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OLG Dresden, Beschluss vom 17. Juni 2009 - Az. 2 Ws 203/09

Tenor

  1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Auswärtigen Strafvoll- streckungskammer Riesa des Landgerichts Dresden vom
  2. Februar 2009 aufgehoben.
  3. Die Sache wird zur erneuten Durchführung des Verfahrens und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Beschwerde, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Gründe Eine Entscheidung über die Aussetzung der restlichen Jugendstrafvollstreckung zur Bewährung ist ohne kriminal- prognostisches Gutachten eines Sachverständigen nicht möglich, § 85 Abs. 6 JGG, § 454 Abs. 2 StPO (std. Senatsrechtsprechung, vgl. auch OLG Celle NStZ-RR 2008, 355 f.). Dieses ist regelmäßig so rechtzeitig einzuholen, dass auch unter Beachtung der Rechtsmittelmöglichkeit eine rechtskräftige Entscheidung über die Strafaussetzung grundsätzlich noch vor Erreichen des gesetzlich vorgesehenen möglichen Aussetzungszeitpunkts ermöglicht wird (vgl. BVerfG Kammerbeschluss vom
  4. März 2009 - 2 BvR 2543/08 , juris Abs. Nr. 64; Senatsbeschluss vom
  5. Juni 2005 - 2 Ws 317/05 -). Ungeachtet dessen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats ( NStZ-RR 2000, 381 , mit Hinweis auf die Gesetzesentstehung) der materiellrechtliche Charakter der Sanktion als Jugendstrafe auch nach Herausnahme des Verurteilten aus dem Jugendvollzug und Übertragung der Vollstreckungszuständigkeit auf die Staatsanwaltschaft erhalten bleibt und sich die Aussetzung ihrer Vollstreckung materiellrechlich daher an den Vorschriften der flexibleren (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG in ZJJ 2009, 59 f.) §§ 88 , 89 a JGG zu orientieren hat (h.M.; OLG Hamm StV 1996, 277 f.; OLG Schleswig Beschluss vom
  6. Oktober 2003 - 1 Ws 392/03 -; Eisenberg JGG
  7. Aufl. § 85 Rdnr. 17 a mit umfassenden weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung; a.A. OLG Düsseldorf JR 1997, 212 f.; OLG München StraFo 2009, 125 ff.; offengelassen Schleswig-Holsteinisches OLG a.a.O), weshalb das Abstellen auf einen dem Jugendstrafrecht fremden "Zweidrittelzeitpunkt" regelmäßig verfehlt erscheint, geht auch die Strafvollstreckungskammer - zu Recht - davon aus, dass auch in vorliegender Sache eine Strafrestaussetzung nicht von vornherein ausscheidet, vgl. BA S.
  8. Mit der Abgabe der Vollstreckungszuständigkeit "sind" von Gesetzes wegen (vgl. § 85 Abs. 6 Satz 2 JGG) "die Vorschriften der Strafprozessordnung...anzuwenden", damit auch § 454 Abs.2 StPO. Dieser schreibt die Einholung eines kriminalprognostischen Sachverständigengutachtens vor in Fällen, denen regelmäßig schwerwiegenderes Tatunrecht zugrundliegt. Dies gilt auch in Jugendsachen; dass § 454 Abs. 2 StPO seinem Wortlaut nach nur "Freiheitsstrafen" (und nicht auch Jugendstrafen) erwähnt, ist allein dem Umstand geschuldet, dass die Strafprozessordnung grundsätzlich als Regelwerk für das Erwachsenenverfahren konzipiert ist. Ihre Anwendung auch in Jugendsachen bestimmt vielmehr der Verweis in § 85 Abs. 6 Satz 2 JGG, weshalb es einer ausdrücklichen Erwähnung von "Jugendstrafen" in den Vorschriften der StPO, insbesondere auch in § 454 StPO, nicht bedarf (so aber wohl OLG München a.a.O., mit dem dortigen - über den Gesetzeswortlaut des § 85 Abs. 6 Satz 2 JGG hinausgehenden - Ergebnis, dass der Charakter der Sanktion geändert und auch "aus praktischen Gründen" die materiell-rechtliche Vorschrift des § 57 StGB anwendbar werden müsse). Die Sache wird an die Strafvollstreckungskammer zur erneuten Durchführung des Verfahrens zurückverwiesen; eine eigene Entscheidung des Senats (§ 309 Abs. 2 StPO) scheidet wegen der umfassenden Aufklärungsverpflichtung der Strafvollstreckungskammer und des im Verfahren mündlich zwingend anzuhörenden (§ 454 Abs. 2 Satz 3 StPO) Sachverständigen aus, § 309 Abs. 1 StPO. Permalink: http://openjur.de/u/31370.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.