Tenor 1. Die Rechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes) werden dadurch verletzt, dass es das Landgericht Hannover unterlassen hat, in dem Verfahren 9 O 20/95 in angemessener Zeit eine Entscheidung über die in dem Rechtsstreit von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ansprüche zu treffen. 2. Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. 3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt. Gründe Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die ihrer Ansicht nach überlange Dauer eines zivilgerichtlichen Verfahrens, in dem sie Abfindungsansprüche nach Kündigung eines Sozietätsvertrags geltend macht. I. Die Beschwerdeführerin hatte im Jahr 1991 mit dem Beklagten des Ausgangsverfahrens einen Sozietätsvertrag geschlossen, durch den sie wirtschaftlich hälftig an der Steuerberaterpraxis des Beklagten beteiligt wurde. Hierfür bezahlte sie 420.000 DM. Ende 1993 kündigte sie den Vertrag, nachdem der Beklagte auf eigene Rechnung Mandate bearbeitet und sich dazu anderer Steuerberater bedient hatte. Als Folge der unumstritten wirksamen Kündigung machte sie Abfindungsansprüche aus dem Sozietätsvertrag geltend. Daneben erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen den Beklagten. Zunächst beantragte sie den Erlass eines Mahnbescheids über rund 310.000 DM, abzüglich eines gezahlten Teilbetrags von 150.000 DM. Nachdem sie im September 1994 die Verweisung der Sache an das zuständige Landgericht beantragt, ihren Anspruch begründet und im Januar 1995 die Gerichtsgebühr eingezahlt hatte, gab das Mahngericht die Sache an das Landgericht ab. Früher erster Termin fand im Juni 1995 statt. Im Hinblick auf die übereinstimmende Bitte der Parteien, bis zur „Klärung in dem Verfahren“ über eine von der Beschwerdeführerin parallel erhobene Auskunftsklage „nicht zu entscheiden“, wartete das Landgericht danach zunächst die Entscheidung über die Auskunftsklage ab. Nach Rechtskraft dieser Entscheidung fand der zweite Termin zur mündlichen Verhandlung im September 1997 statt. Kurz zuvor hatte die Beschwerdeführerin die Klage auf rund 780.000 DM abzüglich des gezahlten Teilbetrags von 150.000 DM erweitert. Im November 1997 ordnete das Landgericht durch Beweisbeschluss die Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Wert der Steuerberaterpraxis an. Nachdem die Staatsanwaltschaft die im Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten beschlagnahmten Buchführungsunterlagen, welche auch für die Erstellung des Gutachtens benötigt wurden, im August 1998 freigegeben hatte, beauftragte das Landgericht den Sachverständigen mit der Begutachtung. Entsprechend dem Vorschlag des Sachverständigen wartete das Gericht zunächst den Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft ab, weil es - wie der Sachverständige - für die Ermittlung des Praxiswerts auch das von der Staatsanwaltschaft zu ermittelnde Umsatzvolumen für bedeutsam hielt, das der Beklagte außerhalb der gemeinsamen Praxis abgewickelt hatte. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens forderte das Landgericht im Juni 2000 die Akten der Staatsanwaltschaft an und übersandte sie dem Sachverständigen. Dieser legte, nachdem er wiederholt weitere Unterlagen von den Parteien angefordert hatte, im November 2000 sein Gutachten vor. Aus dem Gutachten ergab sich ein der Beschwerdeführerin zustehender Ausgleichsbetrag von rund 765.000 DM. Ein auf Mai 2001 anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung musste zunächst wegen Verhinderung des Sachverständigen auf Juni 2001 und sodann auf August 2001 verlegt werden, weil das Gericht versäumt hatte, dem Sachverständigen die Stellungnahmen der Parteien zum Gutachten rechtzeitig zuzuleiten. Im Juni 2001 erhob der Beklagte Widerklage, die er auf die Behauptung stützte, die Beschwerdeführerin habe nach Beendigung des Sozietätsvertrags Mandate der Sozietät weiter betreut. Im Wege der Stufenklage forderte er erstens Auskunft über die weiter betreuten Mandate und die dadurch erwirtschafteten Umsätze sowie zweitens die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit dieser Angaben. Nachdem die Beschwerdeführerin bestritten hatte, Mandate nach Kündigung des Sozietätsvertrags weiter betreut zu haben, beantragte der Beklagte, sie zur eidesstattlichen Versicherung dieser Angaben und auf zweiter Stufe zur Zahlung von Schadensersatz in noch zu beziffernder Höhe zu verurteilen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung im August 2001 erklärten die Parteien den Widerklageantrag auf Auskunftserteilung übereinstimmend für erledigt. Wegen Wechsels des Berichterstatters und Erkrankung eines Mitglieds der Zivilkammer wurde neuer Termin erst im Oktober 2001 auf April 2002 bestimmt. In diesem Termin eröffnete das Gericht den Parteien, dass es beabsichtige, den Sachverständigen im Hinblick auf seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom August 2001 zur schriftlichen Ergänzung des Gutachtens aufzufordern und erließ wenige Tage später einen entsprechenden Beweisbeschluss. Das Ergänzungsgutachten legte der Sachverständige im Juli 2002 vor. Nachdem der Beklagte einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren widersprochen, die Aufrechnung mit mehreren Gegenforderungen erklärt und eine erneute Anhörung des Sachverständigen beantragt hatte, beraumte das Landgericht im Oktober 2002 einen weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung auf März 2003 an. Von einer Ladung des Sachverständigen sah es ab. Kurz vor dem Termin fasste der Beklagte die Widerklageanträge neu und beantragte erneut, die Beschwerdeführerin erstens zur Auskunft über weiter betreute Sozietätsmandate, zweitens zur eidesstattlichen Versicherung dieser Angaben und drittens zu Schadensersatz in noch zu beziffernder Höhe zu verurteilen. Im Verhandlungstermin im März 2003 wies das Landgericht darauf hin, dass der Widerklageantrag auf Auskunftserteilung bereits für erledigt erklärt worden sei. Nach erneuter mündlicher Verhandlung im Juli 2003 verkündete das Landgericht im September 2003 ein erstes Teilurteil, in welchem es der Klage stattgab und den Beklagten hinsichtlich der Hauptforderung antragsgemäß zur Zahlung verurteilte, aber einen Teil der Zinsforderung aberkannte. Gegen diese Entscheidung legten beide Parteien Berufung ein. Im März 2004 hob das Oberlandesgericht das Teilurteil auf und verwies den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht zurück. Das Teilurteil sei unzulässig, weil über den Anspruch der Beschwerdeführerin nicht habe entschieden werden können, ohne zugleich über die Widerklage zu entscheiden. Denn der Sache nach mache der Beklagte mit der Widerklage keinen Schadensersatzanspruch geltend, sondern teils einen eigenen Ausgleichsanspruch, teils eine Einwendung gegen den Abfindungsanspruch der Beschwerdeführerin aus dem Sozietätsvertrag wegen übernommener Mandate. Dies wirke sich unmittelbar auf den Anspruch der Beschwerdeführerin aus, weshalb bei isolierter Entscheidung über Klage und Widerklage sich widersprechende Entscheidungen drohten. Überdies habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft den Sachverständigen trotz Antrags des Beklagten nicht erneut angehört und nicht sämtliche zur Aufrechnung gestellten Forderungen berücksichtigt. Durch Beschluss vom Juli 2004, ergänzt durch Beschluss vom September 2004, ordnete das Landgericht die weitere Ergänzung des Gutachtens durch den Sachverständigen an. Dieser legte das Gutachten im Juni 2005 vor. Im November 2005 beschloss das Landgericht die Einholung eines weiteren Ergänzungsgutachtens, das der Sachverständige ein Jahr später, im November 2006, vorlegte. Vor Fertigstellung beider Gutachten hatte der Sachverständige wiederholt Belege und weitere Auskünfte von den Parteien angefordert. Im Februar 2007 teilte das Landgericht der Beschwerdeführerin mit, der Behandlung der Widerklage stehe derzeit entgegen, dass nach der Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts zunächst die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen „abgearbeitet“ werden müssten. Nach mündlicher Verhandlung im Juni 2007 mit Anhörung des Sachverständigen verurteilte das Landgericht die Beschwerdeführerin durch Teilurteil hinsichtlich der ersten beiden Stufen der Widerklage zur Auskunftserteilung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. An einer Entscheidung über die Klage sah es sich durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts gehindert. Auf die Berufung der Beschwerdeführerin hob das Oberlandesgericht das Teilurteil am 20. Februar 2008 auf. Hinsichtlich der Auskunftserteilung hatten die Parteien die Widerklage in der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem das Oberlandesgericht in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hatte, dass die Auskunft bereits mehrfach, erstmals im Jahr 2001, erteilt worden sei. Hinsichtlich der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwies das Oberlandesgericht den Rechtsstreit zurück an das Landgericht, um das Vorliegen der Voraussetzungen des § 259 Abs. 2 BGB zu klären. Die Beschwerdeführerin drängte das Landgericht wiederholt, auch bereits während des laufenden Berufungsverfahrens, zur Verfahrensförderung. Ende April 2008 bestimmte das Landgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 20. Juni 2008, den es später auf den 4. Juli 2008 verlegte. Eine Beweisaufnahme beabsichtigte es nicht; der Termin sollte vielmehr dazu dienen, „den weiteren Verfahrensgang unter Berücksichtigung des Urteils des OLG Celle vom 20. Februar 2008 zu erörtern“. In der Verhandlung regte das Gericht erfolglos die freiwillige Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Auskunft sowie den Verzicht des Beklagten auf eine erneute ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen an. Kurz nach diesem Termin erließ das Landgericht einen Beweisbeschluss zur Einholung eines weiteren Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen und kündigte an, im Anschluss hieran Zeugen zur Frage der Weiterbetreuung von Sozietätsmandanten durch die Beschwerdeführerin zu vernehmen. Der Sachverständige legte Ende Januar 2009 das Ergänzungsgutachten vor. Mit Beweisbeschluss vom 7. April 2009 ordnete das Gericht hinsichtlich weiterer vom Beklagten aufgeworfener Fragen die Einholung eines Ergänzungsgutachtens an und setzte dem Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens eine Frist bis zum 30. Juni 2009. Überdies kündigte es erneut an, im Anschluss an die Einholung des Gutachtens bezüglich der Widerklage die Zeugen zu vernehmen. Ein Anspruch des Beklagten gegen die Beschwerdeführerin auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sei gemäß § 259 Abs. 2 BGB bereits dann gegeben, wenn der Verdacht bestehe, dass die Angaben in der erteilten Auskunft der Beschwerdeführerin in einem einzigen Punkt nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden seien. Deshalb werde die Beweisaufnahme zunächst auf einen Teil der Zeugen beschränkt. II. Die Beschwerdeführerin rügt im Hinblick auf die ihrer Ansicht nach überlange Verfahrensdauer eine Verletzung ihres Rechts auf Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG). Das Verfahren dauere in erster Instanz schon 14 Jahre. Dies sei für sie deshalb besonders gravierend, weil sie mit den Finanzierungskosten für den Betrag von 420.000 DM, mit dem sie sich in die Praxis des Beklagten eingekauft hatte, noch immer belastet sei und deshalb, solange der Abfindungsanspruch nicht ausbezahlt sei, nicht in der Lage sei, eine Steuerberaterpraxis zu kaufen oder erneut eine Sozietätsbeteiligung zu erwerben. Hinzu kämen die erheblichen Prozesskosten. Die Beschwerdeführerin führt unter anderem aus, das Landgericht habe die Prozessführung zu Beginn des Verfahrens nicht vom Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlungen abhängig machen dürfen. Vielmehr hätte der Sachverständige sein Gutachten zunächst ohne Berücksichtigung der von den Ermittlungen abhängigen Positionen erstellen müssen. Noch hinzunehmen sei vielleicht, dass das Landgericht ein erstes Teilurteil erlassen habe, das wegen Verfahrensfehlern aufgehoben wurde. Nicht mehr verständlich sei jedoch das zweite Teilurteil, das nicht mehr nachvollziehbar und ohne Grundlage ergangen sei. Besonders ins Gewicht falle, dass sich das Landgericht nicht um eine unverzügliche und konzentrierte Vernehmung der von den Parteien benannten Zeugen zu der Frage angeblich von ihr, der Beschwerdeführerin weiter betreuter Sozietätsmandate bemüht habe. Die Beweisaufnahme hätte insoweit parallel zu den Berufungsverfahren oder den verschiedenen Ergänzungsgutachten durchgeführt werden können. Der neue Beweisbeschluss vom 7. April 2009 lasse daran zweifeln, dass das Landgericht das erste Berufungsurteil nachvollzogen habe. Dort habe das Oberlandesgericht festgestellt, dass der Vortrag des Beklagten zu angeblich „mitgenommenen“ Mandaten Bedeutung für die Höhe ihres, der Beschwerdeführerin, Abfindungsanspruchs habe. Das Landgericht halte diesen Vortrag offenbar aber nach wie vor nur im Hinblick auf die Widerklage für relevant. III. Das Niedersächsische Justizministerium sowie der Beklagte des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen. Das Niedersächsische Justizministerium tritt der Verfassungsbeschwerde entgegen: Das Landgericht habe die Rechtssache nicht verzögert bearbeitet. Zur Begründung führt das Ministerium unter anderem aus, mögliche Verzögerungen vor Fertigstellung des ersten Gutachtens seien unerheblich, weil dieses ohnehin vom Abschluss der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft abhängig gewesen sei. Dass der Sachverständige im Einverständnis mit dem Landgericht mit der Fertigstellung des Gutachtens bis zur Beendigung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zugewartet habe, sei von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt worden und erweise sich als sachgerecht. Denn hätte er das Gutachten ohne Berücksichtigung des Ermittlungsergebnisses vorgelegt, wäre das Gutachten unvollständig gewesen und von den Parteien nicht akzeptiert worden. Auch das Zuwarten mit der Vernehmung der Zeugen sei sachlich begründet: Anlass der Zeugenvernehmung sei das Begehren des Beklagten auf eidesstattliche Versicherung nach § 259 Abs. 2 BGB als zweite Stufe der Widerklage. Der auf erster Stufe geltend gemachte Auskunftsanspruch sei aber erst im zweiten Berufungsverfahren für erledigt erklärt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei für die Vernehmung der Zeugen kein Raum gewesen. In der Folgezeit sei eine Zeugenvernehmung unterblieben, weil das Landgericht es für sachgerecht erachtet habe, erst die Klageforderung aufzuklären und dann die Gegenforderung zu prüfen. Denn im ersten Berufungsurteil habe das Oberlandesgericht das erste Teilurteil aufgehoben, weil wegen des Zusammenhangs von Klage und Widerklage nicht isoliert über die Klage habe entschieden werden dürfen. Unter Berücksichtigung ihrer „Terminslage“ habe die Kammer diese Reihenfolge der Beweiserhebung gewählt, weil für die Einholung der Gutachten keine Termine „verbraucht“ würden und eine abschließende Anhörung des Sachverständigen und die Zeugenvernehmung so in zeitlichem Zusammenhang abgearbeitet werden könnten. Das weitere Ergänzungsgutachten habe nicht parallel zum zweiten Berufungsverfahren eingeholt werden können, weil der Schriftsatz des Beklagten, in dem die weiteren Fragen an den Sachverständigen aufgeworfen worden seien, erst beim Landgericht eingegangen sei, nachdem die Akten bereits dem Oberlandesgericht übersandt gewesen seien. Aufgrund des Umfangs des Verfahrens (über 1.800 Seiten Akteninhalt) sei ein paralleles Abarbeiten in beiden Instanzen nicht praktikabel gewesen. Wegen der „Komplexität der Sache und dem erwünschten Arbeiten mit Originalurkunden“ wäre es weder für das Gericht noch für den Sachverständigen opportun gewesen, mit einer Doppelakte zu arbeiten. IV. 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung des aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Rechts der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG): Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind geklärt (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>; 88, 118 <124>), und die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.
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