Tenor Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Borken zurückverwiesen. Gründe I. Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um - toleranzbereinigt - 59 km/h zu einer erhöhten Geldbuße von 225,- Euro verurteilt und dabei von der Verhängung des Regelfahrverbots abgesehen. Zum Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht Folgendes ausgeführt: "Gegen die Betroffene war zum einen eine Geldbuße festzusetzen. Der Bußgeldkatalog sieht für Geschwindigkeitsüberschreitungen der vorliegenden Art eine Regelbuße von 150,00 Euro vor. Außerdem ist ein Regelfahrverbot für die Dauer von einem Monat vorgesehen. Das Gericht hat jedoch gemäß § 4 IV BKatV ausnahmsweise von der Anordnung eines Fahrverbotes unter Erhöhung der Geldbuße auf 225,00 Euro abgesehen. Zum einen ist das Gericht der Ansicht, dass ein Fahrverbot zur erzieherischen Einwirkung auf die einsichtige, straßenverkehrsrechtlich bislang nicht in Erscheinung getretene Betroffene nicht unbedingt erforderlich ist, weil diese die Geschwindigkeitsüberschreitung nach ihrer glaubhaften Einlassung in einer besonderen Situation begangen hat. Die Erhöhung der Geldbuße auf 225,00 Euro und die Durchführung des vorliegenden Verfahrens stellen nach Ansicht des Gerichts vor dem Hintergrund des persönlichen Eindrucks, den sich das Gericht in der Hauptverhandlung von der Betroffenen machen konnte, eine ausreichende Besinnungsmaßnahme für diese dar. Hinzu kommt, dass die Betroffene auch aus beruflichen Gründen zwingend auf ihren Führerschein angewiesen ist. Die Betroffene, die außerhalb von Münster wohnt, hat als Gynäkologin außer mittwochs und an den Wochenenden auch Notdienst. Dies bedeutet, dass sie ihre Patientinnen jederzeit kurzfristig zu Hause aufsuchen muss. Dies ist nach der glaubhaften Darstellung der Betroffenen mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu bewerkstelligen, insbesondere weil die Anfahrten dann zu lange dauern würden." Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Münster, der die Generalstaatsanwaltschaft mit ergänzendem Bemerken beigetreten ist. II. Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet. Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen einer zumindest fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, so dass die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Beschränkung des Rechtsmittels wirksam ist. Anzumerken ist allerdings, dass bei einer derart erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 59 km/h die Annahme von Vorsatz nahe gelegen hätte. Insoweit ist das Urteil von der Staatsanwaltschaft jedoch nicht angefochten worden. Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruches lässt Rechtsfehler erkennen, die zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung insoweit führen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte kann zwar von der Verhängung eines gemäß § 4 BKatV indizierten Regelfahrverbotes ausnahmsweise - ggf. unter Erhöhung der Regelgeldbuße - abgesehen werden, wenn erhebliche Härten oder eine Vielzahl gewöhnlicher Umstände vorliegen, die es angemessen erscheinen lassen, den Betroffenen trotz des groben bzw. beharrlichen Pflichtverstoßes mit einem Fahrverbot zu belegen (vgl. dazu die zahlreichen Nachweise bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.