Tenor Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 14. Juli 2009 wird bestätigt. Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Antragsteller wendet sich gegen ein heimliches Anfertigen von Bild- und Tonaufnahmen durch die Antragsgegnerin, so wie es unstreitig am 19.05.2009 erfolgt und am 29.06.2009 im Rahmen einer Reportage unter dem Titel "X" in der Sendung X ausgestrahlt worden ist. Die gesendeten Ausschnitte zeigen den Antragsteller in seiner X Arzt-Praxis bei einem Beratungsgespräch mit seiner "Patientin", die tatsächlich eine Reporterin der Antragsgegnerin ist, aber auch den Empfangsbereich der Praxis und das Treppenhaus. Hierbei steht im Streit, ob der Antragsteller und seine Praxis trotz der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Maßnahmen (Vernebelung, Hochpitchen etc.) erkennbar waren. Auf die Abmahnung durch den Antragsteller vom 02.07.2009 (Anlage Ast 4 = Bl.12 – 15 GA) hat die Antragsgegnerin unter dem 06.07.2009 (Anlage Ast 5 = Bl.16 - 17 GA) eine Teil-Unterlassungserklärung bezüglich des Veröffentlichens von Bild- und Tonaufnahmen des Antragstellers, soweit dieser erkennbar sei, abgegeben. Der Antragsteller hält diese für unzureichend, da die heimliche Anfertigung Bild- und Tonaufnahmen sein Persönlichkeitsrecht, sein Recht am eigenen Bild und § 201 StGB verletzten. Er sei in dem Beitrag erkennbar gewesen und sei auch von einem seiner Patienten tatsächlich erkannt worden. Mit Beschluss vom 14.07.2009 hat die Kammer unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel der Antragsgegnerin untersagt, in den Praxisräumen des Antragstellers ohne dessen Einwilligung Ton- und Bildaufnahmen des Antragstellers zu fertigen, wie in Anlage ASt 2 wiedergegeben. Hiergegen hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt. Der Antragsteller beantragt, die einstweilige Verfügung vom 14.07.2009 zu bestätigen. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 14.07.2009 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin macht im Wesentlichen geltend, das Verbot greife in ungerechtfertigter Weise in ihre Rechte aus Art. 5 Abs.1 GG ein. Der Antragsteller sei in dem Beitrag nicht erkennbar, das Gleiche gelte für das Umfeld der Praxis, es werde nicht einmal erwähnt, dass diese sich in X befindet. Das heimliche Herstellen sei nicht grundsätzlich unzulässig, hier sogar zulässig, da ein Journalist in Erfüllung des Informationsauftrages der Medien recherchiert und die Aufnahmen angefertigt habe. Das Anfertigen beziehungsweise Herstellen solcher Aufnahmen könne ihr sowieso nicht verboten werden, allenfalls könne es um das Veröffentlichen, also Ausstrahlen gehen. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gelange man zur Zulässigkeit, da der Freiheit der Berichterstattung der Vorrang zukomme. Zur Vervollständigung des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. Gründe Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, da sie zu Recht ergangen ist. Es ist sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund gegeben, §§ 935 ff. ZPO. Dem Antragsteller steht gegenüber der Antragsgegnerin aus § 823 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch zu, so dass der Verfügungsantrag begründet ist. Der Antragsteller hat klargestellt, dass er den Unterlassungsanspruch nur bezüglich der konkreten Verletzungsform geltend macht, nicht aber darüber hinaus bezüglich – losgelöst vom jeweiligen Anlass der Berichterstattung - ähnlicher Bild- oder Tonaufnahmen. I. Das nicht nur ohne seine Einwilligung sondern sogar heimliche Anfertigen der Bild- und Tonaufnahmen verletzt den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs.1, 1 Abs.1 GG, § 823 Abs.1 BGB. Dieser Eingriff ist nicht im Hinblick auf das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs.1 GG gerechtfertigt. 1. Zwar enthält Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG kein allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person ( BVerfGE 101,361 ff.; 120,180 ff.). Es ist aber anerkannt, dass das Recht am eigenen Bild als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dem Einzelnen durchaus Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten gewährleistet, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Bildaufzeichnungen seiner Person durch andere geht ( BVerfGE 120, 180 ff.). Dabei wird der Schutz – soweit es um das reine Herstellen von Bildern geht - nicht über die spezialgesetzlichen Regelungen des § 22 KUG gewährleistet. Berührt sein kann durch das bloße Herstellen aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten (Wandtke/Bullinger UrhR, 3. Aufl., § 22 KUG RN 9 mN; BGH AfP 1995, 597 -599; OLG Düsseldorf NJW 1994,1971 -1972). Die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten kann einen unzulässigen Eingriff in dessen nach § 823 Abs.1 BGB geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen (BGH aaO). Ein solcher Eingriff liegt hier vor. 2. Das Recht am eigenen Wort, insbesondere die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der Inhalt eines Gesprächs nur dem Gesprächspartner beziehungsweise Adressaten oder aber der Öffentlichkeit zugänglich sein soll, genießt als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ebenfalls den Schutz über Art. 2 Abs. 1, 1 Abs.1 GG, § 823 Abs.1 BGB (BGH NJW 2003,1727 ). Darüberhinaus ist das Recht am eigenen Wort geschützt über §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 201 StGB. Das heimliche Anfertigen von Tonaufnahmen stellt einen Eingriff in die Rechte des Antragstellers dar. 3. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers erfolgte hinsichtlich beider Einzelausprägungen widerrechtlich und stellt eine den erhobenen Unterlassungsanspruch tragende Rechtsverletzung dar. Da es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand handelt, wird allerdings die Rechtswidrigkeit nicht von der Tatbestandsmäßigkeit des Eingriffs indiziert. Es bedarf vielmehr einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung, in die vor allem das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers sowie die Intensität seiner Beeinträchtigung einfließen. Auf Seiten der Antragsgegnerin ist das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG in die Abwägung einzubeziehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.