hat für die
trägliche Überstellung von der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in die Sicherungsverwahrung sowohl hinsichtlich der materiellen Anordnungsvoraussetzungen (§ 66b Abs. 3 StGB) als auch, was das Verfahren angeht (§ 275a Abs. 2 ff. StPO), durchaus höhere Anforderungen aufgestellt als in anderen Fällen des
träglichen Austausches freiheitsentziehender Maßregeln (vgl. § 67a StGB sowie § 463 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit § 462 StPO). Wenn § 67d Abs. 6 und § 66b Abs. 3 StGB in der ihnen von den Strafgerichten gegebenen Auslegung für die Frage der Erledigung der Unterbringung und der Anordnung der Sicherungsverwahrung allein auf den jeweiligen Entscheidungszeitpunkt abstellen, ohne eine zusätzliche Prüfung hinsichtlich des Vorliegens neuer Tatsachen vorzuschreiben, die stets mit praktischen Schwierigkeiten verbunden wäre (vgl. Schneider, NStZ 2004, S. 649 <650>), erscheint das angesichts der letztlich jedenfalls begrenzten
teiligen Folgen des Wechsels der Unterbringungsform
vollziehbar und letztlich - noch - sachgerecht. Ob dies auch dann gilt, wenn nicht einmal neue Beweismittel vorliegen und die
trägliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zur Korrektur einer allein in rechtlicher Hinsicht fehlerhaften Entscheidung führen würde (vgl. aber oben
Eintritt der Unanfechtbarkeit des Strafurteils (formelle Rechtskraft) nur begrenzte Bindungswirkung (materielle Rechtskraft) zukommt (zur verfassungsrechtlichen Bedeutung der Rechtskraft vgl. allgemeinBVerfGE 2, 380 <403 ff.>; 22, 322 <329>; 47, 146 <161>). 4.
alledem verstößt es schließlich auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
GB anders als § 66b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB neue, erst
der ursprünglichen Verurteilung aufgetretene Tatsachen nicht voraussetzt. Ebenso wenig stellt es eine willkürliche, ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn die Anwendbarkeit des § 66b Abs. 3 StGB
der Rechtsprechung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (oben A. I. 4.) davon abhängt, ob
der Erledigung der Unterbringung noch Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. Wie der Beschwerdeführer zu 2) selbst einräumt, hängt die Vollstreckungsreihenfolge nicht vom Zufall ab, sondern von einer sachlich begründeten gerichtlichen Entscheidung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des § 67 StGB. Wenn der Beschwerdeführer weiter meint, Unterschiede in der Vollstreckungsreihenfolge seien nicht ausreichend gewichtig, um über die Frage der Anwendung des § 66b Abs. 3 StGB oder des § 66b Abs. 1, Abs. 2 StGB zu entscheiden, übersieht er, dass die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen im Hinblick auf § 66b Abs. 3 StGB von dem Bemühen getragen ist, die Vorschriften über die
trägliche Anordnung der Sicherungsverwahrung restriktiv zu handhaben. Wenn dies in gewissen Grenzen zur Begünstigung einer Gruppe von Betroffenen führen sollte, zu welcher der Beschwerdeführer nicht zählt, würde dies jedenfalls nicht auf Willkür beruhen. Dahingestellt bleiben kann daher, ob bei Zugrundelegung der vom Großen Senat vorgesehenen Maßstäbe für die Auslegung des § 66b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB in den Fällen der Erledigung einer Unterbringung mit anschließender Verbüßung einer (Rest-)Freiheitsstrafe (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - GSSt 1/08 -, NStZ 2009, S. 141 <142 f.>) die hiervon Betroffenen im Ergebnis tatsächlich noch besser gestellt werden als der Personenkreis, dem die Beschwerdeführer angehören (verneinend wohl Ullenbruch, Anmerkung, NStZ 2009, S. 143 <144 f.>). Ebenso kann offen bleiben, ob diese Auslegungsmaßstäbe selbst einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten. II. Ausgehend von der Verfassungsmäßigkeit des § 66b Abs. 3 StGB sind die gegen die Beschwerdeführer ergangenen Urteile, mit denen deren Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
träglich angeordnet worden ist, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine verfassungsrechtlich fehlerhafte Auslegung und Anwendung des § 66b Abs. 3 StGB durch das Landgericht Frankfurt am Main oder den Bundesgerichtshof ist in beiden Fällen weder gerügt noch ersichtlich. III. Der Antrag des Beschwerdeführers zu 2) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts S... war mangels Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 114 Satz 1 ZPO analog). Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink: http://openjur.de/u/31331.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.