Landgerichts Hannover vom 10. Februar 2009 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten
Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
aufgrund
Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 %
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung in Bezug auf die Streitgegenstände Ziffern I 1, 3 und 4
Tenors
Urteils
Landgerichts vom
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Urteils
Landgerichts vom 10. Februar 2009 = nachstehende Gründe Ziffer II. 3.) wird die Revision nicht zugelassen. Gründe I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB). Wegen der näheren Einzelheiten
Sach und Streitstandes erster Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf den Tatbestand
angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 1 UKlaG auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Geschäftsbedingungen zustehe. Die in § 4 der AGB enthaltene Klausel sei unwirksam, da sie eine unangemessene Benachteiligung i. S.
1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB darstelle. Die Regelung
6 BGB alter und neuer Fassung enthaltene Verbraucherprivileg, nach dem sich die gesetzlichen Sicherungsmöglichkeiten bei Bauverträgen mit einem Verbraucher auf die Rechte
Die Eintragung einer Sicherungsbürgschaft i. S.
Durch die Regelung in § 4 der AGB werde dieses gesetzliche Privileg ins Gegenteil verkehrt. Dem Unternehmer werde entgegen der Vorschrift
6 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht i. S.
a BGB eingeräumt, ohne dass dafür ein legitimes Sicherungsinteresse auf Seiten der Beklagten bestehe. Zum anderen ergebe sich der Verstoß gegen § 307 Abs. 1 und 2 BGB daraus, dass § 4 der AGB nicht ausdrücklich vorsehe, dass die Beklagte die Kosten für die Bestellung der Sicherheit übernimmt und somit die Avalprovisionen für eine Bankbürgschaft dem Besteller auferlege. Aus den vorgenannten Gründen seien auch die von der Beklagten als Anlage zum Bauvertrag verwendete vorformulierte Abtretungserklärung, die Regelung
1 letzter Spiegelstrich der AGB sowie das in § 9 Nr. 3 c der AGB enthaltene Kündigungsrecht der Beklagten unwirksam. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Die Beklagte wiederholt insoweit ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Die Beklagte beantragt, das am 10. Februar 2009 verkündete Urteil
Landgerichts Hannover, Az.: 18 O 229/08 , aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Ergänzend führt er aus, dass es sich bei dem von der Beklagten verwendeten Formular für die Abtretung der Auszahlungsansprüche gegen das baufinanzierende Kreditinstitut um einen von der Beklagten gestellten Text handele, den diese auch gegenwärtig noch im Rechtsverkehr mit ihren Kunden verwende. Die formularmäßigen Abtretungsverträge seien als Folgerechtsgeschäfte zu den Hausbauverträgen anzusehen. Die vorformulierten Abtretungserklärungen würden eine unzulässige Umgehung
gesetzlichen Verbots
6 Nr. 2 BGB darstellen. Auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend Bezug genommen. II. Die Berufung hat Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Geschäftsbedingungen nicht zu. 1. Die Verpflichtung
Bauherrn gemäß § 4 der AGB der Beklagten, spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn der Beklagten eine unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft zur Absicherung aller sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen zu stellen (Klageschrift Ziffer I 1), ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch
sen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus. Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung
Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen
AGBVerwenders gerechtfertigt ist (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2008 – VIII ZR 283/07 , NJW 2009, 62 . BGH, Urteil vom 1. Februar 2005 - X ZR 10/04 , NJW 2005, 1774 ). Nach dieser Maßgabe ist nicht von einer Unangemessenheit der Klausel auszugehen.
a BGB (bei dem es sich vorliegend allerdings nicht um eine „gesetzliche Regelung“ i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB handelt, vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 – VII ZR 146/04 , NJW 2006, 2475 ) nach
sen Absatz 3 der Fall wäre, dem Vertragspartner auferlegt. bb) Zum anderen ist zu bedenken, dass gemäß § 648 a Abs. 4 BGB die Rechte aus § 648 BGB einerseits und § 648 a Abs. 1 BGB andererseits nur alternativ geltend gemacht werden können, während der Wortlaut der von der Beklagten verwendeten Klausel neben der Bürgschaft auch das Verlangen einer Sicherungshypothek zulässt. Auch dies ist ein Nachteil, den der Senat in die Abwägung einzustellen hat. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Beklagte neben der Bürgschaft von diesem Recht aus § 648 BGB in der Praxis Gebrauch machen wird, möglicherweise gering ist. Entscheidend ist allein, dass nach der Klausel die rechtliche Möglichkeit als solche besteht. Im Übrigen ist dem Senat aus seiner Erfahrung bekannt, dass das Instrument der Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 Abs. 1 BGB (im Wege einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung) von Werkunternehmern mitunter auch als Druckmittel gegen den Besteller verwendet wird, die fälligen Teile der Werklohnforderung auszugleichen (vgl. dazu auch Staudinger/Peters/Jacoby, BGB
Werkunternehmers besteht für die Beklagte ein Sicherungsbedürfnis. Der Auffassung
Klägers, dass der Unternehmer im Fall der Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses für eine natürliche Person keiner besonderen Sicherung bedürfe, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zwar hat der Gesetzgeber in der Begründung zu § 648 a Abs. 6 Nr. 2 BGB ausgeführt, dass derartige Bauvorhaben in der Regel solide finanziert seien und die lebenslängliche Haftung
Bestellers genügend sicher gestellt sei (BTDrs.12/4526, Seite 11). Jedoch überzeugt dies nur bedingt, da das in einem derartigen Fall einzig verbleibende – gesetzliche - Sicherungsinstrument
Denn regelmäßig wird das Grundstück, auf dem das Bauwerk errichtet werden soll, bereits bei Baubeginn bis hin zur Grenze der Beleihungsfähigkeit und darüber hinaus belastet sein (vgl. MünchKommBGB/Busche, a. a. O., § 648 Rdn.
Vertragspartners nicht durch zumindest gleichwertige Interessen der Beklagten gerechtfertigt ist (so auch Stern, IBR 2008, 511 . Praun, jurisPRPrivBauR 11/2008, Anm. 2. Schmitz, Sicherheiten für die Bauvertragsparteien, in ibronline, Rdn. 128). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Kosten, die den jeweiligen Verwender infolge der Übernahme der Bürgschaft treffen, nach der Erfahrung
Senats im Vergleich zu dem jeweiligen Werklohnanspruch der Beklagten als eher unbedeutend anzusehen sind.
Bauunternehmers voraussetzt, als nach § 309 Nr. 2 BGB unwirksam angesehen. Die Begründung hierfür hat der Bundesgerichtshof darin gesehen, dass nach dieser Regelung die Bank bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen zur Auszahlung verpflichtet sei, was den Ausschluss der Leistungsverweigerungs und Zurückbehaltungsrechte der Bauherren bewirke (BGH, Urteil vom 21. April 1986 - II ZR 126/85 , NJWRR 1986, 959 ). Eine derartige Sachverhaltskonstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Zwar soll ausweislich
seitens
Klägers vorgelegten Formulars der Darlehensgeber Zahlungen an die Beklagte nach Maßgabe eines von dieser zu erbringenden Bautenstandsberichts leisten. Indes heißt es in der „Abtretungserklärung“ zusätzlich, dass „Auszahlungen nur mit schriftlicher Anweisung der Darlehensnehmer erfolgen“ können. Nach dieser Regelung ist der Darlehensgeber mithin zur Auszahlung
Darlehens an die Beklagte nur unter der weiteren Voraussetzung befugt, dass die Darlehensnehmer ihm die schriftliche Anweisung erteilt haben, eine Auszahlung vorzunehmen. Bei dieser Sachlage wird der Bauherr durch die streitgegenständliche Klausel in der Ausübung seiner Leistungsverweigerungs und Zurückbehaltungsrechte in keiner Weise beeinträchtigt. Soweit der Kläger nunmehr mit Schriftsatz vom 12. August 2009 geltend macht, dass die zuletzt genannte Regelung bei der vorzunehmenden Prüfung der – unterstellt – Klausel außen vor zu bleiben habe, da diese in dem Formular der Beklagten nicht enthalten sei, greift dies nicht. Allerdings hat der Kläger mit der Klageschrift (auch) ein Formular vorgelegt (Bl. 32 d. A.), das eine derartige Regelung nicht enthält. Der Kläger verkennt jedoch, dass der Text dieses Formulars nicht streitgegenständlich ist. Mit seinem Klageantrag (Bl. 3 d. A.) hat der Kläger nämlich nicht eine dem entsprechende Formulierung zur Überprüfung gestellt, sondern eine solche, die inhaltlich einem weiteren seitens
Klägers mit der Klage vorgelegten Formular (Bl. 18 d. A.) entspricht, das die genannte Regelung enthält. Nur über die Wirksamkeit einer solchen – unterstellt – Klausel hatte der Senat daher zu entscheiden, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Insoweit bestand entgegen der Auffassung
Klägers auch kein Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Eine Wiedereröffnung hätte – neben der weiteren Voraussetzung, dass der Senat den Anspruch
Klägers auf rechtliches Gehör verletzt haben müsste – jedenfalls zur Voraussetzung gehabt, dass der Kläger nunmehr, nachdem ihm in der mündlichen Verhandlung erläutert worden ist, dass der Senat – zwangsläufig – über den von ihm gestellten Antrag zu entscheiden hat, einen geänderten Klageantrag mit dem Inhalt der Regelung
Formulars Bl. 32 d. A. gestellt hätte. Das hat der Kläger jedoch nicht getan. Im übrigen hat der Senat den Kläger auch bereits vor der mündlichen Verhandlung vom
Klägers nicht möglich sei, nachzuvollziehen, was es mit dem entsprechenden Antrag
Klägers bzw. dem diesbezüglich in Bezug genommenen Formular in tatsächlicher Hinsicht überhaupt auf sich habe. Der Kläger hat daraufhin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in diesem Umfang zurückgenommen. Nachdem der Kläger ungeachtet
sen in dem vorliegenden Verfahren erneut einen diesbezüglichen Klageantrag gestellt und in der Begründung dazu wiederum jedwede tatsächliche Erläuterung in der vom Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren vermissten Art unterlassen hat, hat der Senat den Kläger mit Beschluss vom 14. April 2009 erneut darauf hingewiesen, dass es an Darlegungen dazu fehle, worum es sich bei dem in Bezug genommenen Formular überhaupt handelt, mithin, in welcher Lebenssachverhaltskonstellation dieses verwendet wird. Diesbezüglich hat der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nichts gemacht vorgetragen. c) Andere Unwirksamkeitsgründe in Bezug auf die Klausel sind nicht ersichtlich. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 , 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu, soweit die Berufung in Bezug auf die Streitgegenstände Ziffern I 1, 3 und 4
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Landgerichts vom 10. Februar 2009 = oben stehende Gründe Ziffer II. 3.) besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Permalink: http://openjur.de/u/31334.html Kommentare
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