Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Reiseinsolvenzversicherung. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... Kreuzfahrten ... GmbH. Die Insolvenzschuldnerin ist eine Tochtergesellschaft der F C S.A. in Luxemburg und war deren Vertriebsgesellschaft. Beide Gesellschaften sind insolvent. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... Kreuzfahrten ... GmbH wurde am 1.8.2004 eröffnet (Anlage K 4). Die Beklagte hat mit der Muttergesellschaft der Insolvenzschuldnerin einen Insolvenzversicherungsvertrag gemäß § 651 k BGB geschlossen (Anlage K 6
- b)und ihr Sicherungsscheine überlassen (Anlage B 4). Nachdem mehrere Kreuzfahrtschiffe der F C S.A. von Gläubigern dieses Unternehmens an die Kette gelegt worden waren, wurden mehrere geplante Kreuzfahrten abgesagt. Darüber wurde in der Presse und in einschlägigen Internet-Foren berichtet. Die Insolvenzschuldnerin hat einer Vielzahl von Reisenden, deren gebuchte Kreuzfahrten abgesagt wurden, die geleisteten Anzahlungen auf den Reisepreis zurückerstattet, darunter auch der M Touristsik GmbH, nachdem deren Anwälte der Insolvenzschuldnerin mit der Stellung eines Insolvenzantrages gedroht hatten. Der Kläger hat diese Rückzahlungen angefochten und sich gleichzeitig die „Forderung gegen die Insolvenzversicherung aus dem Reisevertrag mit der ... Kreuzfahrten ... GmbH“ zur Tilgung einer etwaigen Schuld aus dem geltend gemachten Anfechtungsanspruch abtreten lassen (Anlage K 37). Diese abgetretenen Forderungen sind Gegenstand der Klage. Der Kläger trägt vor, zum Zeitpunkt der Rückzahlungen an die Passagiere zwischen dem 20.3. und 30.5.2004 sei die Insolvenzschuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet gewesen. Den Zahlungsempfängern seien die maßgeblichen Umstände aufgrund der Berichterstattung in der Presse und in Internet-Foren bekannt gewesen. Demzufolge sei die Anfechtung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO bzw. im Fall der M Touristsik GmbH gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO berechtigt. Aufgrund der Forderungsabtretungen sei die Beklagte aufgrund der den Reisenden erteilten Sicherungsscheine zur Zahlung verpflichtet. Nachdem der Kläger zunächst einen Mahnbescheid über € 265.858,38 erwirkt hatte, beantragt er nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 72.972,20 zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 21.9.2006 sowie Verzugszins in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins seit dem 21.9.2006 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, dass die Anfechtungserklärung des Klägers und die Abtretung von Ansprüchen der Reisenden an ihn ins Leere gingen, da sie abstellen auf einen Reisevertrag zwischen der Insolvenzschuldnerin und den Reisenden, der tatsächlich nicht besteht, vielmehr sei die Insolvenzschuldnerin nur Reisevermittlerin, Veranstalter und Versicherungsnehmer hingegen ihre Muttergesellschaft. Darüber hinaus stehe dem Kläger ein Anfechtungsrecht nicht zu mangels Kenntnis der Reisenden von der Zahlungsunfähigkeit der Muttergesellschaft. Die Beklagte bestreitet, dass die Zedenten Kenntnis von den Presseberichten über die drohende Zahlungsunfähigkeit der F C S.A. und den entsprechenden Beiträgen in Internet-Foren hatten und vertritt die Auffassung, dass die Reisenden insoweit auch keine Erkundigungspflicht gehabt hätten. Im Übrigen hätten diese angesichts der Rückerstattung des Reisepreises auch keinen Anlass gehabt, an der Zahlungsfähigkeit der Insolvenzschuldnerin zu zweifeln. Die Beklagte bestreitet weiterhin, dass die Insolvenzschuldnerin sämtlichen Reisenden die Anzahlungen zurückerstattet hat und erhebt weitere Einwendungen zur Schadenshöhe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Gründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der geltend gemachte Anspruch aus dem Insolvenzversicherungsvertrag steht dem Kläger nicht zu. Das ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass der Kläger sich von den Kunden der Insolvenzschuldnerin hat abtreten lassen deren Forderung gegen die Insolvenzversicherung „aus dem Reisevertrag mit der Deutschland) GmbH ( ... Kreuzfahrten ... GmbH“, obwohl die Reisenden einen Reisevertrag abgeschlossen hatten mit der F C S.A. in Luxemburg. Der übereinstimmende Wille des Klägers und der Reisenden ging ersichtlich dahin, deren vermeintlich bestehenden Ansprüche aus der Insolvenzversicherung auf den Kläger zu übertragen; das waren diejenigen Ansprüche gegen die Insolvenzversicherung aus dem Reisevertrag mit der F C S.A.. Die irrtümliche Falschbezeichnung in den Abtretungserklärungen ist deshalb unschädlich (vgl. Palandt-Ellenberger, 68. Aufl., § 133 Rz.8). Abtretbare Ansprüche bestanden jedoch nicht, weil der Versicherungsfall nicht eingetreten ist. Gemäß § 2 der „Allgemeinen Bedingungen zur Insolvenzversicherung für Reiseveranstalter“ (Anlage K 6
- b)schuldet die Beklagte den Reisenden „die Erstattung des gezahlten Reisepreises, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder infolge einer Insolvenz des Versicherungsnehmers ausfallen“. Im vorliegenden Fall hat jedoch schon die Insolvenzschuldnerin den gezahlten Reisepreis zurückerstattet, so dass ein entsprechender Anspruch gegen die Beklagte nicht besteht. Die Forderung der Reisenden gegen die Insolvenzschuldnerin ist auch nicht deshalb wieder aufgelebt (§ 144 InsO) und der Versicherungsfall ist nicht deshalb eingetreten, weil der Kläger die auf Erstattung des Reisepreises gerichteten Zahlungen die Insolvenzschuldnerin angefochten hat. Die auf § 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO gestützte Anfechtung geht ins Leere, weil der Kläger den von ihm zu führenden Beweis nicht erbracht hat, dass die Reisenden die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin kannten oder die Umstände, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. Dem Vorbringen des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass die Zedenten zu denjenigen Reisenden gehörten, die ein Kreuzfahrtschiff der F C S.A. nach Abbruch der Reise vorzeitig verlassen mussten, weil das Schiff an die Kette gelegt wurde; vielmehr handelt es sich offensichtlich um Reisende, deren Kreuzfahrten abgesagt wurden, ohne dass die Insolvenzschuldnerin die Gründe dafür offengelegt hätte. Die Musterabsageschreiben an die Reisenden (Anlagen K 13 bis K 29) lassen einen Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin nicht ohne Weiteres zu, mit Ausnahme des Schreibens bezüglich der Reise der „“ am 27.6.2004, in der die Insolvenzanmeldung erwähnt ist. Jedoch hat keiner der Zedenten an dieser Reise teilgenommen. Der den Reisenden zugesandte Serienbrief (Anlage K 48) ist inhaltlich nichtssagend. Auch er lässt den Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin nicht zu. Der Umstand, dass diese den gezahlten Reisepreis erstattet hat, sprach aus Sicht der Reisenden auch eher gegen eine Zahlungsunfähigkeit. Auch die Tatsache, dass in diversen Presseartikeln und Internetforen über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Muttergesellschaft der Insolvenzschuldnerin berichtet wurde, rechtfertigt nicht mit der notwendigen Sicherheit den Schluss, die hier betroffenen Reisenden hätten davon Kenntnis gehabt und daraus auch auf die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin geschlossen. Zwar kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Berichterstattung in der Presse ausreichend sein, um die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners zu begründen (vgl. BGH ZIP 2001, 1641 , 1643 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat jedoch ersichtlich darauf abgestellt, dass der Anfechtungsgegner die entsprechenden Zeitungsartikel tatsächlich gelesen hat (vgl. BGH ZIP 1991, 39 und BGH ZIP 2001, 1641 , 1643 unter 1 c ee, wo ausgeführt wird, die dortige Beklagte habe die Presseberichte falsch gewertet, was eine Kenntnisnahme voraussetzt). Dass die Reisenden in diesem Fall Kenntnis von den Presseberichten und Internetforen gehabt hätten, hat der Kläger nicht unter Beweis gestellt. Das versteht sich auch nicht von selbst, denn weder gehören die entsprechenden Zeitungen oder Internetforen zur Pflichtlektüre eines Durchschnittsbürgers noch hat die Presseberichterstattung in diesem Fall ein Ausmaß angenommen, wie beim spektakulären Konkurs des Bauunternehmers Jürgen Schneider, über den praktisch in jeder Tageszeitung berichtet wurde (vgl. dazu BGH ZIP 1996, 1015 ). Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof eine Erkundigungspflicht bezüglich entsprechender Presseartikel nur angenommen bei einem Großgläubiger, der von Gesetzes wegen dauernd erhebliche Forderungen gegen ein Großunternehmen erwirkt (vgl. BGH ZIP 2001, 1641 , 1643). Das ist nicht übertragbar auf den Reisenden, der eine Kreuzfahrt bucht. Auch die vom Kläger erklärte und auf § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestützte Anfechtung der Zahlung an die M Touristsik GmbH greift nicht durch. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Zahlung des Schuldners, die dessen Gläubiger mit der Drohung auf Stellung eines Insolvenzantrages bewirkt hat, der Anfechtung gemäß § 131 Abs. 1 InsO unterliegt (vgl. Henckel in Jaeger, InsO, § 131 Rz. 63 m.w.N.). Der Grund dafür, in einem solchen Fall eine inkongruente Deckung anzunehmen, liegt darin, Handlungen des Schuldners zu diskriminieren, die einzelne Gläubiger bevorzugen, weil sie Druck ausüben (vgl. Henckel a.a.O. Rz. 52). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Die Insolvenzschuldnerin hat, soweit ihre finanziellen Mittel reichten, jedem Passagier den Reisepreis zurückerstattet, soweit er dies verlangte. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass sie diesen Gläubiger anders behandelt hätte als andere Reisende. Der anderslautende Vortrag im Schriftsatz vom 23.3.2007 (dort Seite 88, Bl. 113 d.A.) ist substanzlos. Im Übrigen ergibt sich aus dem Schreiben der Rechtsanwälte pp. vom 30.3.2004 (Anlage V-ES M Touristsik GmbH 4), dass die Insolvenzschuldnerin der M Touristsik GmbH eine Gutschrift über den geleisteten Reisepreis erteilt hatte, bevor die Stellung eines Insolvenzantrages angedroht wurde. Auch das spricht dafür, dass die kurze Zeit später erfolgte Zahlung nicht durch Druck dieser Gläubigerin verursacht wurde. Die Entscheidung über die Kosten und die Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 269 ABs. 3, 91 und 709 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/31340.html Kommentare
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