II. Ziff. 3 deutschem Recht. Kap. 7 Ziff. 1 enthält Bestimmungen zur Überschussbeteiligung. Hiernach werden zunächst jährlich festgesetzte Überschussbeteiligungen aus Anlagegewinnen dem jeweiligen Vertrag zugeordnet und Teil der vertraglich garantierten Leistung, wobei eine vorherige separate Auszahlung von Überschüssen nicht möglich ist. Ferner kann bei Ablauf des Vertrages eine weitere Beteiligung an den Überschüssen in Form einer Schlussüberschussbeteiligung in Betracht kommen. Die Beklagte verkaufte in Großbritannien, wo sie ihr Hauptgeschäft betrieb, seit 1957 auch Rentenversicherungen mit garantierter Ablaufleistung (Guaranteed Annuity Rate, GAR). Hiernach hatten die Versicherungsnehmer bei Fälligkeit das Wahlrecht zwischen einer bestimmten garantierten Rente und der zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Überschussrate, also der am Kapitalmarkt durch die Beklagte erwirtschafteten Rente (vgl. Bl. 58 d. A.). Ferner enthielten die Verträge auch garantierte Anlageerträge (Guaranteed Interest Rate, GIR). Hierin wurde dem jeweiligen Versicherungsnehmer ein jährlicher Mindestwertzuwachs garantiert. Versicherungen mit GAR und GIRRechten wurden in Deutschland nicht verkauft. Die Beklagte stellte den Verkauf dieser Produkte auch in Großbritannien 1988 bis 1996 ein. Im Jahre 2001 hatte sie dort etwa 70.000 Versicherungsnehmer mit GARVersicherung sowie 415.000 Versicherungsnehmer mit einer anderen Versicherung. Seit 1993 fielen die damaligen Rentensätze erstmals unter die den GARVersicherungsnehmern garantierten Rentensätze (Bl. 71 d. A.). Als daraufhin die Versicherungsnehmer der GARVerträge bei Fälligkeit die höhere garantierte Rente wählten, führte die Beklagte die sog. differentielle SchlussÜberschusspolitik ein (Bl. 71 f. d. A.). Hiernach behielt sie sich das Recht vor, bei Ausübung des Wahlrechtes durch einen GARVersicherungsnehmer zugunsten der garantierten Rente diesem einen geringen Schlussüberschussanteil zuzuteilen als bei Wahl der am Kapitalmarkt erwirtschafteten Rente. Hierdurch sollte möglichst eine Gleichbehandlung zwischen GARVersicherungsnehmern und sonstigen Versicherungsnehmern erfolgen. Im Zusammenhang mit Streitigkeiten mit ihren Versicherungsnehmern in Großbritannien strengte die Beklagte im Jahr 1999 einen Prozess zur Klärung der Rechtmäßigkeit ihrer differentiellen SchlussÜberschusspolitik an. In diesem sog. „H.Fall“, der sich über drei Instanzen hinzog, entschied das House of Lords am 20. Juli 2000 gegen die Beklagte (Anlage K 40). Hiernach war die Beklagte verpflichtet, die höheren garantierten Renten an die Versicherungsnehmer auszuzahlen, ohne eine Kürzung des Schlussüberschusses vorzunehmen. Die Auszahlung der höheren garantierten Renten konnte hierbei nur zulasten der Überschussbeteiligungen der übrigen Verträge ohne garantierte Rente erfolgen (Bl. 71 - 76 d. A.). Bereits mit Schreiben vom August 2000 wies die Beklagte u. a. auch den Kläger auf die Folgen des „H.Urteils“ hin, wonach die Leistungen der anderen überschussbeteiligten Versicherungen reduziert werden müssten (Anlage K 20). Im Februar 2001 teilte die Beklagte den Versicherungsnehmern mit, dass der operative Bereich der Gesellschaft sowie das nichtüberschussbeteiligte Geschäft für 1 Md. Britische Pfund an die kanadische HalifaxGruppe verkauft werde (Anlage K 21). Die Beklagte führte in der Folgezeit ferner ein sog. Vergleichsplanverfahren
Dieses sog. „Scheme of Arrangement“ sieht im Ergebnis einen Verzicht der Versicherungsnehmer auf weitergehende Ansprüche gegen Erhöhungen der Versicherungswerte um 2,5 % vor (vgl. Bl. 86 f. d. A.). Hierzu versandte die Beklagte zunächst im September 2001 an die Versicherungsnehmer ein sog. Konsultationspaket, das neben einem Schreiben des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten (Anlage KE 15) eine Broschüre „Hintergrund des vorgeschlagenen Kompromisses“ beinhaltet (Anlage KE 16). Am
könne der Kläger Rückzahlung seiner Beiträge bis
seinen Ziffern 4.1 und 5.1, da er sich auch auf NichtGARVersicherungsnehmer beziehe (Bl. 105 - 115, 241 - 243, 415 f. d. A.). Der Vergleichsplan sei ferner
der Richtlinie 2001/17/EG sowie
O zu erfolgen (Bl. 124 - 134, 423 d. A.). Er sei mit einem Insolvenzplan
O zu vergleichen. Ein Verstoß gegen den inländischen ordre public liege nicht vor. Es sei auch unerheblich, dass das Verfahren
englischem Recht abgewickelt worden sei (Bl. 243 - 247 d. A.). Der Kläger habe den Vergleich auch durch die Hinnahme der Erhöhung des Versicherungswertes angenommen. Jedenfalls habe eine Anerkennung des Vergleichsplans
den Regeln der EuGVVO zu erfolgen (Bl. 135 - 145, 424 d. A.). Die Beklagte hat ferner die Einrede der Verjährung erhoben. Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss seien zum 31. Dezember 2004 verjährt (Bl. 159 - 179, 250 - 261, 427 f. d. A.). Der Kläger habe Kenntnis von dem Vergleichsplan und den zugrundeliegenden Umständen im Dezember 2001 erhalten. Hier seien sämtliche einzelnen Pflichtverletzungen bekannt gewesen. Der Kläger habe auch den Schaden gekannt, da er mit einer Kürzung der Überschussbeteiligung habe rechnen müssen. Jedenfalls sei die Kenntnis in den Jahren 2002 bzw. 2003 wegen des genehmigten Vergleichsplans und der Kürzung der Zahlungen eingetreten. Ein Anspruch sei auch
261 f., 425 f. d. A.). Schließlich sei ein Schaden des Klägers nicht erkennbar (Bl. 154 - 156, 251 - 254 d. A.). Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger einen anderen Vertrag mit einer 4 %igen Verzinsung habe abschließen können. Im Übrigen habe er nur Zahlungen von 174.998,66 EUR geleistet. Mit Urteil vom 21. Januar 2009 hat das Landgericht die Klage abgewiesen (Bl. 528 - 547 d. A.). Zunächst stehe der Abschluss des „Scheme of Arrangement“ der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. § 328 ZPO finde ebenso wenig Anwendung wie die Richtlinie 2001/17/EG. Eine Anerkennung analog § 343 InsO scheitere daran, dass das Scheme kein Insolvenzverfahren sei, da es nicht der Abwicklung der Beklagten diene. Auch eine Anerkennung
der EuGVVO komme nicht in Betracht, weil es bereits an einer Entscheidung
GVVO fehle. Auch verstoße das Scheme gegen Art. 34 EuGVVO, weil es entgegen Art. 14 GG einen Verzicht der Versicherungsnehmer auf die Geltendmachung von Ansprüchen bewirke, die dem Scheme nicht zugestimmt hätten. Des Weiteren umfasse das abgeschlossene Scheme auch nicht alle vom Kläger im Rahmen der Klage geltend gemachten Ansprüche, sondern nur solche, die mit der Existenz der GARVerträge, des Gerichtsverfahrens zum H.Fall sowie der differentiellen Schlussüberschusspolitik zu tun hätten. Hinsichtlich eines Teils der vom Kläger geltend gemachten Pflichtverletzungen sei jedoch Verjährung eingetreten. Hier komme für die Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss die dreijährige Verjährungsfrist
Januar 2002 beginne. Aus dem im Dezember 2001 übersandten Vergleichsplan ergäben sich die möglichen Pflichtverletzungen der Beklagten wegen fehlender Aufklärung über die in Großbritannien verkauften GAR und GIRVerträge, die Existenz der differentiellen Schlussüberschusspolitik sowie die Führung des H.Prozesses als auch die finanziellen Auswirkungen auf die finanzielle Situation der Beklagten. Insoweit sei Verjährung zum
gewiesen habe. Auch auf die Verwendung veralteter Sterblichkeitstabellen komme es nicht an. Insoweit fehle es schon an Vortrag des Klägers dazu, wie sich andere Sterblichkeitstabellen auf die Bildung von Rückstellungen sowie Überschussbeteiligungen ausgewirkt hätten. Vorliegend habe eine Vielzahl von Faktoren dazu beigetragen, dass die Überschüsse nicht mehr hätten ausgezahlt werden können. Ferner sei auch keine Überzuteilung von Überschüssen als Pflichtverletzung vom Kläger dargestellt worden. Entsprechendes werde nicht durch die Berichte gedeckt. Auch eine rechtswidrige Werbung, die den Kläger zum Vertragsschluss verleitet habe, sei nicht ersichtlich. Verstöße gegen aktuarische Grundsätze seien nicht
gewiesen. Schließlich habe der Kläger auch seinen Schaden nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere habe er nicht dargetan, dass und woraus er anderenfalls eine Rendite von 4 % erwirtschaftet hätte. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht geltend, er habe insgesamt Zahlungen von 179.267,11 EUR an die Beklagte erbracht, wobei der Vertrag ab 2002 außer der Prämienzahlung und der Zahlung für den GARKompromiss keine Wertentwicklung mehr aufgewiesen habe (Bl. 574 f., 602 - 612 d. A.). Die Beklagte habe verschiedene Pflichtverletzungen begangen. So habe sie ein riskantes ÜberschussModell verwendet (Bl. 575 f. d. A.) und nur unzureichendes Deckungskapital vorgehalten (Bl. 576 f. d. A.). Außerdem seien überhöhte Überschussbeteiligungen erfolgt, indem Auszahlungen aus dem Deckungskapital neuer Versicherungen erfolgt seien (Bl. 577 - 582 d. A.). Hierzu habe sogar ein Finanzierungsrückversicherungsvertrag beliehen werden müssen. Weiter seien veraltete Sterbetafeln verwendet worden (Bl. 582 - 585 d. A.). Die Ausführungen des Landgerichts zur Verjährung seien falsch. Insbesondere sei keine Verjährung bezüglich der GIRVerträge, die mit den GARVerträgen nicht zu tun hätten, erfolgt (Bl. 588 - 591, 699 - 702 d. A.). Die von der Beklagten übersandten Unterlagen hätten nur etwas mit den GARVerträgen, nicht dagegen mit anderen Pflichtverletzungen zu tun. Es sei bezüglich der einzelnen Pflichtverletzungen auch von keiner Schadenseinheit auszugehen. Von der Person des Schädigers habe der Kläger ebenfalls erst 2005 Kenntnis erlangt. Auch sei hinsichtlich eine substantiierte Darlegung der einzelnen Pflichtverletzungen erfolgt. Das gelte für den hinreichenden Vortrag zu dem riskanten Überschussmodell (Bl. 593 - 596 d. A.), dem unzureichenden Deckungskapital (Bl. 596 f. d. A.), den veralteten Sterbetafeln (Bl. 597 - 599, 702 - 708 d. A.), den Überzuteilungen (Bl. 499 d. A.), der Verletzung aktuarischer Grundsätze (Bl. 599 f. d. A.) und der Höhe der Verzinsung (Bl. 600 d. A.). Der Kläger beantragt (Bl. 570 f., 767 d. A.), das angefochtene Urteil abzuändern und
Das Vergleichsplanverfahren sei als Urteil anzusehen und erfasse auch die Ansprüche des Klägers. Weiter habe eine Anerkennung
O zu erfolgen, da es sich um eine ähnliche Maßnahme wie die in § 1 InsO aufgeführte Sanierungsmaßnahme handele. Jedenfalls müsse eine Anerkennung aber
der EuGVVO erfolgen. Es handele sich auch um ein kontradiktorisches Verfahren, da der High Court nicht nur eine formelle Prüfung vornehme. Außerdem liege kein Verstoß gegen den ordre public vor. Ein ungerechtfertigter Eingriff in die Eigentumsfreiheit sei nicht gegeben. Ähnliche Regelungen wie in Großbritannien bestünden auch in Deutschland. Auch ein unzulässiger Eingriff in die Vertragsfreiheit bestehe nicht, da das Vergleichsplanverfahren englischem Recht unterliege. Pflichtverletzungen seien der Beklagten ebenfalls nicht vorzuwerfen. Der Kläger habe selbst Überschüsse erhalten und die BaFin habe die Verträge der Beklagten nicht gerügt (Bl. 669 - 671 d. A.). Überhöhte Überschusszuteilungen seien ebenfalls nicht vorgenommen worden (Bl. 671 - 680 d. A.). Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einzelauskünfte über Rücklagen etc. Auf den erst später geschlossenen Rückversicherungsvertrag komme es nicht an, wobei die Ausführungen des Klägers hierzu auch unzutreffend seien. Es habe ferner ein ausreichendes Deckungskapital von 1 Md. Britische Pfund bestanden. Mögliche Ansprüche des Klägers seien ferner verjährt (Bl. 680 - 688, 738 - 742). Insoweit finde auch § 12 VVG a. F. für Ansprüche auf das negative Interesse wegen Verschuldens bei Vertragsschluss Anwendung. Jedenfalls sei aber Verjährung
Hier sei vom Grundsatz der Schadenseinheit auszugehen, da die Beratungsfehler keine verschiedenen Schadensfolgen
sich gezogen hätten. Schließlich habe der Kläger substantiiert auch keine weiteren Pflichtverletzungen der Beklagten dargelegt (Bl. 688 - 695 d. A.). Ein Anspruch auf Einzelauskünfte bestehe nicht. Auf das Überschussmodell sei in den Versicherungsbedingungen im Einzelnen hingewiesen worden. Unzureichendes Deckungskapital habe nicht bestanden. Unklar sei demgegenüber, welche Auswirkungen die Verwendung anderer Sterbetafeln gehabt haben solle. Tatsächlich seien auch inhaltlich richtige Sterbetafeln verwendet worden (Bl. 742 - 745 d. A.). II. Die Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo, jetzt § 280 BGB) gegen die Beklagte wegen ihres Verhaltens anlässlich des Abschlusses des Lebensversicherungsvertrages zwischen den Parteien zum
38 f., Bl. 88 f. d. A.). § 425 Companies Act 1985 bestimmt auszugsweise unter der Überschrift „Das Recht von Unternehmen, Vergleichsregelungen mit Gläubigern und Aktionären zu vereinbaren“:
Sachlage) auf die vom Gericht angeordnete Weise anberaumen.
Sachlage) anwesend und stimmt diese entweder persönlich oder mittels eines Stellvertreters in der Versammlung für den jeweiligen Vergleich bzw. die jeweilige Vergleichsregelung, ist dieser Vergleich bzw. diese Vergleichsregelung, sofern vom Gericht gebilligt, für alle Gläubiger bzw. die Gläubigerklasse oder alle Aktionäre bzw. die Aktionärsklasse (je
Sachlage) bindend. Dies gilt auch für das Unternehmen oder, im Falle eines Unternehmens, für das ein Abwicklungsverfahren durchgeführt wird, für den Liquidator und die
schusspflichtigen Gesellschafter des Unternehmens.
dem eine beglaubigte Kopie derselben an den Registerführer des Handelsregisters für deren Eintragung übergeben wurde. ...“ Das vom High Court am 8. Februar 2002 genehmigte „Scheme of Arrangement“ vom 1. Dezember 2001 sieht unter II. („Die Regelung“ u. a. folgende Bestimmungen vor (Anlage KE 9): „4.1 Am und mit Wirkung vom Tag des Wirksamwerdens: ... (
folgend aufgeführten Punkte hat oder auf irgendeine Weise mit einem der
folgend aufgeführten Punkte im Zusammenhang steht: (
der Richtlinie 2001/17/EG vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen kommt nicht in Betracht, da
1 der Richtlinie die Mitgliedsstaaten diese bis zum 20. April 2003 umzusetzen hatten.
2 der Richtlinie gilt diese nur für Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren, die
dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt ergriffen bzw. eröffnet worden sind. Auf die vor diesem Zeitpunkt ergriffenen Sanierungsmaßnahmen bzw. eröffneten Liquidationsverfahren findet weiterhin das Recht Anwendung, das zum Zeitpunkt der Ergreifung der Maßnahmen bzw. der Verfahrenseröffnung für sie maßgeblich war. Da das Scheme hier durch das Urteil des High Court vom
dem hier durchgeführten Vergleichsplanverfahren. bb) Keine Anwendung findet auch die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom
dem hier durchgeführten Vergleichsplanverfahren, bestimmt Art. 1 Abs. 2, dass die Verordnung nicht gilt für Insolvenzverfahren über das Vermögen von Versicherungsunternehmen. cc) Weder eine direkte noch eine entsprechende Anwendung kommt ferner im Rahmen von § 343 Abs. 1 InsO in Betracht.
O wird die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens anerkannt. Dies gilt nicht, wenn entweder die Gerichte des Staates der Verfahrenseröffnung
deutschem Recht nicht zuständig sind, oder soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere mit den Grundrechten. § 343 Abs. 1 setzt also ein Insolvenzverfahren oder ein - bei analoger Anwendung - diesem zumindest vergleichbares Verfahren voraus. Ein Insolvenzverfahren ist ein staatlich geordnetes Verfahren zur Abwicklung der Vermögens und Haftungsverhältnisse eines Schuldners zugunsten aller Gläubiger bei mutmaßlich nicht ausreichendem Schuldnervermögen (vgl. BGH NJW 1997, 524 ). Zwar hat § 1 InsO nunmehr die Ziele des Insolvenzverfahrens erweitert, indem es nicht nur dazu dient, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird, sondern auch dazu, in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens zu treffen. Auch Insolvenzverfahren, die rechtspolitisch den Sanierungsgedanken des Insolvenzrechts stärker betonen und den in der InsO als maßgeblich verankerten Grundsatz der Gläubigerautonomie zurückstellen, sind daher ggf. als Insolvenzverfahren zu qualifizieren (vgl. Münchener KommentarReinhart, InsO, 2. Aufl., § 343 Rdnr. 11. Wimmer, InsO, 4. Aufl., § 343 Rdnr. 5). Entscheidendes Kriterium für das Vorliegen eines Insolvenzverfahrens bleibt aber die gemeinschaftliche Befriedigung aller Gläubiger auf der Basis einer einheitlichen Schuldenregelung als Folge der „Katastrophe des finanziellen Zusammenbruchs des Schuldners“ (Geimer, IZPR, Rdnr. 3360. Wimmer, a. a. O., Rdnr. 3). Für Staaten innerhalb der EU sind die anzuerkennenden Verfahren in Anh. A zur EuInsVO abschließend bzw. zumindest beispielhaft aufgezählt (vgl. Braun, InsO, 3. Aufl., § 343 Rdnr. 3. Geimer, Rdnr. 3362 b). Münchener Kommentar, a. a. O., Wimmer, a. a. O.).
1 der Verordnung gilt diese für Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben. Unter den im Anhang A aufgeführten Insolvenzverfahren
a) der Verordnung ist für Großbritannien das „Scheme of Arrangement“
Abdruck der Verordnung bei Braun, Anh. zu § 343). Vorliegend fehlt es nämlich gerade an einem Gesamtverfahren zur Abwicklung der Insolvenz der Beklagten, bei dem sämtliche Gläubiger einbezogen werden und entweder eine gemeinschaftliche Befriedigung aller Gläubiger oder eine Sanierung des Unternehmens erfolgen soll. Das „Scheme of Arrangement“ bezieht sich vielmehr ausschließlich auf das Verhältnis zu Versicherungsnehmern der Beklagten, nicht dagegen weiteren Gläubigern. Außerdem werden nur solche Versicherungsnehmer erfasst, die mit GARVerträgen zusammenhängende Ansprüche geltend machen. Bei der Beklagten lagen im Zeitpunkt des Erlasses des „Scheme of Arrangement“ auch keine Gründe für ein Verfahren vor, die mit einem Insolvenzverfahren vergleichbar wären. Die InsO sieht in §§ 17, 19 als Eröffnungsgründe Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vor. Beides ist bei der Beklagten indessen nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich das Gegenteil aus den eigenen Berichten der Beklagten. So heißt es in Teil A Ziff. 2.2 des Vorschlags der Vergleichsregelung (Anlage KE 9, S. 21): „Die Society bleibt solvent.“ Im Begleitschreiben des Vorstandes der Beklagten vom 1. Dezember 2001 wird ausgeführt (Anl. KE 19): „Die Society ist und bleibt solvent.“ Zwar wird dann im weiteren im Vergleichsvorschlag erläutert, dass die Gesellschaft und ihre Versicherungsnehmer vor gravierenden Problemen wegen der GARVerträge stehen und auch der Wert der Versicherung des Klägers beeinträchtigt sein kann. Ferner wird ausgeführt, dass möglicherweise zu bildende Rückstellungen Auswirkungen auf zukünftige Überschüsse haben und die Gesellschaft weniger Kapital in Aktien anlegen kann, was zu niedrigeren Renditen führt. Diese Ausführungen zeigen indessen, dass es hier nicht um eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Beklagten geht, sondern darum, dass sie im Rahmen eines sog. „Solvent Scheme of Arrangement“ bei weiter bestehender Zahlungsfähigkeit entstandene finanzielle und wirtschaftliche Probleme beseitigen wollte. Auf dieser Grundlage ist für eine analoge Anwendung von § 343 Abs. 1 InsO kein Raum. Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis auch aus der Entscheidung des BGH, wonach die Vergleichswirkung eines im Ausland abgeschlossenen Zwangsvergleichs, der auch Forderungen fremdstaatlicher Gläubiger erfasst und Auslandsgeltung beansprucht, vorbehaltlich der inländischen öffentlichen Ordnung anerkannt wird, wenn die das Verfahren eröffnende ausländische Stelle international zuständig ist und soweit nicht im Einzelfall zwingende inländische Vorschriften entgegenstehen ( NJW 1997, 524 ). Dort ging es um die Eröffnung des Vergleichsverfahrens einer Gesellschaft in Norwegen mit einem Vergleich, der die bisherigen Forderungen auf 25 % ihres Wertes reduzierte. Dabei handelte es sich indessen gerade um ein staatlich geordnetes Verfahren zur Abwicklung der Vermögens und Haftungsverhältnisse eines Schuldners zugunsten aller Gläubiger bei mutmaßlich nicht ausreichendem Schuldnervermögen. Entsprechend hat der BGH ausgeführt, es liege auch keine Enteignung des Gläubigers vor, weil der Vergleich den Gläubigern typischerweise nichts nehme, was sie nicht schon zuvor durch die Insolvenz des Schuldners verloren hätten. An einem derartig drohenden Forderungsverlust fehlt es dagegen im vorliegenden Fall, weil nicht ersichtlich ist, dass dem Kläger etwa ein Ausfall der Rückzahlung der von ihm eingezahlten Beiträge drohte, sondern es lediglich um die Frage ging, ob und in welcher Höhe Überschüsse auszuschütten sind. dd) Keine Anerkennung des „Scheme of Arrangement“ kommt auch
der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen (EuGVVO) in Betracht.
GVVO werden zwar die in einem Mitgliedsstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedsstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. (a) Erforderlich ist jedoch zunächst, dass es sich überhaupt um eine „Entscheidung“ im Sinne von Art. 32 EuGVVO handelt. Dies ist jede von einem Gericht eines Mitgliedsstaates erlassene Entscheidung, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid. Voraussetzung für den Begriff einer Entscheidung ist aber immer, dass ein kontradiktorisches Verfahren zwischen zwei Parteien vorausgegangen ist oder hätte vorausgehen können (BGH NJWRR 2007, 1573 . EuGHE 1980, 1553 , zu der Vorgängerregelung des Art. 25 , 27 Nr. 2 EuGVVO). Ob auf dieser Grundlage das „Scheme of Arrangement“ eine Entscheidung i. S. v. Art. 32 EuGVVO darstellt, ist bisher noch nicht grundsätzlich entschieden. Teilweise wird dies angenommen (vgl. Urteil des LG Potsdam vom 22. Oktober 2008 - 2 O 501/07 , Bl. 380 - 392 d. A. in einem Verfahren gegen die Beklagte. Tyrell/Heitlinger/Stern, VW 2007, 1695). Andere sehen das Scheme demgegenüber nicht als Entscheidung an (so LG Verden im vorliegenden Fall sowie Schnepp/Janssen, VW 2007, 1057). Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an. Gegen die Anerkennung eines „Scheme of Arrangement“ als Entscheidung spricht, dass es hier nicht um den Streit der Gesellschaft mit einzelnen oder mehreren Versicherungsnehmern darum geht, ob und inwieweit den Verssicherungsnehmern Ansprüche gegen die Gesellschaft zustehen und wie unstreitige oder streitige und durch Beweisaufnahme zu klärende tatsächliche Verhältnisse jeweils rechtlich einzuordnen sind. Vielmehr geht es beim Scheme um den Wunsch der Gesellschaft
einer Restrukturierung oder Sanierung ohne Durchführung eines Insolvenzverfahrens. Es wird in erster Linie nicht vom Gericht, sondern von den Parteien gesteuert und beeinflusst. Die Parteien, d. h. das Unternehmen und die Gläubiger, unterbreiten dem Gericht
Das Gericht kann dann eine Versammlung der Gläubiger bzw. der jeweiligen Gläubigerklasse anberaumen. Ist eine ¾Mehrheit der Stimmrechte der Gläubiger bzw. der Gläubigerklasse anwesend und stimmt diese für den Vergleich, ist dieser für alle Gläubiger bindend, sofern er vom Gericht gebilligt wird. Es ist mithin durchaus möglich, dass überhaupt nicht alle Gläubiger an der Entscheidung über das Scheme beteiligt sind. Zwar muss die Gesellschaft sich bemühen, alle Gläubiger rechtzeitig zu informieren. Sofern jedoch die erforderlichen Quoren für die Annahme des Schemes erreicht werden, ist es unschädlich, wenn trotz aller Bemühungen einzelne Gläubiger keine rechtzeitige Kenntnis von dem Scheme erhalten haben (Schnepp/Hanssen, a. a. O.). Das Gericht genehmigt dann nur noch das von einer Gläubigermehrheit und der SchemeGesellschaft bereits beschlossene Vergleichspaket. Hieraus folgt, dass das Gericht gerade nicht das eigentliche Entscheidungsorgan ist, sondern im Wesentlichen als Kontrollinstanz dient. Zwar kommt auch dem Gericht hier durchaus eine auch inhaltlich zu bewertende Mitwirkungsfunktion zu. Es hat nämlich zu prüfen, ob alle gesetzlichen Vorschriften von § 425 Companies Act erfüllt sind, ob die in den laut gerichtlicher Anordnung einberufenen Klassenversammlungen vertretenen Klassen angemessen durch die Anwesenden vertreten und durch die Mehrheitswahl in den jeweiligen Versammlungen im guten Glauben geführt wurden, und ob der in der Regelung enthaltene Kompromiss im Allgemeinen so ausgestaltet ist, dass ein intelligenter und ehrlicher Bürger, der in seinem eigenen Namen handelt, seine Zustimmung dazu erteilen würde (vgl. Vergleichsregelung Ziff. 14.11, Anlage KE 9, S. 101). Aus dem Urteil des High Court vom 8. Februar 2002 (Anlage KE 10) ergibt sich auch, dass das Gericht seine Zuständigkeit geprüft hat (dort Rdnrn. 27 ff.), ob die Klassen zutreffend eingeteilt wurden und mit ausreichender Mehrheit abgestimmt haben (Rdnrn. 38, 42 ff., 66), ob die Versicherungsnehmer ausreichend informiert wurden (Rdnr. 60), die GARRechte rechtsgültig sind (Rdnrn. 88 ff.), ob Alternativen zu dem Vergleichsplanverfahren bestanden (Rdnrn. 91 ff.) und ob der Vergleichsplan als solcher Mängel aufweist, unbillig ist oder Änderungen vorzunehmen sind (Rdnrn. 99 ff.). Im Ergebnis heißt es dann zu Rdnr. 109 des Urteils: „Unter Berücksichtigung dieser verschiedenen Punkte,
nochmaligem Lesen der mir gegenüber abgegebenen schriftlichen Erklärungen, von denen ich bei weitem nicht alle einzeln erwähnt habe, und
nochmaliger Durchsicht des Wortprotokolls und meiner Aufzeichnungen zu den mündlich abgegebenen Erklärungen bin ich davon überzeugt, dass ich 1. für die Genehmigung des Vergleichsplanes zuständig bin, weil die Vorgehensweise ordnungsgemäß eingehalten wurde, und 2., dass ich ihn gemäß s. 425 genehmigen sollte. Ich habe keinen Zweifel, dass der Vergleichsplan so gestaltet ist, dass ein der betreffenden Klasse angehörender und in seinem Interesse handelnder verständiger und gutgläubiger Verbraucher ihm begründetermaßen zustimmen könnte. Die Tatsache, dass solche großen Zahlen und Mehrheiten der drei Klassen ihn genehmigt haben, ist ein wichtiger Faktor dabei, aber ich bin auch davon überzeugt, dass weder wegen unzureichender Information noch auf andere Weise innerhalb des Verfahrens oder bezüglich mir gegenüber erwähnter wichtiger Punkte auch nur der geringste Grund für die Annahme besteht, dass dies kein ordnungsgemäßer Vergleichsplan ist, der
Genehmigung durch die erforderlichen Mehrheiten der einzelnen Klassen vom Gericht genehmigt werden sollte. Ich werde entsprechend entscheiden.“ Auch wenn das Gericht hier mithin nicht unbedeutende Kontrollfunktionen wahrzunehmen hat, ändert dies nichts daran, dass der „Scheme of Arrangement“ in erster Linie ein Vergleich zwischen der Gesellschaft und den Gläubigern auf wirtschaftlicher Basis ist, der dem Gericht lediglich zur Genehmigung vorgelegt wird. Demgegenüber fehlt es an einer Entscheidung des Gerichts aufgrund eines streitigen Verfahrens zwischen der Gesellschaft und ihren Gläubigern (Versicherungsnehmern), bei dem auf der Grundlage von bestimmten Tatsachengrundlagen Rechtssätze angewendet werden und eine Entscheidung getroffen wird. Der Umstand, dass es sich hier in erster Linie nicht um eine Entscheidung des Gerichts, sondern um eine Vereinbarung innerhalb der Gesellschaft handelt, zeigt sich auch an § 425 Abs. 3 Companies Act, wonach die gerichtliche Verfügung über die Genehmigung erst wirksam wird,
dem eine beglaubigte Kopie derselben an den Registerführer des Handelsregisters für deren Eintragung übergeben wurde. Eine derartige Eintragung im Handelsregister ist typisch für Beschlüsse der Gesellschaft, nicht dagegen erforderlich, um gerichtliche Entscheidungen wirksam werden zu lassen. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der High Court in irgendeiner Weise an der konkreten Ausgestaltung des Vergleichsplans, nämlich insbesondere der Erhöhung der Versicherungswerte um 2,5 %, gegen den Verzicht der Versicherungsnehmer auf mit der Existenz von GARVerträgen zusammenhängende Ansprüche mitgewirkt hätte. (b) Fehlt es somit bereits schon an einer Entscheidung, so kommt hinzu, dass
GVVO eine Entscheidung nicht anerkannt wird, wenn die Vorschriften der Abschnitte 3, 4 und 6 des Kap. II verletzt worden sind. Insoweit enthält der Abschnitt 3 in Art. 8 ff. Regelungen für die Zuständigkeit in Versicherungssachen.
1 kann der Versicherer nur vor den Gerichten des Mitgliedsstaats klagen, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Versicherungsnehmer, Versicherter oder Begünstigter ist. Hieraus folgt, dass die Beklagte verpflichtet war, in Deutschland Klage gegen den Kläger auf Zustimmung zu dem „Scheme of Arrangement“ zu erheben, sodass wegen des tatsächlich in England durchgeführten Verfahrens hieraus ein Anerkennungshindernis
1 resultiert (so auch Urteil des LG Potsdam vom 22. Oktober 2008 - 2 O 501/07 , Bl. 380 ff. d. A.). Zwar kann
1 von den Vorschriften dieses Abschnittes abgewichen werden, wenn eine Vereinbarung
der Entstehung der Streitigkeit getroffen worden ist. Indessen bestimmt Art. 23 Abs. 1 S. 3 a) EuGVVÜ, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung getroffen werden muss. Das „Scheme of Arrangement“ enthält zwar in Ziff. 14 die Regelung, dass der Vertrag allein englischem Recht unterliegt und die unter die Regelung fallenden Versicherungsnehmer sich der alleinigen Zuständigkeit des Gerichts unterwerfen. Mit diesem Gericht ist hier offensichtlich der High Court gemeint. Insoweit handelt es sich indessen bei der Vergleichsplanregelung nur um einen schriftlichen Vorschlag der Beklagten. Irgendeine schriftliche Erklärung des Klägers dahin, dass er mit einem Gerichtsstand in England einverstanden sei, gibt es demgegenüber nicht. Allenfalls fraglich könnte sein, ob Art. 8 ff. EuGVVO hier überhaupt Anwendung findet. In Art. 8 ist nämlich ebenso wie in Art. 12 von Klagen die Rede. Das Scheme stellt indessen - wie oben dargestellt - kein klassisches Klageverfahren dar. Es ist in erster Linie ein gesellschaftsinternes Verfahren zur Lösung wirtschaftlicher Schwierigkeiten einer Gesellschaft im Zusammenwirken zwischen dieser und ihren Gläubigern. Infolgedessen liegt hier - wie oben dargelegt - bereits keine Entscheidung
GVVO vor. Würde man diese Vorschrift demgegenüber weiter auslegen und auch ein „Scheme of Arrangement“ hierunter fallen lassen, so müssten entsprechend auch die Art. 8 ff. EuGVVO zum Schutz des Versicherungsnehmers entsprechend weit ausgelegt werden und der Begriff „Klagen“ auch auf diese Verfahren erstreckt werden. Dann wäre hier aber keine Zuständigkeit in England begründet gewesen. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger sich
GVVO in irgendeiner Weise auf das Verfahren in England bei der Aufstellung des Vergleichsplans oder vor dem High Court beteiligt hat. Der alleinige Umstand, dass dem Kläger von der Beklagten mehrfach Informationsmaterial zugesandt wurde, reicht hierfür nicht aus. Demgegenüber hat die Beklagte nicht
gewiesen, dass der Kläger durch entsprechende Schriftstücke Eingaben o. ä. sich an dem Vergleichsplanverfahren oder dem Genehmigungsverfahren vor dem High Court beteiligt hätte. (c) Eine Entscheidung wird ferner nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedsstaates, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde. Mit dem deutschen materiellen ordre public ist ein Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn der deutsche Richter aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass dies
inländischer Vorstellung untragbar erscheint ( BGHZ 123, 268 ). Ferner ist verfahrensrechtlich ein Versagungsgrund nur dann gegeben, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrens in einem solchen Maße abweicht, dass
der deutschen Rechtsordnung die Entscheidung nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (ZöllerGeimer, Art. 34 EuGVVO, Rdnr. 11). Teilweise wird insoweit ein Verstoß gegen den ordre public angenommen, weil dem Versicherungsnehmer durch das Vergleichsplanverfahren Ansprüche gegen den Versicherer genommen werden, die ihm an sich zugestanden hätten, was mit Art. 14 GG unvereinbar sei (so Schnepp/Janssen, VW 2007, 1057). Insoweit wird nämlich auch hinsichtlich derjenigen Versicherungsnehmer, die dem Vergleichsplanverfahren widersprochen oder nicht ausdrücklich zugestanden haben, in den Inhalt ihrer schuldrechtlichen Ansprüche eingegriffen. Soweit der BGH hierzu in seiner Entscheidung zum norwegischen Zwangsvergleich ( NJW 1997, 524 ) ausgeführt hat, eine Enteignung liege schon deshalb nicht vor, weil durch den Vergleich den Gläubigern typischerweise nichts genommen werde, was sie nicht schon zuvor durch die Insolvenz des Schuldners verloren hätten, so ist dies auf den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres zu übertragen, da die Beklagte gerade weiterhin solvent geblieben ist und ein Insolvenzverfahren nicht eingeleitet wurde. Ob allein hierin indessen ein ungerechtfertigter Eingriff in die Eigentumsfreiheit gesehen werden kann, erscheint indessen fraglich. Immerhin hat der Kläger hier für eine Gegenleistung durch Erhöhung des Vertragswertes um 2,5 % erhalten. Das deutsche Recht sieht ebenfalls Verfahren vor, bei denen es zu einer Beschränkung von Gläubigerrechten kommen kann, etwa im Insolvenzplanverfahren
O oder durch die Beschränkung von Gläubigerrechten
Zwar sind diese Regelungen nicht unmittelbar übertragbar, da § 217 ff. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens voraussetzen, woran es hier fehlt. Das Schuldverschreibungsgesetz sieht ferner vor, dass bereits die Anleihebedingungen Änderungen der Gläubigerrechte durch Mehrheitsbeschluss vorsehen müssen. Derartige Regelungen enthält der Versicherungsvertrag des Klägers nicht. Gleichwohl dürfte zweifelhaft sein, ob der Verzicht des Klägers auf mögliche Ansprüche gegen die Beklagte gegen eine Erhöhung des Versicherungswertes um 2,5 % angesichts der insoweit nicht unproblematischen wirtschaftlichen Situation der Beklagten als ein offensichtlicher Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung anzusehen ist. Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben, da es - wie oben dargelegt - bereits an einer anzuerkennenden Entscheidung
GVVO fehlt und ein Anerkennungshindernis
GVVO vorliegt. Soweit das Landgericht schließlich darauf abgestellt hat, ein weiterer Verstoß gegen die öffentliche Ordnung liege darin, dass
den Versicherungsbedingungen auf den Vertrag deutsches Recht Anwendung findet, das Vergleichsplanverfahren dagegen
englischem Recht erfolgt ist, kann hierin allein allerdings kein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung gesehen werden. Das Vergleichsplanverfahren mit einer Vielzahl von Gläubigern aus dem In und Ausland wird sich vernünftigerweise nur
der Rechtsordnung richten können, die für das Unternehmen im Wesentlichen maßgeblich ist, wo sich also der Hauptverwaltungssitz und der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit befinden. Das ist hier in Großbritannien. Eine einheitliche Regelung kann hier auch nur erreicht werden, wenn für ein derartiges Verfahren nur eine Rechtsordnung Anwendung findet. ee) Schließlich kommt auch keine Anerkennung des „Scheme of Arrangement“
Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines Urteils. Hierunter fallen alle gerichtlichen Entscheidungen, die einen Rechtsstreit zwischen Parteien aufgrund eines rechtlich geordneten Verfahrens in der Sache rechtskräftig entscheiden bzw. eine Gestaltung vornehmen (ZöllerGeimer, § 328 Rdnr. 66. Münchener KommentarGottwald, ZPO, § 328 Rdnr. 45). Zwar kann auch ein Urteil mit vereinbartem Wortlaut oder eine sog. „Class Action Settlement“
amerikanischem Recht ggf. ein Urteil im Sinne von § 328 ZPO darstellen. Indessen fehlt es hier an einem Urteil, weil es überhaupt keinen Rechtsstreit zwischen den Parteien dieses Verfahrens gegeben hat. Die Beklagte hat den Kläger nicht etwa in England mit dem Ziel verklagt, einer Abänderung seines Vertrages dahingehend zuzustimmen, dass gegen Verzicht auf weitergehende Ansprüche sein Versicherungswert um 2,5 % erhöht wird. Über einen derartigen Antrag hat auch kein englisches Gericht in einem geordneten Verfahren unter Berücksichtigung des Sachverhaltes und anzuwendender Rechtssätze geurteilt. Hier hat es vielmehr eine Mehrheitsvereinbarung zwischen der Beklagten und ihren Gläubigern in einem Vergleichsplanverfahren gegeben, die lediglich noch durch den High Court genehmigt wurde. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zum Vorliegen einer Entscheidung i. S. v. Art. 32 EuGVVO verwiesen werden. c) Im Ergebnis zutreffend ist das Landgericht ebenfalls davon ausgegangen, dass eine vollständige Sperrwirkung des „Scheme of Arrangement“ unabhängig von der Frage seiner Anerkennung im Inland schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil er nicht sämtliche von dem Kläger geltend gemachte Ansprüche ausschließt. Die Ziffern 4.1 und 5.1 des „Scheme of Arrangement“ beziehen sich lediglich auf den Ausschluss von Ansprüchen, die mit GAR zusammenhängen.
Ziff. 1.1 des Vergleichsplans ist ein mit GAR zusammenhängender Anspruch jeder Anspruch, der seinen Ursprung in einem der dann aufgeführten Punkte hat oder auf irgendeine Weise mit einem der
folgend genannten Punkte im Zusammenhang steht. Die Buchst.
der Regelung gültig. Wenn z. B. ein unter die Regelung fallender Versicherungsnehmer einen potentiellen Anspruch wegen Verkaufs aufgrund falscher Angaben (Missverkaufs Claim), basierend auf der Behauptung hat, dass die Society versäumt hatte, abzuklären, ob der unter die Regelung fallende Versicherungsnehmer mehr Vorteile aus dem Beitritt zu dem Rentenprogramm seines oder ihres Arbeitgebers als aus dem Erwerb einer Police von der Society gezogen hatte, würde es dem unter die Regelung fallenden Versicherungsnehmer freistehen, diesen Anspruch auch dann zu verfolgen, wenn die Regelung angenommen wird.“ Ferner wird in Ziff. 5.9.3 des Vergleichsplans lediglich ausgeführt, dass dieser bindend ist für Klagen vor englischen Gerichten. Demgegenüber werde diese Regelung andere Versicherungsnehmer nicht notwendigerweise davon abhalten, im Ausland Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Dennoch sehe es die Beklagte als deutlichen wirtschaftlichen Vorteil an, zu versuchen, weiteren im vereinigten Königreich geltend gemachten Ansprüchen vorzubeugen. Auch diese Regelung zeigt, dass die Beklagte selbst nicht bereits davon ausging, dass gegen sie keine Ansprüche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden können. 2. Kann der Kläger somit dem Grunde
Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo gegen die Beklagte geltend machen, so sind diese unabhängig davon, ob sie überhaupt dem Grunde
hinreichend dargelegt sind (dazu unter 3.), jedenfalls verjährt. a) Eine Verjährung des Anspruchs des Klägers ist, unabhängig von der Art der der Beklagten im Einzelnen vorgeworfenen Pflichtverletzungen, bereits
1 VVG a. F. eingetreten. Hiernach verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Auch Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, die sich lediglich auf das negative Interesse richten, sind in zumindest entsprechender Anwendung von § 12 Abs. 1 VVG a. F. als „Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag“ anzusehen. Eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage gibt es bisher nicht. Anerkannt ist jedenfalls, dass Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, sofern sie auf das positive Interesse gerichtet sind, in entsprechender Anwendung von § 12 Abs. 1 VVG a. F. verjähren (BGH, VersR 2004, 361 . OLG Karlsruhe, VersR 1999, 477 . AG BerlinWedding, VersR 1991, 779 . Prölss/Martin, § 12 Rdnr.
früherem Recht die Regelverjährungsfrist für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss 30 Jahre, sodass insoweit ein deutlicher Widerspruch zu der 5jährigen Verjährungsfrist für sonstige Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in § 12 VVG a. F. bestand, was eine Angleichung der Verjährung des Anspruchs aus Verschulden bei Vertragsschluss mit den sonstigen vertraglichen Ansprüche gerechtfertigt erscheinen ließ. Nunmehr beträgt gemäß § 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Insofern kann es bei der Anwendung von § 12 VVG a. F. auch auf Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss für die Zeit
dem 1. Januar 2002 nicht mehr in erster Linie auf das Argument der Abkürzung der Verjährungsfrist ankommen. Gleichwohl bestehen auch weiterhin zwischen § 12 Abs. 1 VVG a. F. und dem neuen Verjährungsrecht des BGB erhebliche Unterschiede, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen sämtliche Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen der spezielleren Vorschrift des § 12 Abs. 1 VVG a. F. unterfallen zu lassen. Zunächst ist kein Grund ersichtlich, warum Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, soweit es sich um das negative Interesse handelt, nur in drei Jahren verjähren sollen, sonstige Erfüllungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag sowie Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, soweit es um das positive Interesse geht, dagegen
1 VVG a. F. in fünf Jahren. Vor allem ist eine einheitliche Anwendung von § 12 Abs. 1 VVG auf alle Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag aber deshalb geboten, weil der Beginn der Verjährung in den beiden Gesetzen unterschiedlich ist. In § 199 Abs. 1 BGB wird nämlich auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen oder der Person des Schuldners abgestellt.
1 Satz 2 VVG a. F. beginnt die Verjährung indessen mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Hierbei kommt es lediglich auf die Fälligkeit des Anspruchs
R 1994, 337 . 1999, 706). Dies kann dazu führen, dass faktisch die Verjährungsfrist der §§ 195 , 199 BGB länger als fünf Jahre ist, wenn der Versicherungsnehmer erst später Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat. Dies würde dann - ähnlich wie
früherem Recht - erneut dazu führen, dass Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, soweit es um das negative Interesse geht, einer längeren Verjährung unterlägen als sonstige Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag. Hierfür gibt es indessen keine Rechtfertigung. Der Umstand, dass der Gesetzgeber nunmehr mit der VVGReform die Sonderverjährung in § 12 VVG a. F. zum
R 1994, 337 ). Vorliegend macht der Kläger als Schaden den Betrag geltend, der sich zum einen aus seinen gezahlten Prämien und zum anderen aus dem Zinsverlust wegen Unterlassens einer anderweitigen Anlage ergibt. Er hat insoweit vorgetragen, statt des Vertrages bei der Beklagten einen überschussbeteiligten Vertrag bei einem deutschen Versicherer abgeschlossen oder die Prämien langfristig festverzinslich über 12 Jahre angelegt zu haben, woraus ihm jeweils ein Zinsvorteil von 4 % zugeflossen wäre. Er trägt damit vor, dass er bei zutreffender Erkenntnis der Umstände, die bereits 1999 vorlagen und ihm seitens der Beklagten verschwiegen worden sein sollen, sein Geld damals in anderer Form angelegt hätte. Sein eventueller Anspruch ist daher in dem Moment entstanden, als er die ihm nicht genehme Anlageart aufgrund der behaupteten Falschberatung bzw. der unterlassenen Aufklärung gewählt hat, und nicht erst im Zeitpunkt der Realisierung von Verlusten (LG München, a. a. O.). Der Anspruch ist damit bereits dem Grunde
Ende 1999 fällig geworden, sodass er am 31. Dezember 2004 verjährt ist. b) Selbst man hier keine Verjährung
1 VVG a. F. annehmen wollte, wäre jedenfalls für die Mehrzahl der behaupteten Pflichtverletzungen Verjährung
Diese kürzere Verjährungsfrist findet hier gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB Anwendung. aa) Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt
1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Für den Beginn dieser Verjährungsfrist ist auch in Überleitungsfällen nicht allein der Stichtag des 1. Januar 2002 maßgeblich, sondern es müssen auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen (BGH NJW 2007, 1584 ). Auch kommt nicht grundsätzlich ein einheitlicher Beginn der Verjährung in Betracht. Vielmehr stellt jede Handlung, die eigene Schadensfolgen zeitigt und dadurch zum Gesamtschaden beiträgt, verjährungsrechtlich eine neue selbständige Schädigung dar und erzeugt daher einen neuen Ersatzanspruch mit eigenem Lauf der Verjährungsfrist (BGH NJW 2008, 506 ). Dem steht nicht entgegen, dass bereits ein Beratungsfehler ausreichen kann, um die Rückabwicklung des ganzen Vertrages zu erreichen. Denn jede Pflichtverletzung ist mit weiteren
teilen für das Vermögen des Gläubigers verbunden (BGH für Beratungsfehler beim Kauf einer Eigentumswohnung hinsichtlich einer Zinssubvention für ein Darlehen). Die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB berechnet sich daher grundsätzlich für jeden Beratungsfehler im Rahmen eines vertraglichen Schadensersatzanspruches gesondert. Die
BGB erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (BGH NJW 2008, 2576 ). Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (BGH, a. a. O.. VersR 2008, 1121 ). Auch kommt es, abgesehen von Ausnahmefällen, nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden Umstände. Hierzu gehört in Fällen unzureichender Aufklärung auch die Kenntnis der Umstände einschließlich der wirtschaftlichen Zusammenhänge, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt. Die erforderliche Kenntnis ist bereits dann vorhanden, wenn die dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners als naheliegend erscheinen zu lassen. Es muss dem Geschädigten lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit dem verbleibenden Prozessrisiko, insbesondere hinsichtlich der
weisbarkeit von schadensersatzauslösenden Umständen (BGH, a. a. O.). bb) Auf dieser Grundlage gilt hier für die einzelnen Aufklärungspflichtverletzungen Folgendes:
britischem System ging (vgl. Versicherungsbedingungen, Anlage K 1, S. 13 Anlagenheft I sowie ergänzende Unterlagen Anlage K 17, Bl. 83 f. Anlagenheft I). Ohne Erfolg macht der Kläger mit der Berufung weiter geltend, er habe jedenfalls keine Kenntnis im Hinblick auf Schadensersatzansprüche gehabt, weil die Beklagte ihm verschwiegen habe, dass sie auch Versicherungsverträge mit Garantien (Guaranteed Investment Return, GIR) verkauft habe. Abgesehen davon, dass auch diese garantierten Anlagerenditen auf S. 122 der Vergleichsregelung erwähnt werden, ist überhaupt nicht ersichtlich, inwieweit hieraus eine gesonderte Verletzungshandlung mit einem einer eigenen Verjährung unterliegenden Schadensersatzanspruch folgen sollte. Nur eine Handlung, die eigene Schadensfolgen zeitigt und dadurch zum Gesamtschaden beiträgt, ist nämlich verjährungsrechtlich als neue selbständige Schädigung anzusehen (BGH NJW 2008, 506 ). Das ist hier aber bei den Rentenversicherungen mit garantierter Ablaufleistung (GAR) und denen mit garantierten Anlageerträgen (GIR) nicht der Fall, da diese sich inhaltlich überschneiden. Der Kläger hatte auch Kenntnis von der Person des Schädigers in Gestalt der Beklagten. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob diese zunächst der Ansicht war, für mögliche Fehler seien ehemalige Vorstandsmitglieder, Rechnungsprüfungsgesellschaften oder Aktuare verantwortlich. Im Außenverhältnis zum Kläger hätte sie für deren Verhalten in jedem Fall
Auch wird in dem Schreiben der Beklagten vom
, 199 BGB in Betracht, mögen diese auch nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der GARProblematik stehen (vgl. hierzu Beschluss des OLG Braunschweig vom
Erlass des „PenroseReports“ 2004, der Entscheidung des Disziplinartribunals aus 2007 sowie des Berichts des EUParlaments aus 2007 kommt es demgegenüber nicht an.
seinem eigenen Vorbringen hat er die Unterlagen im Übrigen auch gelesen (Bl. 33 d. A.).
, 199 BGB ist eingetreten, soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe seit 1989 überhöhte Überschusszuteilungen vorgenommen, die nicht den tatsächlichen Gewinnen entsprochen hätten. Da derartige überhöhte Überschusszuteilungen eigene Schadensfolgen - neben den anderen behaupteten Pflichtverletzungen - in Folge einer geringeren Renditeausschüttung für später geschlossene oder fällig werdende Verträge haben, ist die Verjährungsfrist auch hier zunächst gesondert zu berechnen. Zwar heißt es im Schreiben der Beklagten an den Kläger vom August 2000 (Anlage K 20): „In den letzten Jahren sind die Kapitalmarkzinsen erheblich gesunken. Das hat zur Folge, dass die derzeit marktgängigen Rentensätze niedriger sind, als die garantierten Rentensätze (... GAR), die in den von E. L. in Großbritannien vertriebenen Produkten enthalten sind.“ Diese Ausführungen beziehen sich indessen nur auf die GARVerträge, bei denen die garantierten Rentensätze über den üblichen Kapitalmarktzinsen liegen. Darum geht es beim Vertrag des Klägers, der keine GARPolice abgeschlossen hat, indessen nicht. Er macht vielmehr ganz allgemein und unabhängig von den GARVerträgen geltend, die Beklagte habe überhöhte Überschusszuteilungen vorgenommen, die erst frühestens ab 2012 wieder ausgleichbar gewesen seien. Hiervon habe er durch die vorgelegten Unterlagen in verjährter Zeit keine Kenntnis erhalten. Ausführungen zu diesem Punkt sind den übersandten Unterlagen auch nicht zu entnehmen.
, 199 BGB ist ferner bezüglich der Behauptung des Klägers eingetreten sein, die Beklagte habe unzureichende Sterblichkeitsrückstellungen vorgenommen, weil sie sowohl in Großbritannien als auch in Deutschland mit veralteten Sterbetafeln gearbeitet habe. Auch hier läuft ein gesonderter Verjährungsbeginn, da unzureichende Sterblichkeitsrückstellungen ebenfalls zu einem weiteren Schaden führen können, weil dann bei späterer Fälligkeit dieser Verträge höhere Leistungen als kalkuliert auf diese Verträge erbracht werden müssen, was sich dann mindernd auf die jährlich auszuschüttende Überschussbeteiligung auswirken kann. Zwar heißt es insoweit im Vergleichsplan zu Ziff. 4.2 (Anlage KE 9, S. 32): „Darüber hinaus ist die Sterblichkeitstabelle, die für die Versicherungen mit GARRechten verwendet wurde, überholt, da die menschliche Lebenserwartung gestiegen ist und Renten demzufolge länger ausgezahlt werden. Im Gegensatz zu den GAR der Society werden die aktuellen von der Society und anderen Rentenanbietern angebotenen Rentensätze unter Bezugnahme auf aktuelle Sterblichkeitstabellen berechnet, bei denen davon ausgegangen wird, dass Rentenempfänger erheblich länger leben als zu dem Zeitpunkt angenommen wurde, als die GAR für die Versicherungen mit Überschussbeteiligung mit GARRechten berechnet wurden.“ Auch wenn sich insoweit ein Hinweis auf veraltete Sterblichkeitstabellen aus dem Vergleichsplan ergibt, beziehen sich die dortigen Ausführungen doch zunächst nur auf die GARVerträge. Einen solchen Vertrag hat der Kläger indessen nicht geschlossen. Er musste auch nicht zwingend davon ausgehen, dass die veralteten Sterbetafeln sich auch auf die sonstigen überschussbeteiligten Verträge in Großbritannien und insbesondere auf die in Deutschland mit den dort zugrundeliegenden Sterbetafeln beziehen. Da die Problematik der unzureichenden Sterblichkeitsrückstellung auch in den sonstigen Schreiben aus den Jahren 2000 bis 2002 der Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vergleichsplans keine Rolle spielte, kann hier jedenfalls nicht von Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Klägers gesprochen werden (a. A. demgegenüber OLG Braunschweig, Beschlüsse vom 29. Juni 2009 - 3 U 1/09 , Anlage BE 13, und vom 6. August 2009, Anlage BE 17). 3. Sollte man davon ausgehen, dass vorliegend keine Verjährung
1 VVG a. F. eingetreten ist und - hilfsweise - auch keine bzw. nur teilweise Verjährung der Ansprüche gemäß §§ 195 , 199 BGB in Betracht kommt, so fehlt es bis auf zwei Punkte (konkretes Vertragsgespräch mit dem Kläger und Verwendung veralteter Sterbetafeln) jedenfalls auch an einer Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten. a) Der Kläger wirft der Beklagten zahlreiche Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Durchführung ihrer Geschäftspolitik und Unternehmensführung in den Jahren vor Abschluss des Vertrages 1999 vor. Auf diese behaupteten Pflichtverletzungen kann es aber nur ankommen, soweit sich aus diesen überhaupt Aufklärungspflichten der Beklagten bei Vertragsschluss ergeben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Versicherer nicht etwa verpflichtet ist, den Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss über sämtliche Einzelheiten seiner Geschäftspolitik, insbesondere über die Art und Weise der Gewinnerzielung, der Kapitalanlage, der Überschussermittlung, der Bildung von Deckungskapital, der Quersubventionierung verschiedener Vertragstypen oder erfolgter Sterblichkeitsrückstellungen sowie verwendeter Sterbetafeln aufzuklären. Eine derartige Aufklärung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie die Grenzen eines Beratungsgesprächs sprengen würde und ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer auch kaum in der Lage wäre, Einzelheiten der Unternehmensführung und der Bilanzierungstechnik eines Versicherungsunternehmens
zuvollziehen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass dem Versicherungsnehmer die wesentlichen Grunddaten des Vertrages zutreffend mitgeteilt werden, auf seine Fragen richtige und vollständige Antworten erfolgen und der Versicherer nicht erhebliche Risiken, von denen er weiß, dass sie sich auch in Zukunft auswirken können, bei Vertragsschluss verschweigt. Entsprechend hat der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung jedenfalls
der bis zum
Ziff. 1 b) wird am Ende eines Jahres durch den Aktuar der Wert aller Aktiva und Passiva gemäß den entsprechenden Bewertungsrichtlinien bestimmt. Auf der Grundlage dieser Berechnung entscheidet dann der Vorstand der Beklagten, in welchem Umfang der errechnete Überschuss den einzelnen Versicherungsverträgen als laufende Überschussbeteiligung zugewiesen wird. Hierbei wird die Entwicklung der Aktiva und Passiva jedes einzelnen Versicherungstyps sowie die Risiko und Kostensituation der Verträge innerhalb jedes einzelnen Geschäftszweiges berücksichtigt. Die auf diese Weise bestimmte Höhe der laufenden Überschussbeteiligungen wird jährlich veröffentlicht. Der
der Bewertung laufend zugeteilte Überschuss wird dem Investmentwert jährlich am Tag der Überschusszuteilung zugeführt und damit Teil der vertraglich garantierten Leistung. Eine separate vorzeitige Auszahlung von Überschüssen ist nicht möglich. Ferner ist in Ziff. 1 d) bestimmt, dass bei Ablauf des Vertrages eine weitere Beteiligung an den Überschüssen fällig werden kann, sog. Schlussüberschussbeteiligung. Diese wird aus den nicht der jährlichen Überschussbeteiligung zugewiesenen Überschüssen geleistet. Die Beklagte hat demnach dem Grunde
ihr Überschussmodell erläutert, dass nämlich die Überschüsse sich am jeweiligen Gewinn der Gesellschaft orientieren, wobei eine Differenzierung zwischen den jährlichen Überschussbeteiligungen, die dann garantiert sind, sowie der nicht garantierten Schlussüberschussbeteiligung erfolgt. Weiter hat der Kläger eine Modellrechnung erhalten (Anlage KE 36). Hier wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass die in der Zukunft tatsächlich fälligen Leistungen höher oder niedriger als die in der Modellrechnung dargestellten Werte sein können. Die in der Modellrechnung dargestellten Werte seien auch nicht als Mindest oder Höchstwerte zu verstehen. Die sich bei Fälligkeit tatsächlich ergebenden Werte hingen von der zukünftigen Entwicklung des Wertes des Anteilbestandes ab. Ferner wird auf die vorzunehmenden Kostenabzüge verwiesen. Ähnliche Hinweise auf die mögliche unterschiedliche Wertentwicklung je
Ertragskraft der Kapitalanlagen sowie der Kosten und Risikosituation finden sich in weiteren dem Kläger übergebenen Unterlagen (vgl. Anl. K 33, dort „Anmerkungen“). Allein schon wegen dieser vertraglichen Hinweise muss der Kläger als Versicherungsnehmer mit erheblichen Unsicherheiten bei der Frage rechnen, ob überhaupt ein Überschuss ermittelt werden kann und ggf. in welcher Höhe, weil ihm in den Versicherungsbedingungen erläutert wird, dass der etwaige Überschuss aus Kapitalerträgen herrührt. In Kapitel 7 Ziff. 1 a) wird die Versicherung ausdrücklich als überschussbeteiligte flexible InvestmentLebensversicherung beschrieben. Hierdurch wird auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar, dass die Beiträge der Versicherungsnehmer durch den Versicherer investiert und angelegt werden, sodass es naturgemäß zu unterschiedlichen Ergebnissen des Anlageertrages kommen kann. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer weiß, dass diese Faktoren einschließlich der Kosten nicht konstant sind und deshalb der Überschuss variieren kann (BGH, VersR 2001, 841 ). Die Beklagte war deshalb nicht etwa verpflichtet, den Kläger darauf hinzuweisen, dass es auch zu einem Ausbleiben von Überschüssen kommen kann. Ebenso wenig war die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Einzelauskünfte darüber zu erteilen, wie sie ihre Überschüsse berechnet. Sie musste dem Kläger nicht etwa darlegen, in welchen Anlageformen sie Geld investiert, welche Rückstellungen sie bildet und welche Kosten bei ihr anfallen. Auf eine bestimmte Höhe der Überschüsse hat der Kläger keinen Anspruch. Wenn die Beklagte zunächst weitgehend ohne Deckungskapital und Rückstellungen gearbeitet hat, sondern die erwirtschafteten Gewinne am Jahresende im Wesentlichen an die Versicherungsnehmer ausschüttete, so hat auch der Kläger hiervon in den Anfangsjahren
1999 zunächst profitiert. Wenn es dann wegen zu geringer Rücklagen in den Folgejahren zu geringeren oder gar keinen Ausschüttungen mehr kommt, so begründet dies keine Pflichtverletzung der Beklagten. Dazu hätte der Kläger darlegen müssen, dass er mit der Beklagten eine bestimmte Art und Weise eines zu verwendenden Überschussmodells vereinbart hätte. Daran fehlt es indessen. Alles andere würde darauf hinauslaufen, dass der Kläger einen Anspruch auf Einzelauskünfte bezüglich Höhe, Art der Ermittlung oder Verteilung des Gewinns, Überschuss und Gewinnbeteiligungsberechnung, Abschluss und Verwaltungskosten hätte, was indessen, wie oben dargestellt, nicht der Fall ist. Der Kläger hat schließlich auch nicht dargelegt, dass anlässlich seines konkreten Beratungsgesprächs ihm die Beklagte Falschauskünfte hinsichtlich der Art des von ihr angewendeten Überschussmodells gegeben hätte.
nicht garantierten Überschusszahlungen - nicht erbringen kann, kann hieraus keine Aufklärungspflichtverletzung abgeleitet werden.
entsprechender Zeitungslektüre habe er sich mit dem Vermittler B. der Beklagten in Verbindung gesetzt und von diesem verschiedene Unterlagen erhalten (vgl. Anlagen K 3, K 4, K 11, K 15, K 16 und K 17). Weiter habe er verschiedene Unterlagen wie Modellrechnungen erhalten (Bl. 213 d. A., Anlage K 33 = Bl. 4 ff. Anlagenheft II). Zu diesen Unterlagen gehören u. a. die bereits oben erwähnten Anmerkungen zu der Modellrechnung, in denen darauf hingewiesen wird, dass jährlich eine Gesamtüberschussbeteiligung in Höhe von 5 % bis 10 % des Investmentwertes in den Szenarien angenommen wird. Gleichzeitig wird dort darauf hingewiesen, dass die tatsächlich fälligen Leistungen höher oder niedriger als die in der Modellrechnung dargestellten Werte sein können. Die in der Modellrechnung dargestellten Werte seien auch nicht als Mindest oder Höchstwerte zu verstehen. Die sich bei Fälligkeit tatsächlich ergebenden Werte hingen von der Entwicklung des Wertes und der Ertragskraft der Anlagen, von der Kosten und Risikosituation und vor den zukünftigen Überschussbeteiligungen ab. Konnte der Kläger mithin alleine aus diesen ihm übersandten Unterlagen noch nicht auf eine bestimmte Renditehöhe schließen, so hat er indessen zusätzlich vorgetragen, der Mitarbeiter B. der Beklagten habe ihm erklärt, mit dem Vertrag ließe sich eine Rendite erzielen, die regelmäßig über der von fest verzinslichen Wertpapieren liege (Bl. 213 f. d. A.). Die bisherigen Renditen hätten bei 8,5 % bis 12 % gelegen. Der Zeuge B. habe ferner von einem „Worst Case“Szenario gesprochen, wonach der Kläger aufgrund der bisherigen Leistungen von einem sicheren Überschussbeteiligungssatz von mindestens 5 % ausgehen könne. In jedem Fall real erreichbar seien aber sogar 10 %. Auf den Unterschied von Überschussaussichten und renditen sei er nicht hingewiesen worden. Für dieses Beratungsgespräch, dessen Inhalt die Beklagte in Abrede gestellt hat (Bl. 82 - 85, 235 - 27, 412 d. A.), hat der Kläger Beweis angetreten in Gestalt des Mitarbeiters B. der Beklagten (Bl. 331 d. A.). Auf dieser Grundlage wäre deshalb zunächst zum genauen Inhalt des Beratungsgesprächs Beweis zu erheben. Anschließend wäre, wenn feststünde, dass durch die Beklagte Erklärungen zu einer mindestens zu erzielenden Rendite abgegeben worden sind, dem Kläger aufzuerlegen, im Einzelnen darzulegen, wie sich tatsächlich seine Renditeentwicklung dargestellt hat, insbesondere welchen prozentualen Überschuss er jährlich erhalten hat. Den von ihm vorgelegten Jahresabrechnungen (Anlage BK 19 B, Bl. 602 - 611 d. A.) lässt sich das nicht ohne weiteres entnehmen. Anschließend müsste dann ggf. ein Sachverständigengutachten dazu in Auftrag gegeben werden, inwieweit beim Stand des Jahres 1999 eine von der Beklagten dargestellte Renditeprognose
dem damals absehbaren Sachstand realistisch war oder nicht. Diese Einschränkung ist deshalb geboten, weil selbst bei einer „Zusage“ der Beklagten hinsichtlich einer bestimmten Renditehöhe diese sich selbstverständlich - auch aus der Sicht des Klägers - nicht auf zukünftige Entwicklungen beziehen kann, die die Beklagte nicht voraussehen kann. Hierzu gehören etwa die Entscheidung des House of Lords im H.Fall im Jahre 2000 sowie der Einbruch der Börsen, an denen die Beklagte einen Großteil des Kapitals investiert hatte (70 %, vgl. Bl. 233 d. A.),
dem
nicht mehr realistisch waren, weil entsprechende höhere Ausgaben für die zu zahlenden Renten wegen der längeren Lebenserwartung im Raum standen. Der Kläger hat auf entsprechende Auflage des Landgerichts (Bl. 267 d. A.) hin auch mit Schriftsatz vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.