Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) und zu vollziehen am Stiftungsvorstand, zu unterlassen, auf den unter falschgutachter.info erreichbaren Internet-Seiten den Kläger namentlich und/oder identifizierbar zu nennen und/oder nennen zu lassen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist wegen des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 Euro und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist Zahnarzt und als Gutachter tätig. Die Beklagte ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts. Sie betreibt die Internet-Seiten falschgutachter.info. Auf den Internet-Seiten der Beklagten veröffentlicht diese eine Liste mit Fällen von Gutachten, die sie für kritikwürdig hält. Dabei nennt die Beklagte auch die Namen der Verfasser der Gutachten. Der Kläger fertigte 2002 im privaten Auftrag ein Gutachten in einem Fall, in dem einer Patientin ein Implantat im Frontzahnbereich eingesetzt worden war. Es war zu Komplikationen gekommen, die später auch Anlass für gerichtliche Auseinandersetzungen wegen Behandlungsfehlern waren. Die Beklagte erklärt auf ihren Internet-Seiten, die unter der Überschrift falschgutachter.info stehen, unter „Beweggründe dieser Website“ einleitend: „Wir sehen es als unsere gesellschaftliche Pflicht an, Opfern von Falschgutachten beiseite zu stehen, diese falschen Gutachten aufzudecken, auf unserer Website zu veröffentlichen und somit dazu beizutragen, dass weitere falsche Gutachten (vor allem von den hier erwähnten Autoren) gar nicht erst zu Stande kommen. Diese Webseite befasst sich damit, zu verdeutlichen, wie gefährlich es werden kann, wenn Gutachten – von nicht für den jeweiligen Bereich qualifizierten „Sachverständigen“ durchgeführt werden – der Sachverständige eigene Interessen am Ausgang der Begutachtung hat – die Interessen anderer Personen oder der Industrie in das Gutachtenergebnis einfließen.“ Weiter hat die Beklagte auf ihren Internet-Seiten eine Liste „Analyse der Gutachten“ veröffentlicht, in der auch ein Eintrag mit dem Namen des Klägers vorhanden ist, in dem es in der Spalte „Analysierte Publikation“ heißt: „Gutachten vom 19.9.2002, zu Lasten der Patientin L. und zu Gunsten der Nachbehandler Dr. M. Gr. und Dr. D. H.“ Auf einer hiervon durch einen Link zu erreichenden weiteren Internet-Seite unter falschgutachter.info heißt es unter der Überschrift „Gutachten vom 19.9.2002; zu Lasten von der Patientin und zu Gunsten der Nachbehandler“ im Abschnitt „Zusammenfassung“: „Das Gutachten ist zusammengeschustert worden, um den Nachbehandler, welcher das Implantat entfernte zu schützen. Dabei wurden dem BOI® Implantatsystem Eigenschaften angedichtet, welche nicht der Wahrheit entsprechen. Es muss ferner festgestellt werden, dass einige Zahnärzte in skrupelloser Weise die Ahnungslosigkeit von Patienten ausnutzen, um sie mehrfach unnötig zu operieren und um mehr Geld zu verdienen. Solche Zahnärzte verfügen mitunter über die nötigen Beziehungen, um «Gutachten» erstellen zu lassen, die Ihre Handlungsweise vor der rechtlichen Verfolgung schützen.“ Der Kläger hat die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 13. November 2008 auf Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung in Anspruch genommen. Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben. Der Kläger trägt unter anderem vor, er habe eine namentliche oder identifizierbare Berichterstattung über das 2002 angefertigte Gutachten nicht hinzunehmen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am Stiftungsvorstand, zu unterlassen, a. den Kläger namentlich und/oder identifizierbar auf der Webseite www.falschgutachter.info zu nennen und/oder nennen zu lassen, wie auf der Webseite falschgutachter.info unter der Überschrift „Analysiertes und für überwiegend falsch befundenes Gutachten Dr. R. H. Gutachten vom 19.9.2002, zu Lasten der Patientin L. und zu Gunsten der Nachbehandler Dr. M. Gr. und Dr. D. H.“ geschehen. b. in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, „Falschgutachter“ wie auf der Webseite falschgutachter.info unter der Überschrift „Analysiertes und für überwiegend falsch befundenes Gutachten Dr. R. H. Gutachten vom 19.9.2002, zu Lasten der Patientin L. und zu Gunsten der Nachbehandler Dr. M. Gr. und Dr. D. H.“ geschehen. c. in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, „Das Gutachten ist zusammengeschustert worden, um den Nachbehandler, welcher das Implantat entfernte zu schützen. (…) Es muss ferner festgestellt werden, dass einige Zahnärzte in skrupelloser Weise die Ahnungslosigkeit von Patienten ausnutzen, um sie mehrfach unnötig zu operieren und um mehr Geld zu verdienen. Solche Zahnärzte verfügen mitunter über die nötigen Beziehungen, um «Gutachten» erstellen zu lassen, die Ihre Handlungsweise vor der rechtlichen Verfolgung schützen.“ Wie auf der Webseite falschgutachter.info unter der Überschrift „Analysiertes und für überwiegend falsch befundenes Gutachten Dr. R. H. Gutachten vom 19.9.2002, zu Lasten der Patientin L. und zu Gunsten der Nachbehandler Dr. M. Gr. und Dr. D. H.“ geschehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, sie sei eine als gemeinnützig anerkannte Stiftung, die im Bereich des Gesundheitswesens unter anderem der Erhöhung von Transparenz und Informationsvermittlung im Gesundheitswesen tätig sei. Unter anderem befasse sich die Beklagte mit der Analyse vorgelegter wissenschaftlicher Gutachten und erstelle methodische Analysen. Für Patienten, Kostenträger und andere sei es im höchsten Maße problematisch, wenn derselbe Sachverhalt durch mehrere Mediziner unterschiedlich beurteilt würde. Die Analysten würden auf den Internet-Seiten unter falschgutachter.info veröffentlicht. Der Kläger erstelle Gutachten, die zur Entscheidungsfindung über Haftungsansprüche herangezogen würden. Dabei handele es sich um gewerbliche Tätigkeit. Der Kläger müsse sich eine kritische Würdigung seiner Dienstleistungen gefallen lassen, wobei wertende Kritik sich auch einprägsamer Formulierungen bedienen dürfe. Auch die Namensnennung sei zulässig. Der Kläger habe in dem von der Beklagten besprochenen Gutachten eine Reihe von Behandlungsfehlern festgestellt, die der später tätig gewordene gerichtliche Gutachter nicht bestätigt habe. Die auf das Gutachten des Klägers gestützte Klage sei infolgedessen abgewiesen worden. Der gerichtliche Gutachter habe die Ergebnisse des Klägers in einigen Punkten widerlegt. Die Unrichtigkeit der Ergebnisse der Untersuchung des Klägers sei auf methodische Fehler zurückzuführen. Die fachliche Analyse des Gutachtens des Klägers durch die Beklagte sei durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigt. Es dürfe auch als falsch bezeichnet werden. Die veröffentlichte Analyse der Beklagten sei sachlich gehalten und jedenfalls vertretbar. Nachdem der Kläger die Berichterstattung der Beklagten gerügt habe, sei der Text zum Antrag zu Ziff. 1.c. abgeändert worden, so dass klargestellt sei, welcher Teil sich auf den Kläger beziehe und welcher nicht. Der Wortlaut der Zusammenfassung nach dem Vortrag der Beklagten ergibt sich aus der Anlage 04 der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien bis zur mündlichen Verhandlung zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Schriftsatz des Klägervertreters vom 16. Juni 2009 (nebst Anlagen) Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Unterlassung verlangen. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG). Nach § 1004 BGB analog kann der Inhaber eines Rechts vom Störer die Unterlassung der Störung verlangen, wenn diese andauert oder die Gefahr der Wiederholung besteht. Die streitgegenständlichen Äußerungen der Beklagten stellen eine rechtswidrige Beeinträchtigung des durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers dar, wobei die Verletzung bereits darin liegt, dass der Kläger namentlich auf den Internet-Seiten der Beklagten genannt wird. Ob eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt, ist anhand der Gegebenheiten des Einzelfalls aufgrund einer Interessenabwägung festzustellen. Diese Abwägung zwischen den persönlichkeitsrechtlichen Belangen des Klägers einerseits und den durch die Meinungs- und Berichterstattungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) geschützten Interessen der Beklagten andererseits ergibt, dass vorliegend das Interesse des Klägers, nicht in identifizierbarer Weise auf den unter „falschgutachter.info“ abrufbaren Internetseiten genannt zu werden, überwiegt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.