Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.600,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2007 zu zahlen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- Der Streitwert wird auf 5.600,00 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von AiP-Zeiten (Arzt im Praktikum) bei der Stufenfindung nach § 16 TV-Ärzte und in diesem Zusammenhang um Anerkennung der von dem Kläger geltend gemachten Vorzeiten. Am 23.05.2001 bestand der Kläger die ärztliche Prüfung, so dass sich hierauf gemäß § 10 BÄO a.F. (Bundesgesetz BI. I 1987, S. 1221), § 34 a Abs. 1 ÄAppO a. F. die - zwischenzeitlich abgeschaffte - AiP-Zeit anschloss. Das Regierungspräsidium Stuttgart erteilte dem Kläger die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs für die Tätigkeit als AiP für die 18-monatige Dauer mit Datum vom 29.05.
- Die Erlaubnis war nicht auf bestimmte ärztliche Tätigkeitsgebiete oder auf BeschäftigungssteIlen beschränkt, wie es nach § 10 Abs. 2 S. 1 der damals geltenden BÄO a. F. möglich gewesen wäre. Vom 15.07.2001 bis 1
- 07.2002 war der Kläger als AiP in der Augenheilkundeklinik ... in der Schweiz tätig. Es handelte sich dabei um eine Klinik der Schweizer Kategorie "A 1", der in der Schweiz höchst qualitativen Weiterbildungskategorie. Die klinische Tätigkeit des Klägers lag hier vor allem auf dem Gebiet der Augenheilkunde. Seine klinische Tätigkeit entsprach der klassischen Tätigkeit eines Augenarztes. Er nahm an Augenoperationen teil und war in der Notfall- und Polyklinik tätig. Im ersten Jahr betrieb der Kläger außerdem opthalmologische Forschung und führte wissenschaftliche Studien und augenlaboratorische Versuche mit Patienten mit deren Zustimmung durch. Die Ergebnisse veröffentlichte der Kläger in den Folgejahren in ärztlichen Fachzeitschriften. Mit Bescheinigung vom 01.04.2008 wurde die Tätigkeit des Klägers als AiP-Zeit anerkannt. Im Rahmen seiner klinischen Tätigkeit wurde der Kläger regelmäßig für Nacht- und Wochenenddienste eingesetzt. Er assistierte wöchentlich bei Augenoperationen, war in der Betreuung der Patienten auf der Augenstation beteiligt, nahm regelmäßig an Fortbildungen der Augenklinik teil sowie dem sog. "Journal-Club" und war mit wöchentlichen Patientenvorstellungen einschließlich Indikationsstellungen zur Augenoperation betraut. Er arbeitete viel mit Kindern zusammen, die den Hauptteil von Strapismuspatienten stellen, wobei er gemeinsam mit den Patienten und gegebenenfalls Eltern Operationspläne erstellte, beispielsweise für Augenmuskelverkürzungen. In St. Gallen forschte der Kläger zu am häufigsten vorkommenden Schielerkrankungen , wobei er eine vergleichende Studie fertigte. Vom
- 08.2002 bis 31.03.2003 war der Kläger in der Augenheilkundeklinik ... Lugano, beschäftigt. Die Arbeitszeit betrug in der Regel 60 - 70 Stunden. Der Kläger wurde hier in Nacht- und Wochenenddienste eingeteilt und musste nach Einweisung durch den Oberarzt weitgehend eigenverantwortlich entscheiden und handeln. Er war für die Patientenbetreuung auf der Augenstation mit 12 Betten verantwortlich und führte Aufnahmen und Entlassungen in großer Zahl täglich eigenverantwortlich durch, auch außerhalb der Tagesdienststunden. Der Kläger leitete schichtweise mit Kollegen die augenärztliche Notfallambulanz und hatte die Verantwortung über Vorstellung der Patienten bei und Rücksprache mit Oberärzten. Er übernahm verletzte Patienten auf die Station, verordnete gegebenenfalls Therapien an und war alleine oder gemeinsam mit Kollegen an notwendigen Notfalloperationen beteiligt. Bei Abwesenheit eines Facharztes oder Oberarztes führte der Kläger sog. Konsile, augenärztlichen Besuche mit Diagnostik und Therapie bei anderen Kliniken und Stationen selbst durch, teils bei bis zu 30 km entfernt stationär liegenden Patienten einschließlich nachts und am Wochenende. Der Kläger führte Augenoperationen wie die Fadenentfernung im Auge und die Entfernung von Lidpathologien selbst durch und assistierte dem Chefarzt operativ ohne dessen Sprechstunde bei Vitrektomien und Netzhautchirurgie. Der Kläger führte weiterhin Hornhautentnahmen bei verstorbenen Patienten durch, was chirurgische Fachkenntnisse erfordert, um Spenderhäute für die Implantation beim Empfänger optimal zu erhalten. Die AiP-Konformität seiner Tätigkeit wurde am 17.06.2004 bescheinigt. Vom 15.02.2005 bis 28.05.2006 war der Kläger als vollapprobierter Arzt im Spital ... wo er heute als Facharzt arbeitet, assistenzärztlich tätig und erwarb dort neben seiner normalen Tätigkeit weitere einschlägige augenheilkundliche Qualifikationen. Mit Ende seiner Tätigkeit in Lugano war die damals erforderliche 18-monatige AiP-Zeit des Klägers abgeleistet. Der Kläger war vom 01.10.2006 bis zum Ablauf des
- 11.2007 in der augenheilkundlichen Abteilung des U... S... in H..., der Beklagten, als vollapprobierter Assistenzarzt mit Arbeitsvertrag vom 21.09.2006 angestellt. Der Kläger wurde in die Entgeltgruppe BAT 11 a eingruppiert. Die Beklagte ordnete den Kläger zum 01.10.2006 in die Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 3 nach Überleitung und in Kraft treten des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an U... vom 30.10.2006 mit dem Überleitungstarifvertrag TVÜ Ärzte vom 30.10.
- Für die Stufenzuordnung der Stufe 3 rechnete die Beklagte dem Kläger als ärztliche Tätigkeit die Zeit von 2 Jahren und 4 Monaten an. Ab dem 01.06.2007 rückte der Kläger in die Entgeltstufe 4 auf. Mit Schreiben vom
- 05.2006 machte der Kläger gegenüber der Beklagten eine Eingruppierung ab Oktober 2006 in die Stufe 4 der Entgeltgruppe Ä 1 sowie ab Dezember 2006 die Stufe 5 der Entgeltgruppe Ä 1 geltend. Mit Schreiben vom 29.11.2006 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass sie Tätigkeitszeiten vor der Vollapprobation des Klägers nicht anerkenne, sondern alleine die identische Auslandstätigkeit, soweit sie nach der deutschen Vollapprobation stattfand. Mit Schreiben vom 1.10.2007 forderte der Kläger erneut eine entsprechende Höherstufung ein, welche mit Schreiben der Beklagten vom 16.10.2007 erneut abgelehnt wurde. § 16 TV Ärzte lautet wie folgt: "
- Die Entgeltgruppe Ä 1 umfasst 5 Stufen; die Entgeltgruppen Ä 2 bis Ä 4 umfassen 3 Stufen. Die Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher (Ä 1), fachärztlicher (Ä 2), oberärztlicher (Ä 3) Tätigkeit bzw. Der Tätigkeit als ständiger Vertreter des leitenden Arztes (Chefarztes), die in den Tabellen (Anlagen A und B) angegeben sind.
- Für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt folgendes. Bei der Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten berücksichtigt. Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt werden. " Der Kläger beansprucht die Anrechnung seiner gesetzlichen Zeit als Arzt im Praktikum (AiP) als vorzeitliche ärztliche Tätigkeit hilfsweise als Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 2 S. 1, 2 TV Ärzte. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Kläger stets mit genau 18 Monaten weniger Berufserfahrung einstufte. Addiert man alle - unter Einbeziehung der 18 Monate Berufserfahrung als AiP - monatlich - nach Auffassung des Klägers - ausstehenden Beträge für die Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten, ergibt sich ein Betrag in Höhe von 5.600,00 € brutto, welchen der Kläger nunmehr mit seiner Klage begehrt. Der Kläger ist der Auffassung, dass AiP-Zeiten im Sinne von § 16 Abs. 2 TV Ärzte anzurechnen seien, er verweist insoweit auf mehrere arbeitsgerichtliche Entscheidungen (LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.04.2008, 9 Sa 475/07 ; Arbeitsgericht München, 27 Ca 9506/07; Arbeitsgericht Hamburg, 20 Ca 69/07; Arbeitsgericht Magdeburg 6 Ca 944/07 ; Arbeitsgericht Rostock 2 Ca 257/07; LAG Rheinland-Pfalz vom 22.08.2008, 9 Sa 114/08 und 9 Sa 115/08 ; LAG Köln vom 30.
- 2008, 13 Sa 401/08 ). Unter Bezugnahme auf die obigen Entscheidungen trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass die Tätigkeit in den Vorjahren im Ausland mit der Tätigkeit bei der Beklagten nicht abweichen. Der Kläger sei auch in den Vorjahren speziell auf dem Gebiet der Augenheilkunde tätig gewesen und verfüge dementsprechend über überdurchschnittliche Qualifikationen, welche bei Auslegung des § 16 Abs. 2 Satz 1, 2 TV Ärzte zu berücksichtigen seien. Da die ursprüngliche Erlaubnis des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.05.2001 nicht auf bestimmte ärztliche Tätigkeitsgebiete oder Beschäftigungsstellen beschränkt war, habe der Kläger die gleichen Tätigkeiten eines approbierten Arztes ausüben können, was auch seinem Aufgabenbereich entsprochen hätte. Dass die AiP-Zeit tariflich anzurechnen sei, ergebe sich schon daraus, dass die Vollapprobation nach absolvierter AiP-Zeit ausnahmslos und in Übereinstimmung mit dem Gesetz erteilt wurde, ohne dass es dazu einer weiteren Prüfung bedurfte. Die AiP-Tätigkeit sei daher nicht als reine Ausbildung im Sinne des Tarifvertrages zu werten. Der Kläger war ebenso klinisch und forschend tätig gewesen, wie jeder andere Arzt, so dass auch er alle Rechte und Pflichten eines Arztes beachten musste. Demnach liege sowohl nach Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck bei einem AiP einschlägige Berufserfahrung in ärztlicher Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 2 S. 1 TV Ärzte vor. Es sei die Absicht der Regelung, höhere Leistungsfähigkeit und Kompetenz des Arztes zu honorieren, weil so weniger Anleitungs- und Anweisungsaufwand sowie Kontrollerfordernis besteht. Dies gelte umso mehr, wenn § 16 Abs. 2 S. 2 TV Ärzte sogar Zeiten nicht ärztlicher Tätigkeit angerechnet werden können. Insbesondere sei § 2 Abs. 5 ABÄO a. F. zu berücksichtigen, wonach den ärztlichen Beruf ausübe, wer " Heilkunde unter der Berufsbezeichnung Arzt oder Ärztin ausübe ". Bereits nach der damaligen BÄO habe der Kläger als AiP die Berufsbezeichnung "Arzt" tragen dürfen, weil sich nach § 2 ABÄO auch als Arzt bezeichnen darf, wer nach § 2 Abs. 2 zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist. Wenn der AiP sich aber nach dem Gesetz "Arzt" nennen dürfe und ärztliche Tätigkeiten verrichten könne, was im Falle des Klägers auch im besonders einschlägigen Maße erfolgt sei, so sei diese Zeit als Berufserfahrung auch entsprechend anzurechnen. Ob der Arzt seine ärztliche Tätigkeit aufgrund seiner Vollapprobation oder einer beschränkten oder unbeschränkten Erlaubnis ausübe, sei dabei unbeachtlich. Die Anerkennung von AiP-Zeiten stünde überdies auch nicht in Widerspruch zu früherer Rechtsprechung des BAG. Nach damaliger Auffassung des BAG (Urteil vom 25.09.1996, 4 AZR 200/95 ) übe der AiP keine ärztliche Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 7 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BATNKA vom 23.02.1972 aus. Dies deswegen, da die Tarifvertragsparteien mit dem TV Ärzte einen speziellen, nur für die Berufsgruppe der Ärzte anwendbaren Tarifvertrag ausgehandelt hätten, so dass davon auszugehen sei, dass der Abschluss dieses Tarifvertrages die Tarifvertragsparteien konkretere Vorstellungen zum Beruf des Arztes hatten als seinerzeit die Tarifvertragsparteien des BAT. Zudem habe es die erst 1988 eingeführte AiP Zeit noch nicht gegeben, als die maßgebliche BAT-Tarifvereinbarung geschlossen wurde, so dass es nicht der Wille der damaligen Tarifvertragsparteien gewesen sein kann, den AiP tariflich mit einzubeziehen. Überdies habe das BAG mit einer neueren Rechtsprechung (Urteil vom 8.11.2006, 4 AZR 624/05 ) ausdrücklich festgestellt, dass auch der AiP ärztliche Tätigkeit ausüben könne. Hilfsweise sei die Tätigkeit als AiP über § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte als nicht ärztliche Tätigkeit anzuerkennen. Entsprechend der Zielsetzung der AiP-Zeit sei ihm Gelegenheit gegeben worden, ärztliche Tätigkeit auszuüben und allgemeine ärztliche Erfahrung zu sammeln. Daraus werde deutlich, dass es sich der Sache nach um Berufserfahrung handele. Die Voraussetzungen billigen Ermessens nach § 6 Abs. 2 Satz 2 i. V. § 315 BGB seien zudem bewahrt. Die Entscheidung der Beklagten, die AiP-Zeit des Klägers nicht anzuerkennen, entspricht nicht billigen Ermessens. Eine Interessenabwägung falle zugunsten des Klägers aus. Unzutreffend sei der Einwand der Beklagten mit Schreiben vom 29.11.2006 gewesen, AiP-Zeiten würden tariflich allgemein nicht anerkannt werden oder dies entspreche der Rechtsauffassung der TdL, die für die Beklagte bindend sei. So erkenne das Universitätsklinikum Heidelberg als eines der renommiertesten Universitätskliniken Deutschlands und ebenfalls Vertragspartei des TV Ärzte AiP-Zeiten generell als tariflich an. Der Kläger weist weiterhin darauf hin, dass die AiP-Phase bereits 2004 ersatzlos abgeschafft wurde, so dass die Unikliniken bei diesen Ärzten, die genauso qualifiziert sind wie AiP-Anfänger, deren Tätigkeit von Anfang an tariflich berücksichtigen muss. Der Kläger beantragt , die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 5.600,00 € brutto nebst Verzugszinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
- 10.2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt , die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, AiP-Zeiten seien bei der Stufenfindung nach § 16 MTV Ärzte nicht zu berücksichtigen, da sie im Sinne des Tarifvertrages weder ärztliche noch nicht ärztliche Vorzeiten seien. Bereits das BAG habe in seiner Entscheidung vom 25.09.1996 ausgeführt, dass die AiP-Zeit keine ärztliche Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist. Es ist davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung des BAG zur Auslegung des Begriffs " ärztlicher Tätigkeit " auch schon von den Tarifvertragsparteien gewollt war, zumal die Arbeitnehmer versucht hatten, in den Tarifverhandlungen die AiP-Zeiten als ärztliche Tätigkeiten bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen. Zeiten einschlägiger Berufserfahrung könnten daher nur Zeiten nach der Approbation sein. Auch sei das Tatbestandsmerkmal des § 16 Abs. 2 S. 2 TV Ärzte "nicht ärztlicher Tätigkeit" nicht erfüllt, da gerade ärztliche Tätigkeiten auch in der AiP-Zeit ausgeführt werden, allerdings noch nicht im Sinne des medizinrechtlichen Arztbegriffs, der der SAG-Entscheidung zugrunde liegt. Unter "nicht ärztlicher Tätigkeit" sei nach dem Verständnis des LAG München (Urteil vom 22.04.2008, Az. 7 Sa 18/08 ) solche als z.B. Psychologen, Krankenpfleger oder Apotheker die artverwandt sind, zu sehen. Unabhängig davon sei bei der Beklagten hinsichtlich dieser Ermessensvorschrift eine generelle Vorentscheidung getroffen worden durch einen Durchführungshinweise des Innenministeriums vom 25.02.2007, welches für die Beklagte bindend sei. Danach seien AiP- Zeiten bei der Anerkennung von Vorzeiten für die Stufenzuordnung nicht als Zeiten einschlägiger ärztlicher Berufserfahrung gleichzustellen und somit nicht zu berücksichtigen. Im übrigen verweist die Beklagte auf mehrere Entscheidungen von Landesarbeitsgerichten, wonach die Zeiten des Arztes im Praktikum bei der Stufenzuordnung nach § 16 TV Ärzte nicht anzurechnen sei (LAG Sch/eswig Ho/stein vom 13.10.2008, 4 Sa 280/08 ; Lag München vom 22.04.2008, 7 Sa 18/08 ; LAG Düsse/dorf vom 16.04.2008, 12 Sa 2237/07 ; Lag Baden Württemberg vom 24.07.2008, 11 Sa 16/08 und LAG Mecklenburg Vorpommem vom 30.04.2008, 2 Sa 59/08 ). Hinsichtlich des weiteren Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 27.10.2008 und 21.07.2009 verwiesen. Gründe I. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger 5.600,00 € brutto nebst Zinsen hieraus gem. § 288 i.V.m. § 247 BGB in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch für die Monate Oktober und November 2006 auf Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von monatlich 250,00 € brutto zwischen der Stufe 3 und 4 der Entgeltgruppe Ä 1 TV Ärzte. Für den Zeitraum Dezember 2006 bis einschließlich Mai 2007 hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von monatlich 550,00 € zwischen der Stufe 3 und 5 der Entgeltgruppe Ä 1 TV Ärzte sowie weiterhin einen Anspruch für den Zeitraum Juni 2007 bis einschließlich September 2007 auf Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von 300,00 € zwischen der Stufe 4 und 5 der Entgeltgruppe Ä 1 TV Ärzte. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom
- 10.2006 erstmals und letztmals mit Schreiben vom
- 10.2007 gegenüber der Beklagten die Differenzbeträge geltend macht, ist dementsprechend unstreitig ein Verzugszinslauf spätestens ab dem 02.10.2007 nach § 187 Abs. 1 BGB anzunehmen, wobei gem. § 288 i. V. m. § 247 BGB nach Antrag des Klägers eine entsprechende Verzinsung von 5 % über dem Basiszinssatz geschuldet ist. Die Parteien sind unstreitig tarifgebunden, so dass der TV Ärzte Anwendung auf das Arbeitsverhältnis (§§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 1 TVG) findet. Der Kläger wurde zutreffend in die Entgeltgruppe Ä 1 gemäß § 12 TV Ärzte eingruppiert. Die Stufenzugehörigkeit ergibt sich nach den Zeiten ärztlicher Tätigkeit. Die Stufe 4 wird ab dem 4., die Stufe 5 ab dem
- Berufsjahr erreicht. Die Beklagte hat zu Unrecht die ersten 18 Monate der Tätigkeit des Klägers in den Kliniken ... und Lugano in der Schweiz als AiP nicht bei der Einstufung nach § 16 Abs. 1 TV Ärzte angerechnet. Die AiP-Zeit des Klägers ist bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 TV Ärzte als förderliche Zeit zu berücksichtigen. Der Kläger hat zu Recht die Differenzbeträge mit vorliegender Klage geltend gemacht. Die Kammer hat zunächst den Klageantrag des Klägers dahingehend ausgelegt, dass er mit seinem Zahlungsantrag über 5.600,00 € brutto, Differenzen aufgrund falscher Einstufung seitens der Beklagten gelten macht. Zwar hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung seinen Klageantrag aus der Klage gestellt, welcher nicht nach Brutto- bzw. Netto differenziert, allerdings ergibt sich aus der Klagebegründung und der Klage beigefügten Auflistung des Klägers über die Differenzbeträge, dass die Bruttodifferenzbeträge der unterschiedlichen Stufen begehrt werden. Hinsichtlich der zwischen den Parteien strittigen Frage, ob die AiP-Zeit des Klägers in der Schweiz nach § 16 Abs. 2 Satz TV Ärzte im Rahmen der Einstufung zu berücksichtigen ist, hat sich die Kammer vollumfänglich der Argumentation des Klägers sowie der Landesarbeitsgerichte Sachsen-Anhalt, Köln und Rheinland-Pfalz angeschlossen (LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.04.2008, 9 Sa 4 75/07; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
- 08.2008, 9 Sa 114/08 ; LAG Köln vom 6.03.2009, 10 Sa 405/08 ). Gemäß § 16 Abs. 2 TV Ärzte sind bei der Stufenordnung Zeiten mit " einschlägiger Berufserfahrung " als förderliche Zeiten zu berücksichtigen. Nach Satz 2 des § 16 Abs. 2 TV Ärzte können darüber hinaus Zeiten von Berufserfahrung aus nicht ärztlicher Tätigkeit ebenfalls berücksichtigt werden. Unter Tätigkeiten "nicht ärztlicher" Art sind nach allgemeiner Auffassung etwa Zeiten als Psychologe, Krankenpfleger oder etwa Apotheker anerkannt. Bereits aufgrund dieser Differenzierung wird deutlich, dass es sich bei der AiP-Zeit nicht um eine artfremde Tätigkeit, etwa die eines Psychologen oder Apothekers handelt, sondern eine ärztliche Tätigkeit verrichtet wird. Dies ergibt sich aus der umfassenden Schilderung des Klägers bezüglich seiner Tätigkeit in der Schweiz. Der Kläger war auf dem Gebiet der Augenheilkunde tätig. Seine Tätigkeit entsprach der klassischen Tätigkeit eines Augenarztes, was zwischen den Parteien zudem unstreitig anzunehmen ist. Er nahm bereits innerhalb seines ersten Berufsjahres an Augenoperationen teil und war in der Notfall und Polyklinik tätig. Der Kläger betrieb Forschungen und führte wissenschaftliche Studien durch. Er wurde regelmäßig für Nacht und Wochenenddienste eingesetzt, assistierte wöchentlich bei Augenoperationen, betreute Patienten auf der Augenstation und war wöchentlich mit Patientenvorstellungen betraut. Der Kläger erstellte Operationspläne und betreute sodann im Rahmen seiner Tätigkeit vom 01.08.2002 bis zum 31.01.2002 in Lugano auf der Augenstation Patienten eigenverantwortlich, führte Aufnahmen und Entlassungen eigenverantwortlich durch. Ihm oblag zudem die Verantwortung dafür, dass die Patienten beim Eintreffen des Oberarztes operationsbereit waren, die Aufklärung über den Eingriff und damit detaillierte Kenntnisse über den Operationsablauf gehörten. In Abwesenheit eines Facharztes oder Oberarztes führte er selbst augenärztliche Besuche mit Diagnostik und Therapie durch, einschließlich nachts und am Wochenende. Hierbei leitete der Kläger erforderlichenfalls Ärzte anderer Fachbereiche an, medikamentöse Therapien, soweit gewünscht in Absprache mit den Ärzten der Augenklinik weiterzuführen. Des Weiteren führte der Kläger Augenoperationen, wie die Fadenentfernung im Auge und die Entfernung von Lidpathologien selbst durch und assistierte dem Chefarzt operativ. Im Übrigen wird insoweit auf die Schilderungen des Klägers in der Klageschrift verwiesen. Hierbei wird einerseits deutlich, dass es sich bei der AiP-Zeit, den ersten 18 Monaten im Berufsleben des Klägers, nicht um ein reines Praktikum bzw. eine reine Ausbildung mit anschließender Prüfung gehandelt hat, sondern vielmehr der Kläger bereits früh selbständig ärztliche Tätigkeiten ohne Aufsicht verrichtete, andererseits der Kläger nicht etwa artverwandte Tätigkeiten verrichtete, sondern als Arzt eingesetzt war. Zu einer anderen Auffassung kann nur gelangt werden, wenn man die AiP-Zeit als bloßen Teil der Ausbildung versteht und die Berufsbezeichnung " Arzt " lediglich vollapprobierten Ärzten zubilligt. Gemäß § 10 Abs. 4 der damals geltenden BÄO a. F. haben Ärzte im Praktikum eine auf eine Tätigkeit als Arzt im Praktikum beschränkte Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes erhalten, Ihre Tätigkeit ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BÄO a. F. Teil für die Vollapprobation erforderlichen Ausbildung gewesen, Hierauf gründet die frühere Rechtsprechung des BAG, wonach der Arzt im Praktikum keine ärztliche Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 7 des Tarifvertrags zur Änderung der Anlage 1 a zum BATNKA vom 23.02.1972 ausübe. Hierbei ist zunächst anzumerken, dass im Jahre 2004 die AiP-Zeit abgeschafft wurde, so dass mittlerweile die Vollapprobation bereits bei Berufsstart des jungen Arztes vorliegt und keine 18 Monate bis zur Erteilung abzuwarten sind. Hinzu kommt im Fall des Klägers, dass dieser formal von Beginn an als vollapprobierter Arzt tätig war, da das Schweizer Recht die AiP-Phase genauso wenig verlangt, wie mittlerweile - seit dem Jahre 2004 - das Deutsche Recht. Der Kläger arbeitete unstreitig vertraglich als Assistenzarzt, mithin vollapprobierter Arzt. Der Kläger hat zutreffend darauf hingewiesen, dass vor 2004 und seit 1988, die Zeit der Einführung des AiP, die Vollapprobation nach absolvierter AiP-Zeit ausnahmslos und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen erteilt wurde, ohne dass es dazu einer weiteren Prüfung bedurfte. Bereits begrifflich liegt es daher fern, die AiP-Zeit als reine Ausbildung im Sinne des Tarifvertrags zu werten. Der Kläger hatte auch als AiP alle Rechte und Pflichten eines Arztes zu befolgen. Es ist davon auszugehen, dass die frühere Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 25.09.1996) als überholt anzusehen ist. Die Tarifvertragsparteien haben mit dem TV Ärzte einen speziellen, nur für die Berufsgruppe der Ärzte anwendbaren Tarifvertrag ausgehandelt, so dass davon auszugehen ist, dass bei Abschluss dieses Tarifvertrages konkretere Vorstellungen zum Beruf des Arztes vorlagen als seinerzeit die Tarifvertragsparteien des BAT hatten. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass im Jahre 1988, mithin vor Abschluss des BAT, die AiP-Zeit noch nicht eingeführt war. Es dürfte demnach nicht der Wille der damaligen Tarifparteien gewesen sein, den AiP tariflich mit ein zu beziehen. Aufgrund neuer BAG-Rechtsprechung (BAG Urteil vom
- 11.2006, 4 AZR 624/05 ) ergibt sich überdies eine Annäherung des BAG an die Rechtsauffassung des Klägers und vieler anderer Berufsanfänger. Das BAG führt aus, dass auch einem Arzt im Praktikum, der als AiP die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes nach § 10 Abs. 1 BÄO benötigt, ärztliche Tätigkeiten übertragen werden, allerdings mit dem sich aus der Ärzteapprobations-Ordnung für die AiP-Ausbildung ergebenden Vorgaben, so dass sich die Tätigkeit eines "Arztes" nach Absolvierung der AiP-Zeit nicht ändert (BAG a.a.O.). Der Begriff des Arztes wird durch gesetzlichen Regelungen wie die Bundesärzteordnung und die Approbationsordnung näher präzisiert. Danach darf die Berufsbezeichnung "Arzt" nur führen, wer als Arzt nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland approbiert oder nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 BÄO zur "vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes" befugt ist (§ 2 a BÄO). Die Ärzte im Praktikum haben gemäß § 10 Abs. 10 BÄO a. F. eine auf eine Tätigkeit als Arzt im Praktikum beschränkte Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes erhalten. Ihre Tätigkeit war nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BÄO a. F. Teil des für die Vollapprobation erforderlichen Ausbildung gewesen. Eine weitere Definition des Begriffes " Arzt " findet sich überdies im Duden Bedeutungswörterbuch,
- Auflage, wonach der " Arzt eine Person sei, die Medizin studiert habe und die staatliche Erlaubnis habe, Kranke zu behandeln ... ". Bereits nach der damals gültigen Bundesärzteordnung übt der Arzt im Praktikum den ärztlichen Beruf aus. Der AiP hat sein Medizinstudium erfolgreich abgeschlossen und übt als Berufsanfänger ärztliche Tätigkeit aus. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass mittlerweile die Zeit als AiP abgeschafft und nicht zur Erlangung der Vollapprobation notwendig ist, zeigt, welch geringe Bedeutung der Verordnungsgeber der AiP-Zeit beigemessen hat. Dem Berufsanfang ist eine umfassende Einweisung in die berufliche Tätigkeit immanent, worunter sowohl Hospitationen als auch eigenverantwortliches Arbeiten fallen. Der junge Arzt muss sich ebenso wie jeder andere Hochschulabsolvent in die alltägliche Arbeit einfinden und das zumeist theoretische Wissen in der Praxis umsetzen. Er muss nicht, wie dies bei typischen Ausbildungsberufen der Fall ist, Bericht erstatten, Unterricht besuchen oder nach Abschluss der Ausbildung eine oder mehrere Prüfungen absolvieren. Vielmehr war die Zeit als AiP als bloße Formalie zur Erlangung der Vollapprobation vorgesehen. Welch umfassende berufliche ärztliche Tätigkeit hierbei ein AiP absolviert, hat der Kläger nach Auffassung der Kammer eindrucksvoll im Rahmen seiner Klagebegründung zum Ausdruck gebracht. Insbesondere sind weder dem Kläger noch der Kammer Unterschiede zwischen der Tätigkeit des Klägers vor und nach dem
- Monat seiner Berufstätigkeit aufgefallen. Nach dem Praktikum (AiP) hat eine weitere Überprüfung der Qualifikation des Klägers nicht mehr stattgefunden. Die Erteilung der Vollapprobation war von einer Überprüfung eines etwaigen Ausbildungserfolges in der AiP-Zeit unabhängig gewesen (vgl. §§ 35 Abs. 1 Nr. 8, 34 b Approbationsordnung i. d. Fassung vom 14.0 7.198 7, Bundesgesetzblatt I Seite 1604). Entsprechend der Zielsetzung des Praktikums ist ihm die Gelegenheit gegeben worden, "ärztliche Tätigkeit auszuüben und allgemeine ärztliche Erfahrungen zu sammeln" (vgl. § 34 b S. 3 Approbationsordnung a. F., Bundesgesetzblatt I 1987, S. 1604). Bei im Wesentlichen unveränderten Tätigkeiten und Aufgaben der Ärzte nach dem Bestehen der ärztlichen Prüfung ist ein Teil ihres Berufslebens nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BÄO a. F. per Definitionen zu einem Teil der Ausbildung gemacht worden (ArbG Magdeburg, Urleil v. 9.08.2007, 6 Ca 944/07 ). Der ersatzlose Wegfall des Praktikums im Jahre 2004 (vgl. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BÄO n. F.) zeigt, dass es sich dabei nicht um einen unverzichtbaren Teil der Ausbildung gehandelt hat. Es kann dahinstehen, ob sich nach Auffassung etwa des Arbeitsgerichts Magdeburg (a.a.O.) bei der im Rahmen des AiP gesammelten Berufserfahrung zumindest um eine berücksichtigungsfähige Zeit nach § 16 Abs. 2 S 2 TV Ärzte handelt und mithin hierüber eine Anrechnung der 18-monatigen Zeit zu erfolgen hat, da bereits nach Satz 1 eine Anrechnung ärztlicher Tätigkeit zu erfolgen hat. Zu Recht weist das LAG Rheinland-Pfalz darauf hin, dass die Tarifvertragsparteien gerade nicht näher definiert haben, was sie unter dem tariflichen Begriff "ärztliche Tätigkeit" verstehen. Ein übereinstimmen des und feststehendes allgemeines Sprachverständnis dahingehend, dass Arzt nur sei, wer die Vollapprobation erlangt habe, ist nicht feststellbar (LAG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Wenn man insbesondere im oben bereits beschriebenen umgangssprachlichen Sinne darunter eine Person versteht, die aufgrund staatlicher Erlaubnis Kranke behandelt, so ist diese Erlaubnis auch in der früher auf die AiP-Zeit beschränkten Erlaubnis zu sehen. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass es früher "Arzt im Praktikum" und nicht etwa " Student im Praktikum" hieß. Bereits nach Verständnis der Bundesärzteordnung in der alten Fassung (§ 2 Abs. 1 BÄO a. F.) ist die Ausübung des ärztlichen Berufes die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung " Arzt " oder " Ärztin ". Auch dem Berufsanfänger wurde aufgrund der Bundesärzteordnung im Rahmen der Praktikumszeit die Berufsbezeichnung " Arzt " verliehen. Für dieses Auslegungsergebnis sprechen weiter Sinn und Zweck der Regelung des § 16 Abs. 2 TV Ärzte, wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zutreffend in Übereinstimmung mit den Auffassungen der Arbeitsgerichte Mainz und München festgestellt hat. Sinn der tariflichen Regelung ist es, Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit vergütend erhöhend anzurechnend, weil der Arzt aus solchen Tätigkeiten aus seiner jetzt ausgeübten Funktion bereits über entsprechende Erfahrung verfügt und von daher eine höhere Leistungsfähigkeit und Kompetenz des Arztes und infolge dessen einen geringeren Anleitungs- und Einarbeitungsaufwand und ein geringeres Kontrollerfordernis besteht (LAG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Auch nach Auffassung der Kammer, hätte eine andere Einordnung der AiP Zeit zur Folge, dass in nicht nachvollziehbarer Weise, tätigkeitsspezifische und denen eines voll approbierten Arztes entsprechende Zeiten der Berufserfahrung unberücksichtigt blieben. Die Tarifvertragsparteien haben gerade in Kenntnis der vorliegenden Streitsituation die Nichtanrechnung der AiP-Zeiten nicht positiv festgestellt und in den Tarifvertrag aufgenommen, sondern vielmehr als Anrechnungsvoraussetzung " Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung " normiert. Auch die gewählte Überschrift " ärztliche Tätigkeit " stellt klar, dass sie Zeiten einschlägiger Berufserfahrung synonym mit ärztlicher Tätigkeit betrachten (LAG Rheinland-Pfalz a.a.O.). Demnach ist ein stärkerer Tätigkeitsbezug in der tariflichen Regelung erkennbar und weder eine bestimmte Berufsbezeichnung noch eine daran knüpfende Zulässigkeitsvoraussetzung betont. Dass es sich bei der Tätigkeit als AiP um die Ausübung ärztlicher Tätigkeit handelt, hat das BAG (mit Urteil vom 8.11.2006) ausdrücklich bestätigt, was sich überdies mit dem allgemeinen Sprachgebrauch (s.o.) deckt. Der Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 1 TV Ärzte spricht zudem von " förderlichen Zeiten ". Gefordert sind im Rahmen dieser Vorschriften also nicht uneingeschränkte Tätigkeiten eines voll approbierten Arztes (LAG Köln vom
- März 2009, 10 Sa 405/08 ). Vielmehr soll bereits auch eine nur auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufes ausreichend sein. In diesem Zusammenhang weist der Kläger überdies darauf hin, dass die Erlaubnis des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.05.2001 bzgl. des Klägers, nicht auf bestimmte ärztliche Tätigkeitsgebiete oder Beschäftigungsstellen beschränkt war, wie es nach § 10 Abs. 2 Satz 1 der damals geltenden Bundesärzteordnung a. F. möglich gewesen wäre. Der Kläger konnte demnach die gleichen Tätigkeiten eines voll approbierten Arztes ausüben, was auch unstreitig seinem Aufgabenbereich, auch innerhalb der ersten 18 Monate, entsprach. Bezüglich der Situation des Klägers ergibt sich in diesem Zusammenhang ein weiterer Sonderfall, da im Rahmen seines Berufsanfangs das Land (Schweiz), in welchem er tätig war, eine der AiP-Zeit vergleichbare Regelung, wie mittlerweile auch in Deutschland, nicht kannte. Dies verkennt die Beklagte, wenn sie vorträgt, der Kläger sollte mit deutschen Ärzten, welche zumeist ein AiP absolviert hatten, gleichgestellt werden und demnach seien die ersten 18 Monate seiner ärztlichen beruflichen Tätigkeit nicht berücksichtigt worden. Als der Kläger im Jahre 2006 bei der Beklagten anfing, war die AiP-Zeit bereits abgeschafft. Selbst wenn man die Auffassung vertritt, die AiP-Zeit sei nicht anrechenbar im Sinne des § 1 6 Abs. 2 S. 1 bzw. 2 TV Ärzte, so müsste zwingend ein Absolvent nach Abschaffung der AiP-Zeit, welcher unmittelbar die Vollapprobation ohne Praktikum erlangte, ebenfalls eingestellt werden ohne Aberkennung der ersten 18 Monate Berufserfahrung. Da jedoch der Kläger unstreitig in einem Land tätig war, welches auch vor dem Jahre 2004 keine Approbation kannte, er daher faktisch dort keine AiP-Zeit absolvierte, so musste die Beklagte zwingend die ersten 18 Monate der Tätigkeit des Klägers im Sinne des § 16 Abs. 2 TV Ärzte anrechnen. Die Beklagte hätte den Kläger nicht zu seinem Nachteil Bewerbern gleichstellen dürfen, welche in Deutschland das AiP-Jahr absolvieren mussten, sondern vielmehr, der aktuellen Gesetzeslage angepasst, Absolventen nach dem Jahre 2004, mithin solchen, die keine AiP-Zeit absolvieren mussten. Insofern verstrickt sich die Beklagte in Widersprüche und in eine Ungleichbehandlung, die nicht gerechtfertigt war. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG. III. Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 42 GKG. Permalink: http://openjur.de/u/31420.html Kommentare
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